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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Umsetzung der gemeinsamen Initiative des Bundes und der Länder zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – „Innovative Hochschule“ Zweite Auswahlrunde, Bundesanzeiger vom 14.06.2021

Vom 02.06.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben 2016 die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – „Innovative Hochschule“ – beschlossen.

Die Förderinitiative soll insbesondere Fachhochschulen sowie kleine und mittlere Universitäten in Fällen überregio­naler Bedeutung im Leistungsbereich des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers stärken, die regionale Verankerung von Hochschulen unterstützen und einen Beitrag zu Innovation in Wirtschaft und Gesellschaft leisten. Sie nimmt damit die „dritte Mission“ der Hochschulen im Wissensdreieck – Bildung, Forschung und Innovation – in den Blick. Hochschulen soll ermöglicht werden, ihre Rolle als Innovationspole mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung weiter auszubauen. Der hier adressierte Ideen-, Wissens- und Technologietransfer wird dabei als rekursiver Prozess des Austauschs mit Wirtschaft und Gesellschaft verstanden: Hochschulen machen auf der einen Seite ihr Wissen für Partner verfügbar. Sie nehmen auf der anderen Seite Ideen ihrer Partner auf und erarbeiten gemeinsam Lösungen für konkrete Fragen aus Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft. Dabei soll der Transfer von Forschungsergebnissen aus allen Wissenschaftsdisziplinen zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt werden. Gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgaben wie die Verwirklichung von Gleichstellung, Chancengerechtigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe aller sind zur nachhaltigen Stärkung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Region mit einzubeziehen.

Die „Innovative Hochschule“ soll für Hochschulen die Möglichkeit schaffen, ihr Profil im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch weiterzuentwickeln und umzusetzen. Die Initiative soll die Hochschulen darin unterstützen, ihre Transferstrukturen zu optimieren, deren Vernetzung mit dem regionalen Umfeld zu stärken, bereits etablierte Instrumente für den Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch auszurichten sowie insbesondere innovative und sichtbare Aktivitäten der Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft auf- bzw. auszubauen.

Wesentliche Ziele der Förderinitiative sind daher

  1. die Stärkung der strategischen Rolle der Hochschulen im regionalen Innovationssystem sowie
  2. die Unterstützung von Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft sowie über Strukturen und Erfahrungen im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer verfügen, in der Profilierung im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer der gesamten Hochschule oder in ausgewählten thematischen Bereichen der Hochschule.

Zur Umsetzung dieser Ziele streben Bund und Länder mit der Förderinitiative den strategischen Auf- und Ausbau der Kooperation von Hochschulen mit der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren in Verbünden, Netzwerken und in innovativen Formen an.

1.2 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – „Innovative Hochschule“ – vom 16. Juni 2016, dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Gewährung der Zuwendungen an antragsberechtigte Hochschulen im Sinne von Nummer 3 dieser Richtlinie für Vorhaben erfolgt nur dann, wenn diese Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 22, 25, 28 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie für die Profilierung der gesamten Hochschule oder in thematischen Schwerpunkten im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer.

Die zu fördernden Vorhaben müssen in eine kohärente Transferstrategie der Hochschulen eingebunden sein, gemeinsame fachliche Schwerpunkte der Hochschule und ihrer Partner, Stärken und Schwächen vorhandener Transferstrukturen und -aktivitäten sowie Bedarfe, Beiträge und die Bereitschaft zur längerfristigen Zusammenarbeit der Kooperationspartner adressieren. Denkbare Vorhaben für die Zusammenarbeit mit Wirtschaft (hier im Besonderen mit KMU2), Kultur und Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang strategische Maßnahmen, strukturelle Maßnahmen und Umsetzungsprojekte. Die Förderinitiative ist insbesondere offen für die Einführung wirksamer und innovativer Kooperations- und Transferformen.

Die folgende Auflistung soll mögliche Förderinhalte näher erläutern. Sie ist jedoch nicht als abschließende Aufzählung zu sehen. Gefördert werden können strategische Maßnahmen wie beispielsweise

  • der strategische Auf- und Ausbau von Kooperationen, Partnerschaften und Innovationsnetzwerken, um gemeinsam mit Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft thematische Schwerpunkte mit längerfristiger Perspektive zu bearbeiten,
  • die Durchführung oder Vertiefung von Profilbildungsprozessen zur Weiterentwicklung des Transferprofils sowie von innovativen Anreizsystemen zur Förderung einer Transferkultur oder
  • die Entwicklung, Implementierung und Durchführung von innovativen, insbesondere auch digitalen, auf Dauer angelegten Kommunikations-, Dialog- und Austauschformaten;

strukturelle Maßnahmen wie beispielweise

  • der Auf- und Ausbau von Innovationslaboren und -räumen, die zur Öffnung von Innovationsprozessen beitragen und auch innovative Kooperationsformen zwischen verschiedenen Partnern ermöglichen,
  • die initiale Einrichtung oder Weiterentwicklung eines Innovationsmanagements an Hochschulen zur Entwicklung von Wissenschaftsstandorten zu Innovationszentren im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie oder
  • die Integration und Weiterentwicklung von Transferstrukturen, wenn ein qualitativer Mehrwert zur Ausgangslage nachgewiesen werden kann;

und Umsetzungsprojekte wie beispielsweise

  • Transferprojekte zur Zusammenführung realer Herausforderungen externer Partner mit den Lösungskompetenzen der Hochschulen und/oder zur Erschließung von Forschungsergebnissen für mögliche Anwendungen,
  • Projekte für den Transfer über Köpfe, d. h. für den Wissensaustausch zwischen Hochschulen und externen Partnern über Personalaustausch oder
  • Studierendenprojekte, die es Studierenden ermöglichen, im Studium erworbenes Wissen in der Praxis anzuwenden und dabei Problemstellungen aus dem Umfeld der Hochschule zu lösen sowie unternehmerisches Denken zu erwerben und gegebenenfalls umzusetzen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden. Darunter fallen auch Kunst-, Film- und Musikhochschulen sowie kirchliche und philosophisch-theologische und pädagogische Hoch­schulen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Hochschulen, die bereits in der ersten Auswahlrunde erfolgreich waren, sind antragsberechtigt, ebenso wie Hochschulen, die in der ersten Auswahlrunde nicht oder nicht erfolgreich einen Antrag eingereicht haben. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine Hochschule als Koordinatorin benannt ist. Möglich sind Verbünde aus geförderten Hochschulen, aus noch nicht geförderten Hochschulen und Verbünde aus geförderten und noch nicht geförderten, unabhängig vom Hochschultyp. Eine Hochschule kann nicht zugleich als Einzelbewerberin und als Koordinatorin eines Verbunds einen Antrag stellen.

Im Rahmen eines gemeinsamen Antrags (im Sinne von Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie) einer Hochschule oder eines Verbunds von Hochschulen können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen oder gemeinnützige Organisationen und Vereine in räumlicher Nähe der antragstellenden Hochschulen gefördert werden. Dabei müssen die antragstellenden Hochschulen mindestens 70 % der insgesamt im bis zu fünfjährigen Förderzeitraum bewilligten Zuwendung erhalten.

Bei der Profilierung in thematischen Schwerpunkten in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften können gegebenenfalls auch überregionale Partner eingebunden werden. Diese Partner sind ebenfalls förderberechtigt, sofern die antragstellenden Hochschulen mindestens 70 % der insgesamt bewilligten Zuwendung erhalten. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Organisationen und Vereine), in Deutschland verlangt.

Ausländische Partner in räumlicher Nähe der antragstellenden Hochschulen, können grundsätzlich eingebunden werden. Eine Förderung ihrer Vorhaben ist im Rahmen der Förderinitiative „Innovative Hochschule“ jedoch nicht möglich.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Hochschulen stellen im Antragsverfahren eine ausgearbeitete und tragfähige Strategie für den Austausch mit Wirtschaft und Gesellschaft (Transferstrategie) sowie ein Konzept (Gesamtvorhabenbeschreibung) zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer dar. Beantragte Vorhaben werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbunds von Hochschulen zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinie genannten Ziele geeignet sind. Letzteres ist im Zuge der Antragstellung schriftlich darzustellen und zu erläutern. Dabei sind insbesondere die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Mit den vorzulegenden Antragsunterlagen (siehe hierzu auch Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie) sind von den antragstellenden Hochschulen mindestens 75 % der insgesamt von ihnen veranschlagten Fördermittel durch verbindlich beschriebene und vorkalkulierte Vorhaben so zu untermauern, dass unmittelbar nach der Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage die Bewilligung der entsprechenden Anträge vorbereitet und vorgenommen werden kann. Dazu gehören insbesondere Mittel für Vorhaben, die für die strategische und strukturelle Weiterentwicklung der Hochschule im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer essenziell sind. Für die verbleibenden bis zu 25 % der insgesamt veranschlagten Fördermittel sind mit den Antragsunterlagen bewertbare Projektskizzen vorzulegen, die insbesondere Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie umfassen, welche eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen. Bewilligungsfähig ausformulierte Beschreibungen und Antragsformulare für diese Vorhaben können während des laufenden bewilligten Förderzeitraums dem Projektträger zur Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Ist in einem Vorhaben die Kooperation mehrerer förderberechtigter Einrichtungen vorgesehen (Verbundprojekt), regeln die Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung an die Zuwendungsempfänger durch das BMBF bzw. den von ihm beauftragten Projektträger erfolgt nach Eingang der Zuweisung der Fördermittel ihrer Sitzländer.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zur Finanzierung der Förderinitiative stellen Bund und Länder bis zu insgesamt 550 Mio. Euro für zehn Jahre zur Verfügung. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland der antragstellenden Hochschulen im Verhältnis 90:10 getragen. Die Förderung erfolgt in zwei Auswahlrunden, jeweils auf der Grundlage einer eigenen Förderrichtlinie. Der ersten fünfjährigen Förderphase lag die Bekanntmachung der Förderrichtlinie Innovative Hochschule vom 19. Oktober 2016 zugrunde.

Mindestens die Hälfte der ausgewählten Förderfälle müssen Fachhochschulen oder Verbünde sein, die von einer Fachhochschule koordiniert werden. Zudem muss mindestens die Hälfte der insgesamt je Auswahlrunde zur Ver­fügung gestellten Fördermittel für ausgewählte Anträge von Fachhochschulen oder von Verbünden unter Koordination einer Fachhochschule bereitgestellt werden, wenn diese die in Nummer 7.2.2 Buchstabe a bis i dieser Richtlinie genannten Kriterien in ausreichend hoher Qualität erfüllen.

Ein Schwerpunkt der Förderung soll auf noch nicht in dieser Bund-Länder-Initiative geförderten Hochschulen liegen, wenn diese die in Nummer 7.2.2 Buchstabe a bis i dieser Richtlinie genannten Kriterien in ausreichend hoher Qualität erfüllen.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung pro antragstellende Hochschule oder antragstellenden Hochschulverbund für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

Im Fall einzelner antragstellender Hochschulen werden für die Förderung ihrer Vorhaben und der Vorhaben ihrer Partner jährlich Zuwendungen in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Mio. Euro veranschlagt, im Fall antragstellender Hochschulverbünde bis zu drei Mio. Euro (jeweils einschließlich Projektpauschale für Hochschulen).

Zuwendungsfähig sind die projektbedingten Personalausgaben bzw. -kosten, Sachausgaben bzw. -kosten und Investitionen, soweit es sich dabei nicht um Bauinvestitionen, Gebäude und Grundstücke handelt.

Hochschulen erhalten darüber hinaus eine Projektpauschale in Höhe von 22 % auf ihre Bund-Länder-finanzierten zuwendungsfähigen direkten Projektausgaben, die der Deckung ihrer mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben dient. Eine Weiterleitung von Zuwendungen an Partner der antragstellenden Hochschulen ist nicht vorgesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundes- und Landesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch den Projektträger und in der gegebenenfalls externen wissenschaftlichen Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und bei Veröffentlichung so anonymisiert, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich LGF
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner dort sind:

Herr Andreas Braun

Telefon: 0 24 61/61-89 52
Telefax: 0 24 61/61-90 80
E-Mail: ptj-ihs@fz-juelich.de

Frau Dr. Marion Karrasch-Bott

Telefon: 0 24 61/61-62 45
Telefax: 0 24 61/61-90 80
E-Mail: ptj-ihs@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Antragsunterlagen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen, insbesondere Hinweise auf Informationsveranstaltungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), werden unter der Internetadresse http://www.innovative-hochschule.de zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ verpflichtend. Der Zugriff darauf erfolgt über die in Nummer 7.2.1.1 bzw. Nummer 7.2.1.2 dieser Richtlinie angegebenen Internetadressen. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Die Förderinitiative wird in zwei Auswahlrunden durchgeführt. In der ersten Auswahlrunde (2018 bis 2022) werden Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert. An der zweiten Auswahlrunde (2023 bis 2027) können sich sowohl bereits in der ersten Auswahlrunde geförderte Hochschulen als auch bisher nicht geförderte Hochschulen beteiligen. Über Anträge von bisher noch nicht geförderten Hochschulen und Anträge von bereits in der ersten Auswahlrunde der „Innovativen Hochschule“ geförderten Hochschulen wird in einem gemeinsamen wissenschaftsgeleiteten Wettbewerbsverfahren entschieden. In der zweiten Auswahlrunde können Vorhaben ebenfalls für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

Anträge der Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, und ihrer Kooperationspartner sind – zusätzlich zu der Einreichung des förmlichen Antrags und aller Anlagen über „easy-Online“ – in einfacher Ausfertigung in Papierform über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes der antragstellenden Hochschule bzw. der koordinierenden Hochschule des antragstellenden Hochschulverbunds an den vom BMBF beauftragten Projektträger zu richten.

Die Antragsunterlagen für die zweite Auswahlrunde sind bis spätestens 2. Dezember 2021 über easy-Online einzu­reichen. Zusätzlich ist der Antrag einschließlich aller Anlagen in Papierform innerhalb dieser Frist (d. h. bis zum 2. Dezember 2021) an die Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes zu übermitteln. Die Wissenschaftsbehörde muss das schriftliche Exemplar einschließlich aller Anlagen (nur Original in einfacher Ausfertigung) zur endgültigen Fristwahrung spätestens drei Wochen nach dem 2. Dezember 2021 dem Projektträger Jülich nachreichen.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Mit dem fristgemäßen Eingang der vollständigen Unterlagen (siehe die Nummern 7.2.1.1 und 7.2.1.2) in einfacher Ausfertigung beim Projektträger erhalten die Antragsteller eine Eingangsbestätigung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Sowohl für die nach Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie einzureichenden Vorhabenbeschreibungen/Konzepte und Projektskizzen als auch für die darzustellenden Strategien und etwaige zusätzliche Erläuterungen ist ein Zeilenabstand von 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial einzuhalten. Die im Einzelnen angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf einseitig beschriebene DIN-A4-Seiten.

Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Ein­reichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Einzureichende Antragsunterlagen

7.2.1.1 Anträge einzelner antragstellender Hochschulen

Im Fall einer einzelnen antragstellenden Hochschule sind einzureichen:

  1. Eine Transferstrategie der antragstellenden Hochschule, d. h. eine kohärente Strategie zur Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft mit einem maximalen Umfang von zehn Seiten.
  2. Eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Konzept): Beschreibung aller geplanten Vorhaben inklusive der Kooperationsprojekte mit Partnern zur Umsetzung der Transferstrategie mit einem maximalen Umfang von 25 Seiten, die gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern ist und in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien eingehen soll. Sie dient unter anderem der Darstellung des derzeitigen Standes im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer an der antragstellenden Hochschule sowie der Erläuterung des Beitrags des Gesamtvorhabens zur Umsetzung ihrer Transferstrategie. In dem Gliederungspunkt „III. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans“ der Richtlinien des BMBF sind darüber hinaus separat für jedes geplante Teilvorhaben – unabhängig davon, ob die antragstellende Hochschule oder ein Dritter dieses bearbeitet – auf höchstens drei Seiten ein eigener Arbeitsplan, das damit verfolgte strategische Ziel, der bzw. die Durchführende, die Laufzeit sowie – aufgegliedert nach dem Muster des AZA 4 bzw. AZK 4 – die geplanten Gesamtausgaben/-kosten und die beantragte Zuwendung darzulegen. Anträge von bereits in der ersten IHS-Auswahlrunde geförderten Hochschulen enthalten im Gliederungspunkt „II. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten“ zusätzlich Angaben zu den bisher umgesetzten Maßnahmen, den errichteten Strukturen und den erreichten Zielen. Diese sollen Basis und Ausgangsposition für die Entwicklung innovativer Anschluss- bzw. Ergänzungsvorhaben sein, die in einer zweiten Auswahlrunde einen klar abgrenzbaren qualitativen Mehrwert gegenüber dem bisher Erreichten erwarten lassen (vgl. auch Nummer 7.2.2).
  3. Als Ergänzung zu Gliederungspunkt IV. Verwertungsplan (Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit) der Vorhabenbeschreibung der Richtlinien des BMBF können im Fall von Anträgen bereits in der ersten IHS-Auswahlrunde geförderter Hochschulen Perspektiven für die Verstetigung der entstandenen Strukturen auf maximal drei Seiten als separates Dokument vorgelegt werden.
  4. Eine maximal zweiseitige Bereitschaftserklärung der Partner je Kooperationsprojekt, d. h. eine von der antrag­stellenden Hochschule und allen weiteren mitwirkenden Partnern rechtsverbindlich unterschriebene gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit gemäß vorgelegter Transferstrategie und Vorhabenbeschreibung, gegebenenfalls ergänzt durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen. Eine Vorlage ist auf innovative-hochschule.de erhältlich.
  5. Ein Antragsformular AZA der antragstellenden Hochschule für mindestens 75 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der beantragten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die von der antragstellenden Hochschule bzw. ihren direkten Partnern durchgeführt und die unmittelbar nach der Entscheidung des Auswahlgremiums bewilligt werden sollen.
  6. Ein Antragsformular AZA 4 der antragstellenden Hochschule für höchstens 25 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der veranschlagten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die noch eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen, einschließlich einer bewertbaren einseitigen Projektskizze für jedes geplante Vorhaben mit Angabe der hierfür veranschlagten Gesamtausgaben/-kosten und der hierfür geplanten Zuwendung.

Der formale Antrag AZA ist mittels easy-Online zu erstellen. Diesem sind die weiteren Bestandteile der Antragsunterlagen (Transferstrategie, Gesamtvorhabenbeschreibung, Bereitschaftserklärung, AZA 4) im PDF-Format als Anlagen hinzuzufügen. Der Zugriff für einzeln antragstellende Hochschulen auf easy-Online erfolgt über folgenden Link:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS&b=2_EINZEL_PARTNER_HS

7.2.1.2 Anträge von Hochschulverbünden

Im Fall eines antragstellenden Hochschulverbunds sind von der Koordinatorin einzureichen:

  1. Eine gemeinsame Transferstrategie des antragstellenden Hochschulverbunds, d. h. eine kohärente Strategie zur Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft mit einem maximalen Umfang von zwanzig Seiten für den gesamten Verbund.
  2. Eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Konzept): Beschreibung aller geplanten Vorhaben inklusive der Kooperationsprojekte mit Partnern zur Umsetzung der Transferstrategie mit einem maximalen Umfang von 25 Seiten (kann ab der zweiten zum Verbund gehörenden Hochschule um jeweils sechs Seiten pro Hochschule erhöht werden), die gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern ist und in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien eingehen soll. Sie dient unter anderem der Darstellung des derzeitigen Standes im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer beim antragstellenden Hochschulverbund sowie der Erläuterung des Beitrags des Gesamtvorhabens zur Umsetzung seiner Transferstrategie. In dem Gliederungspunkt „III. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans“ sind darüber hinaus separat für jedes geplante Teilvorhaben – unabhängig davon, ob eine der antragstellenden Hochschulen oder ein Dritter dieses bearbeitet – auf höchstens drei Seiten ein eigener Arbeitsplan, das damit verfolgte strategische Ziel, der bzw. die Durchführende, die Laufzeit sowie – aufgegliedert nach dem Muster des AZA 4 bzw. AZK 4 – die geplanten Gesamtausgaben/-kosten und die beantragte Zuwendung darzulegen. Anträge von bereits in der ersten IHS-Auswahlrunde geförderten Hochschulen enthalten im Gliederungspunkt „II. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten“ zusätzlich Angaben zu den bisher umgesetzten Maßnahmen, den errichteten Strukturen und den erreichten Zielen. Diese sollen Basis und Ausgangsposition für die Entwicklung innovativer Anschluss- bzw. Ergänzungsvorhaben sein, die in einer zweiten Auswahlrunde einen klar abgrenzbaren qualitativen Mehrwert gegenüber dem bisher Erreichten erwarten lassen (vgl. auch Nummer 7.2.2).
  3. Als Ergänzung zu Gliederungspunkt IV. Verwertungsplan (Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit) der Vorhabenbeschreibung der Richtlinie des BMBF können im Fall von Anträgen bereits in der ersten IHS-Auswahlrunde geförderter Hochschulen Perspektiven für die Verstetigung der entstandenen Strukturen auf maximal drei Seiten als separates Dokument vorgelegt werden.
  4. Eine maximal zweiseitige Bereitschaftserklärung der Partner je Kooperationsprojekt: eine von den Hochschulen des Verbunds und allen weiteren mitwirkenden Partnern rechtsverbindlich unterschriebene gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit gemäß vorgelegter Transferstrategie und Vorhabenbeschreibung, gegebenenfalls ergänzt durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen. Eine Vorlage ist auf www.innovative-hochschule.de erhältlich.
  5. Jeweils ein Antragsformular AZA für jede zum antragstellenden Verbund gehörende Hochschule für mindestens 75 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transferstrategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der beantragten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die von der jeweiligen Hochschule bzw. ihren direkten Partnern durchgeführt und unmittelbar nach der Entscheidung des Auswahlgremiums bewilligt werden sollen.
  6. Ein Antragsformular AZA 4 für höchstens 25 % der insgesamt für die Förderung der Umsetzung der Transfer­strategie veranschlagten Zuwendungssumme: Aufsummierung der Gesamtausgaben/-kosten und der veranschlagten Gesamtzuwendung für alle Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie, die noch eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen, einschließlich einer bewertbaren einseitigen Projektskizze für jedes geplante ­Vorhaben mit Angabe der hierfür veranschlagten Gesamtausgaben/-kosten und der hierfür geplanten Zuwendung.

Die formalen Anträge AZA sind mittels easy-Online zu erstellen. Den Anträgen sind die weiteren Bestandteile der Antragsunterlagen (Transferstrategie, Gesamtvorhabenbeschreibung, Bereitschaftserklärung, AZA 4) im PDF-Format als Anlagen hinzuzufügen. Der Zugriff für die koordinierende Hochschule auf „easy-Online“ erfolgt über folgenden Link:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS&b=2_KOORDINATORVERBUND

Anträge von Hochschulen, die gemäß Nummer 7.2.1.2 dieser Richtlinie Anträge in Verbünden stellen, aber keine koordinierende Funktion übernehmen, können über folgenden Link erstellt werden:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOHS&b=2_EINZEL_PARTNER_HS

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Zwölf im Bereich der Hochschulgovernance und -strategie, des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers, durch Erfahrungen und Kompetenzen im Innovationsprozess oder in der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern auf Vorschlag von Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft einvernehmlich benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder führen jeweils eine Stimme. Das Auswahlgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

Das Auswahlgremium legt die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest und konsultiert zu diesem Zwecke Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren begutachtet und auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. Beantragte Vorhaben werden danach beurteilt, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbunds von Hochschulen zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinie genannten Ziele geeignet sind.

Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Qualität und Kohärenz der Strategie im forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfer,
  2. Qualität der strategischen, strukturellen und operativen Voraussetzungen der Hochschule für die Umsetzung der geplanten Vorhaben,
  3. Qualität, Innovationsgrad und Kohärenz der geplanten Vorhaben zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer sowie deren Einbindung in die Transferstrategie der Hochschule,
  4. Angemessenheit der beantragten Mittel bezüglich der bedarfsgerechten Durchführung der geplanten Vorhaben,
  5. Orientierung an Bedarfen und Potenzialen der regionalen Kooperationspartner und gegebenenfalls der Koopera­tionspartner außerhalb der Region,
  6. Leistungsfähigkeit der beteiligten Kooperationspartner, belegt durch Bereitschaftserklärungen der Partner zur Umsetzung der Zusammenarbeit, gegebenenfalls ergänzt durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen,
  7. zu erwartende profilbildende Wirkung (Potenzial) der Vorhaben auf die Hochschule,
  8. im Fall einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Hochschulen die Synergie und der strukturelle Mehrwert des Verbunds,
  9. zu erwartende Wirkung der Vorhaben auf das regionale Innovationssystem.

Im Fall eines Antrags einer bereits in der ersten IHS-Auswahlrunde geförderten Hochschule werden insbesondere der qualitative Mehrwert des geplanten Vorhabens (beispielsweise durch Integration neuer Partner, insbesondere KMU, oder eine Zusammenarbeit mit noch nicht geförderten Hochschulen) sowie die Qualität der fakultativen Darlegung der Perspektiven für die Verstetigung der entstandenen Strukturen der Hochschule vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Förderung betrachtet.

Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der für die Förderinitiative verfügbaren Mittel.

7.3 Bewilligung und Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuwendung durch das BMBF an die Hochschulen und ihre förderberechtigten Kooperationspartner. Dafür weisen die zuständigen Ressorts der Länder dem BMBF 10 % der Fördermittel bedarfsgerecht zu, die zur Förderung der antragstellenden Hochschulen mit Sitz in ihrem Bundesland (sowohl einzeln als auch als Partner eines Hochschulverbunds) insgesamt benötigt werden. Dies gilt auch für die Fördermittel, die zur Förderung der direkten weiteren Partner der entsprechenden Hochschulen notwendig sind. Sollten im Fall von Hochschulverbünden einzelne Partner mit einem Vorhaben mehrere antragstellende Hochschulen aus verschiedenen Sitzländern unterstützen, so wird der 10 %-ige Landesanteil der Fördermittel gemäß dem Anteil der Gesamtausgaben der profitierenden antragstellenden Hochschulen im jeweiligen Sitzland auf die betroffenen Länder aufgeschlüsselt. Das BMBF bzw. der von ihm beauftragte Projektträger stellt bei der Bewilligung der Anträge in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt.

Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten AZA der antragstellenden Hochschulen. Für Vorhaben, bei denen die antragstellenden Hochschulen direkte Partner (siehe Nummer 7.2.1.1 Buchstabe d und Nummer 7.2.1.2 Buchstabe d) als Zuwendungsempfänger vorsehen, werden die förderberechtigten Kooperationspartner, deren Vorhaben vom Auswahlgremium auf der Grundlage der Gesamtvorhabenbeschreibung positiv bewertet worden sind, vom Projektträger zum nachträglichen Einreichen formaler Förderanträge nach den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. Kostenbasis (AZK) aufgefordert. Diese bilden dann die Grundlage für eine Bewilligung der entsprechenden Vorhaben durch das BMBF bzw. den von ihm beauftragten Projektträger.

Formale Anträge und Vorhabenbeschreibungen für die Förderung der Vorhaben, die vom Auswahlgremium positiv bewertet wurden, deren Planungs- und Vorbereitungszeit jedoch erst im bewilligten Förderzeitraum abgeschlossen werden kann, sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger unmittelbar nach Abschluss der Vorbereitungszeit zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen.

7.4 Begleitforschung und Evaluation

Die Förderinitiative und ihre Wirkung werden durch eine unabhängige Einrichtung evaluiert. Dies schließt auch eine wissenschaftliche Begleitung ein.

Mit ihrem Antrag erklären die Hochschulen ihre Bereitschaft, im Fall der Förderung an der Begleitforschung und Evaluation, an der Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen bzw. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken. Insbesondere verpflichten sie sich, auf Anforderung die für eine gegebenenfalls erfolgende Begleitforschung und Evaluation notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Die Prüfrechte der Länder bleiben hiervon unbenommen bestehen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Juni 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Magnus Milde


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 22, 25, 28 und 29 AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission7.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe h AGVO)
  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bitte Hinweis Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iv AGVO beachten!

  • 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
  • 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 22 AGVO – Beihilfen für Unternehmensneugründungen

Beihilfefähig sind gemäß Artikel 22 Absatz 2 AGVO nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.

Anlaufbeihilfen werden gewährt als Zuschüsse von bis zu 0,4 Mio. Euro BSÄ beziehungsweise 0,6 Mio. Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Mio. Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird. Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten der Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO − Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten;
  2. Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen

3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF , Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer. 17siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmen.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.