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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von Richtlinien zur „Förderung der Zusammenarbeit in den Sozialwissenschaften zwischen Europa und China“ im Rahmen des europäisch-chinesischen Netzwerkes (ERA-NET) CO-REACH

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit China ist eine prioritäre Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das multinationale Konsortium CO-REACH („Coordination of Research between Europe and China” http://www.co-reach.org ) gegründet, das die Forschungs-Kooperation zwischen europäischen Staaten und China intensivieren soll.

Bis dato beruhen die wissenschaftlichen Beziehungen der Einzelstaaten mit China weitgehend auf bilateralen Abkommen. Eines der Ziele von CO-REACH ist es, diese innerhalb Europas zum Teil fragmentierten Ansätze zu bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner internationalen, auch auf Drittstaaten ausgerichteten Dimension beizutragen. Ein Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten und China ist die Initiierung eines europäisch-chinesischen Programms zur Forschungsförderung.

Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Europa und China ist insbesondere in den Sozial- und Geisteswissenschaften notwendig, um zu einem tieferen gegenseitigen Verständnis der jeweiligen Gesellschaften, ihrer politischen Agenden und ökonomischen Entwicklung zu kommen. Die Sozial- und Geisteswissenschaften bilden damit ein herausragendes Beispiel für ein Wissenschaftsfeld, das von einer verstärkten Koordination der jeweiligen Forschungsansätze profitieren könnte.

CO-REACH ist sich darüber bewusst, dass die Möglichkeiten, multinationale Forschungsprojekte in diesem Bereich zu initiieren, bislang begrenzt waren. Es ist das Ziel der an diesem Programm beteiligten Staaten bzw. ihrer Ministerien und Förderorganisationen, europäischen und chinesischen Wissenschaftlern die Möglichkeit zum gemeinsamen Forschen an einem sozial- bzw. geisteswissenschaftlichen Thema zu geben.

Es handelt sich dabei um ein Pilotprogramm, das die Grundlagen für eine langfristige, vertiefte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsraum und chinesischen Partnerorganisationen legen soll.

Das Programm wird gemeinsam von zwölf Partnern aus sieben Ländern mit jeweils eigenen, nationalen Bekanntmachungen durchgeführt:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
    Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
  • Finnland (Academy of Finland; AKA)
  • Frankreich:
    Französisches Bildungs- und Forschungsministerium (MESR)
    Französisches Außenministerium (MAEE)
  • Großbritannien:
    British Academy (BA)
    Economic and Social Research Council (ESRC)
    Arts and Humanities Research Council (AHRC)
  • Niederlande:
    Royal Netherlands Academy of Arts and Sciences (KNAW)
    The Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO)
  • Österreich (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, BMWF)
  • China (Chinese Academy for Social Sciences; CASS)

Die Rahmenbedingungen dieser multinationalen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Alle Partner haben den in der Absichtserklärung aufgeführten Zielen und Umsetzungen dieses CO-REACH Programms zugestimmt. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Förderung deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erfolgt in enger Abstimmung zwischen BMBF und DFG, wobei das BMBF beabsichtigt, Personalmittel (z.B. zur Erleichterung des wissenschaftlichen Austausches), Investitionsmittel für Geräte, Verbrauchsmittel sowie ggf. Mittel für Unteraufträge z.B. zur wissenschaftlichen Dokumentation, aber auch Reisemittel zur Verfügung zu stellen Die DFG beabsichtigt, die Durchführung von Workshops, Sommerschulen und Seminaren zu finanzieren sowie Mobilitätsmittel zu vergeben. Die Zuteilung deutscher Antragsteller zu den Förderern (BMBF oder DFG; jedes Projekt wird von jeweils nur einer Organisation gefördert) erfolgt für die zur Förderung vorgesehenen Projekte nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens anhand der dargestellten Förderinstrumente.

Ein entsprechender Hinweis auf die Förderung durch die DFG findet sich unter: http://www.dfg.de/aktuelles_presse/information_fuer_die_wissenschaft/ausschreibungen_mit_internationalem_bezug/index.html

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Fördermaßnahme ist es, europäisch-chinesische Forschungsvorhaben, z.B. in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten oder Workshop-Serien, im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften zu unterstützen, um damit die multinationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in diesem Forschungsfeld zu initiieren oder bereits bestehende Zusammenarbeit zu stärken. Dabei sollen z.B. komplementäre Forschungsansätze sowie der Austausch von Erfahrungen im Hinblick auf wissenschaftliche und methodische Fragestellungen dazu beitragen, den Kontakt zwischen europäischen und chinesischen Wissenschaftlern in eine erfolgreiche wissenschaftliche Zusammenarbeit münden zu lassen.

Das CO-REACH Programm richtet sich an europäische und chinesische Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die bereits über Erfahrung in der gemeinsamen Zusammenarbeit verfügen und an solche Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die in eine solche Zusammenarbeit eintreten wollen. Damit bietet das Programm eine Grundlage für Netzwerkaktivitäten in einem Forschungsfeld und einer Forschungstradition, mit der die angesprochenen Forscherinnen und Forscher bislang möglicherweise noch nicht vertraut sind.

Um die Kontaktaufnahme zwischen europäischen und chinesischen Wissenschaftlern zu erleichtern, wird von Seiten der chinesischen Partnerorganisation (CASS) eine Liste potentieller chinesischer Institute und dort ansässiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Verfügung gestellt. Die Liste findet sich im „Leitfaden für Antragsteller“ sowie in der englischsprachigen Förderbekanntmachung „Call for Proposals“, erreichbar über die CO-REACH Webseite: http://www.co-reach.org . Dort werden chinesische Kontaktpersonen für weitere potentielle chinesischen Kooperationspartner genannt. Akademiker, die nicht der CASS angehören, können in chinesischen Forschergruppen ebenfalls involviert sein, eine Kontaktaufnahme mit ihnen sollte möglichst ebenfalls über die CASS erfolgen.

Das Programm deckt ein weites Spektrum an Forschungsbereichen in den Sozialwissenschaften bis in die Geisteswissenschaften hinein ab. Durch die breite Themenwahl wird beabsichtigt, möglichst vielen Forscherinnen und Forschern eine Antragsstellung zu erlauben. Ein Forschungsnetz sollte sich auf eine Forschungsfragestellung konzentrieren, die gemeinsam durch das Netz dargestellt und bearbeitet wird.
Anträge sollen sich auf die in der Folge genannten fünf Forschungsfelder konzentrieren, die für Europa und China von gleichermaßen hohem Interesse sind. Dabei ist es möglich, dass Anträge auch Fragestellungen aufgreifen, die mehreren Themenfeldern zugeordnet werden können.

  1. Demographie, Familie und Sozialwesen
  2. Kulturerbe
  3. Recht, Staatsführung und politische Entscheidungsfindung
  4. Teilhabe, Mitbestimmung, Beschäftigung und Lebensqualität
  5. Wandel des Arbeitsmarktes, Migration und sozialer Zusammenhalt

Im „Leitfaden für Antragsteller“ zu dieser Bekanntmachung finden sich wichtige weiterführende Informationen, in denen u.a. die Intention der einzelnen Themenfelder näher erläutert wird.

Es wird dringend geraten, sich im Hinblick auf die Entwicklung eines Forschungsantrages dort eingehend darüber zu informieren, inwieweit ein anvisiertes Forschungsthema mit den Zielen der Bekanntmachung übereinstimmt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und ausnahmsweise Forschungseinrichtungen, die den Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss ein Minimum von zwei europäischen Partnern aus den am Programm teilnehmenden Ländern sowie einem Partner aus China umfassen.

Die Anzahl der Teilnehmer an einem Forschungsprojekt sollte den Zielen des Projektes insgesamt angemessen sein, Wert sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen teilnehmenden Gruppen aus verschiedenen Ländern gelegt werden, d.h. kein Land sollte überproportional an einem Netz beteiligt sein. Jedes Projekt sollte den Mehrwert, der sich aus der transnationalen Zusammenarbeit ergibt, klar erkennen lassen.

Auf europäischer Seite ist ein Koordinator bzw. eine Koordinatorin zu benennen, der bzw. die das Projekt nach außen hin repräsentiert und für die internen Managementprozesse verantwortlich ist. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für BMBF oder DFG.
Auf chinesischer Seite ist ebenfalls vorgesehen, in jedem geförderten Netz einen Koordinator bzw. eine Koordinatorin zu benennen, die sich aus einem Institut der CASS rekrutieren sollen.
Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem CO-REACH Programm teilnehmen, können in den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. In den Projektanträgen ist darzulegen, dass die notwendige Finanzierung bereits gewährleistet ist. Sollte die Teilnahme solcher Gruppen für den Erfolg eines Antrages insgesamt essentiell sein, müssen entsprechende Dokumente über die Verfügbarkeit von Eigenmitteln vor der endgültigen Förderentscheidung vorgelegt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von in der Regel 2 Jahren gewährt. Als Projektbeginn wird Mitte 2009 anvisiert.
Die Förderung eines Netzes in diesem CO-REACH Programm sieht grundsätzlich die folgenden Förderinstrumente vor:

  1. Forschungsaustausch zwischen europäischen und chinesischen Wissenschaftlern,
  2. Workshops, Summer Schools, Seminarserien (Förderung der Mobilität) sowie
  3. Finanzierung von Forschungsausgaben. Innerhalb eines Netzes sowie von jedem darin vertretenen Wissenschaftler bzw. jeder Wissenschaftlerin können verschiedene Förderinstrumente beantragt werden.

Während die DFG-Förderung vorwiegend die Bereiche (a) und (b) abdeckt, beabsichtigt das BMBF die Finanzierung von Forschungsausgaben im Feld (c) und damit in den folgenden Bereichen zu übernehmen:

  • Finanzierung wissenschaftlichen bzw. nicht-wissenschaftlichen Personals sowie Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern (z.B. zur Erleichterung des wissenschaftlichen Austausches)
  • Verbrauchsmittel
  • projektbezogene Investitionen (z.B. Geräte), die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind
  • Vergabe von Unteraufträgen zur wissenschaftlichen Dokumentation (z.B. für Erstellung oder Akquise von Datensätzen)

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Verfahren

6.1 Einschaltung des Internationalen Büros des BMBF

Als Kontaktstelle für die Beteiligung des BMBF am CO-REACH Programm in den Sozial- und Geisteswissenschaften hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:

Internationales Büro des BMBF
beim Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
D-53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Vor Antragstellung wird eine Rücksprache mit dem fachlichen Ansprechpartner beim Internationalen Büro empfohlen, welches vom BMBF als Informationsstelle für die Beteiligung am CO-REACH Programm beauftragt wurde:

Dr. Martin Barth
Internationales Büro des BMBF
beim Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
D-53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/
Phone: +49 (228) 3821-417
Fax: +49 (228) 3821-444
E-Mail: M.Barth@DLR.de

6.2 Förderverfahren

6.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat CO-REACH ein Sekretariat etabliert, das Informationen für Antragsteller im CO-REACH Programm gibt und mit der Abwicklung der Fördermaßnahme bis zum Abschluss des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Einrichtungen.

Ruth Narmann
CO-REACH Joint Call Secretariat (JCS)
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- International Affairs -
D-53170 Bonn
Phone: +49 (228) 885-2340
Fax +49 (228) 885-2795
E-Mail: dfg@co-reach.org

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es ist jedoch nur ein fachlicher Prüfschritt unter Einbeziehung externer Gutachter vorgesehen.

Antragsunterlagen:
Elektronische Antragsunterlagen für die Skizzeneinreichung sowie für die Einreichung des ausgearbeiteten Antrags sind auf der Webseite von CO-REACH erhältlich unter: http://www.co-reach.org

Erste Stufe - Skizzeneinreichung:
Um dem Joint Call Sekretariat einen Überblick über die Zahl und Themenbreite der Anträge zu geben, ist zunächst eine Antragsskizze auf elektronischem Wege unter der folgenden Adresse einzureichen: https://www.pt-it.de/ptoutline/coreach/

Im Wesentlichen sollen Informationen zu den potentiellen Netzpartnern sowie zur thematischen Orientierung des Antrags gegeben werden. Die eingereichten Skizzen sind jedoch kein Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung.

Die Skizze soll in englischer Sprache durch den Projektkoordinator bis zum 28. Oktober 2008 elektronisch eingereicht werden. Eine Einreichung in Papierversion ist nicht vorgesehen. Die Einreichung der Skizze stellt die Voraussetzung für die weitere Teilnahme an dem Antragsprozess dar.

Zweite Stufe - Einreichung der ausgearbeiteten Anträge:
Nach Einreichung der Skizze können die ausgearbeiteten Anträge eingereicht werden. Diese sollen mit Unterstützung der europäischen und chinesischen Koordinatoren von allen Projektteilnehmern erarbeitet, vom europäischen und chinesischen Koordinator unterschrieben und elektronisch durch den Projektkoordinator beim Joint Call Sekretariat bis zum 10. Dezember 2008 elektronisch eingereicht werden. Eine Einreichung in Papierversion ist nicht vorgesehen.

Die für beide Antragsschritte im Detail benötigten Informationen können dem „Leitfaden für Antragsteller“ sowie begleitenden Dokumenten („Frequently Asked Questions“, „Glossary“) entnommen werden.

Antragsteller haben die Möglichkeit, Experten, die für die Bewertung Ihres Antrags in Frage kommen, zu nennen bzw. auch solche Experten zu benennen, die dafür nicht herangezogen werden sollten, z.B. wegen eines bestehenden Interessenskonfliktes.

Kooperationsabkommen
Vor Projektbeginn sollten alle Teilnehmer an einem Forschungsnetz ein Kooperationsabkommen abschließen. Informationen hierzu werden zentral auf der CO-REACH Webseite zur Verfügung gestellt.

Begutachtungsverfahren:
Das gemeinsame Joint Call Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Partnern, alle Anträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Der Begutachtungsprozess erfolgt unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises mithilfe schriftlicher Voten sowie einer Gutachtersitzung. Die Besetzung des Gutachterkreises wird nach Beendigung des Begutachtungsprozesses auf der Webseite von CO-REACH veröffentlicht.

Die gemeinschaftlich vorgelegten ausgearbeiteten Anträge werden unter Beteiligung der nachfolgend genannten Evaluationskriterien bewertet

Primäre Kriterien:

  1. Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projektes und des Forschungsansatzes (Innovatives Potenzial, adäquate Methodologie)
  2. Relevanz hinsichtlich der Ziele der Fördermaßnahme
  3. Wissenschaftliche Exzellenz der Antragsteller (z. B. bisherige Publikationen, Qualität des Heimatinstituts)
  4. Durchführbarkeit des Projektes (Management des Netzes, Angemessenheit des Budgets, Ressourcenplanung, Zeitlinien)
  5. Grad der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Wissenschaftlern bzw. Gruppen sowie Mehrwert des Konsortiums

Sekundäre Kriterien:

  1. Soziale Relevanz der erwarteten Ergebnisse
  2. Beitrag für die Wissenschaftsszene

Das wissenschaftliche Gutachtergremium wird eine Rangliste der Anträge aufstellen. Davon ausgehend wird das aus den Vertretern der Förderorganisationen bestehende Managementgremium für die gemeinsame Fördermaßnahme die besonders Erfolg versprechenden Projekte auswählen. Basierend auf diesen Empfehlungen werden dann die nationalen Förderer die für eine Förderung geeigneten kooperativen Vorhaben auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

6.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung eines beantragten kooperativen Forschungsprojektes werden die jeweiligen deutschen Interessenten aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im kooperativen Projekt vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Mit den ausgewählten Antragstellern wird das Internationale Büro des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.

6.2.3 Berichtspflicht

Zusätzlich zu der gegenüber dem BMBF bzw. dem Internationalen Büro zu leistenden jährlichen Berichtspflicht sowie der Pflicht zur Vorlage eines Abschlussberichtes, ist im CO-REACH Programm vorgesehen, dass jeder Koordinator bzw. jede Koordinatorin einen Zwischenbericht zum Projektstand sowie einen Abschlussbericht anfertigt.

Gegenstand eines Berichtes kann sein:

  • die Durchführung eines Workshops / Summer School
  • Stand der europäisch-chinesischen Zusammenarbeit, deren Vertiefung in dem Projekt angestrebt wird
  • Stand der Forschungsarbeiten, die in dem Projekt durchgeführt werden sollen
  • Entwurf für einen Forschungsantrag für ein weiterführendes Projekt

7. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 19.8.2008

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag:
Dr. Stienen