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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Technologiegestützte Innovationen für Sorgegemeinschaften zur Verbesserung von Lebensqualität und Gesundheit informell Pflegender“, Bundesanzeiger vom 22.06.2021

Vom 10.06.2021

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zielt auf die Unterstützung von Sorgegemeinschaften, also Formen gegenseitiger Unterstützung jenseits klassischer Familiennetzwerke (englisch: „Caring Communities“), bestehend aus informell und gegebenenfalls professionell Pflegenden sowie weiteren Akteuren (z. B. Verwaltung, Vereine, Initiativen, Verbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Privatwirtschaft). Diese Sorgegemeinschaften sollen informell Pflegenden bei der Erbringung und Organisation der Pflege ihrer An- und Zugehörigen helfen sowie die Lebensqualität und Gesundheit informell Pflegender durch spezifische innovative Angebote steigern. Sie stabilisieren dadurch mittelbar die Pflegesituation.

Die Bekanntmachung ist eine Maßnahme der Initiative „Pflegeinnovationen 2030“ im Rahmen des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation – Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ im Themenfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“. Sie zielt auf die Stärkung informell Pflegender mittels innovativer bedarfsorientierter Sorgegemeinschaften ab. Im Fokus stehen die informell Pflegenden mit ihren jeweiligen individuellen Ressourcen und situationsbezogenen Lebensumständen. Die Bekanntmachung trägt bei zur Umsetzung des Handlungsfelds „Gesundheit und Pflege“ der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung (HTS 2025) und des globalen Ziels für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern!“ (SDG 3).

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Bekanntmachung ist es, durch auf interaktiven Technologien basierende soziotechnische Innovationen für Sorgegemeinschaften die Selbsthilfe und Handlungskompetenz informell Pflegender zu stärken. Dabei sollen ihre individuellen Ressourcen, die Ressourcen der Sorgegemeinschaften sowie des Umfelds aktiviert und die informell Pflegenden dazu befähigt werden, einen an Selbstfürsorge orientierten Umgang mit der jeweiligen Pflegesituation zu finden. Durch die Entwicklung und Implementierung sozialer, technischer, organisatorischer und prozessualer Innovationen sowie neuartiger Dienstleistungen und Geschäftsmodelle soll die Lebensqualität informell Pflegender und dadurch mittelbar auch zu pflegender Personen unabhängig vom Wohnort messbar verbessert werden, z. B. in Städten, ländlichen oder strukturschwachen Regionen. Als Indikatoren für eine Verbesserung der Lebenssituation informell Pflegender durch die in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erarbeiteten Lösungen könnten etwa die Stärkung sozialer Teilhabe, zeitliche Entlastung, eine bessere Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf, Familie und Freizeit, eine Vereinfachung der Organisation des Pflegearrangements, eine Erleichterung des Zugangs zu Informationen und Beratung sowie die Reduzierung der Prävalenz von psychischen Störungen, Belastungsstörungen, Depressionen und Schmerz bei informell Pflegenden herangezogen werden, die durch Vergleiche oder im zeitlichen Verlauf der Verbundprojekte ermittelt werden.

Aufgrund des breiten Spektrums an möglichen Zielsetzungen werden die Projekte, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sollen, die Aufgabe haben, jeweils begründete Ziele inklusive Kennzahlen zu deren Erreichung festzulegen.

Mehr als die Hälfte der rund 4 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland wird allein durch Angehörige zu Hause versorgt – während der Corona-Pandemie teils unter erschwerten Bedingungen.

Bei knapp einem Viertel der Pflegebedürftigen unterstützen teilweise ambulante Pflegedienste die informell Pflegenden. Diese Zahlen verdeutlichen die Bedeutung von Familienangehörigen, Freundinnen und Freunden, Bekannten, Nachbarinnen und Nachbarn sowie freiwillig Engagierten – also informell Pflegender – für das Pflege- und Gesundheitssystem. Die sehr heterogene und diverse Zielgruppe übernimmt ein breites Aufgabenspektrum: von der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) über Organisation und Verwaltung von Hilfe, Pflege und Finanzen sowie der Haushaltsführung bis hin zu emotionaler, psychischer und sozialer Unterstützung der zu Pflegenden.

Obwohl viele von ihnen ihr Engagement für eine pflegebedürftige Person als sinnstiftend erleben, kann Pflegearbeit für sie auch sehr belastend sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wie psychische Belastungsstörungen treten in dieser Zielgruppe deshalb besonders häufig auf.

Sorgegemeinschaften mit unterschiedlichen Akteurskonstellationen können informell Pflegende unterstützen und durch zugehende, an der individuellen Pflegesituation angepasste Angebote – beispielsweise in den Bereichen Erholung, Prävention, psychosoziale Begleitung, Information und Beratung – zur psychischen und körperlichen Entlastung sowie zur Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit informell Pflegender beitragen.

Durch im Rahmen dieser Förderlinie erzielte Innovationen sowie neuartiger Geschäftsmodelle und Dienstleistungen sollen Sorgegemeinschaften in die Lage versetzt werden, ihre Angebote qualitativ zu verbessern, individueller auf die jeweilige Pflegesituation anzupassen und einem größeren Personenkreis zur Verfügung zu stellen.

Zweck der Bekanntmachung ist die Förderung der Erforschung und Entwicklung von soziotechnischen Innovationen für Sorgegemeinschaften, die auf vorhandenen Strukturen aufbauen und durch interaktive Technologien unterstützt werden. Unter interaktiven Technologien werden in dieser Bekanntmachung Technologien an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik verstanden. Diese tragen dazu bei, Akteure und Systeme miteinander zu vernetzen, Prozesse neu zu gestalten und zu optimieren sowie Aufgaben zu erleichtern. Außerdem befähigen sie dazu, digitale Angebote und Dienste besser zu nutzen.

Es soll zudem erforscht werden, wie durch die Anwendung interaktiver Technologien innovative soziotechnische Pflegearrangements gestaltet werden können.

Im Zentrum der Förderung steht eine sozialräumliche Verankerung der Sorgestrukturen. Erwünscht wird, dass Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Ideen und Konzepte erarbeiten, die einen Transfer der entwickelten Lösungen in andere Sozialräume ermöglichen. Die Bedeutung des Begriffs Sozialraum bezieht sich unter anderem auf die Lebenswelt der informell Pflegenden und geht damit über den sozialgeografisch begrenzten Raum wie einen Stadtteil oder eine Region hinaus. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen explizit auf den vorhandenen Strukturen und Potenzialen bestehender und erweiterbarer Sorgegemeinschaften aufbauen.

Der Fokus in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollte auf der frühen und iterativen Einbeziehung der Zielgruppe und weiterer beteiligter Akteure in den Gestaltungsprozess liegen, also auf der Anwendung des neuesten Stands z. B. von „Co-Creation“ und „Human-centered Design“. Ethische, rechtliche und soziale Aspekte sind in einem integrierten Forschungsansatz zu adressieren. Des Weiteren sollen die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Heterogenität und Diversität der Zielgruppe innerhalb des gesamten Vorhabenprozesses adressieren.

Im Zentrum des Entwicklungsprozesses stehen informell Pflegende mit ihren Fähigkeiten, Bedürfnissen und ihrem Erfahrungswissen unter Berücksichtigung der Strukturen, in denen diese Personen leben.

Sie sind angemessen in die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten einzubeziehen. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen Konzepte für eine anwendergruppenadäquate Einbindung von Nutzerinnen und Nutzern vorlegen, die die Bedürfnisse, Versorgungssituation und zeitlichen Ressourcen berücksichtigen. Maßnahmen, die informell Pflegenden die Mitwirkung an Forschung und Entwicklung ermöglichen, sind zu berücksichtigen (z. B. Kurzzeitpflege).

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Fördermaßnahme werden anwendungsorientierte Verbundprojekte und ein Begleitprojekt gefördert. Die Förderung der anwendungsorientierten Verbundprojekte erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. In der ersten, in der Regel zwölf Monate dauernden Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) sollen vorbereitende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchgeführt werden (Durchführbarkeitsstudien). Hieran soll sich eine in der Regel 30-monatige Umsetzungsphase anschließen (Phase II), in der die Projekte aus Phase I ihre Verbünde um geeignete Partner erweitern sollen, um die im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien entwickelten Ideen umsetzen zu können. Die Entscheidung zur Förderung in den Phasen I und II erfolgt durch das BMBF jeweils unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Gutachtergremiums und eines Bürgerbeirats aus Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern mit Bezug zur informellen Pflege.

Drei Monate vor dem Start der anwendungsorientierten Verbundprojekte in Phase I soll außerdem ein Begleitprojekt starten. Für das Begleitprojekt ist insgesamt eine in der Regel 45-monatige Förderung vorgesehen. Es hat zum Ziel, die anwendungsorientierten Verbundprojekte bei der Identifizierung und Umsetzung geeigneter Partizipationsmethoden zu unterstützen und ein PartizipationsLab aufzubauen. Die Entscheidung zur Förderung des Begleitprojekts erfolgt durch das BMBF unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Gutachtergremiums und eines Bürgerbeirats.

Für die Auswahl der anwendungsorientierten Verbundprojekte und des Begleitprojekts werden die in Nummer 7.2 genannten Kriterien herangezogen.

Neben der Einbeziehung des Bürgerbeirats in die Projektauswahl ist vorgesehen, dass er während der Förderung regelmäßig Einblicke in die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anwendungsorientierten Verbundprojekte und des Begleitprojekts erhält. Seine Mitglieder bringen die gesellschaftliche Perspektive in die Projekte ein, bewerten deren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten anhand der Bedürfnisse und Bedarfe informell Pflegender und geben Empfehlungen für die konzeptionelle und operative Projektdurchführung.

a) Anwendungsorientierte Verbundprojekte

Es werden anwendungsorientierte Verbundprojekte gefördert, die neuartige Angebote sowie Unterstützungs- und Vernetzungslösungen zur Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit für informell Pflegende unter Einbezug von Interaktionstechnologien und Methoden der partizipativen Forschung erforschen und entwickeln. Die angestrebten sozialen und/oder organisatorischen Innovationen, Prozess-, System- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die von in den Verbundprojekten einzubindenden Sorgegemeinschaften getragen werden sollen, können beispielsweise die folgenden Forschungsfragen adressieren:

  • Wie kann eine Entlastung und psychosoziale Begleitung informell Pflegender unter Berücksichtigung der Selbstfürsorge gelingen?
  • Wie kann auf variierende Belastungen und Bedarfe informell Pflegender im Betreuungsverlauf reagiert werden?
  • Wie kann eine bessere gesellschaftliche Teilhabe informell Pflegender ermöglicht werden?
  • Wie kann der Zugang zu Beratung, Informationen und Netzwerken erleichtert werden?
  • Wie können förderliche Arbeitskulturen geschaffen werden, um eine Vereinbarkeit von Berufstätigkeit mit informeller Pflege zu ermöglichen?
  • Wie kann das Erfahrungswissen informell Pflegender für die Gestaltung von Pflegearrangements genutzt werden?
  • Wie kann eine bessere Vernetzung professioneller Pflege mit informeller Pflege zur Steigerung der Pflegequalität sowie zur Gesundheit und Zufriedenheit pflegender Angehöriger beitragen?
  • Wie können vorhandene Ressourcen im Rahmen von Sorgegemeinschaften besser identifiziert und an alle Beteiligten kommuniziert werden?
  • Wie können Verwaltungsprozesse gestaltet werden, um den Zugang informell Pflegender zu Diensten und Leistungen zu verbessern?

Die erzielten Forschungsergebnisse und Innovationen müssen das Resultat einer partizipativen, nutzendenzentrierten und diversitätssensiblen Entwicklung sein. Sie sollen die digitale Souveränität der Nutzenden ermöglichen und fördern – und dadurch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige Techniknutzung schaffen.

Es wird erwartet, dass die Verbundprojekte dem Bürgerbeirat in geeigneter Form Einblick in ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geben.

Im Rahmen einer Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) sollen Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gemäß den Förderzielen dieser Bekanntmachung gefördert werden. Zielstellung ist dabei, die Realisierbarkeit und Erfolgsaussichten alternativer methodischer Vorgehensweisen und Ansätze zur Umsetzung der integrierten Forschung zu erproben, insbesondere hinsichtlich der Partizipation der Nutzenden sowie der interdisziplinären Zusammenarbeit. Das schließt die Ermittlung möglicher technologischer Ansätze sowie geeigneter Kooperationspartner mit ein.

Die Durchführbarkeitsstudien sollen von einem in der Umsetzungsphase erweiterbaren Kernverbund bearbeitet werden. Dieser soll mindestens aus einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit nachweislicher Expertise im Bereich der Forschung zu informell Pflegenden, Sorgegemeinschaften und Versorgung sowie einem Anwendungspartner aus dem Kontext möglicher Akteure einer Sorgegemeinschaft bestehen, z. B. Verwaltung, Vereine, Initiativen, Verbände, Kirchen, ambulante Pflegedienste und andere privatwirtschaftliche Akteure.

Die Laufzeit der Durchführbarkeitsstudie beträgt in der Regel zwölf Monate. Nach neun Monaten legt der Kernverbund eine Gesamtvorhabenbeschreibung für die Umsetzungsphase vor.

Inhalte der Durchführbarkeitsstudien können sein:

  • Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests zur Bewertung der Erfolgsaussichten des geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekts,
  • Konkretisierung der Zielstellung und Messbarkeit der Zielerreichung,
  • Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung und Technik,
  • Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projekts notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
  • Stärkung des Feldzugangs und Untersuchung geeigneter Partizipationsmethoden und Co-Creation-Ansätze,
  • Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen und Ermittlung für die Umsetzungsphase erforderlicher Kooperationspartner,
  • Ermittlung von Erfolgsfaktoren für eine nachhaltige Verankerung der zu entwickelnden Lösungen in die Versorgung.

Im Rahmen der Umsetzungsphase (Phase II) werden erfolgreich abgeschlossene Durchführbarkeitsstudien aus der ersten Phase ausgewählt und mit einem Anschlussvorhaben weiter gefördert, das auf den Erkenntnissen aus den Durchführbarkeitsstudien aufbaut und von einem über den Kernverbund hinaus erweiterten Verbund bearbeitet wird. Die Laufzeit des Anschlussvorhabens beträgt in der Regel 30 Monate.

b) Begleitprojekt

Begleitend zu den anwendungsorientierten Verbundprojekten aus den Phasen I und II wird ein weiteres Verbundprojekt als wissenschaftliches Begleitprojekt gefördert.

Der Verbund des Begleitprojekts ist von einem Partner aus der Partizipations- bzw. Designforschung zu leiten und soll relevante Bezugswissenschaften wie Pflegewissenschaft, Sozialwissenschaften, Ingenieur- und Naturwissenschaften begründet einbeziehen. Die Einbindung von Akteuren aus Sorgegemeinschaften ist zwingend erforderlich.

Das Begleitprojekt hat in der Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) der anwendungsorientierten Verbundprojekte die Aufgabe, diese wissenschaftlich bei der Vorbereitung ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu begleiten. Dies schließt insbesondere die Einbindung informell Pflegender durch geeignete Partizipationsmethoden und Co-Creation-Formate ein. In der Umsetzungsphase (Phase II) unterstützt das Begleitprojekt die anwendungsorientierten Verbundprojekte bei der Realisierung von Partizipationsformaten in der Praxis und stellt sein Know-how zur Verfügung. Das Begleitprojekt baut ein PartizipationsLab auf, in dem die anwendungsorientierten Verbundprojekte unterschiedliche Partizipationsmethoden explorieren und evaluieren können. Das PartizipationsLab sollte physische und virtuelle Angebote miteinander verbinden, damit diese flexibel von den anwendungsorientierten Verbundprojekten genutzt werden können.

Bisher existieren kaum anwendbare theoretische und praktische Grundlagen für die Einbindung tendenziell vulnerabler Gruppen wie informell Pflegender in Forschungs- und Entwicklungsprozesse. Deshalb ist es auch ein Ziel des Begleitprojekts, die theoretischen und praktischen Grundlagen für die Partizipationsforschung im Anwendungsfeld der informellen Pflege zu legen: Damit soll die Basis für eine bedarfsgerechte Entwicklung und Anwendungserprobung technologiegestützter Innovationen in der Pflegepraxis geschaffen, sollen Hürden für den Transfer innovativer Lösungen in die Praxis gesenkt und die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Umsetzung der Verbundprojekte verbessert werden. Die theoretischen Grundlagen sollten aus der Partizipations- bzw. Designforschung und den Pflegewissenschaften heraus entwickelt und Theorien sowie Methoden zur Anwendung partizipativer Ansätze wie Co-Creation weiterentwickelt werden, um die Lebensqualität durch den Einsatz interaktiver Technologien zu verbessern. Die Aufgabe des Begleitprojekts ist, ein nachvollziehbares Konzept für die Theoriebildung umzusetzen und in der Partizipations- und Pflegeforschung zu etablieren.

Eine weitere Anforderung an das Begleitprojekt besteht darin, ein geeignetes Konzept für eine Verzahnung der Aktivitäten der anwendungsorientierten Verbundprojekte untereinander sowie der anwendungsorientierten Verbundprojekte mit dem Begleitprojekt zu erarbeiten und umzusetzen.

Dabei soll die Vernetzung zwischen den Projekten so gestaltet sein, dass die Projekte in der Umsetzung der Formate voneinander lernen. Inhaltliche Schwerpunkte spezifischer Veranstaltungen sollen an den Bedarfen der Forschungsprojekte ausgerichtet werden. Die aus dem begleitenden Prozess resultierende Vielfalt an Partizipationsansätzen soll vom Begleitprojekt analysiert und zum Einsatz interaktiver Technologien zur Stärkung der Lebensqualität in Bezug gesetzt werden. Das Begleitprojekt entwickelt – gemeinsam mit den anwendungsorientierten Verbundprojekten – geeignete Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation zu den Forschungsarbeiten aus dieser Förderrichtlinie.

Der geplante Start des Begleitprojekts liegt drei Monate vor dem Laufzeitbeginn der Verbundprojekte. Die Laufzeit des Begleitprojekts soll insgesamt 45 Monate betragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften (für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie zivilgesellschaftliche Akteure. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland verlangt, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, z. B. Hochschule, Forschungseinrichtung, Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftliche Akteure.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitenden und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.

Voraussetzung für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien ist, dass mindestens eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung mit Expertise im Bereich der Forschung zu informell Pflegenden, Sorgegemeinschaften und Versorgung mit einem Anwendungspartner aus dem Kontext möglicher Akteure einer Sorgegemeinschaft zusammenwirkt.

Voraussetzung für die Förderung des Anschlussvorhabens ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus Wissenschaft, Sorgegemeinschaften und Wirtschaft zur Lösung gemeinsamer Forschungsaufgaben. Dies schließt die Beteiligung mindestens eines Technologiepartners ein. Die interdisziplinäre Zusammensetzung der Verbundprojekte ist zwingend erforderlich.

Ferner wird von den Antragstellenden die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden und dem Begleitprojekt erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF sind erwünscht. Idealerweise werden die Projekte durch gut vernetzte Verbundpartner und ihre umfangreichen wie hoch innovativen Arbeiten weithin sichtbar.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (z. B. Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung informell Pflegender.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Anschlussvorhaben müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die entwickelten innovativen Lösungen fortführen und in eine breite Anwendung bringen wollen – und können.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für anwendungsorientierte Verbundprojekte ist eine Förderung mit einer Laufzeit von in der Regel 42 Monaten vorgesehen (zwölf Monate Durchführbarkeitsstudie, 30 Monate Anschlussvorhaben). Beim Begleitprojekt ist eine Laufzeit von in der Regel 45 Monaten vorgesehen. Bei allen Projekten ist ein Verbundkoordinator durch die Partner zu benennen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den vom BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ bzw. den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Weitere Fördermodalitäten für Phase I: Erprobungs- und Experimentierphase

  • Anzahl der geförderten Projekte: bis zu 10
  • Zuwendungsvolumen: bis zu 250 000 Euro pro Projekt
  • Laufzeit: 12 Monate

5.2 Weitere Fördermodalitäten für Phase II: Umsetzungsphase

  • Anzahl der weitergeförderten Projekte: bis zu 10
  • Zuwendungsvolumen: ca. 11 Millionen Euro für alle Projekte
  • Laufzeit: 30 Monate

5.3 Weitere Fördermodalitäten Begleitprojekt

  • Anzahl der geförderten Projekte: 1
  • Zuwendungsvolumen: bis zu 1,5 Millionen Euro
  • Laufzeit: 45 Monate

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monografien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefon: 0 30/31 00 78-410

Internet: https://www.interaktive-technologien.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner:
Frau Dr. Simone Ehrenberg-Silies,
Frau Franziska Trauzettel,
Frau Maxie Lutze
und
Herr Oliver von Sartori

Außerhalb der Hotline-Schaltung sowie bei Auslastung der Leitung kann unter der E-Mail-Adresse paz@vdivde-it.de ein Gesprächswunsch unter Angabe von Telefonnummer und Erreichbarkeit mitgeteilt werden.

Eine Zusammenstellung „Häufig gestellter Fragen“ zu dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/paz abrufbar und wird laufend aktualisiert.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren für die Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) und das Begleitprojekt ist zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Erprobungs- und Experimentierphase und das Begleitprojekt (Stufe 1 des Auswahlverfahrens)

In Stufe 1 sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 24. August 2021 Projektskizzen für die Durchführbarkeitsstudien und das Begleitprojekt ausschließlich in elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinatoren vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen dürfen für die Beschreibung der Durchführbarkeitsstudie und des Begleitprojekts einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (exklusive Anlagen) nicht überschreiten. Sie sind in einer gut lesbaren Form (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig) in deutscher Sprache anzufertigen. Als Anlage ist eine ein- bis zweiseitige anschauliche, für Laien verständliche Darstellung der Projektziele und des Mehrwerts des Projekts für informell Pflegende zu erstellen. Die Anlage kann darüber hinaus noch weitere Elemente, etwa das Literaturverzeichnis, enthalten. Eine Vorlage für die Projektskizze findet sich unter:

https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/paz

Aus der Einreichung der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Es ist zu beachten, dass keinerlei Unterlagen per Post in Papierform eingereicht werden sollen. Ein Upload über „easy-Online“ ist ausreichend, auch für den Fall, dass in der Bestätigungs-E-Mail zum erfolgreichen Upload einer Projektskizze auf die Einreichung per Post verwiesen wird. Dies ist nicht notwendig.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Durchführbarkeitsstudien

  • Passfähigkeit der Zielstellung zum thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung: Werden technologiegestützte Innovationen für Sorgegemeinschaften angestrebt? Wird nachvollziehbar zu einer Stärkung positiver Effekte für Lebensqualität und Gesundheit informell Pflegender beigetragen?
  • Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe: Wird an wissenschaftliche und praktische Wissensstände angeknüpft? Gehen die angestrebten interaktiven Technologien, Prozesse, Strukturen, Pflegearrangements etc. über den aktuellen Stand von Forschung und Entwicklung hinaus?
  • Praktischer Innovationseffekt: Wird die Innovation dazu beitragen, spürbare Verbesserungen für informell Pflegende zu erzielen, beispielsweise in den Bereichen soziale Teilhabe, zeitliche Entlastung, Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf, Familie und Freizeit, Organisation des Pflegearrangements, Zugang zu Informationen und Beratung?
  • Qualität der Projektskizze: Sind Konzept und Methodik verständlich dargestellt und dazu geeignet, alternative Vorgehensweisen zur Umsetzung der Projektziele in experimenteller Weise zu erproben, zu überprüfen und nach Beendigung der Durchführbarkeitsstudie die Grundlage für die Umsetzungsphase zu legen? Ist ein aussagefähiger Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind, gegeben? Findet die Erprobungs- und Experimentierphase unter Einbindung von informell Pflegenden und Akteuren von Sorgegemeinschaften statt?
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds: Weisen die Projektpartner die notwendigen Qua­lifikationen und Vorarbeiten für eine erfolgreiche Zielerreichung auf? Ist eine erfolgreiche Projektorganisation und -steuerung zu erwarten? Sind wissenschaftliche Forschungseinrichtungen am Verbund beteiligt, die über Expertise im Bereich der Forschung zu informell Pflegenden, Sorgegemeinschaften und Versorgung verfügen? Ist mindestens ein Anwendungspartner aus dem Kontext möglicher Akteure einer Sorgegemeinschaft beteiligt, der über Zugang zu informell Pflegenden verfügt?
  • Qualität des Verwertungskonzepts: Sind der Zugang zu Akteursgruppen sowie zentrale Herausforderungen und Anknüpfungspunkte beschrieben?
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte: Werden nachvollziehbare Ansätze für eine erfolgsorientierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Disziplinen in Skizze und Arbeitsplan beschrieben? Werden ethische, rechtliche und soziale Fragestellungen integrativ beforscht und entsprechende Methoden im Arbeitsplan aufgeführt? Werden Ansätze zur Einbindung von Nutzenden, geeignete Partizipationsformate und Co-Creation-Ansätze in angemessener Form getestet? Wird die Heterogenität und Diversität der Zielgruppe im Vorhaben adressiert?
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: Werden die Aufwendungen nachvollziehbar dargestellt und stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zur methodischen Vorgehensweise und zum angestrebten Innovationseffekt?

Begleitprojekt

  • Passfähigkeit der Zielstellung zum thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung: Werden der Forschungsgegenstand und die Relevanz der geplanten Projektziele für die Partizipationsforschung und das Anwendungsfeld der informellen Pflege nachvollziehbar dargelegt?
  • Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe: Geht die im Projekt angestrebte Theoriebildung über den aktuellen Stand der Forschung hinaus?
  • Praktischer Innovationseffekt: Ist das vorgelegte Konzept geeignet, die Verbundprojekte im Hinblick auf die eigenen methodischen Zugänge zu unterstützen?
  • Qualität der Projektskizze: Ist die Beschreibung des methodischen Vorgehens und des Arbeitsplans gleichermaßen anspruchsvoll und umsetzbar? Werden relevante Vorarbeiten reflektiert?
  • Umsetzung des integrierten Forschungsansatzes: Wird ein nachvollziehbarer Ansatz für eine erfolgsorientierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Disziplinen beschrieben?
  • Zusammensetzung des Verbunds: Ist die Zusammensetzung an den Projektzielen ausgerichtet? Wird das Projekt von ausgewiesenen Partizipations- oder Designforschenden geleitet und sind Akteure aus Sorgegemeinschaften maßgeblich in die Projektumsetzung einbezogen?
  • Qualifikation der Partner und des Projektmanagements: Sind Partner mit den notwendigen Qualifikationen für eine erfolgreiche Zielerreichung eingebunden? Ist eine erfolgreiche Projektorganisation und -steuerung zu erwarten?
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: Werden die Aufwendungen nachvollziehbar dargestellt und sind diese verhältnismäßig zu den geplanten Arbeiten?
  • Qualität des Verwertungskonzepts: Ist der Ansatz des Wissenstransfers der Forschungsergebnisse in die relevanten Bezugswissenschaften und die Praxis nachvollziehbar? Werden geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ergriffen?
  • Qualität des Konzepts für den Aufbau des PartizipationsLab: Ist die Vorgehensweise zum Aufbau des PartizipationsLabs kreativ? Sind die geplanten virtuellen und physischen Angebote für die Verbundprojekte attraktiv und flexibel? Ermöglicht das PartizipationsLab einen einfachen Informationsaustausch mit den Verbundprojekten? Ist die Ansprache der Verbundprojekte und der Zielgruppe durch das PartizipationsLab adäquat und innovativ?
  • Qualität des Konzepts für die Zusammenarbeit mit den anwendungsorientierten Verbundprojekten: Berücksichtigt das Konzept den Einbezug und die Vernetzung der Verbundprojekte? Fließen Erkenntnisse aus den Verbundprojekten in die Ergebnisse des Begleitprojekts ein?
  • Beachtung der Heterogenität und Diversität der Zielgruppe: Wird die Vielseitigkeit der Anwendenden diversitätssensibel im Vorhaben adressiert?

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Gutachtergremiums und eines Bürgerbeirats ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (Stufe 2 des Auswahlverfahrens, siehe Nummer 7.2.2).

Die im Rahmen dieses Auswahlverfahrens eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) und das Begleitprojekt

In Stufe 2 werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind (vgl. Anlage).

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich, unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). ­Dafür stellt jeder Verbundpartner einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinatoren vorzulegen.

Die Förderanträge sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMBF entschieden. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.2.3 Förderung von Anschlussvorhaben in der Umsetzungsphase (Phase II)

Das Auswahlverfahren für die Förderung der Anschlussvorhaben ist einstufig.

Nach neun Monaten Laufzeit der Vorhaben der Erprobungs- und Experimentierphase (Phase I) legen die Verbundprojekte einen Ergebnisbericht und eine Gesamtvorhabenbeschreibung für das Anschlussvorhaben in der Umsetzungsphase (Phase II) vor, das von einem um relevante Partner ergänzten Verbund getragen wird. Die Gesamtvorhabenbeschreibung umfasst unter anderem die Konkretisierung der Forschungs- und Entwicklungsziele, der eingesetzten Methoden und der weiterzuentwickelnden interaktiven Technologien.

Bei erfolgreicher Durchführung der Erprobungs- und Experimentierphase sowie bei positiver Begutachtung der Gesamtvorhabenbeschreibung durch das BMBF – unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Gutachtergremiums und eines Bürgerbeirats – wird in der Regel eine weitere Förderung in Form von Anschlussvorhaben gewährt.

Folgende Kriterien werden für die Begutachtung von Anschlussvorhaben herangezogen:

  • Qualität des Konzepts für die Umsetzungsphase: Sind Konzept und Methodik verständlich dargestellt und dazu geeignet, die Projektziele zu erreichen?
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds: Weisen die Projektpartner die notwendigen Qua­lifikationen und Vorarbeiten für eine erfolgreiche Zielerreichung auf?
  • Qualität des Verwertungskonzepts: Sind die Aussichten günstig, dass die zu entwickelnden soziotechnischen Innovationen auch nach Projektende genutzt werden und gegebenenfalls in andere Sozialräume transferiert werden können?
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte: Ist eine erfolgsorientierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Disziplinen gewährleistet? Werden ethische, rechtliche und soziale Fragestellungen integrativ beforscht und entsprechende Methoden im Arbeitsplan aufgeführt? Werden informell Pflegende in geeigneter Form eingebunden?
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: Werden die Aufwendungen nachvollziehbar dargestellt? Stehen sie in einem angemessenen Verhältnis zur methodischen Vorgehensweise und zum Innovationseffekt?

Das Auswahlergebnis wird den Verbundprojekten schriftlich mitgeteilt und die für Phase II ausgewählten Verbünde werden schriftlich zur Antragstellung aufgefordert. Hierfür sind förmliche Förderanträge des erweiterten Verbunds vorzulegen, wie in Nummer 7.2.2 beschrieben.

Die Förderung der Anschlussvorhaben beginnt unmittelbar nach Beendigung der Durchführbarkeitsstudien. Die Laufzeit der Anschlussvorhaben beträgt in der Regel 30 Monate.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids wie auch die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten – mithin bis zum 30. Juni 2024 – befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine, den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende, Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 10. Juni 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Quenett


Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU im Rahmen dieser Richtlinie auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten ­betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.