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Bekanntmachung : Datum:

der Förderrichtlinien „Innovationen als Schlüssel für Nachhaltigkeit in der Wirtschaft".

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel der Fördermaßnahme ist die Erschließung und Nutzung neuer Technologien, Verfahren und Strategien oder deren Kombinationen, die aufgrund ihres Innovationsgrades und ihrer Anwendungsbreite eine Schlüsselfunktion für Nachhaltigkeit in der Wirtschaft besitzen.

Durch die Anwendung der geförderten Innovationen soll schwerpunktmäßig die Umwelt entlastet und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU), gestärkt werden, unter gleichzeitiger Beachtung der anderen Nachhaltigkeitsaspekte.

Die Bewertung der eingehenden Projektvorschläge wird sich vor allem daran orientieren, inwieweit sie das Potenzial für weitreichende positive Veränderungen besitzen (s. Nr. 2).

Die Fördermaßnahme basiert auf den Ergebnissen einer strategischen Anhörung von Fachleuten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zum Thema „Nachhaltig Wirtschaften“ und soll in dem künftigen BMBF-Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltigkeit“ besonders zu dem Ziel beitragen, mit Schlüsselinnovationen einen Systemwandel in Richtung Nachhaltigkeit in Industrie und Wirtschaft herbeizuführen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Innovationen als Schlüssel für Nachhaltigkeit in der Wirtschaft. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gefördert werden, die dem dargestellten Zuwendungszweck entsprechen. Die Innovation für Nachhaltigkeit muss in mehreren unabhängigen Wirtschaftsbereichen von hoher Relevanz sein. Derartige Branchen übergreifende Ansätze können beispielsweise aus folgenden Bereichen stammen:

  • neuartige Konstruktionsprinzipien von Bauteilen oder Geräten (u.a. nach bionischen Konzepten bzw. Vorbildern aus der Natur),
  • neuartige Prozesse zur Oberflächenbehandlung,
  • innovative Kombinationen von Technologien zur Optimierung von Produkten u. Dienstleistungen.

Auch Vorschläge aus anderen Bereichen sind willkommen, soweit sie ein besonders hohes Innovationspotenzial aufweisen und den o. g. Kriterien entsprechen. Dazu gehören auch Innovationen im betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bereich, wenn eine breite Anwendbarkeit nachgewiesen wird.

Von allen Antragstellern sind die durch die Innovation erreichbaren Nachhaltigkeitsziele nach folgenden Kriterien umfassend darzustellen (vgl. dazu auch das Gliederungsmuster für Projektskizzen unter Nr. 7.2):

  • Anwendungspotenziale in möglichst 3 verschiedenen Wirtschaftsbereichen/Branchen,
  • Umweltentlastungen (qualitativ und quantitativ, speziell bezogen auf die Nachhaltigkeitsindikatoren der Bundesregierung, z.B. Energie- und Rohstoffeffizienz, Transportintensität, Schadstoffbelastung der Luft),
  • Wirtschaftlichkeit (qualitativ und quantitativ),
  • ggf. soziale Auswirkungen (qualitativ, wie z.B. gesellschaftliche Aspekte, Schaffung von Arbeitsplätzen etc).

In den Projektvorschlägen muss auch das Konzept für die Umsetzung der Projektergebnisse (Abläufe, Planungen, Unternehmenspolitiken, Schutzrechtsanmeldungen, Prototypen, Publikationen) dargelegt sein. Außerdem müssen die hierfür relevanten Akteure - auch aus dem nicht technisch-wissenschaftlichen Bereich - berücksichtigt bzw. mit einbezogen sein. Es wird daher empfohlen, Untersuchungen über Handlungsoptionen und Hindernisse bei der Umsetzung in der Akteurskette in das Vorhaben aufzunehmen. Dazu gehören auch Erfordernisse in Bildung und Wissenstransfer.

Anmerkung:

Diese Förderrichtlinien werden zu einem späteren Zeitpunkt durch zwei weitere ergänzt, die speziell auf das Thema „Forschung und Entwicklung für den Klimaschutz“ (Maßnahmen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Vermeidung bzw. Verringerung von Treibhausgasemissionen (1) und zur Anpassung an Klima und Extremwetter (2)) ausgerichtet sind.

3. Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind in Deutschland produzierende Unternehmen - insbesondere KMU - sowie in Deutschland ansässige Forschungseinrichtungen und andere Institutionen bzw. juristische Personen, die innovative Beiträge für die Nachhaltigkeit in der Wirtschaft liefern können.

4. Zuwendungsvoraussetzungen


Die Antragsteller müssen bereit sein, arbeitsteilig im Rahmen von Verbundprojekten partnerschaftlich übergreifende Problemlösungen zu erarbeiten.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf zu entnehmen sind.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Umweltforschung und -technik
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Godesberger Allee 119
53175 Bonn

Nachtrag: Seit 1.1.2005:
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
0228/ 81996-65

0228/ 81996-40
umwlttechnik@dlr.de
beauftragt.

Ansprechpartner sind Herr Bernd Hartmann und Herr Peter Sliwka.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen kön-nen unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easyonline

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ (auch für Projektskizzen) wird dringend empfohlen.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Es ist ein zweistufiges Förderverfahren vorgesehen. Zunächst sind dem Projektträger aussagefähige Projektskizzen vorzulegen, und zwar bis zu jeweils folgenden Stichtagen:

30.09 .2004,

28.02.2005,

31.7.2005.

Weitere Folgetermine werden an gleicher Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.

Die jeweiligen Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Projektskizzen sollen möglichst unter Nutzung von „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ elektronisch erstellt werden, ergänzt durch eine Vorhabenbeschreibung von maximal 6 DIN A4-Seiten. Zusätzlich ist eine Vorlage in Schriftform (10-fach) erforderlich.

Die Vorhabenbeschreibung muss folgende Gliederung berücksichtigen:

  1. Ziel- und Problemstellung, ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens.
  2. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms.
  3. Darstellung des Anwendungspotenzials, der umweltentlastenden Effekte und Angaben zur Wirtschaftlichkeit und ggf. gesellschaftlicher Bedeutung.
  4. Eigene Expertise (Vorarbeiten, Publikationen, bisherige Förderung).
  5. Kooperationspartner und Arbeitsteilung.
  6. Erfolgsaussichten und Umsetzungskonzepte (aus wissenschaftlicher und/oder technischer Sicht; wirtschaftliche und andere Nutzungsmöglichkeiten).
  7. Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens (benötigte Fördermittel und Eigenmittel).

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Projektskizzen innerhalb von 2 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag zu bewerten.
Bei der Auswahl und Bewertung der Projektskizzen lassen sich BMBF und Projektträger von Experten beraten, die mit den relevanten Disziplinen bzw. vorgesehenen Anwendungen vertraut sind. Dabei werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Innovationspotenzial,
  • Potenzial zu einer Schlüsselinnovation für Nachhaltigkeit (Umweltrelevanz, technisches und wirtschaftliches Umsetzungspotenzial, soziale Aspekte) und Anwendungsbreite,
  • Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und anderen Partnern.

Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung der Projektskizzen schriftlich informiert.

Die Antragsteller der ausgewählten Projektskizzen werden in einer zweiten Verfahrensstufe auf-gefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den dann nach abschließender Prüfung entschieden wird. Dabei wird angestrebt, die Förderentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Vorhaben innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des vollständigen förmlichen Antrags und aller weiteren erforderlichen Unterlagen beginnen können.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Bonn, den 09.06.2004.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Heidborn