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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NET ERASysBio „Anwendung systembiologischer Forschungsansätze in der Biomedizin und anderen Innovationsfeldern“ im Rahmenprogramm “Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten“.

Vom 24.09.2008

Vorbemerkungen

Die Förderrichtlinien „Anwendung systembiologischer Forschungsansätze in der Biomedizin und anderen Innovationsfeldern“ (ERASysBio+) werden im Rahmen des ERA-NET ERASysBio veröffentlicht und sollen die Forschungs- und Förderaktivitäten der an der Ausschreibung beteiligten Partnerländer im Bereich der Systembiologie aufeinander abstimmen, gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Systembiologie auf den Weg bringen und transnationale Forschungs- und Entwicklungsprojekte etablieren. Dadurch sollen eine breite Anwendung der systembiologischen Forschungsansätze in der Biomedizin und anderen bedeutenden Innovationsfeldern erreicht, die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses unterstützt und die für die Systembiologie erforderlichen Forschungsstrukturen gestärkt werden.

Von 15 ERA-NET Partnerländern haben die folgenden 10 Ministerien und Förderorganisationen ihre Teilnahme an der vorliegenden ERASysBio+-Ausschreibung erklärt:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF), Österreich
  • Akademie von Finnland (AKA), Finnland
  • Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • Israelische Wissenschaftsstiftung (ISF), Israel
  • Niederländische Organisation für Gesundheitsforschung und Entwicklung (ZonMw), Niederlande
  • Ministerium für Höhere Bildung, Wissenschaft und Technologie (MHEST), Slowenien
  • Ministerium für Wissenschaft und Innovation(MICINN), Spanien
  • Wissenschaftsrat für Biotechnologie und Biowissenschaften (BBSRC), Großbritannien
  • Nationale Forschungsagentur (FNR), Luxemburg

Die Regelungen der Nrn. 1, 2, 4 und 7 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nrn. 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich in allen beteiligten Ländern an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Systembiologie gilt nach der breiten Einführung molekularbiologischer Methoden in Medizin und Biologie als zweite entscheidende Schlüsseltechnologie für den Erkenntnisfortschritt in den Lebenswissenschaften. Gleichzeitig legt sie die Basis für die Erschließung neuer Innovationspotentiale in der wissensbasierten Bioindustrie.
Neben den nationalen Fördermaßnahmen zur Systembiologie soll die Internationalisierung mit dem Ziel vorangebracht werden, die Systembiologie in Europa nachhaltig zu etablieren und zu stärken. Ein wichtiges Element, um dies zu erreichen, ist die ERA-NET Ausschreibung ERASysBio+. Die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den Partnern des ERA-NET ERASysBio initiiert und zielt im Besonderen darauf ab, die laufenden nationalen Förderprogramme in der Systembiologie durch internationale Kooperationen zu stärken.

Aufbauend auf den BMBF-Fördermaßnahmen HepatoSys und FORSYS und in enger thematischer und struktureller Verzahnung mit den Förderinitiativen des BMBF in der Medizinischen Systembiologie (MedSys, GerontoSys) sollen innovative Forschungsideen weiterentwickelt und geeignete Forschungsergebnisse gemeinsam mit Wirtschaft und Klinik einer Anwendung zugeführt werden.

Die Fördermaßnahme wird dadurch Beiträge zur "Pharmainitiative für Deutschland" sowie zum Forschungsschwerpunkt „Forschung für ein gesundes Alter“ innerhalb der Hightech-Strategie der Bundesregierung liefern. Darüber hinaus wird mit dieser Maßnahme ein Beitrag zur Stärkung der nationalen und europäischen Forschungsinfrastruktur der Systembiologie sowie zur Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geleistet.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben gefördert, die ein hohes Maß an Arbeitsteilung, an Innovation und wissenschaftlich-technischem Risiko aufweisen. Die Projekte sollen fokussieren auf:

  • Systembiologische Untersuchungen auf Zellebene und auf der Ebene von Geweben und Organen unter besonderer Berücksichtigung von Leberzellen und der Leber,
  • Kooperationsvorhaben zwischen den Forschungseinheiten der Systembiologie FORSYS und europäischen Zentren der Systembiologie unter besonderer Berücksichtigung gemeinsamer Ausbildungsinitiativen,
  • Systembiologische Untersuchungen, die einen Beitrag zur Erforschung von Alterungsprozessen leisten,
  • Kooperationen mit Industriepartnern in der medizinischen Systembiologie.

Allen Projektvorschlägen muss der iterative Forschungsansatz der Systembiologie zugrunde liegen und detailliert erläutert werden. Der Forschungsansatz der Systembiologie ist gekennzeichnet durch die quantitative Analyse dynamischer Interaktionen der Komponenten eines biologischen Systems mit dem Ziel, das Verhalten des Systems als Ganzes zu verstehen und Vorhersagen zu seinem Verhalten unter der Einwirkung interner und externer Faktoren zu ermöglichen. Mathematische Konzepte werden dabei auf biologische Systeme angewandt und in einem iterativen Prozess aus Laborexperiment und Computersimulation überprüft und verbessert. Dazu ist die interdisziplinäre und arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Biologen, Medizinern, Mathematikern, Physikern, Informatikern, Chemikern und Ingenieuren notwendig Diese Definition der Systembiologie liegt der vorliegenden Bekanntmachung zugrunde.

Bei einer Inanspruchnahme von wissenschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Vorhaben ist vorzugsweise auf die Angebote von Anbietern aus der Wirtschaft zurückzugreifen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Die Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraumes erreicht werden können.

Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können und klar den Nutzen der Zusammenarbeit darlegen. Konsortien müssen aus Forschungsgruppen von mindestens zwei ERASYsBio+-Partnerländer und dürfen aus höchstens sieben Gruppen bestehen.
Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.
Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Die maximale Zahl von sieben Projektpartnern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Hinweise dazu können der EC Consortium Agreement Checklist () und dem BMBF Merkblatt 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel -je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Projektträger Jülich (PtJ)
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartnerin ist:
Dr. Veronika Simons
ERASysBio+-Sekretariat im Projektträger Jülich
Tel.: 02461/61 3883
Fax: 02461/61 1790
E-Mail: v.simons@fz-juelich.de

Das ERASysBio+-Sekretariat im Projektträger Jülich ist der zentrale Kontaktpunkt für alle Verbundkoordinatoren.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über den „easy“ Antragsassistenten unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERASysBio+-Sekretariat im Projektträger Jülich zunächst Ideenskizzen ("Pre-Proposals") für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator zuzuleiten. Die Fristen für die Einreichung der Ideenskizzen und die Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.erasysbio.net veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Formblätter sowie Informationen über die Übersendung der Ideenskizzen an das Sekretariat finden sich ebenfalls auf den Webseiten http://www.erasysbio.net oder können beim Projektträger angefordert werden.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist auf der ERASysBio Internetseite ( http://www.erasysbio.net ) einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den in den "Hinweisen für Einreicher von Ideen- und Projektskizzen" ("Guidelines for Applicants") festgelegten Kriterien geprüft. Die "Hinweise für Einreicher von Ideen- und Projektskizzen" sind Bestandteil der Bekanntmachung und auf der Webseite http://www.erasysbio.net hinterlegt oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen werden vom ERASysBio+- Sekretariat im Projektträger Jülich zur Erstellung von Projektskizzen ("Project Proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert. Die dabei genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Projektskizzen werden auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erstellt und elektronisch vom Verbundkoordinator beim Sekretariat eingereicht. Die Formblätter sowie Details über die Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Webseite http://www.erasysbio.net oder können beim Projektträger angefordert werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Ideen- und Projektskizzen an den PT in englischer Sprache empfohlen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/-innen nach folgenden Kriterien bewertet:

Wissenschaftlich-technische Exzellenz, Qualität, Innovation und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Vorhabens

  • Qualität der Projektstruktur und der Projektziele,
  • Innovation und wissenschaftliche Qualität,
  • Qualität und Effektivität der angewendeten Methoden und Technologien,
  • Qualität des Arbeitskonzept und des Arbeitsplans,
  • Umsetzung der systembiologischen Arbeitsweise im Projektvorhaben.

Qualität der Projektstruktur und des Projektmanagements

  • Qualität des Projektmangements, der Projektorganisation und -koordination,
  • Qualität des Daten-Managements,
  • Qualifikation der Projektpartner und des Konsortiums,
  • Qualität des Konsortiums im Hinblick auf Komplementarität, Interdisziplinarität und Balanciertheit,
  • „Added value“ des vorgeschlagenen Verbundprojektes,
  • Angemessenheit des Zeitplans und des Mengengerüstes, Erfolgsaussichten des vorgeschlagenen Vorhabens.

Effekte des Vorhabens

  • Beitrag zur Weiterentwicklung und Verbreitung der Systembiologie als Arbeitsprinzip in den Lebenswissenschaften,
  • Qualität der Maßnahmen zur Veröffentlichung und Verwertung der erzielten Ergebnisse, Umgang mit „intellectual property rights”.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage einer Ideen- oder Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. September 2008
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag:

Prof. Dr. Frank Laplace