Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich „Biotechnologische Humanmedizin“ zwischen Europa und Indien im Rahmen des europäisch-indischen Netzwerkes New INDIGO im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Vom 18.10.2011

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Indien ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-indische Konsortium New INDIGO (Initiative for the Development and Integration of Indian and European Research) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Indien intensivieren soll.
Aus diesem Grund bündelt New INDIGO - dort wo sinnvoll - die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit und trägt damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension bei. Ein zentrales Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten und Indien kann dabei künftig ein von interessierten nationalen Organisationen getragenes europäisch-indisches Programm zur Forschungsförderung sein, welches auch langfristig die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsraum und indischen Partnerorganisationen fördert.
Das New INDIGO Partnership Programme (NPP) soll europäischen und indischen Wissenschaftlern die Möglichkeit zur gemeinsamen Arbeit an einem Thema im Bereich biotechnologische Human¬medizin geben.
Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von New INDIGO von den genannten Förderorganisationen gefördert werden:

  • Deutschland - Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Frankreich - Agence Nationale du Financement de l’Innovation (Oséo)
  • Indien - Department of Biotechnology (DBT)
  • Israel - Israeli Industry Center for Research and Development (MATIMOP)
  • Norwegen - Research Council of Norway (RCN)
  • Österreich - Fonds zur Förderung wissenschaftlicher Forschung (FWF)
  • Portugal - Fundação para a Ciência e Tecnologia (FCT)
  • Spanien - Ministerio de Ciencia e Innovación (MICINN)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen oder in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Verbundvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.
Der thematische Schwerpunkt der Fördermaßnahme ist:
Biotechnologische Humanmedizin

3 Zuwendungsempfänger

Die Ausschreibung richtet sich an Universitäten, außeruniversitäre öffentliche und private Forschungsinstitutionen und Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten zum 7. Forschungsrahmenprogramm und der Republik Indien.
Auf deutscher Seite sind zuwendungsfähige Partner in antragstellenden Projektkonsortien:

  • öffentliche und private außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
  • öffentliche und private Universitäten
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU*)

mit Sitz in Deutschland.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Es wird geraten, sich vor Einreichung eines Antrags mit den jeweiligen Nationalen Kontaktstellen von New INDIGO zwecks Beratung in Verbindung zu setzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Mindestens einer der Partner muss aus Indien kommen.
Auf europäischer und auf indischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Die beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und das Management von geistigem Eigentum.
Die elektronische Einreichung des Projektantrags ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt „Principal Coordinator“. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für das Internationale Büro des BMBF.
Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung („Letter of Commitment“) zu belegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können auf deutscher Seite im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessenen Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150.000 € für die Dauer von 36 Monaten gefördert werden. Als Vorhabensbeginn wird August 2012 avisiert.
Die Förderung für zuwendungsfähige deutsche Projektpartner an Forschungsvorhaben im Rahmen des ERA-Nets New INDIGO sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten einschließlich besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftlerinnen / Nachwuchswissenschaftler

    Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsen¬denden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class / Bahnfahrt zweite Klasse).

    Für Visa nach Indien anfallende Gebühren werden ebenfalls übernommen.

    Das Tagegeld wird für den Austausch innerhalb Europas grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Aufenthalte von europäischen Wissenschaftlern in Indien bzw. von indischen Wissenschaftlern in Europa werden vom gastgebenden Land übernommen.

    Von deutscher Seite erhalten indische Wissenschaftler die folgenden Tagegelder:
    Der Aufenthalt in Deutschland wird für eine Dauer von maximal zwei Monaten mit feststehen¬den Pauschalen in Höhe von 104 €/ Tag bzw. 2.300 € / Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 € / Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Deutsche Wissenschaftler erhalten für Aufenthalte in europäischen Partnerländern für das jeweilige Zielland vorgesehene Tagegelder. Weitere Informationen erhalten Sie über die angegebenen Kontaktpersonen des Internationalen Büros des BMBF.
  2. Personalkosten
    Für den Förderzeitraum kann, basierend auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen, projektbezogen die Stelle der/des projektleitenden Nachwuchswissenschaftlerin/ Nachwuchswissenschaftlers bis zu E13 TVöD (bzw. Ib BAT), sowie ggf. notwendiges studentisches Personal gefördert werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich.
  3. Sachmittel und Verbrauchsmaterialien
    Die Erstattung von Sach- und Investitionsmitteln erfolgt nach Maßgabe der geltenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen. Hierzu gehört Ausstattung, die nicht zur Grundausstattung der beantragenden Einrichtung zu rechnen ist (d. h. keine Ausstattung mit PCs oder andere häufig benutzte Ausstattung).
  4. Veranstaltungskosten
    Kosten für Veranstaltungen sollten grundsätzlich von dem Partner übernommen werden, in dessen Land die Veranstaltung stattfindet. Für die Durchführung von Veranstaltungen in Deutschland werden Kosten/Ausgaben z. B. der inhaltlichen Vorbereitung, der Unterbringung von Gästen, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. a)) gezahlt.

6 Verfahren

6.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

Internationales Büro des BMBF
im Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 53
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
Internet: http://www.internationales-buero.de/
Fachliche Ansprechpartnerinnen beim Internationalen Büro:
Frau Dörte Merk und Frau Jana Jüssen
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-11 15
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: doerte.merk@dlr.de und Jana.Juessen@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Claudia Gruner
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 06
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat New INDIGO ein Sekretariat etabliert, das Informationen für Antragsteller im NPP von New INDIGO bereit stellt und mit der Abwicklung der Fördermaßnahme bis zum Abschluss des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Einrichtungen.
Frau Dörte Merk und Frau Jana Jüssen
New INDIGO Partnership Programme Secretariat (NPP Sekretariat)
Internationales Büro des BMBF (IB)
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-11 15
E-Mail: doerte.merk@dlr.de / Jana.Juessen@dlr.de

6.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es finden zwei fachliche Begutachtungsschritte unter Beteiligung externer Experten statt.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische webbasierte Antragssystem "PT-Outline" des PT-DLR zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.newindigo.eu/npp/
Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Sunay Basyigit
Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft –und Raumfahrt e. V.
IKT-Service
Rutherfordstraße 2
D-12489 Berlin
Telefon: +49 (0)30 67 055-705
Die für beide Antragsschritte im Detail benötigten Informationen können den Richtlinien für Bewerber auf der Webseite http://www.newindigo.eu/npp/ (unter „Guidelines for Applicants“) entnommen werden.
Vorhabensbeschreibungen für die transnationalen Verbundprojekte sind beim "Joint-Call"-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen. Während die Vorhabensbeschreibung eines Verbundprojektes von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten von der jeweiligen Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden, nach den Richtlinien dieser Förderorganisation. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.

6.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe ist dem "Joint Call"-Sekretariat zunächst eine Projektskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator

bis spätestens 15. Dezember 2011, 12:00 Uhr (MEZ)

in elektronischer Form über das Internet-Portal PT-Outline vorzulegen. Eine Einreichung in Papierversion ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzu¬legen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Antragsbögen zu erstellen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Das "Joint Call"-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen in beiden Stufen des Förderverfahrens die Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der New INDIGO Webseite ( http://www.newindigo.eu/npp/ unter „Guidelines for Applicants“) zu finden.
Antragskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.
Die gemeinschaftlich vorgelegten Antragskizzen und in einem zweiten Schritt die Vollanträge werden von einem international besetzten Gutachtergremium vor allem nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projektes
  • Transnationalität und Zusammenarbeit
  • Potenzielle Wirkung und erwartete Ergebnisse des Projekts

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausge¬wählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

6.2.2 Vorlage von Vollanträgen und Entscheidungsverfahren

In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen Vollantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die zweite Phase des Antragsverfahrens wird dringend empfohlen, vor Projektbeginn mit allen Teilnehmern eines Projektkonsortiums ein Kooperationsabkommen abzuschließen, um Verantwortlichkeiten im Projekt, die zugesicherte Teilnahme der Partner und Rechte am geistigen Eigentum festzuhalten.
Nach erneuter Überprüfung der Einhaltung formaler Vorgaben werden Anträge, die diesen Vorgaben entsprechen, in einem internationalen peer-review Verfahren von fachlichen Experten evaluiert.
In einem zweiten Schritt wird ein internationaler Gutachterkreis, bestehend aus Fachwissenschaftlern aus den jeweiligen thematischen Bereichen die o. g. Evaluationsergebnisse konsolidieren, eine Rangliste aller Anträge erstellen und diese an die Förderorganisationen weiterleiten.
Die entgültige Förderentscheidung wird von den beteiligten Förderorganisationen getroffen.
Basierend auf den Empfehlungen des Gutachterkreises werden die Zuwendungsgeber für eine Förderung geeignete Vorhaben auswählen und das Förderverfahren für die Forscher aus ihren jeweiligen Ländern einleiten. Die einzelnen Forschergruppen der bewilligten Verbundprojekte werden von den entsprechenden nationalen Zuwendungsgebern direkt gefördert.

6.3 Vorlage förmlicher Förderanträge

Mit den für eine Förderung ausgewählten, zuwendungsberechtigten deutschen Antragstellern wird das Internationale Büro des BMBF im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen. Hierzu wird das IB nach Beendigung des Auswahlverfahrens die fachlich positiv begutachteten deutschen Antragsteller zur förmlichen Antragstellung auffordern. Förderung erhalten nur diejenigen Antragsteller, bei denen auch der förmliche Antrag den Voraussetzungen der Bekanntmachung entspricht. Anträge, die nicht alle formalen Bedingungen erfüllen, gelten als nicht geeignet und werden für die Förderung nicht berücksichtigt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung der Zuwendung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 2011
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens

*

Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23). Quelle:

http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm