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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Vietnam

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis der Protokolle des Interministeriellen Komitees von 1996 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Vietnam und Deutschland sehr erfolgreich entwickelt.

Bei gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der vietnamesischen und der deutschen Partner gelegt. Begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1.

Die Fördermaßnahmen dienen dazu, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) weiter zu intensivieren und insbesondere hervorragende vietnamesische Nachwuchswissenschaftler an den Forschungsstandort Deutschland zu binden sowie deutsche Nachwuchswissenschaftler zu vor allem auch längerfristigen Aufenthalten in Vietnam zu ermutigen. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft und neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und vietnamesischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder die Europäische Union (EU) dienen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen (im Rahmen privatrechtlicher Zuwendungsverträge) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Anbahnungsmaßnahmen für FuE-Kooperationen zwischen herausragenden deutschen und vietnamesischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU in folgenden Bereichen können unterstützt werden:

  • Schwerpunktbereiche:
  • Ingenieurwissenschaften
  • Informations- und Kommunikationstechnologie

Darüber hinaus können auch Maßnahmen in anderen fachlichen Bereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung unterstützt werden ().

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zum Zwecke des Ausbaus bestehender und der Anbahnung neuer Kooperationen im Rahmen der WTZ werden Anbahnungsprojekte mit einer Laufzeit von mindestens 1 und höchstens 2 Jahren unterstützt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Laufzeit um bis zu einem Jahr auf insgesamt maximal 3 Jahre verlängert werden.

Für kleinere Anbahnungsvorhaben mit kurzer Laufzeit und geringem Fördervolumen steht ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, mit dem unabhängig von der Fristsetzung dieser Förderbekanntmachung jederzeit Anträge eingereicht werden können.

Es stehen unterschiedliche Fördermaßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen eines Antrags miteinander kombiniert werden können:

  1. Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern
    Der Aufenthalt besonders qualifizierter vietnamesischer Nachwuchswissenschaftler und Experten in Deutschland wird für eine Dauer von maximal 3 Monaten mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 82 Euro/Tag bzw. 1840 Euro/Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind aus diesen Zuwendungsbeträgen selbst zu entrichten. In besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn ein besonderes wissenschaftliches Interesse der deutschen Seite nachgewiesen wird, können auch längere Aufenthalte von bis zu 6 Monaten gefördert werden.
    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der vietnamesische Nachwuchswissenschaftler für das zu bearbeitende Vorhaben je einen wissenschaftlichen Betreuer in Deutschland und in Vietnam hat und in eine bilaterale Arbeitsgruppe eingebunden ist. Außerdem muss die deutsche gastgebende Einrichtung strategische und langfristige Planungen für die zukünftige Einbindung der vietnamesischen Nachwuchswissenschaftler bzw. der vietnamesischen Partnerorganisationen in eine Forschungskooperation darstellen.

    Jeder Aufenthalt eines vietnamesischen Nachwuchswissenschaftlers in Deutschland muss in der Regel mit einem entsprechenden Aufenthalt eines deutschen Nachwuchswissenschaftlers in Vietnam verbunden sein, bei dem die Aufenthaltskosten in Vietnam von der vietnamesischen Seite getragen werden. Von deutscher Seite können Reisemittel für den deutschen Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden (Flug "Economy").
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. der Unterbringung der vietnamesischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der vietnamesischen Gäste.
    Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Vietnam können Reisemittel für die deutschen Teilnehmer zur Verfügung gestellt. Workshops in Vietnam sind vom vietnamesischen Partner zu organisieren.

    Die Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-vietnamesischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei BMBF, DFG oder EU.
  3. Sachmittel
    Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begrenztem Umfang und in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  4. Personal
    Kosten für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte zur Vorbereitung einer umfangreicheren Aktivität (z. B. großer Workshop) im Rahmen des beantragten Anbahnungsprojekts können in Ausnahmefällen für eine Dauer von maximal 3 Monaten bezuschusst werden. Sonstige Personalkosten werden nicht übernommen (vgl. Absatz e).
  5. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
    • Personalkosten (Ausnahme vgl. Absatz d)
    • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetschen etc.
      Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:
      • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
      • Labor- und EDV-Ausstattung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB) im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Dr. Shilpi Saxena
E-Mail: shilpi.saxena@dlr.de
Telefon: 0228 / 3821-410

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Paria Yousefi
E-Mail: paria.yousefi@dlr.de
Telefon: 0228 / 3821-416

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bis spätestens 30.04.2009

Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen webbasierten Antragssystems „ewa“ zu verwenden die unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ .

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und vietnamesischen Partner unterschriebene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags, zusammen mit ggf. erforderlichen zusätzlichen Unterlagen (z. B. Einladung und finanzielle Beteiligung des vietnamesischen Partners, vgl. oben) einzureichen. Diese sind per Post sowie per E-Mail als pdf-Datei des kompletten Antrags bis zum 30.04.2009 an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des BMBF im Projektträger beim DLR e.V.
Dr. Shilpi Saxena
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: shilpi.saxena@dlr.de

Bei Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Internationales Büro des BMBF im Projektträger beim DLR e.V.
Frau Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Telefon: 0228 / 3821-456

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Kompetenz und Exzellenz des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zu den Fachprogrammen des BMBF bzw. des EU-Forschungsrahmenprogramms
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen der Kooperation und ggf. ökonomische Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden voraussichtlich im Laufe des Juni 2009 über das Ergebnis der wettbewerblichen Auswahl schriftlich informiert.

Mit den ausgewählten Antragstellern wird das IB einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 16.02.2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Dr. Christian Stienen

1

Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle:

http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm