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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von „Küstenmeerforschung in Nord- und Ostsee“ im BMBF-Rahmenprogramm „Forschung für nachhaltige Entwicklungen“ (FONA)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Übergeordnetes Ziel der Forschungsförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Nord- und Ostsee im Rahmen des Programmes „Forschung für nachhaltige Entwicklungen“ (FONA) ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die zukunftsfähige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den Küstenregionen dieser Meeresgebiete zu legen. Im Zusammenhang damit gilt es, die Umsetzung nationaler und europäischer Meerespolitiken in Form eines „Ecosystem Approach to Management“ (EAM) in den deutschen Küstenmeeren zu unterstützen. So wird unter anderem der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der Meeresschutz ein vorrangiges gesellschaftliches Interesse darstellt, das nur mit aktiver Unterstützung der Wissenschaft und mit Forschungsförderung verfolgt werden kann.

Entsprechend dem Inhalt und den Zielen der Küstenforschungsagenda für Nord- und Ostsee wird Forschung zu den folgenden vier übergeordneten Leitlinien gefördert:

  1. Wissen schaffen zur Nutzung und zum Erhalt von Ökosystemdienstleistungen der Küstengebiete von Nord- und Ostsee unter Berücksichtigung der wachsenden Nutzungsanforderungen und des Klimawandels.
  2. Verbesserung der Abschätzbarkeit von Auswirkungen des globalen Wandels auf die Küstenökosysteme sowie der Prognosefähigkeit mit Hilfe eines modularen Modellsystems Küstenmeer.
  3. Schaffen von wissenschaftlichen Grundlagen zur Unterstützung des Aufbaus von Infrastrukturen in der Küstenzone vor dem Hintergrund skalenübergreifender Variabilität.
  4. Unterstützende Forschung für die wirksame Umsetzung einer integrierten Meerespolitik, um optimale Bedingungen für eine nachhaltige Nutzung der Ozeane und der Meere zu schaffen und gleichzeitig Wachstum in der maritimen Wirtschaft und in den Küstenregionen zu ermöglichen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Trotz großer Wissensgewinne in den letzten Jahrzehnten über die Funktionsweise mariner Ökosysteme und ihre Reaktionen auf steigende Nutzungsansprüche und klimatische Variabilitäten reicht das Wissen nicht aus, um das Ausmaß der Veränderungen in verlässlichen Zukunftsszenarien darzustellen. Damit ist eine wichtige Grundvoraussetzung für ein auf einer ökosystemaren Gesamtschau basierendes Management der marinen Umwelt nicht gegeben.

Für den Erfolg der Küstenforschung und die Anwendung der Ergebnisse in den verschiedenen politischen und sozioökonomischen Bereichen sind neue Formen der Zusammenarbeit notwendig. Gemeinschaftlich sollen wissenschaftliche Methoden, Strategien und Kommunikationsstrukturen entwickelt und implementiert sowie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit langfristig beobachtet werden. Dieses betrifft insbesondere die Schaffung neuer Formen der Kooperation und Kommunikation zwischen Forschungseinrichtungen, Förderinstitutionen, gewerblicher Wirtschaft und Behörden, die den Komplex „Küstenforschung/ Meeresschutz/ Umsetzung von Richtlinien“ als Leitlinie und die marktfähigen Produkte als festen Bestandteil des Managements der Küstenökosysteme und der Küstenzone nutzen.

Die vorliegende Ausschreibung fordert Vorschläge für Verbundprojekte an, die mindestens 2 der nachfolgend genannten Themenschwerpunkte (2.1-2.3) integrativ bearbeiten und soweit möglich, Beiträge zur nationalen Implementierung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtline liefern.

2.1 Grundlagen für ein verbessertes Verständnis von Küstenmeerökosystemen

Die FuE - Projekte sollen sich konzentrieren auf:

  • Charakterisierung und Kartierung der Habitate, ihrer Lebensgemeinschaften und Schlüsselarten („Küstenmeeratlas“),
  • Überprüfung und Weiterentwicklung von Deskriptoren, geeigneten Indikatoren und Schwellenwerten für den guten Umweltzustand unter besonderer Berücksichtigung der Quantifizierung der Unsicherheiten und Erstellung von Bewertungssystemen,
  • Entwicklung und Adaption von Werkzeugen und Methoden zur monetären Bewertung von marinen Ökosystemdienstleistungen in den deutschen Küstenmeeren.

2.2 Wechselwirkungen, Austausch- und Transportprozesse zwischen Meeresgrund und Wassersäule

Die FuE- Projekte sollen sich konzentrieren auf:

  • Erfassung der wesentlichen physikalischen, chemischen und biologisch gesteuerten Eigenschaften von Sedimenten sowie der Randbedingungen, die die Verteilung der Sedimente bestimmen, einschließlich ihrer Modellierung,
  • Beschreibung der biologischen Diversität und trophischen Beziehungen benthischer bzw. benthopelagischer Lebensgemeinschaften und deren Bedeutung für Transportprozesse vom Benthos ins Pelagial und umgekehrt,
  • Quantifizierung von Prozessen und Stoffflüssen an der Grenzschicht Wasser-Sediment (z.B. Bioturbation, Biostabilisierung, Resuspension, Advektion partikulären Materials und Mineralisation von Nährstoffen) und deren Bedeutung für die Stoffbilanzen in Küstenmeeren.

2.3 Entwicklung und Bewertung von Konzepten für innovative Infrastrukturen und Systeme im Küstenbereich

Die FuE- Projekte sollen sich konzentrieren auf:

  • Entwicklung innovativer multifunktionaler und dem Wandel angepasster Konzepte und Infrastrukturen für den Küstenschutz unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit Kompartimenten des Ökosystems,
  • Methoden der Zustandserfassung (z. B. Bauwerksüberwachung) und der Sanierung bestehender Infrastrukturen im Küsten-, Verkehrs- und Hafenbau,
  • Entwicklung risikobasierter Monitoring- und Unterhaltungsstrategien als integrale Bestandteile der Planung neuer Maßnahmen sowie als Instrumente zur Überprüfung der Nachhaltigkeit bestehender Infrastrukturen des Küstenschutzes im Sinne des national und international geforderten Ecosystem Approach to Management.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen.
Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind unter http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm zu finden.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen wird ausdrücklich begrüßt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen legt die Bearbeitung der aufgeworfenen Fragen in größeren Verbundprojekten nahe. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der unter den Nummern 2.1 bis 2.3 formulierten Themenbereiche erwartet.

Gefördert werden soll auch der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft anzustreben.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Bei Verbundprojekten haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).
Bundesbehörden können Haushaltsmittel aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts nur zugewiesen werden, wenn sie in ihrem Einzelplan nicht über ausreichende Mittel verfügen und an den Verbundaktivitäten durch einen gesonderten Vertrag außerhalb der Kooperationsvereinbarung teilnehmen.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag kurz dargestellt werden. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen. Weitere Informationen zur EU-Förderung sind unter http:/www.dlr.de/Pt/eu und über den elektronischen Dienst der Europäischen Kommission http://www.cordis.lu abrufbar.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die Verbundvorhaben sind in der Regel für drei Jahre angelegt und sollen in diesem Zeitraum ein Fördervolumen von 2 Millionen Euro nicht überschreiten.
Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme können Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich
Bereich Meeres- und Polarforschung,
Geowissenschaften,
Schifffahrt und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Postfach 301144
18119 Rostock-Warnemünde

Telefon: 03 81/51 97-2 80
Telefax: 03 81/51 50 9
beauftragt.

Ansprechpartner sind:
Dr. Andreas Irmisch (0381 5197 287; a.irmisch@fz-juelich.de) und
Dr. Ulrich Wolf (0381 5197 427; u.wolf@fz-juelich.de)

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

7.2.1 Vorlage von Förderanträgen und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder direkt beim Projektträger angefordert werden.

Die Nutzung des elektronischen Antragssystems “easy” wird für beide Stufen erwartet.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen durch die nach Abstimmung unter den Verbundpartnern vorgesehenen Koordinatoren in englischer Sprache per E-Mail bis 19. März 2012 beim Projektträger einzureichen. Parallel dazu ist ein vom Koordinator unterzeichneter Ausdruck der Skizze auf dem Postweg vorzulegen.

Die Projektskizzen sollen höchstens 12 Seiten umfassen (ohne Deckblatt, Schriftgrad 11, Arial 1,5 zeilig, Rand 2 cm, keine Anlagen).

Gliederung der Skizzen:

  1. Deckblatt mit Verbundthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E- Mail-Adresse des Verbundkoordinators (Skizzeneinreicher),
  2. Zusammenfassende Darstellung des Vorhabens auf maximal einer Seite, in englischer sowie in deutscher Sprache,
  3. Zielsetzung des Verbundes und jedes Einzelprojekts, Beiträge zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung,
  4. Stand der Wissenschaft und bisherige Arbeiten der Projektpartner auf dem Forschungsgebiet,
  5. Wissenschaftliches Konzept des Verbundes, Arbeitsprogramm, Arbeitsteilung zwischen den Partnern,
  6. Projektmanagement,
  7. Erfolgsaussichten auf Erreichen der Ziele, Meilensteine und Abbruchkriterien,
  8. Ergebnisverwertung, auch im Hinblick auf Richtlinien und Direktiven der EU,
  9. Abschätzung der Fördermittel je Partner, Angabe der Eigenmittel und der Drittmittel.


Die Projektskizzen werden mit Beteiligung externer Gutachter unter anderem nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche Qualität und Originalität sowie Nutzung- und Innovationspotential der geplanten Forschungen,
  2. Übereinstimmung mit den fachlichen Schwerpunkten der Ausschreibung,
  3. Transdisziplinarität, bzw. sektorübergreifende Relevanz,
  4. erwarteter Erkenntnisgewinn,
  5. Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums,
  6. Qualität der Arbeitspläne und des Projektmanagements,
  7. Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher und in politischer Hinsicht, z.B. Relevanz für die Umsetzung von EU-Richtlinien sowie ,für wirtschaftliche Zwecke
  8. Angemessenheit der Mittelplanung,
  9. Dokumentation der Ergebnis- und Probenverfügbarkeit und Konzepte zur Verstetigung von Datenprodukten.

Das Votum der Gutachter hat empfehlenden Charakter und dient als Entscheidungsgrundlage für das BMBF. Auf dieser Grundlage werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Gegebenenfalls erfolgt die Aufforderung zur Abgabe eines förmlichen Förderantrags.

Die Einreicher der Projektskizzen werden vom Projektträger über das Bewertungsergebnis schriftlich informiert.

Aus der Vorlage einer Projektskizze können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, innerhalb von drei Monaten einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung unter Beteiligung externer Gutachter entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie die §§48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15.11.2011

Bundesministerium
Für Bildung und Forschung

Im Auftrag:
Karl Wollin