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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Durchführung des Programms JOBSTARTER CONNECT

Vom 05.08.2008

Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt nachstehende Richtlinien zur Durchführung des Programms JOBSTARTER CONNECT im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bekannt:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) das Programm JOBSTARTER CONNECT. Die Förderinitiative ist Teil eines Gesamtkonzepts der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung.

Trotz der erfreulichen Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt gelingt vielen jungen Menschen nicht der unmittelbare Einstieg in eine abschlussorientierte Berufsausbildung. Um die Einmündung in die berufliche Ausbildung und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist die Förderung bisher ungenutzter Potentiale von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unerlässlich. Mit dem neuen Programm sollen mittels der bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteine Lösungsansätze entwickelt und erprobt werden, die auf eine frühzeitige Integration in die duale Berufsausbildung abzielen, eine Verbesserung von Übergängen aus „Warteschleifen“ ermöglichen und am Berufsprinzip und der einheitlichen Abschlussprüfung festhalten. Das Programm JOBSTARTER CONNECT zielt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und des damit einhergehenden bundesweiten Rückgangs von Absolventenzahlen aus den allgemein bildenden Schulen auf die Sicherung des Fachkräftebedarfs und eine Verbesserung des Übergangs in das duale System.

Letztlich ist der Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf das Ziel.

Im Einzelnen sollen mit dem Programm folgende Zielsetzungen mittels Erprobung von standardisierten Ausbildungsbausteinen verfolgt werden:

  • Die Verbesserung des Übergangs von jugendlichen Altbewerberinnen und Altbewerbern1 in eine duale Ausbildung;
  • Eine bessere Verzahnung bestehender Teilbereiche des Berufsbildungssystems;
  • Eine stärkere Ausrichtung von außerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen auf das duale System;
  • Eine bessere Anrechenbarkeit bereits erworbener Kompetenzen nach § 7 bzw. § 27 a HwO oder eine konsekutive Heranführung zur Abschlussprüfung nach § 43 Absatz 2 BBiG / § 36 Abs. 2 HwO bzw. § 45 Absatz 2 BBiG / § 37 Abs. 2 HwO;
  • Die Entwicklung von Ansätzen zur Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG bzw. § 27 b HwO.

Mit der Förderinitiative JOBSTARTER CONNECT knüpft das BMBF an die Empfehlungen des Innovationskreises Berufliche Bildung (IKBB) zur Ausbildung für Altbewerberinnen und Altbewerber und zur Verbesserung der Gestaltung von Übergängen über Ausbildungsbausteine an. In diesem Rahmen hat das BMBF das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beauftragt, auf der Basis der jeweils geltenden Ausbildungsordnung bundeseinheitliche und kompetenzbasierte Ausbildungsbausteine zu entwickeln.

Für folgende 14 Ausbildungsberufe liegen die Ausbildungsbausteine als Produkte zur modellhaften Erprobung vor:

Industrie und Handel:

  • Kaufmann/-frau im Einzelhandel
  • Verkäufer/ -in
  • Kaufmann/ -frau für Spedition- und Logistikdienstleistung
  • Fachkraft für Lagerlogistik
  • Fachlagerist/ -in
  • Industriemechaniker/ -in
  • Elektroniker/ -in für Betriebstechnik
  • Chemikant/ -in

Handwerk:

  • Kraftfahrzeugmechatroniker / -in
  • Fachverkäufer/ -in im Lebensmittelhandwerk
  • Anlagenmechaniker/ -in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  • Elektroniker/ -in Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
  • Maler/ -in und Lackierer/ -in
  • Bauten- und Objektbeschichter/ -in

Die Ausbildungsbausteine können unter http://www.jobstarter.de/ heruntergeladen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Die Projektförderung unterliegt den Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds – hier Europäischer Sozialfonds (ESF) – beruht auf dem operationellen Programm für den Bund (am 20.12.2007 von der Europäischen Kommission genehmigt – CCI 2007DE05UPO001).

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Anwendungsbereiche

Die Ausbildungsbausteine können in folgenden vier Anwendungsbereichen zum Einsatz kommen und erprobt werden:

  • Qualifizierung von Altbewerberinnen und Altbewerbern über Ausbildungsbausteine;
  • Ausbildungsbausteine an der Schnittstelle Benachteiligtenförderung/ betriebliche Ausbildung;
  • Ausbildungsbausteine an der Schnittstelle schulische (einjährige oder vollzeitschulische) Ausbildung/ Ausbildungsabschluss nach BBiG/HwO;
  • Ausbildungsbausteine in der Nachqualifizierung.

2.1.1 Qualifizierung von Altbewerberinnen und Altbewerbern über Ausbildungsbausteine

Gefördert werden können Projekte, die Altbewerberinnen und Altbewerber, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben, durch die Qualifizierung in bundeseinheitlich entwickelten Ausbildungsbausteinen aus den vorstehend genannten Ausbildungsberufen bis zu einem Abschluss in einem nach BBiG oder HwO anerkannten Ausbildungsberuf führen. Zielsetzung der Projekte ist, Altbewerberinnen und Altbewerber durch die Qualifizierung in Ausbildungsbausteinen in reguläre betriebliche Ausbildung zu überführen bzw. einen konkreten Qualifizierungsweg (Einbeziehung verschiedener Lernorte) aufzuzeigen und anzubieten, der mit dem Zugang zur Prüfung bei den zuständigen Stellen abschließt und somit einen beruflichen Abschluss ermöglicht. In Abstimmung mit den zu beteiligenden Bildungsinstitutionen übernehmen regionale „Kümmerer“ als verantwortliche Koordinatoren die Planung der mit den Ausbildungsbausteinen durchgeführten Ausbildung.

Für die Durchführung der Ausbildungsbausteinqualifizierungen (d. h. für die individuellen Qualifizierungsmaßnahmen) sollten vordringlich andere öffentliche und private Unterstützungsleistungen und Förderungen in Anspruch genommen werden. Eine Verzahnung mit anderen Fördermaßnahmen ist somit erwünscht. Für den Fall, dass nicht ausreichend betriebliche oder schulische Lernorte in der jeweiligen Region in das Projekt einbezogen werden können, können in Ausnahmefällen Qualifizierungsausgaben in Höhe von bis zu maximal 5.000 € pro Altbewerber gefördert werden. Mit diesen Mitteln sollen Jugendlichen berufsspezifische Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch die Einbeziehung marktgängiger Angebote von wirtschaftsnahen Bildungsdienstleistern.

2.1.2 Ausbildungsbausteine an der Schnittstelle Benachteiligtenförderung/ betriebliche Ausbildung

Gefördert werden können Projekte, die die Ausbildungsbausteine für den Bereich der Benachteiligtenförderung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erproben. Zielsetzung der Projekte ist, bestehende Fördermaßnahmen vor einer Ausbildung auf das Konzept der Ausbildungsbausteine umzustellen, so dass eine bessere Verzahnung mit einer nachfolgenden Ausbildung stattfinden kann und für die in Benachteiligtenmaßnahmen befindlichen Jugendlichen eine Brücke in die reguläre Ausbildung eröffnet wird. Hierbei können Projekte die Planung, Koordinierung und Begleitung der Umstellung auf die Bausteinestruktur sowie den Abstimmungsprozess mit den zu beteiligenden Berufsbildungsakteuren übernehmen.

2.1.3 Ausbildungsbausteine an der Schnittstelle schulische (einjährige oder vollzeitschulische) Ausbildung / Ausbildungsabschluss nach BBiG/HwO

Gefördert werden können Projekte, die schulische Bildungsgänge an Berufsfachschulen, insbesondere einjährige Bildungsgänge, konzeptionell auf die Ausbildungsbausteine umorientieren und zugleich Kooperationsstrukturen zwischen Schulen, zuständigen Stellen und anderen Berufsbildungsverantwortlichen aufbauen. Zielsetzung der Projekte ist, den Übergang von schulischen Bildungsmaßnahmen in eine duale Ausbildung zu beschleunigen bzw. zu erleichtern, Anrechnungsmöglichkeiten der erworbenen schulischen Ausbildungsleistungen zu entwickeln bzw. einen Ausbildungsabschluss mit Kammerprüfung zu erreichen.

Daneben können auch Modellprojekte gefördert werden, die im Segment der zwei- und dreijährigen vollzeitschulischen Berufsausbildung die Ausbildungsbausteine zum Einsatz bringen und dafür Sorge tragen, dass die mit Ausbildungsbausteinen durchgeführte vollzeitschulische Ausbildung nach § 43 Abs. 2 BBIG bzw. § 36 Abs. 2 HwO zu einem Berufsausbildungsabschluss führt.
Gefördert werden kann zudem die Umsetzung von Konzepten, die aufzeigen, wie in Abstimmung mit den zuständigen Stellen verbindliche Anrechnungsmöglichkeiten erarbeitet und erforderliche Koordinierungstätigkeiten zwischen Schulen, Betrieben und zuständigen Stellen im Sinne einer regionalen Ausbildungsplanung gestaltet werden können.

2.1.4 Ausbildungsbausteine in der Nachqualifizierung

Gefördert werden können Projekte, die Maßnahmen der Nachqualifizierung für junge un- und angelernte Erwachsene, insbesondere für die Altersgruppe der 20- bis 30-Jährigen, durch den Einsatz der Ausbildungsbausteine strukturieren. Zielsetzung der Projekte ist, bereits bestehende Qualifizierungsmaßnahmen für Anbieter und Nutzer transparenter zu gestalten und anrechnungsfähige Ausbildungsbausteine mit Abschlussperspektive in enger Abstimmung mit den zuständigen Stellen zu implementieren.

Hierbei ist neben der Koordination der Umorientierung solcher Maßnahmen auf die Bausteinestruktur insbesondere die Förderinitiative „Modulare abschlussorientierte Nachqualifizierung“ im Rahmen des Programms „Perspektive Berufsabschluss“ zu berücksichtigen.

2.2 Konzept

2.2.1 In der Projektskizze sollten folgende Aspekte thematisiert werden:

  • Ausgangslage; Ausbildungs- und Altbewerbersituation in der Zielregion; Arbeitsmarktrelevanz der Ausbildungsberufe, für die in der Region Ausbildungsbausteine zur Anwendung kommen sollen;
  • Einsatz ausschließlich der Ausbildungsbausteine der vorgenannten Ausbildungsberufe;
  • Anzahl der in Ausbildungsbausteine gegliederten Berufe, die in der Region angeboten werden können;
  • Eignung der Lernorte, die eine zum Berufsabschluss führende Qualifizierung in Ausbildungsbausteinen ermöglicht;
  • Dokumentation der Absolvierung von Ausbildungsbausteinen;
  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den zuständigen Stellen (entsprechende Nachweise sind möglichst mit der Projektskizze, spätestens jedoch mit dem Antrag einzureichen);
  • Arbeits- und Zeitplan sowie
  • die zu erwartenden Ausgaben (easy-AZA).

2.2.2 Für den Anwendungsbereich 2.1.1 sind dabei zudem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Sicherstellung der Kontinuität der Qualifizierung und der damit zusammenhängenden Rahmenbedingungen für die Jugendlichen je nach Lernort über die gesamte Dauer der Maßnahme;
  • Sicherstellung des jeweiligen rechtlichen Status der von dem Projekt angesprochenen Altbewerberinnen und Altbewerber, inklusive etwaiger Vergütungsaspekte;
  • Beschulung;
  • Weg zum erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung mit individuellen und möglichst konkretisierten Zielvereinbarungen für die einzelnen Jugendlichen und
  • Erarbeitung von Anrechnungsmöglichkeiten in enger Kooperation mit den zuständigen Stellen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
  • juristische Personen des privaten Rechts,

die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

3.2

Das beantragte Vorhaben muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung ist nicht zulässig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Sofern in der Zielregion bereits eine Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung erfolgt, muss die eingereichte Projektskizze eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten.

4.2

Es ist sicherzustellen bzw. nachzuweisen, dass die an dem Lernort Betrieb bereitgestellten Kapazitäten zur Ausbildungsbausteinvermittlung nicht zu einer Substitution bestehender regulärer betrieblicher Ausbildungsangebote führen.

4.3

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt.

4.4

Der Antragsteller muss in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Projektskizze ist eine Auflistung der öffentlich geförderten Projekte, die der Antragsteller in den letzten drei Jahren durchgeführt hat, mit Angabe der Höhe der Zuwendung beizufügen.

4.5

Die Ausgaben für die Umsetzung des Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.

4.6

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, müssen dies anzeigen. In diesen Fällen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Auf Antrag kann bei fachlicher Notwendigkeit und erfolgreichem Projektverlauf zu gegebenem Zeitpunkt eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Hierüber wird auf der Basis einer Projekterfolgsbewertung, der Sachberichte und der Evaluationsergebnisse entschieden.

5.2

Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde ist ab dem 1. Februar 2009 möglich.

5.3

Die Einbringung von Eigen- oder Drittmitteln in die Projektfinanzierung ist erwünscht. Diese sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.

5.4

Die Evaluation des Programms und die wissenschaftliche Projektbegleitung erfolgen zentral. Zusätzliche Aufwendungen über Projekte sind nicht zuwendungsfähig.

5.5

Förderfähig sind die zur Durchführung notwendigen vorhabenbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben, inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Gesamtprogramms JOBSTARTER. Es sind die "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" sowie die "Obergrenzen für Personalausgaben 2008" (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) zu beachten.

5.6

Personalausgaben: Werden die Gesamtausgaben des Antragstellers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Beschäftigten nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Dauerhaft im Projekt tätiges Personal bzw. ständig beim Antragsteller beschäftigtes Personal kann nur in den Positionen 0812-0817 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) veranschlagt werden. Eine Wahrnehmung der Funktion der Projektleiterin / des Projektleiters in Form eines Honorar- oder Werkvertrages ist nicht möglich.

5.7

Ausgaben für Einzelgegenstände von mehr als 410 € (ohne MwSt.), die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig in Höhe einer Abschreibung gemäß den vom Bundesminister der Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine IT-/Büroausstattung als Einheit zu betrachten ist, auch wenn die Einzelpreise der Gegenstände unter 410 € liegen sollten. Ersatzbeschaffungen für vorhandene Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig.

5.8 Grundsätzlich sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Maßnahmen, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen
  • Ausgaben für die Durchführung von Zusatzqualifikationen
  • Ausgaben für Leasingfahrzeuge
  • Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und Fahrtkostenerstattung nach § 4 Abs. 4 BRKG

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.

Verpflichtung zur Unterstützung der Wissenschaftlichen Begleitung und zum Transfer sowie Hinweispflicht auf öffentliche Förderung:

  • Zuwendungsempfänger verpflichten sich zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB sowie der Evaluation bzw. wissenschaftlichen Begleitung und zu einer Unterstützung des programmbezogenen Monitorings. Nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid getroffen.
  • Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Teilnahme am programmweiten Transfer und zur Unterstützung der programmbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit.
  • Zuwendungsempfänger verpflichten sich, auf die finanzielle Förderung durch den Bund und der Europäischen Union (hier: ESF) ausdrücklich und in geeigneter Weise hinzuweisen.

7. Gender Mainstreaming

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in der Projektdurchführung die Lebenssituation und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in allen Entscheidungsprozessen die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Projektziel bei der Umsetzung der Projekte zu verfolgen. Im Antrag sind entsprechende Angaben zu machen.

8. Auszahlung der Zuwendung

Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

9. Antragsverfahren

9.1 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

9.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind der

Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

unter dem Kennwort JOBSTARTER CONNECT bis spätestens 17. Oktober 2008 zunächst Projektskizzen in dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg vorzulegen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB. Die Projektskizze ist zusätzlich elektronisch an info@jobstarter.de zu senden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verwendung des Projektskizzenformulars (abrufbar unter: https://foerderportal.bund.de/easyonline ) ist zwingend erforderlich. Die Projektskizze darf maximal 15 Seiten (DIN A4) umfassen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag des geplanten Vorhabens zur Erreichung der Zielvorstellungen des Programms JOBSTARTER CONNECT;
  • Plausibilität des Umsetzungskonzeptes, insbesondere im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation, den Personaleinsatz sowie die Form und Art der Zuführung zur Abschlussprüfung;
  • Vorerfahrungen des Antragstellers und Entwicklungsstand der bestehenden Kooperations-, Angebots- und Unterstützungsstrukturen;
  • Vorhandensein von Fach- und Methodenkompetenz;
  • Nachvollziehbare Finanzplanung (geschätzte Ausgaben mit Angaben zum Mengengerüst insbesondere zum Personal);
  • regionale Einbindung des Projekts;
  • wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsbausteinqualifizierung;
  • Nachhaltigkeit des Projektansatzes;
  • Berücksichtigung der unter Nummer 4 aufgeführten Zuwendungsvoraussetzungen;
  • Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß dieser Förderrichtlinien.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Ansprechpartner/-in bei der Programmstelle JOBSTARTER:

Christoph Acker
Tel.: 0228 / 107 2003
E-Mail: acker@bibb.de

Mandy Böttger
Tel.: 0228 / 107 1434
E-Mail: boettgerm@bibb.de

9.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zum Antrag aufgeforderte „Projekte“ müssen im Rahmen der Antragstellung die Projektkonzeption hinsichtlich der Umsetzung präzisieren.

10. Bewilligung

10.1

Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

10.2

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes. Abweichend von den genannten Regelungen wird die Nachweis- und Berichtspflicht individuell im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

11. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

12. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 05.08.2008

Bundesinstitut für Berufsbildung


Prof. Dr. Weiß

1

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (

BIBB

) zählt in der

BA

/

BIBB

-Bewerberbefragung all diejenigen Personen als „Altbewerber/-innen“, die angeben, sich bereits einmal für einen früheren Ausbildungsbeginn als den des jeweils aktuellen Ausbildungsjahres beworben zu haben.