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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien für eine gemeinsame Förderinitiative der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat Israel zu Deutsch-Israelischer Kooperation in den Neurowissenschaften.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1. Zuwendungszweck

Im Rahmen des Programms der Bundesregierung "Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen" unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Zusammenarbeit mit dem israelischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MOS) die bilaterale Zusammenarbeit in den medizinisch orientierten Neurowissenschaften. Grundlage ist ein Regierungsabkommen zur wissenschaftlichen Kooperation in der Gesundheitsforschung zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland. Die Förderung besteht seit 1998 und wird mit diesen Richtlinien für weitere drei Jahre fortgeschrieben.

Das Ziel des bilateralen Programms ist die Unterstützung des wissenschaftlichen Fortschritts durch Nutzung von Synergieeffekten eines kooperativen Forschungsansatzes. Gleichzeitig soll auch ein Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge geleistet werden. Die Forschung soll auf solche neurologische und neuropsychiatrische Erkrankungen fokussiert sein, die eine große Bedeutung für beide Nationen haben. Darüber hinaus soll die wissenschaftliche Kooperation die Beziehungen zwischen beiden Ländern weiterhin festigen.

1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben von Antragstellern in Deutschland können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der vertraglichen Vereinbarungen zwischen BMBF und MOS gefördert werden. Die Regelung zum Umgang mit Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechten, die zwischen den beteiligten Ministerien vereinbart wurde, ist auf die Zuwendungen anzuwenden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich der Mitwirkung israelischer Projektpartner s. unter Nr. 3.

2. Gegenstand der Förderung

Innerhalb dieses Programms können Vorhaben gefördert werden, von denen ein wichtiger Beitrag in den krankheitsorientierten Neurowissenschaften erwartet werden kann. In einem interdisziplinären Ansatz sollen die Entwicklung, die Degeneration, die Regeneration, die Regulierung und der Schutz des Gehirns und des Nervensystems erforscht werden. Die Untersuchungen sollen zum besseren Verständnis der Mechanismen neurologischer und neuropsychiatrischer Erkrankungen dienen.

Zur bilateralen Kooperation sollen sich interdisziplinäre Teams aus beiden Ländern bilden, die sich aus neurowissenschaftlichen Forschergruppen an medizinisch orientierten Forschungsinstituten oder -abteilungen oder Kliniken zusammensetzen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland.

Die Förderung der israelischen Projektpartner wird das BMBF im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages mit dem israelischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie regeln.

4. Zuwendungsvoraussetzungen


  • Von den bilateralen Projekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt in den Neurowissenschaften erwartet. Die Projekte sollen deshalb originell und innovativ sein. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten auf dem Gebiet bereits ausgewiesen sein.
  • Die Projekte sollen klinische Relevanz aufweisen und möglichst einen Beitrag zur klinischen Anwendung leisten. Die Bedeutung der Projekte für ein wichtiges Gesundheitsproblem muss gegeben sein.
  • Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen; von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Um die Kohäsion der Forschungsanstrengungen in Deutschland und Israel zu stärken, muss daher klar dargestellt werden, weshalb das betreffende Projekt in Kooperation bearbeitet werden soll und welches der Mehrwert der Kooperation ist.
  • Die Projekte sollen auf breiter Basis interdisziplinär angegangen werden. Wissenschaftler mit unterschiedlichem Hintergrund aus der Grundlagenforschung oder der klinischen Forschung (interdisziplinäre Teams) sollen in die Kooperation einbezogen werden. Projekte mit einem aktiv kollaborierenden klinischen Partner werden bevorzugt. Die Projekte sollen zum Aufbau von binationalen Kooperationen zwischen Forschungsinstituten oder –abteilungen beitragen.
  • Voraussetzung für die Förderung ist die Beteiligung junger Wissenschaftler an der Kooperation. Geschlechtsspezifische Aspekte sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies ist im Antrag zu erläutern.
  • Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem 6. EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie müssen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Sofern eine Antragstellung beim BMBF erfolgt, ist das Ergebnis der Prüfung darzustellen. Weiterhin müssen Antragsteller prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen. Informationen zur EU-Förderung im 6. Forschungsrahmenprogramm können unter

    http://www.nks-lebenswissenschaften.de/

    abgerufen werden.

    Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss im Antrag eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (s. BMBF-Vordruck https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten, die bis maximal 100 % gefördert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

Die Förderbedingungen und der finanzielle Rahmen der Projekte können bei den jeweiligen unter Punkt 7 genannten Kontaktstellen erfragt werden. Von den deutschen Antragstellern wird grundsätzlich erwartet, dass sie zur Finanzierung des Projektaufwandes auch Drittmittel einwerben und außerhalb des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation auch substanzielle Beiträge aus ihrer Grundfinanzierung leisten.

Es ist beabsichtigt, 4 bis 6 bilaterale Projekte zu fördern.

Zuwendungsfähig sind prinzipiell auch Aufwendungen für Kurzaufenthalte in Israel von bis zu 6 Monaten, insbesondere für jüngere Wissenschaftler. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich. Die dadurch zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergetische Effekte erwartet werden können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die deutschen Antragsteller werden die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des BMBF Bestandteil der Zuwendungsbescheide:

  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98);
  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).
  • Zusätzlicher Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die Bestimmungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen BMBF und MOS sein.

7. Verfahren

7.1 Abwicklung der Fördermaßnahme und Anforderung von Unterlagen

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn

beauftragt.

Dortige Ansprechpartnerin ist
Frau PD Dr. Marlies Dorlöchter
Tel.: +49(0) 228/38 21 - 249 (-210)
Fax: +49(0) 228/38 21 - 257
e-mail: marlies.dorloechter@dlr.de

Für die Abwicklung der Fördermaßnahme in Israel ist das israelische Ministerium für Wissenschaft und Technologie verantwortlich.
Dortige Ansprechpartner sind:

a) bei wissenschaftlichen Fragen:

Dr. Shlomo Sarig
Ministry of Science and Technology
Division of Life Sciences
P.O.B. 49100
Jerusalem 91490
Tel.: +972 - 2 - 5411128
Fax: +972 - 2 - 5322124

b) bei administrativen oder Finanzfragen:

Nurit Topaz
Ministry of Science and Technology
Division for International Relations
P.O.B. 49100
Jerusalem 91490
Fax: +972 – 2 - 5825725
Tel.: +972 - 2 - 5411157
e-mail: nurit@most.gov.il

Es wird dringend empfohlen, vor Einreichen von Projektskizzen (vgl. unter Nr. 7.2) Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen für deutsche Antragsteller sind beim Projektträger des DLR erhältlich.
Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easyonline

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" (auch für Projektskizzen) wird hingewiesen.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist 2-stufig. Zunächst können ab sofort bis zum 24. Mai 2004 von deutschen und israelischen Projektpartnern gemeinsam formulierte formlose englisch-sprachige Projektskizzen (maximal 10 Seiten) eingereicht werden. Sie sind in jeweils 10-facher Ausfertigung (DIN A4, doppelseitig, dazu einmal in elektronischer Form) sowohl beim Projektträger (z.Hd. PD Dr. Marlies Dorlöchter) als auch beim MOS (z.Hd. Frau Nurit Topaz) vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Eine Antragskizze sollte folgende Punkte enthalten:

  • eine Darstellung des Arbeitsprogramms, das die Ziele, die wissenschaftlichen Grundlagen, die Methoden und die Beiträge der einzelnen Partner enthält;
  • den zu erwartenden Beitrag und die Relevanz für die klinische Anwendung;
  • Lebensläufe der deutschen u. israelischen Projektleiter einschließlich einer Liste von Originalpublikationen der letzten 5 Jahre (nur Artikel und Reviews) und laufenden Drittmittelvorhaben, insbesondere der EU;
  • eine Beschreibung des Mehrwertes der Kooperation, basierend auf den speziellen Erfahrungen und Beiträgen der deutschen und israelischen Partner; eine kurze Beschreibung von bereits bestehenden Kooperationen zwischen den Partnern (falls zutreffend);
  • eine Beschreibung der ins Projekt einbezogenen Arbeitsgruppen, einschließlich der technischen Mitarbeiter (Tabelle mit Namen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Institut/Abteilung, Beitrag zum Projekt), Kliniker sollten markiert werden;
  • eine Beschreibung der geplanten Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern in das Projekt;
  • eine Abschätzung des Aufwandes für den deutschen und den israelischen Partner.

Die Antragskizzen werden von einem unabhängigen deutsch-israelischen wissenschaftlichen Beirat begutachtet, bestehend aus Neurowissenschaftlern der Grundlagenforschung und der klinischen Forschung. Die Kriterien sind unter Nr. 4 (Zuwendungsvoraussetzungen) dargestellt. Über das Ergebnis der Bewertung werden die Antragsteller schriftlich informiert.

In einer zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Antragsteller der positiv bewerteten Skizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags in deutscher Sprache aufgefordert. Dem Antrag ist zusätzlich ein englischsprachige Vorhabenbeschreibung beizufügen.

Die koordinierende Ausarbeitung der Gesamtvorhabenbeschreibung für ein Verbundprojekt kann - unabhängig von einer späteren Förderentscheidung über ein Verbundprojekt - in begründeten Fällen mit bis zu 1.000 EUR für eine Reise zum jeweiligen deutschen bzw. israelischen Projektpartner gefördert werden.

Die vorgelegten förmlichen Anträge werden - basierend auf externen Gutachten - vom wissenschaftlichen Beirat bewertet. Auf der Grundlage der Bewertung des wissenschaftlichen Beirats werden dann die endgültigen Förderentscheidungen getroffen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten für die deutschen Zuwendungsempfänger die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 09.03. 2004

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag

Dr. Hausdorf