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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“

Vorbemerkung

Die Bundesregierung will den Stellenwert der Weiterbildung erhöhen und mehr Menschen für die berufliche Weiterbildung mobilisieren. Vor dem Hintergrund der Globalisierung und des technologischen Wandels und den damit einhergehenden steigenden Qualifikationsanforderungen wird die Bedeutung der Weiterbildung in Zukunft weiter wachsen. Besonders hoch ist der Bedarf zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bei gering Qualifizierten, die sich bislang besonders wenig an Weiterbildung beteiligen. Da Menschen mit geringer Qualifikation in der Regel auch nur geringe Einkommen erzielen, unterstützt das Instrument der Bildungsprämie ganz besonders Zielgruppen mit niedrigem Einkommen.

Die Bildungsprämie bietet drei neue Finanzierungskomponenten zur Finanzierung von individueller beruflicher, nicht betrieblicher Weiterbildung:

  • Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 154 € erhalten Erwerbstätige, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die in § 13 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz (VermBG) genannten Beträge (Stand April 2008: 17.900 €, 35.800 € bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt, zur Ko-Finanzierung von individueller beruflicher Weiterbildung, wenn mindestens die gleiche Summe als Eigenanteil geleistet wird.
  • Im VermBG wird zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den Guthaben in Höhe der entstehenden Kosten erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Änderung des Vermögensbildungsgesetzes
  • Ein Weiterbildungsdarlehen kann auch bei höheren Einkommen in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage wird eine entsprechende Förderrichtlinie sein.

Die Komponenten werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen kumulativ anwendbar sein.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie umfassen

  • die Förderung der obligatorischen Beratungsleistungen (i.F.: „Prämienberatung“) durch ausgewählte Beratungsstellen sowie
  • die Erstattung von Kurs- oder Prüfungsgebühranteilen an Weiterbildungsanbieter für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutscheine).

Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie sollen diese beiden Komponenten der Bildungsprämie für die Dauer von drei Jahren unter Nutzung der bestehenden Strukturen bundesweit erprobt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Festbeträge für die Prämienberatungen, die mit dem Ziel durchgeführt werden, einen Kurs oder eine Prüfung der individuellen beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Bildungsprämie zu finanzieren, sowie Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Erstattung der Prämiengutscheine können nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung der Prämienberatungenerfolgt aus Mitteln des Bundes. Die Förderung der Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutschein) erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage

  • der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
  • der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
  • der Verordnung (EG) 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie
  • des Operationellen Programms des Bundes für den ESF, Förderperiode 2007-2013, genehmigt am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission (CCI: 2007DE05UPO001).

2. Gegenstand der Förderung

Das Verfahren stellt sich im Überblick wie folgt dar:

  1. Eine Person (nach Erhalt des Prämiengutscheins: der oder die Begünstigte) sucht eine Beratungsstelle auf, die Gutscheine ausstellen kann. Im Rahmen eines auf die Vermittlung einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie fokussierten Beratungsgesprächs (Prämienberatung) werden die persönlichen Voraussetzungen, das Weiterbildungsziel und die Anforderungen an die Weiterbildung im Sinne dieser Richtlinie geklärt. Wenn die formalen Voraussetzungen i.S.d. Richtlinie nicht erfüllt sind, kann die Beratungsstelle auf andere Möglichkeiten zur Erreichung des Weiterbildungszieles hinweisen und damit die Prämienberatung abschließen.
  2. Die Beratungsstelle nennt auf dem Prämiengutschein das Weiterbildungsziel und die geeigneten Weiterbildungsanbieter (mindestens drei, in begründeten Ausnahmen weniger) und erklärt die Finanzierungsoptionen.
  3. Der oder die Begünstigte bucht bei einem der genannten Weiterbildungsanbieter einen Kurs oder eine Prüfung für das auf dem Gutschein angegebene Weiterbildungsziel. Der Weiterbildungsanbieter akzeptiert bei Annahme des Prämiengutscheins die anteilige Begleichung der Gebühren in Höhe des Gutscheinwertes mit dem Prämiengutschein.
  4. Der Weiterbildungsanbieter beantragt bei der vom BMBF benannten Stelle die Zuwendung in Höhe des Gutscheinwertes. Hierzu sind der Prämiengutschein, Informationen über die Maßnahme und ein Zahlungsbeleg über den Eigenanteil der oder des Begünstigen vorzulegen.

Die Beratungsleistungen im Rahmen der Bildungsprämie („Prämienberatung“) zielen vor allem darauf ab, den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der öffentlichen und privaten Mittel ohne bürokratische Hürden zu ermöglichen. Sofern für eine Reihe von Beratungszielen und Zielgruppen ausführliche Beratungsgespräche sinnvoll und notwendig sind, ist die in dieser Richtlinie geregelte Prämienberatung nur ein Teil einer solchen umfassenden Beratung.

Die Ergebnisse der Prämienberatung werden über ein bereitgestelltes elektronisches System erfasst. Für jede dokumentierte Beratung wird der Beratungsstelle ein Festbetrag gewährt, auch wenn kein Gutschein ausgestellt wird. Beratungsleistungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie im begründeten Zusammenhang mit einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie initiiert werden.

Gefördert wird die Prämienberatung von Erwerbstätigen in Deutschland. Davon umfasst sind auch mitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber und mitarbeitende Teilhaberinnen bzw. Teilhaber von Unternehmen sowie geringfügig Beschäftigte (ohne andere Hauptbeschäftigung). Darüber hinaus wird die Prämienberatung von mithelfenden Familienangehörigen, die im Betrieb eines Familienmitglieds unentgeltlich tätig sind und für die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (ohne andere Hauptbeschäftigung) sowie Beschäftigten in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit gefördert. Nicht gefördert wird die Beratung von Nichterwerbstätigen (z.B. in Schule, Ausbildung oder Studium, im Ruhestand oder nach Geschäftsaufgabe) oder Beschäftigten in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, von Nichterwerbsfähigen sowie Personen, die nicht befugt sind, in Deutschland zu arbeiten (Prüfung gemäß der Ergänzenden Durchführungsbestimmungen).

Der von der Beratungsstelle ausgestellte personenbezogene Prämiengutschein dient zur Förderung individueller beruflicher Weiterbildung. Für inner- und einzelbetriebliche Anpassungsqualifizierungen und Trainings, Weiterbildung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, Einzelunterricht, Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse oder Messen werden keine Gutscheine ausgestellt. Ob eine Weiterbildungsmaßnahme diese Ansprüche erfüllt, prüfen die Beratungsstellen im Rahmen der Prämienberatung anhand eines vorgegebenen Kriterienkatalogs (Bestandteil der Ergänzenden Durchführungsbestimmungen des BMBF sowie weiterer Arbeitshilfen). Keinen Gutschein erhalten Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB III erhalten (wie ALG I oder ALG II) oder Anspruch auf staatliche Förderung der vereinbarten Weiterbildung haben, wie z.B. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Beschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbständige, deren Erwerbseinkommen unter den Regelleistungen der Grundsicherung liegen und die daher zu ihrem Erwerbseinkommen aufstockende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, sind zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt.

Dabei ermittelt die Beratungsstelle nach den in den ergänzenden Durchführungsbestimmungen und den vom BMBF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen, ob die zu beratende Person und die vorgeschlagenen Weiterbildungsanbieter zu dem Begünstigtenkreis zählen. Die Haftung der Beratungsstelle für Entscheidungen der Begünstigen, die in Folge der Prämienberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für die Festbetragserstattung von Beratungsgesprächen sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Bereich der Weiterbildungsberatung mit Sitz in Deutschland („Beratungsstellen“). Sie müssen sich durch umfassende Kenntnis in der Weiterbildung auszeichnen und neutral beraten. Sie werden nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ausgewählt (s. 7.3).

Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind die von den Beratungsstellen auf den ausgestellten Gutscheinen benannten Weiterbildungsanbieter. Sie sind nach Maßgabe von Leitlinien (in den Ergänzenden Durchführungsbestimmungen) auf ihre Eignung geprüft. Sie müssen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland sein.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt, sofern die Leistung nicht bereits erbracht wurde. Dasselbe gilt für juristische Personen des privaten Rechts, deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuwendung der Festbetragserstattung von Prämienberatungen an die ausgewählten Beratungsstellen sind:

  • Die Prämienberatungen müssen neutral erfolgen. Insbesondere darf die Prämienberatung nicht auf bestimmte Anbieter ausgerichtet sein. Deswegen müssen auf dem Gutschein die geeigneten Weiterbildungsanbieter genannt werden (mindestens drei, in begründeten Ausnahmen weniger).
  • Prämienberatung und Ausstellung des Gutscheins sind mit dem Festbetrag abgegolten, weitergehende Ansprüche werden von den Beratungsstellen im Rahmen der Prämienberatung nicht geltend gemacht.
  • Eine Erstattung nach dieser Richtlinie kann nur beantragt werden, wenn für die selben Beratungsleistungen keine zusätzlichen öffentlichen Mittel beantragt werden.
  • Die Beratungsstellen benutzen zur Protokollierung der Prämienberatung und zur Ausstellung der Gutscheine die programmeinheitliche, webbasierte Verwaltungssoftware. Sie verpflichten sich bei der Erfassung personenbezogener Daten auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
  • Die Beratungsstellen prüfen und dokumentieren die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Gutscheins wie auch die Kriterien, inwieweit es sich um individuelle berufliche Weiterbildung handelt (siehe Ergänzende Durchführungsbestimmungen). Pro Person und pro Kalenderjahr ist eine Prämienberatung förderfähig und kann ein Prämiengutschein übergeben werden.
  • Die Beratungsstellen gewährleisten, dass die Prämienberatung nur von Beraterinnen/Beratern wahrgenommen wird, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der Bildungsprämie teilgenommen haben.
  • Mit den Prämienberatungen wurde vor den in 7.2.1 genannten Zeiträumen noch nicht begonnen.

Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung:

  • Der Prämiengutschein wurde innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsfrist beim Weiterbildungsanbieter eingelöst (Buchung der Maßnahme).
  • Der Weiterbildungsanbieter ist als möglicher Anbieter auf dem Gutschein eingetragen.
  • Das zu buchende Weiterbildungsangebot ist geeignet, um das auf dem Gutschein aufgeführte Weiterbildungsziel zu erreichen.
  • Die Weiterbildung wurde vor Ausstellung des Gutscheins noch nicht gebucht.
  • Die Weiterbildung wird für die Person erbracht, die auf dem Gutschein namentlich benannt ist.
  • Die Kurs- oder Prüfungsgebühr abzüglich des Prämienwertes wurde als „Eigenanteil“ von der begünstigten Person gezahlt. Der oder dem Begünstigten wird seitens des Zuwendungsempfängers für die Berücksichtigung des Gutscheins weder ein Nachlass noch ein Aufschlag berechnet. Der Gutschein wird nicht erstattet, wenn der / die Begünstigte bereits die gesamte Kurs- oder Prüfungsgebühr gezahlt hat.
  • Die Zuwendungsempfänger sind gehalten, spätestens sechs Monate nach Entgegennahme des Gutscheins die Zuwendung zu beantragen. Es sollen nach Möglichkeit mindestens 10 Gutscheine zeitgleich abgerechnet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.05.2012 gestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung an die Beratungsstellen für die Durchführung der Prämienberatung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Pro Prämienberatung wird ein Festbetragszuschuss in Höhe von 20 € gewährt. Dieser Betrag umfasst eine Unterstützung für die Personalausgaben sowie Ausgaben für Schulung, EDV und Online-Zugang zur Verwaltungssoftware und den Geschäftsbedarf.

Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine einlösen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren gewährt. Die Zuwendung beträgt 50% der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 154 €. Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter erfolgen aus Mitteln des ESF.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen werden zudem die Ergänzenden Durchführungsbestimmungen für die Beratung zur Bildungsprämie.

Die Zuwendungen werden nach Vorlage der Verwendungsnachweise ausgezahlt.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Ergänzend zu Nr. 7.3 ANBest-P / ANBest-Gk sind die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sowie die zuständigen Stellen des BMBF und die zuständige Prüfbehörde für ESF-kofinanzierte Vorhaben und die von ihr beauftragten Stellen prüfberechtigt.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung einer Service- und Programmstelle und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung und Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBF die Service- und Programmstelle Bildungsprämie Projektträger im DLR, Heinrich-Konen-Straße 1, 53227 Bonn, Telefon 0228/3821-616 beauftragt.

Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 008 steht auch die Förderberatung des BMBF für Fragen zur Verfügung.
Die Richtlinien, die Ergänzenden Durchführungsbestimmungen für die Beratungsstellen sowie Informationen für die Weiterbildungsanbieter und das elektronische Antragssystem können unter der Internetadresse http://www.bildungspraemie.info/ aufgerufen werden.

Für die Beantragung wird ein elektronisches Antragssystem bereitgestellt.

7.2 Antragsverfahren und Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes.

7.2.1 Antrag auf Festbetragserstattung von Beratungsleistungen

Die Beratungsstellen können ab Veröffentlichung der Richtlinie (1. September 2008) Anträge für die Festbeträge stellen. Die Laufzeit der Förderung beginnt am 1.12.2008 und endet am 30.11.2011.

Die Anträge auf Förderung sind elektronisch über http://www.bildungspraemie.info/ abrufbar. Das System erstellt Vordrucke, die rechtsverbindlich unterschrieben bei der Service- und Programmstelle in der genannten Abgabefrist einzureichen sind.

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Ausgefüllte Anträge für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (rechtsverbindlich unterschriebener Vordruck, der über das Websystem generiert wird),
  • Bestätigung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen und die Ergänzenden Durchführungsbestimmungen erfüllt werden und in den obligatorischen Beratungen eingehalten werden (über einen bereitgestellten Vordruck),
  • Kalkulation der geplanten Prämienberatungen in Hinblick auf Obergrenze von Prämienberatung pro Stelle / Land (gemäß Einwohnern – vgl. Arbeitshilfen) über einen bereitgestellten Vordruck.

7.2.2 Antrag auf Erstattung der Prämiengutscheine

Anträge auf Erstattung der Gutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2012 gestellt werden. Hierzu werden Vordrucke und weitere Informationen im Internet bereitgestellt. Zur Verwaltungsvereinfachung sollten die Gutscheine gesammelt eingereicht werden. Sie müssen bis spätestens sechs Monate nach Entgegennahme des Gutscheins eingereicht werden. Die Antragstellung ist gleichzeitig die Zahlungsanforderung.

Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben bei der oben benannten Service- und Programmstelle einzureichen.

Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

  • Auflistung der Gutscheine, für die eine Förderung beantragt wird (Vordruck),
  • Gutscheine im Original,
  • Für jeden Gutschein: Auszug aus der Buchhaltung, aus dem ersichtlich ist, dass der Eigenanteil der / des Begünstigten eingegangen ist,
  • Für jeden Gutschein: Auszug aus dem Seminar-/Kursprogramm, aus dem sich Inhalt und Höhe der Entgelte der Weiterbildungsmaßnahme ergeben, oder, bei speziell entwickelten Weiterbildungsmaßnahmen, Durchschrift der Originalrechnung, aus der sich Inhalt und Höhe der Entgelte der Weiterbildungsmaßnahme ergeben müssen.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Auswahl der Beratungsstellen verläuft wie folgt:

Die Antragstellung erfolgt durch die Beratungsstelle an die vom BMBF benannte Stelle.

Das BMBF übermittelt jedem Land die jeweiligen Anträge mit der Bitte um Auswahl eines vom Bund genannten Kontingentes (in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der Größe des Landes).

Auf der Grundlage der Vorschlagsliste des Landes entscheidet das BMBF im Einvernehmen mit den Ländern über die Zuwendungen an die Beratungsstellen. Grundlage der Auswahl sind die im Folgenden aufgeführten Kriterien.

Erfüllt sein müssen folgende Grundsätze:

  • Die Beratungsstelle belegt durch bereits geleistete Beratungsdienste und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung ihre Eignung. Stellen, die bereits von den Ländern zum Zwecke der Weiterbildungsberatung gefördert werden, können als hinreichend qualifiziert betrachtet werden.
  • Die Beratungsstelle gewährleistet, dass die Prämienberatung anbieterunabhängig, neutral und für die Weiterbildungsinteressierten kostenlos erfolgt.
  • Die Beratungsstelle ist für die Einwohnerinnen und Einwohner unmittelbar räumlich zugänglich.
  • Die Prämienberatung erfolgt durch kompetente Weiterbildungsberater und Weiterbildungsberaterinnen, die über Kenntnisse der individuellen, arbeitsmarktsbezogenen und betrieblichen Weiterbildungsbedarfe verfügen und an den obligatorischen Schulungen zur Bildungsprämie teilgenommen haben.

Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen:

  • Möglichst gleichmäßige Verteilung und gute Erreichbarkeit der Beratungsstellen im Land , etwa durch vorrangige Berücksichtigung der Oberzentren.
  • Die Beratungsstellen sind mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar.
  • Gebäude: Hinweisschild auf die Beratungsstelle und ggf. interne Wegweisung.
  • Raum- und Sachausstattung: Geeigneter Beratungsraum, Rechner mit allgemein verbreitetem Betriebssystem, Internetzugang und Drucker.
  • Terminabsprache über Internet und Telefon möglich.
  • Die Beraterinnen und Berater müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. abgeschlossenes Hochschulstudium in einem einschlägigen Fachgebiet (Erwachsenenbildung, Psychologie, Sozialpädagogik u.ä.) sowie eine mindestens einjährige beratende Tätigkeit in den Aufgabenfeldern Bildungs-, Berufs- oder Beschäftigungsberatung, oder
    2. nachgewiesene Qualifizierung im Bereich Bildungs-, Berufs-, Beschäftigungs- oder Lebensberatung sowie eine mindestens zweijährige beratende Tätigkeit in den Aufgabenfeldern Bildungs-, Berufs-, Beschäftigungs- oder Lebensberatung, oder
    3. drei- oder mehrjährige beratende Tätigkeit in den Aufgabenfeldern Bildungs-, Berufs- oder Beschäftigungsberatung.

Beratungsstellen, die bereits für das Land ähnliche oder angrenzende Aufgaben wahrnehmen oder mit deren Wahrnehmung betraut werden sollen, sind bevorzugt auszuwählen.

Sofern darüber hinaus Beratungsstellen notwendig sind werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Trägerneutrale Beratungsstellen.
  2. Beratungsstellen mit einem öffentlich-rechtlichen Beratungsauftrag, die damit zur Neutralität verpflichtet sind (z.B. Volkshochschulen, Kammern).
  3. Sonstige geeignete Beratungsstellen.

Die vom BMBF benannte Service- und Programmstelle führt eine Liste der Beratungsstellen, die Prämiengutscheine ausstellen können.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

9. Befristung der Richtlinie

Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2011.
Bonn, den 01.09.2008

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Corinna Brüntink