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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen zur Erforschung des globalen Wandels: „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel – 4 + 1“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. 1. Zuwendungszweck

Gesellschaftliche, ökonomische und technische Entwicklungen führen weltweit zu Veränderungen in Klima und Umwelt. Damit verändern sich die Lebensbedingungen auf der Erde, die zu weitreichenden Problemen führen können - z. B. die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen wie Luft, Wasser und Nahrung. Es verändern sich aber auch die sozialen und ökonomischen Lebensgrundlagen. Diese Veränderungen werden mit dem Begriff „Globaler Wandel“ umschrieben. Deutschland ist hier als Betroffener, Mitverursacher und Problemlöser gleichermaßen gefordert. Daraus leiten sich zahlreiche Fragen und Aufgaben für Forschung, Bildung und Innovation ab. Zum Verständnis und zur Gestaltung des Umgangs mit dem globalen Wandel sind neue, kreative und insbesondere exzellente Ideen gefragt. Deshalb setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Programms „Forschung für Nachhaltige Entwicklungen“ mit dieser Bekanntmachung einen neuen Schwerpunkt zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Die Forschung zum globalen Wandel soll Beiträge leisten, die Prozesse des Globalen Wandels zu verstehen und zukünftige Entwicklungen gestaltbar zu machen. Für viele der Herausforderungen, die mit Trends wie dem Verlust von Biodiversität, der Degradation von Böden, dem Klimawandel, der zunehmenden Knappheit von Rohstoffen und Wasser, dem demographischen Wandel oder der Globalisierung von Handel und Produktion verbunden sind, gibt es noch nicht genügend Antworten oder Lösungen. Hierzu möchte das BMBF besonders jungen Wissenschaftlern die Möglichkeit geben, mit außergewöhnlichen, neuen und innovativen Forschungsideen den Fragestellungen zum Globalen Wandel zu begegnen und umsetzbare Lösungsansätze zu finden.

Das BMBF setzt in diesem sehr breiten Forschungsspektrum bewusst förderpolitische Schwerpunkte, die gleichermaßen bedarfs- wie zukunftsorientiert sind.

Systemforschung

Systemforschung sorgt für belastbarere Trendaussagen und Bewertungen sowie fundiertes Grundlagenwissen, um Systeme zu verstehen. Sie beantwortet ungelöste Forschungsfragen im Sinne von handlungsorientiertem Systemwissen.

Anpassungsforschung

Anpassungsforschung sagt Folgen des Globalen Wandels voraus, bewertet diese und stellt anwendbare und zielgerichtete Anpassungsoptionen zur Verfügung. Lösungsstrategien und Anpassungsmaßnahmen sollen nachhaltig und innovativ sein.

Forschung zur Mitigation

Die Reduzierung von Treibhausgasemissionen steht im Fokus dieser Forschung. Sie lässt effektive Minderungstechnologien und -verfahren entwickeln, die große Effizienzgewinne versprechen oder ohne Emissionen auskommen.

Forschung zur Entscheidungsfindung

Forschung zur Entscheidungsfindung stellt fundiertes Fachwissen für Entscheidungsträger und Stakeholder bereit und erarbeitet Instrumente und Methoden zur Entscheidungsfindung.

Die einzureichenden Vorschläge für „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel - 4+1“ sollen disziplinäre oder fachübergreifende Beiträge zu diesem thematischen Spektrum darstellen und dabei:

  • der Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlern dienen,
  • wissenschaftlich exzellent, originell und international konkurrenzfähig sein,
  • Beiträge zur Lösung praktischer Probleme leisten, die sich aus dem globalen Wandel ergeben,
  • zeitlich im Rahmen einer Projektlaufzeit von maximal 4 + 1 Jahren sinnvoll abzuschließen sein,
  • inhaltlich an laufende Forschungsaktivitäten der Forschungseinrichtung anschlussfähig sein, welche die wissenschaftliche Nachwuchsgruppe beherbergt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Fördermaßnahme möchte einer begrenzten Anzahl junger, besonders befähigter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit eröffnen, sich wissenschaftlich weiter zu qualifizieren, um sich damit persönlich für Aufgaben im Forschungs- und Wissenschaftsbereich und für Spitzenstellungen in Wissenschaft und Wirtschaft zu empfehlen.
Die erfolgreichen Antragstellerinnen und Antragsteller haben schon Erfahrungen in der Forschung und gegebenenfalls auch in der Lehre gesammelt und erhalten die Möglichkeit, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe einzurichten, die an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung angebunden ist. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, nicht die aufnehmende Institution oder ihre Vertreter. Dies gilt für die Ausarbeitung des Forschungsplanes, die Aufstellung des Finanzierungsplanes, die Durchführung des Forschungsvorhabens und der Ergebnisverwertung.
Bei der Bearbeitung der selbst gewählten Forschungsaufgabe soll über die Themenstellung ein Bezug zur Anwendung hergestellt werden, der es den am Projekt beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubt, mit ihrem Forschungsvorhaben zur Lösung praktischer Probleme beizutragen.
Insgesamt werden mehrere wissenschaftlich arbeitende Gruppen mit je bis zu 3,5 Stellen für Nachwuchswissenschaftler/innen gefördert.
Die Möglichkeit zur Gründung von und zur Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken ist im Rahmen dieser Fördermaßnahme gegeben. So können ausländische Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) in die Nachwuchsgruppen eingebunden werden. Umgekehrt sind auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der jungen Forscherinnen und Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe beitragen, förderfähig. Dazu wird gegebenenfalls eine klare Darstellung erwartet, wie und in welchem Umfang der Austausch mit Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland in die Erforschung des Themas einbezogen werden soll und die Arbeit der Gruppe unterstützen kann. In diesem Zusammenhang soll auch erläutert werden, wie die Einbindung der Forscherinnen und Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe in das Geschehen und die Strukturen einer Partner-/Gastuniversität gewährleistet wird.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Institute der Max-Planck-Gesellschaft, Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft und Leibniz-Institute. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Daneben besteht die Möglichkeit für die Antragsteller, in Verbundstrukturen Kooperationen, beispielsweise mit Praxispartnern, einzugehen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere KMU - und andere Institutionen bzw. juristische Personen, können im Rahmen von Forschungsarbeiten als Verbundpartner gefördert werden, wenn ihr Beitrag integraler Bestandteil des Forschungskonzepts der Nachwuchsforschungsgruppe ist. Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter:
http://ec.europa.eu/growth/smes/
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerinstitutionen ist möglich, diese können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten. Gastaufenthalte ausländischer Forschungspartner am Forschungsstandort können allerdings über Aufenthaltspauschalen/Tagegelder unterstützt werden.
Förderanträge sind von der Leiterin / dem Leiter einer Nachwuchsgruppe vorzubereiten und durch die Verwaltung einer Hochschule oder eines außeruniversitären Forschungsinstituts vorzulegen. Die Hochschule / das Forschungsinstitut verpflichtet sich, den bei ihr / ihm angestellten Mitgliedern einer Nachwuchsgruppe die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die durch Projektmittel geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen bei der Antragstellung nicht älter als 35 Jahre sein, Überschreitungen der Altersgrenze sind aber in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Kinderbetreuung, zweiter Bildungsweg, Zivil- oder Wehrdienstzeiten, ein freiwilliges soziales Jahr, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Leiterin / der Leiter der Nachwuchsgruppe muss promoviert sein. Der Abschluss der Promotion soll in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Kindererziehungszeiten sind von der 6-Jahresfrist ausgenommen. Pro Kind verlängert sich das Alterslimit der Antragstellerin / des Antragstellers um weitere 2 Jahre.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für diese Förderaktivität sind das BMBF-Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklungen“ FONA sowie die Hightech Strategie 2020 im Bedarfsfeld „Klima / Energie“, die gemeinsam den programmatischen Rahmen für die Aktivitäten des BMBF in der Forschung zum Globalen Wandel bilden.
Voraussetzung für die Bewerbung im Rahmen der Nachwuchsförderung ist die Präsentation eines eigenen Forschungskonzepts. Die Antragstellerinnen und Antragsteller weisen sich durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten aus. Ein Interesse der Fachbereiche/Hochschulinstitute an dem von der Nachwuchsgruppe zu bearbeitenden Thema wird dabei vorausgesetzt und ist zu dokumentieren. Die jeweiligen Qualifikationsarbeiten der Nachwuchsgruppe sind an diese Fachbereiche/Hochschulinstitute angebunden. Im Rahmen der Beantragung soll ein/e an einer Hochschule tätige/r Mentorin/Mentor benannt werden, die/der sich verpflichtet, die Leiterin/den Leiter bei der Konzeption des Forschungsvorhabens und der Auswahl von Doktorandinnen und Doktoranden zu unterstützen. Die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung muss zudem darstellen, dass sie über ein geeignetes wissenschaftliches Profil verfügt und bei Ausfall der Nachwuchsgruppenleitung die Betreuung der Qualifikationsarbeiten sicher stellt. Sie muss sich überdies verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereit zu stellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen.
Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Informationen zur EU-Förderung im 7. Forschungsrahmenprogramm sind unter der Internetadresse: ( deutsche Portal zum 7. FRP ) abrufbar oder können bei der Nationalen Kontaktstelle PT-DLR (0228/3821-1561) angefordert werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen können auf dem Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von vier bis maximal fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Das fünfte Jahr der Forschungsförderung wird nur im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung gewährt. Die Zwischenbegutachtung erfolgt nach ca. zweieinhalb Jahren der Projektlaufzeit.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Partnerunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Mittel für wissenschaftliches und administratives Personal:

  • eine Nachwuchsgruppenleitung vergütet nach TVöD / TV-L 14
  • bis zu zwei Stellen (teilbar) für Doktorandinnen / Doktoranden (bei Einbindung internationaler Fellows bis zu 2,5 Stellen) vergütet nach TVöD / TV-L 13
  • eine halbe Stelle administrative Mitarbeit zur Unterstützung der Projektleitung vergütet nach TVöD / TV-L 9/10
  • Mittel für studentische Hilfskräfte (19 Stunden/Woche) mit den bei der Antrag stellenden Einrichtung üblicherweise gezahlten Stundensätzen

Sächliche Verwaltungsausgaben:

  • Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Post- und Fernmeldegebühren.

Reisekosten:

  • Es können Reisemittel für Dienstreisen im In- und Ausland sowie für längere Auslandsaufenthalte deutscher Wissenschaftler sowie im Falle der Einbindung internationaler Gastforscherinnen und -forscher auch entsprechende Reisemittel für Fellows aus dem Ausland beantragt werden.

Weitere vorhabensspezifische Ausgaben:

  • Mittel für z. B. Tagungen, Konferenzen, Workshops, Summer Schools sowie Druckarbeiten oder Übersetzungen.

Gegenstände der Grundausstattung sind in der Regel nicht zuwendungsfähig. Ausnahmen können nur in gut begründeten Fällen gewährt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bei Gebietskörperschaften werden entsprechend die ANBest-Gk Bestandteil eines Zuwendungsbescheides.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
– Projektträger im DLR
Geschäftsbereich „Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit“
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fax 0228 / 3821-1540
E-Mail: Umweltsystemforschung@dlr.de
Internet:

Ansprechpartner sind:
Dr. P. Dostal
Tel.: 0228 / 3821-1544

S. Janssen
Tel.: 0228 / 3821-1571

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1. Stufe – Projektskizze:
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger formlose, begutachtungsfähige Vorhabensbeschreibungen bis spätestens 30.04.2012 vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorschläge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Vorhabensbeschreibung ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem das Thema, die antragstellenden Personen mit Institutionen, Name der/des Leiterin/Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe, die geplante Laufzeit und die geplanten Fördermittel hervorgehen.
Die Vorhabensbeschreibung soll maximal 20 Seiten einschl. ggf. eingebundener Grafiken umfassen (A 4, einseitig bedruckt, Schrift Arial 12, 1,5-zeilig, Ränder 2cm). Eingereicht werden sollen zwei ungebundene Exemplare (einseitig bedruckt) und eine CD mit der Vorhabensbeschreibung.
Als Anhang dürfen der Vorhabensbeschreibung lediglich Literaturlisten und Lebensläufe sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben oder Willensbekundungen für eine zukünftige Kooperation (z. B. einer ausländischen Forschungseinrichtung) und entsprechende Stellungnahmen der aufnehmenden Forschungsinstitution beigefügt werden.
Die Vorhabensbeschreibungen sollen sich an folgender Gliederung orientieren:

  • Zusammenfassung
  • Forschungsfragestellung und -konzept
  • Stand der Forschung
  • eigene Vorarbeiten der Antragstellenden
  • erwartetes Ergebnis und praktische Relevanz
  • geplantes Vorgehen zum Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungseinrichtung und die Einbindung in nationale und internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen.
  • Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher
  • Publikationskonzept und angestrebte Ergebnisverwertung (einschließlich internationaler Sichtbarkeit, auch außerhalb der Wissenschaft)
  • Arbeits- und Zeitplan für 4 Jahre und ein optionales 5. Jahr
  • Finanzierungsplan

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.
Die Skizzen sind auf Englisch (deutsche Zusammenfassung zwingend erforderlich) über das Internet-Portal pt-outline einzureichen. Den Zugang zu diesem Portal bietet die Internetseite::

https://www.pt-it.de/ptoutline/NGW41

Die für die Einreichung einer Skizze benötigten Informationen sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich fristgerecht zu o. g. Termin unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden, zusammen mit den über pt-outline generierten Formblättern.
Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.
Bewertungskriterien für eine Förderung von Vorhaben sind neben den inhaltlichen und formalen Voraussetzungen die folgenden Punkte:

  • Wissenschaftliche Qualität und Relevanz, Originalität und internationale Konkurrenzfähigkeit des Forschungsvorhabens
  • Expertise der Leiterin / des Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe und Schlüssigkeit und angemessene disziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe
  • Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher
  • praktische Relevanz der Ergebnisse und Verwertungsperspektiven
  • nationale und internationale Zusammenarbeit
  • Qualität des Projektmanagements sowie Machbarkeit des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit

Die Bewerber mit den besten Vorschlägen werden in einer zweiten Verfahrensstufe zur weiteren Ausarbeitung förmlicher Anträge aufgefordert (vgl. 7.2.2).
Aus der Vorlage einer Projektskizze können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

2. Stufe – Projektantrag:
Bei positiver Begutachtung der Skizze erfolgt seitens des Förderers eine Aufforderung zur Einreichung von Vollanträgen. Über die Förderung entscheidet das BMBF anhand der vollständigen Antragsunterlagen ggf. durch Prioritätensetzung im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Das BMBF behält sich dabei vor, den Vollantrag ein weiteres Mal zur Begutachtung durch unabhängige nationale und internationale Experten vorzulegen. Gegebenenfalls werden die Antragstellerinnen und Antragsteller zur mündlichen Präsentation ihrer Anträge vor einem Auswahlgremium eingeladen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 30.01.2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Helbig