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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten (Berufsorientierungsprogramm des BMBF - BOP)

Vom 06.12.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

1.1.1 Bund und Länder haben die Bedeutung der Berufsorientierung in der gemeinsamen Dresdner Erklärung zur Qualifizierungsinitiative unterstrichen. Um Jugendliche in Ausbildung zu bringen und dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ gestartet. Das Berufsorientierungsprogramm, das auf der Grundlage dieser Richtlinien umgesetzt wird, ist ein wichtiger Bestandteil der Bildungsketten-Initiative und will zu einer verbesserten individuellen Betreuung der Jugendlichen von der Schule bis zum Ausbildungsbeginn beitragen. Eine Berufswahl, die die Eignungen und Neigungen sowie Interessen berücksichtigt, kann die Zahl der Ausbildungsabbrüche und Vertragslösungen deutlich senken. Zur Sicherung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Berufsorientierung erwartet das BMBF die angemessene Unterstützung der Länder, der Kommunen, der Wirtschaft und anderer.

1.1.2 Eine frühzeitige praxisorientierte Berufsorientierung in praxisnahen Berufsbildungsstätten, die schon während der Schulzeit einsetzt, trägt zur Verbesserung der Berufswahlkompetenz und Stärkung der Ausbildungsreife der Jugendlichen bei. Insbesondere überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) sind aufgrund ihrer wichtigen Rolle in der dualen Berufsausbildung an der Nahtstelle zwischen Schule und Wirtschaft, ihrer Praxisnähe und multifunktionalen Ausrichtung, ihrer Ausstattung, Erfahrung und Kompetenz des Lehrpersonals geeignet, Schülerinnen und Schüler durch individuelle, systematische, vielfältige und berufsspezifische Berufsorientierungsmaßnahmen auf das Berufsleben vorzubereiten und ihnen den Weg in eine Berufsausbildung zu ebnen. Die ÜBS bieten zudem eine flächendeckende Struktur, die bundesweit wirksame Impulse geben kann.
Auch vergleichbare Berufsbildungsstätten, die über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen, kommen als Träger oder als Kooperationspartner einer Berufsorientierungsmaßnahme in Frage.

1.1.3 Das Angebot einer frühzeitigen, praxisbezogenen und systematischen Berufsorientierung in ÜBS und vergleichbaren Berufsbildungsstätten soll bei Jugendlichen, die einen Abschluss der Sekundarstufe I als höchsten Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben, Interesse an einer dualen Ausbildung wecken und ihnen realistische Einblicke in den Ausbildungsalltag geben. Diese Einblicke sollen den Übergang von der Schule in eine betriebliche Berufsausbildung erleichtern, geschlechtsspezifisches Berufswahlverhalten verändern und den Blick auf Berufsfelder weiten, in denen das regionale Angebot an Ausbildungsplätzen die Nachfrage übersteigt. Zudem soll ein wirksamer Beitrag zur Verringerung der Zahl der Schulabgängerinnen/Schulabgänger ohne Schulabschluss und/oder ohne Aussicht auf einen Ausbildungsplatz geleistet werden. Durch die Einsicht in den praktischen Nutzen schulischen Lernens kann die Motivation zum Schulabschluss gefördert werden. Die enge Abstimmung und Rückkoppelung des Ergebnisses der Berufsorientierung mit Schule und Eltern ermöglicht es, individuellen Potenzialen rechtzeitig durch gezielte Maßnahmen Rechnung zu tragen. Insgesamt wird hierdurch der reibungslose Übergang von der Schule in den Beruf vorbereitet und unterstützt.

1.1.4 Eine frühzeitige, individuelle, praxisbezogene Berufsorientierung in Werkstätten der ÜBS und vergleichbaren Berufsbildungsstätten hilft den Jugendlichen, realistische Vorstellungen über die Berufswelt und die eigenen Fähigkeiten und Interessen zu entwickeln, und erleichtert es den Betrieben, qualifizierten Fachkräftenachwuchs zu gewinnen. Die Berufsorientierung dient dazu, eine zielgenaue, an den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen/Schüler ausgerichtete Auswahl eines Betriebspraktikums zu ermöglichen. Kleinen und mittleren Unternehmen mit freien Ausbildungsplätzen wird dadurch die Gelegenheit gegeben, interessierte Jugendliche kennenzulernen und anzuwerben. Eine Potenzialanalyse stellt die Grundlage für eine erfolgreiche Gestaltung der Werkstatttage dar.

1.1.5 Das BMBF flankiert diesen Prozess, indem es die Berufsbildungsstätten bei der Durchführung der berufsspezifischen Berufsorientierungsmaßnahmen im Rahmen ihres Bildungsauftrags unterstützt.
Die durch diese Richtlinien geförderten Maßnahmen sind systematisch mit den anderen Angeboten in der Region zum Übergang Schule – Beruf zu verknüpfen. Die Einbettung dieses Programms in schulische berufsorientierende Curricula ist im Zusammenwirken der Träger von Berufsbildungsstätten und der Schulen anzustreben.

1.1.6 Eine begleitende Evaluation untersucht Methoden und Wirkungen der Potenzialanalyse und der Werkstatttage, insbesondere ihre Auswirkungen auf Motivation, Lernverhalten und Praktikumswahl der Schülerinnen/Schüler sowie auf den Übergang der Schülerinnen/Schüler in Ausbildung. Die Evaluation soll Vorschläge zur Weiterentwicklung des Programms erarbeiten.

1.2

Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen/Schüler, die einen Abschluss der Sekundarstufe I als höchsten Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule anstreben, bestehend aus

  • einer Potenzialanalyse, in der Regel ab Klasse 7/2, soweit eine entsprechende Potenzialanalyse nicht bereits vorliegt bzw. von anderer Seite durchgeführt wurde (siehe Nummer 4.1);
  • Werkstatttagen in ÜBS oder vergleichbaren Berufsbildungsstätten in der Regel ab Klasse 8 (siehe Nummer 4.2).

Potenzialanalyse und Werkstatttage sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von Berufsbildungsstätten und geeignet sind, die Ziele dieses Programms umzusetzen. Der Antragsteller und seine Kooperationspartner müssen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Der Antragsteller kann Aufträge für die Durchführung der Potenzialanalyse erteilen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen für mindestens 50 Jugendliche beantragt werden und für jeden Jugendlichen grundsätzlich eine Potenzialanalyse und Werkstatttage vorsehen.

4.1

Potenzialanalyse

Eine vorgelagerte Potenzialanalyse ist für jede teilnehmende Jugendliche/jeden teilnehmenden Jugendlichen in der Regel ab Klasse 7/2 durchzuführen. Dies gilt nicht, sofern eine entsprechende Potenzialanalyse bereits vorliegt bzw. von anderer Seite durchgeführt wird. Die Potenzialanalyse bezieht sich insbesondere auf die individuellen Kompetenzen, Neigungen, Interessen und die jeweiligen Entwicklungspotenziale der Jugendlichen. Sie hat den vorgegebenen Qualitätsstandards zu entsprechen, die auf der Internetseite des Berufsorientierungsprogramms abrufbar sind. Erkennbare Potenziale und Förderempfehlungen sind für die Jugendliche/den Jugendlichen nachvollziehbar mündlich und schriftlich darzustellen. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse sind für die berufsorientierenden Werkstatttage zu nutzen. Es ist darüber hinaus im Sinne der Bildungsketten-Initiative sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Potenzialanalyse ebenso der Schule zur individuellen schulischen Förderung als auch an der Schule tätigen Berufseinstiegsbegleitern zugänglich gemacht werden. Das Datenschutzrecht ist zu beachten.

4.2

Werkstatttage

Es sind mindestens fünf Berufsfelder anzubieten, aus denen die teilnehmenden Jugendlichen mindestens drei Berufsfelder auswählen. Gezählt werden nur Berufsfelder, die auf der Internetseite des Programms veröffentlicht und erläutert sind. Das Angebot muss zudem beide der dort definierten Blöcke abdecken.

Im Übrigen sind die Werkstatttage grundsätzlich wie folgt auszugestalten:

4.2.1 Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei der angebotenen Berufsfelder zur Vermittlung eines realistischen Einblicks in den Ausbildungsalltag. Die Werkstatttage sollen sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin/Schüler erstrecken. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen. Pro Werkstatttag sollen die Jugendlichen sieben Stunden anwesend sein. Die Werkstatttage sind in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.

Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15 Jugendliche umfassen. Bei Gruppen aus Förderschulen soll die Gruppengröße maximal zehn betragen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen wird die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen erwartet.

4.2.2 Anleitung der Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen durch

4.2.2.1 praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen. Durch die praxisnahe Erprobung in den Berufsfeldern erhalten die Jugendlichen Gelegenheit, ihre persönlichen Fähigkeiten, Interessen und Neigungen zu erleben und in Beziehung zu setzen zu realen betrieblichen Anforderungen und Arbeitswelten. Dies unterstützt die Jugendlichen dabei, sich selbst besser einzuschätzen und erste berufliche Vorstellungen und Präferenzen zu entwickeln.

4.2.2.2 eine individuelle Rückmeldung während der Werkstatttage an jede Jugendliche/jeden Jugendlichen, in der die Stärken und das konkrete Verhalten zu jedem Berufsfeld gespiegelt werden.

4.2.2.3 Dokumentation der während der Werkstatttage festgestellten Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Das Zertifikat beschreibt außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld. Erkennbarer Förderbedarf ist gegebenenfalls separat zu dokumentieren.

4.2.3 Durchführung der Werkstatttage grundsätzlich getrennt von der überbetrieb¬lichen Lehrlingsunterweisung, von außerbetrieblicher Ausbildung und von sonstigen Maßnahmen.

4.3 Für die Organisation und Koordination der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) und die individuelle Betreuung der Schülerinnen/Schüler in der Berufsbildungsstätte wird eine Projektleitung eingesetzt; das betreuende Personal muss pädagogisch geschult sein (Eignung belegt durch bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung oder vergleichbare Qualifikationen).

4.4 Die Projektleitung hat die konkrete Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) eng mit der Schule abzustimmen, die Eltern einzubeziehen und Betriebe, Agenturen für Arbeit, Grundsicherungsträger sowie die Jugendhilfe und andere lokale Akteure unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen vor Durchführung der Maßnahme zu informieren.

4.5 Zwischen der Berufsbildungsstätte und allen beteiligten Schulen sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen. Der Antragstellung sind entsprechende Absichtserklärungen (Letters of intent) unter Angabe der voraussichtlichen Schülerzahlen beizufügen. In den Kooperationsvereinbarungen sind die mit der Potenzialanalyse und den Werkstatttagen verbundenen Leistungen des Trägers zu beschreiben. Seitens der beteiligten Schulen ist eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Berufsorientierungsmaßnahme zuzusagen. Die beteiligten Schulen sollen zudem bestätigen, dass

  • die Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) sich in das schulische Berufsorientierungskonzept einpasst;
  • zur Dokumentation des Berufsorientierungsprozesses ein Dokumentationsinstrument wie der Berufswahlpass eingesetzt wird;
  • die Ergebnisse der Potenzialanalyse im schulischen Prozess zur individuellen Förderung und die Ergebnisse der Berufsorientierungsmaßnahme insgesamt im weiteren Berufsorientierungsprozess der Jugendlichen genutzt werden, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist;
  • es sich bei der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) um eine Schulveranstaltung handelt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern das BMBF anderweitige Vereinbarungen mit einzelnen Ländern getroffen hat oder die Maßnahmen sich nicht in vorhandene Landeskonzepte einfügen.
Die Bundesmittel können in entsprechenden Teilbeträgen erstmalig nach Abschluss der Potenzialanalyse sowie nach Durchführung der Hälfte der Werkstatttage zur Auszahlung angefordert werden.

5.2 Der Bewilligungszeitraum beträgt 20 Monate; er beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

5.3 Für die Durchführung der Potenzialanalyse und der Werkstatttage werden pro Schülerin/Schüler Ausgaben in Höhe von 800 Euro veranschlagt. Das BMBF trägt hiervon 500 Euro. Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind solche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeschlossen.

Der Zuschuss des BMBF reduziert sich auf 300 Euro, sofern vor Beginn der durch diese Richtlinien geförderten Werkstatttage eine den Qualitätsstandards gemäß Nummer 4.1 entsprechende Potenzialanalyse nachweislich bereits durchgeführt wurde oder durch ein Landesprogramm durchgeführt wird. Pro Schülerin/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöht sich der Zuschuss für die Werkstatttage um 100 Euro.

Die Förderung der Potenzialanalyse kann nicht separat beantragt werden. Sollte in Einzelfällen nur eine Potenzialanalyse durchgeführt und die Werkstatttage nicht begonnen oder fortgesetzt werden, trägt das BMBF hierfür 200 Euro.

5.4 Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus. Bei Fehlzeiten kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn die Maßnahmenziele für die Schülerin/den Schüler gleichwohl erreicht wurden.

5.5 Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann in der Regel nur einmalig pro Schülerin/Schüler erfolgen. In Kombination mit anderen Berufsorientierungsmaßnahmen erfolgt die Förderung nur, wenn eine Verzahnung der Maßnahmen im Sinne des Bildungsketten-Gedankens dargelegt wird und es nicht zu einer Doppelung gleichgerichteter Maßnahmen kommt.

5.6 Die beantragten Berufsorientierungsmaßnahmen müssen mit den Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Grundsicherungsträger abgestimmt sein. Mittel der BA oder der Grundsicherungsträger können für Maßnahmen dieses Programms nicht verwendet werden. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit in den beteiligten Schulen gleichgerichtete Maßnahmen nach dem SGB III durchgeführt werden. Eine Erklärung, dass keine gleichgerichteten Maßnahmen nach dem SGB III durchgeführt werden, ist dem Antrag beizufügen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mitwirkungspflichten

6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und BNBest-P).

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.2.1 in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähn¬lichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden;

6.2.2 auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung, insbesondere bei den Verlaufs- und Verbleibstudien, unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes zur Verfügung zu stellen;

6.2.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften derjenigen Schülerinnen/Schüler zu erfassen und ihr Einverständnis sowie das ihrer gesetzlichen Vertreter einzuholen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Sie betreffen die Auswirkungen der Maßnahmen dieses Programms auf die spätere Wahl der Betriebspraktika und die Berufswahlentscheidung. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

7. Verfahren

7.1 Mit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als Bewilligungsbehörde beauftragt.

7.2 Förderanträge können in jedem Jahr ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 1. März beim Bundesinstitut für Berufsbildung, 53142 Bonn, über das Online-Portal des Programms gestellt werden. Sollten mit den bis zum 1. März eingegangenen Förderanträgen insgesamt weniger Mittel beantragt werden als für das Programm zur Verfügung stehen, kann das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF die Antragsfrist um bis zu drei Monate verlängern. Die Anträge müssen die Projektskizze unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 4 enthalten. Die Vorgaben des Portals sind zu berücksichtigen. Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 30. Juni über das Ergebnis des Auswahlverfahrens Nachricht. Bei Verlängerung der Antragsfrist verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Das BIBB benennt der zuständigen obersten Landesbehörde die geförderten Träger und die beteiligten Schulen.

7.3 Auswahlverfahren

Eingehende Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Es erfolgt eine regionale Verteilung der Mittel bezogen auf die Zahl der Schulabgänger/innen ohne Hauptschulabschluss in den Ländern. Unter den förderfähigen Anträgen aus den einzelnen Ländern wird anhand folgender Kriterien eine Rangfolge erstellt:

  • Eignung des Trägers,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms,
  • Qualifikation des Personals,
  • Ausgestaltung der Potenzialanalyse,
  • Ausgestaltung der Werkstatttage,
  • Gestaltung der Kooperation mit den Schulen und Eltern,
  • regionale Einpassung, Unterstützung durch Land oder regionale Gebietskörperschaften, Gestaltung der Kooperation mit weiteren Akteuren der Berufsorientierung,
  • Nachhaltigkeit,
  • ggf. jährlich wechselnde inhaltliche oder administrative Prioritäten, die auf der Internetseite des Programms bekannt gegeben werden.

Das Bewertungsverfahren wird auf der Internetseite des Programms erläutert.
Gehen mehr förderfähige Anträge ein als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entsprechend der Rangfolge.

7.4 Sollten aus einem Land nicht genügend förderfähige Anträge eingehen, rücken förderfähige Anträge aus anderen Ländern entsprechend der Rangfolge nach.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.6 Sondervereinbarungen mit einzelnen Ländern, die eine flächendeckende Einführung von Berufsorientierungsmaßnahmen durch ein Landeskonzept vorbereiten, können zu einer Verfahrensabweichung und vorübergehend überproportionalen Förderung von Anträgen eines Landes führen, wenn langfristig damit gerechnet werden kann, dass eine Förderung durch dieses Programm nicht mehr erforderlich sein wird.

7.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten vom 1. Juni 2010. Sie gelten für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden. Für vorher eingereichte Anträge gelten die Richtlinien für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten vom 1. Juni 2010.

Bonn, den 6. Dezember 2011

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag

A. Klanten