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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erstellung eines Vollantrages, der Erarbeitung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU im Rahmen der 2. Ausschreibung 2009 der Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (IMI-JU)

Vom 15.02.2010

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (IMI-JU) ist eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Europäischen Union (EU), vertreten durch die Europäische Kommission, und der (bio)pharmazeutischen Industrie, vertreten durch den Europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie, EFPIA (European Federation of Pharmaceutical Industries Associations). IMI-JU wurde am 20.12.2007 vom Europäischen Rat verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 08.02.2008 offiziell in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel von IMI-JU ist die schnellere Entwicklung von sicheren und wirksamen Medikamenten. Aufbauend auf der hervorragenden deutschen Grundlagenforschung und dem beachtlichen Aufschwung deutscher Biotechnologie-Unternehmen zusammen mit etablierten Unternehmen der Pharma-Industrie kann die Innovative Medicines Initiative im Zusammenschluss mit der "Pharma-Initiative Deutschland" ein sichtbares Signal für die Revitalisierung des Pharma-Standortes Deutschland setzen.

Im Rahmen der Bekanntmachung werden deutsche Projektpartner unterstützt, die in der 1. Stufe des 2. Aufrufs 2009 der Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (Call Identifier: IMI-JU-2009) positiv begutachtet wurden und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren. Das BMBF unterstützt erfolgreiche deutsche Antragsteller der 1. Stufe in IMI-JU bei der Vorbereitung und Erstellung des Vollantrags (2. Stufe), der Ausarbeitung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU mit maximal 10.000 € pro Konsortium.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt eine gesicherte und gut aufgestellte Einbindung deutscher IMI-JU-Projektpartner in die unter EFPIA-Koordination entstehenden IMI-JU Vollanträge der 2. Stufe sowie die qualifizierte Vollantragstellung der deutschen Partner (u. a. qualifizierte Rechtsberatung, Projekttreffen mit europäischen Partnern, Abstimmung mit den EFPIA-Partnern und ggf. IMI-JU, Formulierung der Arbeitspakete) zu gewährleisten. Weiterhin beabsichtigt das BMBF die deutschen Projektpartner insbesondere bei der Verhandlung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Entsprechend der o.g. Zielsetzung soll eine gesicherte Vorbereitung der Antragstellung der 2. Stufe in IMI-JU, die qualifizierte Ausarbeitung der Vollanträge der deutschen Partner, die erfolgreiche Ausarbeitung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie der Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU unterstützt werden. Die Förderung der Vorbereitungsmaßnahmen beinhaltet

  • den Auf- bzw. Ausbau der Kooperationen mit den EFPIA-Partnern durch Vernetzung der relevanten Akteure aus akademischen Partnern, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der EFPIA angehörenden Pharmaunternehmen,
  • die Erstellung des Vollantrags unter Berücksichtigung der im Rahmen der ersten positiven Begutachtung erteilten Auflagen,
  • die erfolgreiche Ausarbeitung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie
  • den Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU unter Berücksichtigung der im Rahmen der zweiten positiven Begutachtung erteilten Auflagen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ferner Kleinstunternehmen sowie KMU (entsprechend der KMU-Definition der EU http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm ), die deutsche Projektpartner/Koordinator in einem erfolgreichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe in IMI-JU sind und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die positive Begutachtung des Antrags mit Beteiligung der antragstellenden deutschen Einrichtungen in der 1. Stufe des 2. Aufrufs der IMI-JU sowie an einem Konsortium beteiligt zu sein, dessen Koordinator offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung darf nur ein Antrag pro erfolgreichem öffentlichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe im 2. Aufruf in IMI-JU gestellt werden.

Die Antragstellung im Rahmen dieser Bekanntmachung muss mit allen antragsberechtigten deutschen Einrichtungen des Konsortiums abgestimmt sein.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Das von dem Koordinator des "Applicant Consortium" offiziell eingereichte und von IMI-JU positiv bewertete Expression of Interest (EoI) der 1. Antragsstufe
  2. Die von IMI-JU ausgestellte Eingangsbestätigung (Acknowledgement of receipt) des EoI
    • einschl. des Namens des Projektvorschlages, des Akronyms
    • Name des adressierten Topics im 2. Aufruf der IMI-JU
  3. Der offizielle Brief von IMI-JU an den Koordinator des "Applicant Consortium" mit der Aufforderung, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren
  4. Der Consensus Evaluation Report der 1. Antragsstufe
  5. Eine Vorhabensbeschreibung unter Nennung der Vorhabensziele, der geplanten Maßnahmen sowie eine Erläuterung der geplanten Mittelverwendung. Ein entsprechendes Formblatt kann im Internet unter abgerufen werden.
  6. Eine Einverständniserklärung aller antragsberechtigten deutschen Konsortialpartner. Ein entsprechendes Formblatt kann im Internet unter abgerufen werden.
  7. Sofern der Antragsteller oder im Antrag beteiligte deutsche Partner unter die KMU-Definition der EU fallen, ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Ein entsprechendes Erklärungsmuster kann im Internet unter www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.

Abweichend von den unter Nummer 6 aufgeführten Zuwendungsbestimmungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachträglich, nach Vorlage des Verwendungsnachweises, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein IMI-JU-Vollantrag (2. Stufe) mit Beteiligung der in dieser Bekanntmachung antragstellenden deutschen Einrichtungen wurde eingereicht oder bei Nichteinreichung des IMI-JU-Vollantrages durch eine oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden deutschen Einrichtungen, wurde das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung/Ausscheiden aus dem IMI-JU-Projekt geführt haben, eingereicht.
  • Ein Konsortialvertrag (Project Agreement) wurde zwischen den Projektpartnern des „Applicant Consortium“ und den Projektpartnern des EFPIA-Konsortiums geschlossen oder bei Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) durch einen oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen, das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) geführt haben, eingereicht.
  • Eine Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) wurde zwischen IMI-JU und denen in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen geschlossen oder bei Nichtunterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) durch einen oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen, das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichtunterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) geführt haben, eingereicht.

Folgende Unterlagen sind der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften abweichend von den unter Nummer 6 aufgeführten Zuwendungsbestimmungen, zusammen mit dem Verwendungsnachweis zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.

Bei Einreichung des Vollantrages (2. Stufe) und Unterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU:

  • Konsortialabkommen (Project Agreement), das zwischen den Partnern des IMI-JU-Projekts vor Vertragsunterzeichnung mit IMI-JU abgeschlossen wurde
  • Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement), die zwischen den Partnern des IMI-JU Projekts und IMI-JU geschlossen wurde
  • Kopie des Vollantrags der 2. Stufe, der bei IMI-JU zu der vorgegebenen Einreichungsfrist von dem koordinierenden EFPIA-Partner eingereicht wird.
  • Eingangsbestätigung (Acknowledgement of receipt) von IMI-JU einschl. des Titels des Vollantrages sowie des Akronyms
    • Bezeichnung des adressierten Topics im 2. Aufruf der IMI-JU
    • Förderkennzeichen des IMI-JU-Vollantrages der 2. Stufe (wird typischerweise dem Koordinator/in eines Projekts nach erfolgter Einreichung schriftlich mitgeteilt)

Bei Nichteinreichung des Vollantrages, dem Ausscheiden eines/mehrerer deutschen(r) Projektpartner(s) aus dem IMI-JU-Projekt, der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) oder der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) eines/mehrerer deutschen(r) Projektpartner(s) mit IMI-JU:

  • Das jeweils zu dieser Entscheidung führende qualifizierte Rechtsgutachten und/oder
  • Eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung des Projektes bzw. zu der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) bzw. der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) geführt haben

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung mit IMI-JU als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 10.000 Euro gewährt werden.

Beantragt werden können Mittel für:

  • Rechtsberatungen - Beratung zu rechtlichen Fragen wie Konsortialabkommen, Schutzrechten, Patentrecherche
  • Workshops (z. B. Raummiete, etc.)
  • Dienstreisen

Die beantragten Mittel stehen ausschließlich den deutschen antragsberechtigten Konsortialpartnern zur Verfügung. Zur Vereinfachung können diese Mittel vorkalkulatorisch gesammelt in einer Position des Gesamtfinanzierungsplanes beantragt werden.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR (PT-DLR)
- Nationale Kontaktstelle Lebenswissenschaften -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28-38 21-6 97
Telefax: 02 28-38 21-6 99
E-Mail: nks-lebenswissenschaften@dlr.de
Internet: http://www.nks-lebenswissenschaften.de/

beauftragt.

Ansprechpartner im Projektträger sind:
Herr Jan Skriwanek (02 28-38 21-6 77, E-Mail: Jan.Skriwanek@dlr.de)
Frau Dr. Caroline Töx (02 28-3821-6 92, E-Mail: caroline.toex@dlr.de)

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften sind förmliche Förderanträge - in schriftlicher und elektronischer Form bis spätestens zum 30.06.2010 vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vordrucke für die einzureichenden AZA Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Damit die elektronische Version des Förderantrags Bestandskraft erlangt, muss das Dokument nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers beim Projektträger eingereicht werden.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 2010

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gabriele Hausdorf