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Bekanntmachung : Datum:

von Richtlinien zur Förderung von Unternehmensgündungen im Rahmen von EXIST-SEED

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen der Förderung

1.1 Zuwendungszweck


Die Maßnahme EXIST-SEED ist Teil des Programms "EXIST - Existenzgründungen aus Hochschulen", das zur Entwicklung des Unternehmergeists an Hochschulen beiträgt. Mit EXIST-SEED werden Existenzgründungen aus Hochschulen in der Vorphase der Unternehmensentwicklung vor Erstellung eines Businessplans und vor der eigentlichen Gründung gefördert. Ziele von EXIST-SEED sind im Einzelnen:

  • die Hinführung von Studierenden und jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf die unternehmerische Selbständigkeit und Gründung eines eigenen Unternehmens;
  • die finanzielle und materielle Absicherung der Vorphase einer Unternehmensgründung, in welcher an der Ideenfindung und -entwicklung gearbeitet wird;
  • die Schaffung von Anreizen für den Aufbau von Strukturen zur Unterstützung von Existenzgründungen.

Mit diesen Richtlinien wird die Förderung der Maßnahme EXIST-SEED aktualisiert. Förderentscheidungen für Vorhaben ab Laufzeitbeginn 01.01.2005 werden auf der Basis dieser Richtlinien erteilt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert. Die Zuwendungen werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Ausreifung einer Geschäftsidee zu einem Businessplan, der den Anforderungen von Finanzierern technologieorientierter Gründungen gerecht wird, sowie die gezielte Vorbereitung einer Gründung, soweit diese nicht der Berufsausübung in traditionell freien Berufsfeldern dient, wie insbesondere derjenigen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten usw.

Gefördert werden technologieorientierte Gründungsvorhaben an Hochschulen in Deutschland. Darunter wird die Verfolgung von Existenzgründungen durch Studierende, Absolventinnen und Absolventen bis drei Jahre nach Abschluss sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen verstanden. Die Gründungsidee muss als Hauptgeschäftsgrundlage technologische Produkt- oder Prozessinnovationen oder technisch- innovative Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die auf dem fachlichen Wissensstand des/der Gründungswilligen beruhen und möglichst im Kontext zu den Förderungen der Fachprogramme des BMBF stehen. Es können Einzelgründungen oder Teams bis maximal drei Personen gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen in Deutschland, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer EXIST-Partnerregion (abrufbar unter http://www.exist.de/ ) oder einer damit vergleichbaren Region im wesentlichen erfüllen. Antragstellende Hochschulen sollen nach Möglichkeit in ein gründungsunterstützendes Netzwerk eingebunden sein. Mindestens drei der folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Breites und verzahntes Leistungsangebot für Gründerbetreuung und Coaching, singuläre Maßnahmen sind nicht ausreichend;
  • Beteiligung von mehreren aktiven und erfahrenen Partnern aus dem regionalen Umfeld der Gründungsunterstützung möglichst geleitet von einer zentralen Anlaufstelle (Transparenz);
  • ausgewogene und angemessene Einbindung von Wissenschaft und Wirtschaft in das Gründungsnetzwerk (Ausgewogenheit);
  • die nachhaltige Existenz des Netzwerkes sollte gesichert sein (Nachhaltigkeit).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung des/der Gründungswilligen durch Gründungsnetzwerke oder regional vernetzte und erfahrene Partner zur Unterstützung von Existenzgründungen aus Hochschulen. Diese benennen eine qualifizierte Gründungsberaterin/ einen qualifizierten Gründungsberater.

Die antragstellende Hochschule benennt für die fachliche Betreuung des Gründungswilligen je Vorhaben einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin bzw. eine(n) entsprechende(n) Qualifizierte(n) der Hochschule (Mentor(in)).

Die angestrebte Gründung muss sich einem der folgenden Technologiefelder zuordnen lassen (weitere Einzelheiten sind auf einem Informationsblatt auf dem Portal des EXIST-Programms erhältlich):

  • Nanotechnologie (mindestens eine Dimension bis zu 100 Nanometer und neue Funktionalität) mit den folgenden Schwerpunkten:
    • Nanomaterialien,
    • Nanooptik,
    • Nanoelektronik,
    • Nanobiotechnologie,
    • Nanochemie,
    • Nanoanalytik;
    • Nanofabrikation
  • Entwicklung von Softwaresystemen mit den folgenden Schwerpunkten:
    • Mensch-Technik-Interaktion,
    • virtuelle und erweiterte Realität,
    • Service Robotik,
    • IT-Sicherheit,
    • Software-Engineering.
  • Systeme und Dienstleistungen in Mobilfunktechnik und Kommunikationstechnologie,
  • Grid- und Internettechnologien mit den folgenden Schwerpunkten:
    • Ambient Intelligence,
    • Semantic Web,
    • RFID-Technologie,
    • internetgestützte Geschäftsprozesse,
    • im GRID-Bereich insbesondere neue Dienste für die Wissenschaft,
  • neue Werkstoffe und Materialien,
  • Produktionssysteme und -technologien,
  • optische Technologien / Lasertechnik; Photonik,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Medizintechnik,
  • Biotechnologie und Molekulare Medizin,
  • Lebensmitteltechnologie/ Ernährungswissenschaften,
  • Umweltinnovation, Energietechnik,
  • chemische und physikalische Technologien und Verfahrenstechniken,
  • Messtechnik, Sensortechnik,
  • Logistik, Supply Chain Management, Alternative Fahrzeugantriebe,
  • Maschinenbau, Anlagentechnik, Mess- und Regeltechnik.

Die angestrebte Gründungsidee soll nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten und überzeugende Marktchancen aufgrund des innovativen technologischen Ansatzes und der daraus resultierenden Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale besitzen.

Eine zeitgleiche Kombination mit einem Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Gründungswilligen ist nicht möglich. Ebenfalls ist eine zeitgleiche Kombination mit einem Dienstverhältnis an einer Hochschule ausgeschlossen, das den Umfang einer geringfügigen Lehrtätigkeit übersteigt.

Die Förderung ist auf die so genannte Pre-Seed-Phase vor der eigentlichen Gründung begrenzt. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit wird die EXIST-SEED-Förderung beendet. Die EXIST-SEED-Förderung wird auch dann beendet, wenn das Gründungsvorhaben oder die Gründungswilligen mit ihrem Vorhaben Teil einer anderen auf Gründung bezogenen staatlichen Fördermaßnahme sind oder werden.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu FuE-Vorhaben (Projektförderung) gewährt werden. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100% gefördert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

Der Förderzeitraum beträgt jeweils bis zu einem Jahr.

Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Personalausgaben für potenzielle Gründerinnen und Gründer beträgt 10T€/Jahr für studentische Hilfskräfte bzw. 30 T€/ Jahr für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Personalausgaben gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen des BAT. Für die tarifgerechte Eingruppierung ist die Hochschule verantwortlich.

Sachausgaben (einschließlich Lizenzen, Software u.ä., Gebühren und sonstige vorhabenbezogene Ausgaben für Beratungsleistungen und grundsätzlich auch Investitionen) können bis zu 13 T€ für Einzelgründungen bzw. 20 T€ für Teamgründungen als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Bei Gründungswilligen mit Erziehungsverantwortung können Aufwendungen für Kinderbetreuung bis zur Höhe von 2,4 T€/ Jahr als zuwendungsfähig anerkannt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Zusätzlich gelten besondere Nebenbestimmungen hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an der Fördermaßnahme. Grundlagen dazu sind die Verordnung (EG) Nr.1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, die Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, die Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, die Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen, die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds und Aufhebung der Verordnung 1145/ 2003 vom 27. Juni 2003, das Einheitliche Programmplanungsdokument Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie das Operationelle Programm des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt – K [2001] 25[Nr. 200 DE 05 1 PO 007]).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PTJ)
Außenstelle Berlin, UBV
WalIstraße 17-22
10179 Berlin
(im folgenden Projektträger)

beauftragt.
Ansprechpartner ist Frau Krauss (030 – 20199461).
Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und ist bei der AntragsteIlung behilflich.

Die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ wird dringend empfohlen. Vordrucke für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easyonline .

7.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig. Förmliche Förderanträge können dem Projektträger schriftlich und elektronisch auf dem Postweg jeweils bis

  • 30.09.;
  • 31.01. und
  • 31.05.

eines jeden Jahres, erstmals jedoch zum 30.09.2004, vorgelegt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Den Anträgen sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen (vgl. Checkliste Anlage 1):

  • Detailliertes, aussichtsreiches Ideenpapier des/der Gründungswilligen mit Angaben zur Person, einschließlich letzte Zeugnisse und weitere Informationen über die Gründungsidee (vgl. Merkblatt Ideenpapier Anlage 2).
  • Verpflichtungserklärung des/der Gründungswilligen,
    • innerhalb des Förderzeitraumes einen Businessplan nach vorgegebenem Schema (vgl. Gliederungsvorschlag Anlage 3) zu erstellen,
    • während des Förderzeitraumes an außeruniversitären Coaching-Angeboten (mindestens 6 Tage) teilzunehmen,
    • sich einer Zwischenevaluierung in Form eines Assessment-Centers zu stellen,
    • die Mentorin/ den Mentor über die Entwicklung der Geschäftsidee zu informieren,
    • die Hochschule und den Projektträger über die Anmeldung eines Unternehmens, über die Aufnahme von Geschäftstätigkeit und über die Einbeziehung des Gründungsvorhabens in eine andere Fördermaßnahme (Antragstellung, Bewilligung) unverzüglich zu informieren und
    • bis drei Jahre nach Abschluss der Förderung auf Nachfrage des Projektträgers Auskunft über den Stand der Gründung zu geben.
  • Nachweis eines ersten Beratungsgespräches des/der Gründungswilligen bei der Gründungsberaterin/ dem Gründerberater der Hochschule.
  • Bereitschaftserklärung der Hochschule,
    • dem/der Gründungswilligen einen kostenfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sowie
    • die kostenfreie Benutzung der Werkstätten, Laboratorien, Rechenzentren und sonstigen Einrichtungen und Ressourcen für die Entwicklungsarbeiten für die Dauer der Förderung zu gestatten.
  • Vereinbarung zwischen der Hochschule und dem/der Gründungswilligen zur Nutzung von Schutzrechten, die während der Projektlaufzeit entstehen. Diese Vereinbarung kann neben der vollständigen Nutzung durch die Hochschule oder den Gründungswilligen auch die Einbringung des Schutzrechts der Hochschule in die Gründung (Beteiligung) sein.
  • Unterstützungserklärung der Mentorin/ des Mentors,
    • die fachliche Betreuung des/der Gründungswilligen zu übernehmen und
    • auf Nachfrage über die Entwicklung und fachliche Betreuung des Gründungsvorhabens zu berichten,
  • Unterstützungserklärung der Gründungsberaterin/ des Gründerberaters,
    • die/den Gründungswilligen in gründungsrelevanten Fragen zu betreuen,
    • dem Projektträger einen Monat nach Beginn des Vorhabens einen Coaching-Fahrplan (vgl. Coaching-Inhalte Anlage 4) für die/den Gründungswilligen vorzulegen,
    • auf Nachfrage über die Entwicklung und Betreuung des Gründungsvorhabens zu berichten,
    • die/den Gründungswilligen bei der Erstellung des Businessplans zu unterstützen und
    • den Businessplan vorzuprüfen und mit einer Stellungnahme an den Projektträger zu übersenden.
  • Darstellung des Gründungsnetzwerkes.
  • Bei Teamgründungen: Vorlage einer Verpflichtungserklärung der an der Teamgründung beteiligten Personen, die Geschäftsidee gemeinsam zu entwickeln und bei Ausscheiden keine Forderungen an die verbleibende(n) Person(en) zu richten.

Über die Förderanträge entscheidet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach abschließender Prüfung auf Empfehlung des Projektträgers, ggf. unter Einschaltung externer Gutachter. Der Förderbeginn ist jeweils für den 01.01.; den 01.05. bzw. den 01.09. eines jeden Jahres, erstmalig für den 01.01.2005 vorgesehen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einer gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. Juni 2004

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Barbara Breuer