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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Nachwuchsforschergruppen und Mobilitätsstipendien zur Erforschung vernachlässigter und armutsassoziierter übertragbarer Erkrankungen

Vom 26.03.2009

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Weltweit sind übertragbare Erkrankungen eine der häufigsten Todesursachen. Viele dieser Erkrankungen sind aufgrund mangelnder direkter Relevanz für die hochentwickelten Länder unzureichend erforscht und werden daher als vernachlässigte Erkrankungen bezeichnet. Dabei haben diese Infektionskrankheiten, ebenso wie Malaria, Tuberkulose und HIV/AIDS, gerade in den von Armut geprägten Regionen besonders schwerwiegende Folgen. Bei der Unterstützung der Erforschung und Bekämpfung dieser armutsassoziierten Erkrankungen kommt deshalb den hochentwickelten Industrienationen eine besondere Verantwortung zu.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“ den Aufbau und Ausbau der Forschungskapazitäten zu armutsassoziierten Erkrankungen durch die Förderung von Nachwuchsgruppen und Mobilitätsstipendien im Zuge der Projektförderung zu unterstützen.

Ziel der Förderung ist es, die Forschungskapazitäten zu armutsassoziierten Infektionskrankheiten in Zusammenarbeit mit Partnern aus besonders betroffenen Ländern nachhaltig auszubauen.
Exzellenten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern vor allem aus klinischen und versorgungsorientierten Bereichen der Infektiologie soll mit der Förderung ermöglicht werden, sich durch diese Maßnahme weiter zu qualifizieren.

Mit der Förderung wird ebenfalls bezweckt, Kapazitäten zu schaffen, die langfristig eine verstärkte Beteiligung der deutschen Wissenschaft bei der Erforschung und Bekämpfung dieser Krankheiten ermöglichen.

1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Wege der Projektförderung soll einer begrenzten Zahl von exzellenten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit gegeben werden, ein Forschungsprojekt zu armutsassoziierten Erkrankungen an einer deutschen Universität bzw. einer einschlägig ausgerichteten außeruniversitären Forschungseinrichtung selbständig durchzuführen und sich dadurch weiter zu qualifizieren.

Die geförderten Projekte können entweder im Rahmen von Nachwuchsgruppen oder im Zuge von Mobilitätsstipendien für jetzt im Ausland tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bearbeitet werden und müssen das inhaltliche Profil der aufnehmenden und Antrag stellenden Einrichtung sinnvoll ergänzen.

Mit der Förderung von Nachwuchsgruppen wird exzellenten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern die Gelegenheit geboten, eine eigene Forschergruppe mit dem Ziel aufzubauen, Forschungsprojekte zu armutsassoziierten Krankheiten in Kooperation mit Partnern aus betroffenen Ländern durchzuführen.

Mit den Mobilitätsstipendien wird bezweckt, exzellenten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern, die gegenwärtig im Ausland arbeiten, die Möglichkeit zu bieten, ihre Forschungstätigkeit in Deutschland fortzusetzen und ggf. auszubauen. Das Angebot richtet sich sowohl an deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die auf einer Position im Ausland Erfahrungen auf dem Gebiet der armutsassoziierten Erkrankungen gewinnen konnten, als auch an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus betroffenen Ländern, die ihre Forschungsarbeit an einer deutschen Forschungseinrichtung fortsetzen wollen.

Die Forschungsprojekte müssen im Bereich der vernachlässigten armutsassoziierten Erkrankungen (Hinweise hierzu unter http://www.who.int/neglected_diseases/en/ ) angesiedelt sein und sich vorwiegend klinischen und/oder versorgungsmedizinisch relevanten Themenfeldern widmen. Forschungsprojekte zu HIV/AIDS können dann Gegenstand der Förderung sein, wenn sie vorwiegend versorgungsorientierte Fragestellungen in armen Ländern mit hoher Prävalenz armutsassoziierter Erkrankungen insgesamt behandeln.

Bei Forschungsvorhaben zu allen Indikationen ist darauf zu achten, dass bei erfolgreicher Durchführung die Umsetzbarkeit in ärmeren Gebieten im Rahmen der dort gegebenen Gesundheitssysteme gegeben ist. Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie des Vorhabens sein. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich grundlagennahe Forschung zu den Erregern, Vektoren oder Pathogenitätsmechanismen zum Ziel haben oder klinische Studien ab Phase II b sowie Zulassungsstudien beinhalten. Nicht gefördert werden ebenso Projekte zu HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria, die geeignet sind, im Rahmen der „European and Developing Countries Clinical Trial Partnership (EDCTP)“ beantragt zu werden. Antragsteller werden daher aufgefordert, sich hierzu eingehend zu informieren ( www.edctp.org ).

Nicht gefördert werden:
Vorhaben, die nicht mehr der Nachwuchsförderung zuzurechnen sind. Diese können ggf. bei entsprechender Schwerpunktsetzung im Rahmen eines Verbundprojektes zu vernachlässigten zoonotischen Erkrankungen im Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes „Forschungsverbünde zu zoonotischen Infektionskrankheiten“ beantragt werden.

Die Forschungsprojekte, die im Rahmen der Nachwuchsgruppen und der Mobilitätsstipendien bearbeitet werden, müssen zusammen mit Partnern aus Ländern mit hoher Prävalenz der betreffenden Krankheiten bearbeitet werden. Innerhalb der Nachwuchsgruppen sind deshalb wechselseitige Austauschaufenthalte der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit dem Ziel der Weiterbildung, des Erfahrungsaustausches und der Netzwerkbildung anzustreben.

Um die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen dieser Förderrichtlinie ausgewählten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihrer internationalen Partner zu intensivieren, ist darüber hinaus geplant, im Rahmen der Fördermaßnahme einen einwöchigen Kick-off-Workshop Ende 2009 sowie weitere Seminare in den Folgejahren durchzuführen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen, die den Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Sowohl für die Projektförderung im Rahmen von Nachwuchsgruppen als auch im Rahmen von Mobilitätsstipendien sind Anträge von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zu formulieren und über die aufnehmenden Einrichtungen vorzulegen.

Das wissenschaftliche Profil und die Erfahrungen der Nachwuchswissenschaftlerin/ des Nachwuchswissenschaftlers müssen mit dem beantragten Projekt adäquat korrelieren.
Die Förderung einer Nachwuchswissenschaftlerin/ eines Nachwuchswissenschaftlers setzt in erster Linie eine herausragende wissenschaftliche Qualifikation voraus, die u. a. durch entsprechende Publikationen und einschlägige Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Partnern in Ländern mit hoher Prävalenz der entsprechenden Erkrankung zu dokumentieren ist. Eine Altersgrenze für Bewerber und Bewerberinnen besteht nicht. Allerdings soll der Abschluss der Promotion in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Kindererziehungszeiten sind von der 6-Jahresfrist ausgenommen.
Die aufnehmende deutsche Hochschule bzw. die Einrichtung muss darstellen, dass sie über ein geeignetes wissenschaftliches Profil und geeignete Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Forschungspartnern verfügt. Sie muss sich überdies verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereit zu stellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen (siehe Leitfaden).

Die Nachwuchswissenschaftlerin/der Nachwuchswissenschaftler muss in der Vorhabenbeschreibung mindestens eine Einrichtung oder Forschergruppe aus einem für die zu erforschende Erkrankung besonders relevanten Gebiet benennen, mit der sie/er das Forschungsprojekt gemeinsam bearbeiten will. Eine Erklärung dieser Einrichtung(en) oder Gruppe(n) ist abzugeben. Die Partnereinrichtung hat darin ebenfalls zu erklären, dass sie über eine eigene nationale Finanzierung für ihren Projektanteil verfügt. Die beteiligten Institutionen müssen nachweislich über den notwendigen Zugang zum Erreger, Patienten und/oder Patientenmaterialien verfügen (siehe Leitfaden).

Bei Förderanträgen für klinische Pilotstudien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Im Hinblick auf die Standardisierung und Harmonisierung der vernetzten medizinischen Forschung wurde vom BMBF die Telematikplattform für Medizinische Forschungsnetze e. V. (TMF, TMF ) initiiert. Das BMBF fördert seit 1. Januar 2009 die Einrichtung einer Forschungsplattform für Zoonosen ( http://www.zoonosen.net ), wobei die TMF ein Partner der Geschäftsstelle ist. Bei der Bearbeitung von Infektionskrankheiten mit zoonotischem Potenzial wird erwartet, dass die Nachwuchswissenschaftlerin/der Nachwuchswissenschaftler mit der Forschungsplattform für Zoonosen zusammenarbeitet und an den entsprechenden Aktivitäten teilnimmt.

Antragsstellerinnen und Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Im Falle einer Förderung von Nachwuchsforschergruppen besteht im Erfolgsfall die Möglichkeit einer Anschlussförderung für weitere zwei Jahre. Hierzu erfolgt eine Zwischenbegutachtung nach 2,5 Jahren.

Nachwuchsforschergruppen:

Zur Durchführung des Forschungsprojektes können Personalmittel für eine Wissenschaftlerstelle („Post-Doc“, eigene Stelle) sowie für eine Doktorandin bzw. einen Doktoranden und die Position einer technischen Assistenz beantragt werden. Sachausgaben (Verbrauchsmittel, ggf. Mittel für projektbezogene Investitionen) können in Höhe von maximal 30 000 € pro Jahr, Mittel für die Kooperation mit den Partnereinrichtungen (Reisen, Trainingsaufenthalte, Workshops, Aufwandsentschädigungen für Arbeiten in den Partnerländern etc.) in Höhe von maximal 15 000 € pro Jahr beantragt werden. Für Kongressbesuche, Vernetzung mit Projekten außerhalb der vorliegenden Förderrichtlinie sind Mittel in Höhe von maximal 3 000 € pro Jahr beantragbar.

Mobilitätsstipendien:

Zur Durchführung des Forschungsprojektes können Personalmittel für eine Wissenschaftlerstelle („Post-Doc“, eigene Stelle), eine Teilzeitstelle (50 %) für technische Assistenz sowie in begrenztem Umfang Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte beantragt werden. Zudem sind Sachausgaben (Verbrauchsmittel, ggf. Mittel für projektbezogene Investitionen) bis zu einer Höhe von insgesamt 15 000 € pro Jahr und Reisemittel (Kongresse, Workshops und Trainingsaufenthalte sowie Aufwandsentschädigungen für Arbeiten in den Partnerländern) in Höhe von maximal 7 500 € pro Jahr) beantragbar.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus Kleinen und Mittleren Unternehmen eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228-3821-257
Internet: http://www.pt-dlr.de

beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Die Vordrucke für förmliche Förderanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die mögliche Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ wird hingewiesen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen (siehe Leitfaden) ab sofort bis spätestens zum 1. September 2009 vorzulegen.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal ( https://www.pt-it.de/ptoutline/ntd1 ). Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift der beantragenden Institution beim Projektträger eingereicht werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Vorhabenbeschreibungen sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Eine Vorlage per „electronic mail“ oder Telefax ist nicht möglich.

Vorhabenbeschreibungen müssen sowohl die organisatorische Einbettung der Nachwuchsforschergruppe bzw. des Mobilitätsstipendiaten wie auch das Forschungsprogramm des Forschungsprojektes erläutern. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem Leitfaden für Antragstellung im Rahmen der Förderinitiative „Nachwuchsforschergruppen und Mobilitätsstipendien zur Erforschung armutsbedingter und vernachlässigter Erkrankungen“ ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2137.php ) zu strukturieren. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

Rechtsansprüche können aus der Vorlage von Vorhabenbeschreibungen nicht abgeleitet werden.

Die vorgelegten Antragsskizzen / eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines unabhängigen (international besetzten) Gutachterkreises u. a. vergleichend nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche und methodische Qualität,
  • Erfahrung der Antragsstellerin/des Antragsstellers in betroffenen Ländern bzw. Regionen,
  • Zugang zu Erregern, Patienten bzw. Patientenmaterial,
  • klinischer und/oder versorgungsorienter Fokus des Forschungsprojektes,
  • Zusammenarbeit mit Partnern aus den Endemiegebieten unter Berücksichtigung einer gleichberechtigten Partnerschaft,
  • Nachhaltigkeit der Maßnahme in Bezug auf den Transfer der Forschungsergebnisse in die Gesundheitssysteme der endemischen Gebiete,
  • wissenschaftliches Profil und Erfahrung der aufnehmenden Einrichtung mit internationalen Forschungskooperationen,
  • vorhandene und im Rahmen des Projektes geplante Vernetzung mit internationalen Initiativen auf dem Gebiet der vernachlässigten Krankheiten.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung eines beantragten Vorhabens werden die Interessenten in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 26. März 2009

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gabriele Hausdorf