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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsökonomik im Rahmen des Förderschwerpunkts "Wirtschaftswissenschaften für Nachhaltigkeit"

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aus der Perspektive der Nachhaltigkeit sind Ökonomie und Ökologie keine Gegensätze. Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sichert langfristig die Möglichkeit wirtschaftlicher Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft. Eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung und ein stabiler sozialer Zusammenhalt sind zugleich wichtige Voraussetzungen für den Schutz der Umwelt und der Natur. Dies gilt im nationalstaatlichen Zusammenhang ebenso wie für die Weltgemeinschaft. Die Nationalstaaten müssen sowohl im Innern als auch in ihren Beziehungen untereinander zum Zwecke der Zukunftssicherung Regeln für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entwickeln und deren Einhaltung durchsetzen. Die Politik muss dazu dem Markt Grenzen setzen, ohne die eigene Macht zu überdehnen oder zu überschätzen. Souveräne Staaten kooperieren beim Schutz globaler öffentlicher Güter nur, wenn dies für alle einsichtig ökonomische Vorteile bringt und die Anpassungslasten als „fair“ verteilt wahrgenommen werden. Letztlich benötigt auch jede nationalstaatliche Nachhaltigkeitspolitik in der Demokratie die Zustimmung der Bürger.

Aufgrund der Komplexität dieser Zusammenhänge und des Unwissens über zukünftige Entwicklungen sowie die langfristigen Folgen des eigenen Handelns bedarf es eines gemeinsamen Beitrags aller wissenschaftlichen Disziplinen zu innovativen Konzepten und Strategien einer nachhaltigen Entwicklung. Dies gilt auch für die Wirtschaftswissenschaften, die mit dieser zweiten Bekanntmachung im Förderschwerpunkt „Wirtschaftswissenschaften für Nachhaltigkeit“ aufgerufen sind, die Nachhaltigkeitsökonomik weiterzuentwickeln und ihr schärfere Konturen zu verleihen, ohne gleichzeitig ihre Offenheit für die Erkenntnisse anderer Nachhaltigkeitsdisziplinen einzubüßen.

Unter "Nachhaltigkeitsökonomik" wird dabei die wirtschaftswissenschaftliche Behandlung von Fragen der Sicherung der Handlungs- und Reaktionsfähigkeit von integrierten ökologisch-ökonomischen Systemen unter Berücksichtigung der normativen Prinzipien Langfristigkeit, Gerechtigkeit und Globalität verstanden.

Ziel der vorliegenden Fördermaßnahme ist es, wirtschaftswissenschaftliche Forschungsansätze im Themenfeld Nachhaltigkeit dahingehend weiterzuentwickeln, dass sie sowohl die nötigen Wissens- und Entscheidungsgrundlagen als auch handlungsrelevante Konzepte und umsetzbare Handlungsstrategien für eine Politik der nachhaltigen Entwicklung bereitstellen können.
Die Fördermaßnahme baut auf dem Forschungsrahmenprogramm „Forschung für die Nachhaltigkeit“ (FONA) des BMBF auf und schlägt eine Brücke zu den zukünftigen Forschungsfeldern des BMBF, in denen ökonomische Aspekte der Nachhaltigkeitspolitik als Querschnittsdimension verstärkt berücksichtigt werden sollen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- und Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem dargestellten Zuwendungszweck entsprechen und möglichst viele der folgenden allgemeinen Kriterien erfüllen: Sie sollen

  1. sich aus ökonomischer Sicht mit Natur-Gesellschaft-Zusammenhängen beschäftigen,
  2. auf solider methodischer Basis langfristige zeitliche Verläufe modellieren bzw. konzipieren,
  3. die globalen Zusammenhänge der Fragestellung bzw. die Implikationen für Länder mit einer nach- und überholenden wirtschaftlichen Entwicklung beleuchten und
  4. die damit verbundenen Fragen der Gerechtigkeit erörtern.
  5. Dabei sollen explizit die verwendeten Verhaltensannahmen und die dahinter stehenden Menschenbilder (wie z.B. Homo oeconomicus, Homo politicus oder Homo sustinens) reflektiert werden.

Die Grenzen zwischen Markt und Politik sind im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung neu auszuloten. Eine wichtige normative Frage im Rahmen der vorliegenden Fördermaßnahme ist, wie man eine der Freiheitsidee verpflichtete Kollektiv- bzw. Staatsmacht sichern kann, die dazu fähig ist, für eine nachhaltige Entwicklung Verantwortung zu übernehmen. Dazu bedarf es der Klärung, wie sie von ihren Kapazitäten und ihren Anreizmustern her in die Lage versetzt werden kann, die in jeder Generation für künftige Generationen zu erbringenden Opfer und Beschränkungen politisch (bei den Wählern) und faktisch (im Vollzug) durchzusetzen. Dabei rücken Fragen der Governance, also neuer Steuerungsformen in Politik und Wirtschaft, zentral ins Blickfeld.

Die Fördermaßnahme soll auch dazu beitragen, die sogenannte „soziale Dimension der Nachhaltigkeit“ aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht zu klären. Die heutige Vielzahl von Definitionen und Zielen sozialer Nachhaltigkeit ist stark durch den jeweiligen Kontext geprägt. Bausteine für eine übergreifende ökonomische Theorie sozialer Nachhaltigkeit finden sich unter anderem in Theorien des Sozialkapitals, in der soziologischen Systemtheorie und in der modernen Wirtschaftsethik, in der explizit Fragen der Verteilung des Wohlstands, des sozialen Zusammenhalts und des „guten Lebens“ erörtert werden.

Die Langfristigkeit und Dynamik der Betrachtungsweise ist für Nachhaltigkeitsfragen ebenso von zentraler Bedeutung wie der systematische Umgang mit dem Problem des Unwissens.
Die räumliche Perspektive soll in nationaler oder/und internationaler Hinsicht angesprochen werden.

Zur Bearbeitung bieten sich unter anderem Methoden der Public Choice, Rational Choice, Verhaltensökonomik oder der ökonomischen Föderalismustheorie an, ggf. unter Heranziehung anderer Disziplinen wie z.B. Soziologie, Rechtswissen¬schaft, Politologie und Politischen Philosophie.

In diesem Zusammenhang lassen sich auch Fragen der intergenerationellen Gerechtigkeit einbringen, wozu neben den bereits genannten Disziplinen zusätzlich die Moralphilosophie herangezogen werden kann. Der zeitliche Aspekt, insbesondere dynamische Effizienz und intergenerationelle Gerechtigkeit, kann auf verschiedene Weise untersucht werden, unter anderem mit den Konzepten der evolutorischen Ökonomik, mit kapitaltheoretischen bzw. intertemporalen Modellen oder auch mit Bestands-Fluss Analysen.

Die vorliegende Fördermaßnahme soll gezielt die Methoden der Ökonomik zur Modellierung von ökologisch-ökonomischen Interaktionen, aber auch zur Spezifizierung normativer Konzeptionen von Gerechtigkeit mobilisieren, um zu einer systematischen Bearbeitung von Nachhaltigkeitsfragen (in allen Dimensionen) innerhalb und über Generationen hinweg zu gelangen. Methoden der Spieltheorie und experimentellen Ökonomik sollen genutzt werden, um die Kooperations- und Stabilisierungswirkungen von Gerechtigkeit (in allen Dimensionen) für internationale Umweltabkommen zu analysieren. Die Fördermaßnahme soll aber auch dazu anregen, Erkenntnisse und Methoden anderer, an die Ökonomie angrenzender Disziplinen zu berücksichtigen.

In der Regel sollten konkrete Probleme der Nachhaltigkeit auf der Basis der zuvor genannten Kriterien und Methoden behandelt werden. Solche konkreten Probleme sind beispielsweise verbunden mit der Schaffung von neuen Eigentums- und Nutzungsrechten für globale Gemeinschaftsgüter, den umweltpolitischen Konsequenzen konstitutioneller Reformen wie z.B. der Föderalismusreform, der Umweltpolitik der Europäischen Union (z. B. ihre Nachhaltigkeits- und Richtlinienstrategie) oder den Konventionen der UN zur Stärkung nachhaltiger Entwicklung unter den Gesichtspunkten neuer Steuerungsformen in Politik und Wirtschaft in globalisierten Märkten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere Institutionen bzw. juristische Personen, die Forschungsbeiträge liefern können und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden innovative Forschungsansätze und Methoden aus dem gesamten Spektrum der Wirtschaftswissenschaften, die praktikable Lösungen für Fragen der Nachhaltigkeitspolitik anstoßen und zu einer stärkeren Verankerung der Wirtschaftswissenschaften im deutschen und internationalen Nachhaltigkeitsdiskurs führen. Vorausgesetzt werden einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse des aktuellen Standes der Nachhaltigkeitsforschung.
Die Projektteilnehmer müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehört die Präsentation von (Zwischen-) Ergebnissen auf Statusseminaren und ggf. die Mitwirkung bei projektübergreifenden Begleitmaßnahmen.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Je nach Aufgabenstellung erwünscht ist die Zusammenarbeit mit relevanten Praxisakteuren, die in unterschiedlichen Bereichen (Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Verbände, zivilgesellschaftliche Gruppen) und auf unterschiedlichen Ebenen (lokal, national und international) wirken können. Die Kooperationsbereitschaft der Praxisakteure ist in geeigneter Weise zu dokumentieren (letter of interest, Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung in einem Praxisbeirat, Kooperationsvereinbarung o.ä.).
Projektbezogene interdisziplinäre Kooperationen sind ebenfalls möglich. Sie sind umfassend bezogen auf die Untersuchungsprobleme zu begründen und in ein nachvollziehbares Integrationskonzept einzubetten. Die Anschlussfähigkeit der Ergebnisse an den wirtschaftswissenschaftlichen Diskurs muss gewährleistet sein.
Die Partner eines Verbundprojektes haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien (gemäß BMBF-Vordruck 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) nachgewiesen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBestBMBF98).
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendung.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
beim DLR – Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Organisationseinheit „Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit“
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Tel: 0228-3821-580 (Sekretariat)
Fax. 0228-3821-500
http://www.pt-dlr.de
beauftragt.

Ansprechpartner für die Fördermaßnahme: Thomas Schulz
Tel.: 0228 / 3821-584, E-Mail: thomas.schulz@dlr.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen. (Skizzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline ; Anträge: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf )

7. 2. Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7. 2. 1. Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 08.06.2009 zunächst Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form auf dem Postwege vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze durch den Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Den „easy“-Projektskizzen ist eine Projektbeschreibung im Umfang von maximal 7 Seiten (Arial 11, Zeilenabstand 1,5, mind. 3 cm Rand) nach folgender Gliederung beizufügen:

  1. Thema/Problemstellung
  2. Zielsetzung des Vorhabens
  3. Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (knapp)
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, eigene bisherige Arbeiten
  5. Arbeitsprogramm, theoretische Ansätze und Methoden
  6. Vorgesehene Kooperationen (Forschungs- und ggf. Praxispartner) und Arbeitsteilung
  7. erwartetes Ergebnis und angestrebte Ergebnisverwertung
  8. Zeitplanung und Kostenschätzung (Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, ggf. Berücksichtigung von Eigenbeteiligung sowie Drittmitteln).

Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Anlagen werden außer geg. Absichtserklärungen zur Mitarbeit von Praxispartnern keine zugelassen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Thematische und fachliche Expertise der Antragsteller, Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner
  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Fördermaßnahme
  • Verwertungsperspektiven
  • Geg. Praxisbeteiligung oder Interdisziplinarität

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20. März 2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Angelika Willms-Herget