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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von transnationalen Kooperationsprojekten in der nachhaltigen Lebensmittelproduktion sowie den nachhaltigen Konsum von Lebensmitteln im Rahmen der europäischen Initiative SUSFOOD (SUStainable FOOD production and consumption)

Vom 07.02.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Versorgung der Menschen mit Nahrung ist eine globale Herausforderung. In Zukunft wird die Weltbevölkerung weiter zunehmen und damit auch die Nachfrage nach Lebensmitteln steigen. Gleichzeitig gilt es die Verknappung notwendiger Ressourcen, wie Land, Wasser oder Energie auszugleichen. Vorausschauendes Handeln und die Um­stellung auf eine nachhaltige Lebensmittelproduktion mit hoher Effizienz und niedriger Umweltbelastung sind dafür notwendig. Von Bedeutung ist hierbei nicht nur der Zugang zu Nahrungsmitteln, sondern auch eine hohe Qualität und Sicherheit. Außerdem gilt es durch die Bereitstellung entsprechender Produkte einen Beitrag zur Verminderung von ernährungsbedingten Krankheiten, Fehl- und Mangelernährung zu leisten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und weiteren 24 Partnern aus insgesamt 15 Ländern das ERA-Net „SUSFOOD“ (SUStainable FOOD production and consumption) im Bereich der nachhaltigen Lebensmittelproduktion und des nachhaltigen Lebensmittelkonsums. Die Bekanntmachung unterstützt die Umsetzung der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 in den Handlungsfeldern „Gesunde und sichere Lebensmittel produzieren“ und „Weltweite Ernährung sichern“.

Die Nachhaltigkeit in der gesamten Wertschöpfungskette der Lebensmittelproduktion steht im Mittelpunkt von SUSFOOD (SUStainable FOOD production and consumption). Daraus ergeben sich unterschiedliche Projektmöglichkeiten in den Bereichen Prozessierung, Verpackung, Transport, Handel, Verpflegung, Lagerung, sowie Konsumentenver­halten. Ziele von SUSFOOD sind dabei:

  • nachhaltige Lebensmittelproduktion, sowie Reduzierung von Umweltbelastung und Abfällen
  • gesicherte Versorgung und hohe Qualität von Lebensmitteln zur Steigerung der Lebensqualität
  • nachhaltiges Verhalten von Konsumenten
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie und wirtschaftliches Wachstum, u. a. von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU).

Die Förderung im Rahmen des ERA-Nets SUSFOOD ist multidisziplinär und richtet sich an Fachgebiete von der ­Lebensmitteltechnologie bis hin zur Biologie, den Ernährungs- und den Sozialwissenschaften. Synergien und Kooperationen zwischen europäischen Forschungspartnern sollen gestärkt werden und zum Austausch von technologischen und intellektuellen Kompetenzen führen. Die Förderinitiative ist komplementär zur Förderung im 7. Forschungsrahmenprogramm und wird von der Europäischen Kommission unterstützt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch ­Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung ­aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die sich mit dem Schwerpunkt Nachhaltigkeit in Nahrungsmittelproduktion und -konsum befassen.

Gefördert werden ausschließlich anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die einen grundlegenden Beitrag zur Entwicklung von nachhaltigen Lebensmittelsystemen leisten.

Die geförderten Projekte müssen einen wesentlichen Beitrag zu wenigstens einem der folgenden Themen leisten:

  1. Erarbeitung von Strategien zur Steigerung der Ressourceneffizienz bei der Lebensmittelverarbeitung, mit beson­derem Schwerpunkt auf Minimierung von Umweltverschmutzung, Energieverbrauch, sowie Abfällen und Abwässern.
  2. Entwicklung von Innovationen in Lebensmittelverarbeitungstechnologien und Lebensmittelprodukten.
  3. Analyse von Konsumentenverhalten und Lebensmittelauswahl.

Eine detaillierte Auflistung der Unterthemen kann dem SUSFOOD Call Announcement auf der Webseite ( http://www.susfood-era.eu/index.php?index=16 ) entnommen werden.

Beantragt werden können nur transnationale Verbundvorhaben mit mindestens drei Projektpartnern aus drei ver­schiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern, siehe SUSFOOD Guidelines for Applicants ( http://www.susfood-era.eu/index.php?index=16 ).

3 Projektstruktur und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch KMU. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/growth/smes/ bzw. http://ec.europa.eu/growth/smes/ einzu­sehen). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines internationalen „Verbundprojektes“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die bei Antragstellung abgeschlossen sein muss. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 (Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte) – http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 entnommen werden. Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.

Bei Zuwendungen an Unternehmen ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1, Nummer 3.1). Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein. Die Laufzeit der geförderten Maßnahme beträgt im Regelfall bis zu drei Jahre (siehe Nummer 3).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE*-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich BIO
Forschungszentrum Jülich GmbH
beauftragt.

Ansprechpartner ist:

Frau
Dr. Veronika Maria Deppe
Fachbereich PtJ-BIO 3
Telefon: 0 24 61/61-94 16
Telefax: 0 24 61/61-17 90

E-Mail: v.deppe@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe, die ihrerseits aus zwei Schritten besteht (Pre- und Full-Proposal), muss dem SUSFOOD Call Sekretariat zunächst eine gemeinsame Ideenskizze pro Forschungskonsortium für ein transnationales Projekt elektronisch unter übermittelt werden. Die Fristen für die Einreichung dieser Ideenskizzen werden rechtzeitig unter http://www.susfood-era.net veröffentlicht bzw. können beim Projektträger erfragt werden. Hinweise zum Erstellen und Übermitteln der Ideenskizzen sind in den „Guidelines for Applicants“ unter http://www.susfood-era.net/index.php?index=16 zu finden oder können beim Projektträger erfragt werden. Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den festgelegten Kriterien geprüft. Diese Hinweise können in den „Guidelines for Applicants“ nachgelesen werden, die im Internet unter http://www.susfood-era.eu/index.php?index=16 veröffentlicht sind, oder vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden. Die Verbundkoordinatoren positiv bewerteter Ideenskizzen werden vom SUSFOOD Call Sekretariat zur Erstellung einer Projektskizze (Full-Proposal) aufgefordert. Auch die Projektskizzen müssen elektronisch unter eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Es ist jeweils eine gemeinsame Projektskizze pro Forschungsverbund einzureichen. Die Details zur elektronischen Übersendung der Projektskizzen finden sich wiederum auf der SUSFOOD-Webseite ( http://www.susfood-era.eu/index.php?index=16 ) oder können beim Projektträger erfragt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/-innen nach festge­legten Kriterien bewertet, die ebenfalls unter http://www.susfood-era.eu/index.php?index=16 in den „Guidelines for Applicants“ veröffentlicht werden. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden im Anschluss die für eine ­Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und den nationalen Fördermittelgebern zur Förderung empfohlen. ­Dieses Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Ideen- oder ­Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der zweiten Stufe die deutschen Projekt­partner jetzt zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Februar 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt

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FuE = Forschung und Entwicklung