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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“

Vom 23.09.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Weiterbildung mobilisieren. Mit der Bildungsprämie soll die Weiterbildungsbeteiligung insbesondere der Personengruppen, die sich bisher aus finanziellen Gründen nicht an Weiterbildungsaktivitäten beteiligt haben bzw. beteiligen konnten, gestärkt werden. Eine qualifizierte Beratung hierzu soll sichergestellt werden.

Die Bildungsprämie umfasst zwei Finanzierungsinstrumente:

  • Einen Prämiengutschein zur Ko-Finanzierung der Kosten von individueller beruflicher Weiterbildung. Die Ko-Finanzierung ist möglich für Weiterbildungen mit berufsspezifischen Inhalten sowie für Weiterbildungen, die generell die Beschäftigungsfähigkeit verbessern (etwa Grundbildung, Sprachen, etc.).
  • Einen Spargutschein zur vorzeitigen Entnahme von nach dem Vermögensbildungsgesetz angespartem Guthaben zur Finanzierung von Weiterbildung, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Als Beleg für die Entnahme zum Zweck der Weiterbildung dient der Spargutschein.

Die Instrumente sind kumulativ anwendbar. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch ist für den Erhalt eines Prämien- und/oder Spargutscheins verpflichtend, um den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der Mittel zu ermög­lichen.

Mit dieser geänderten Fassung wird die Förderphase verlängert. Prämiengutscheine können bis zum 30. Juni 2014 ausgegeben werden und sind längstens bis zu diesem Tag gültig. Entsprechend verlängert sich die Laufzeit für die Förderung der Beratungsleistungen. Anträge auf Erstattung von Prämiengutscheinen können bis zum 30. Juni 2015 zur Abrechnung eingereicht werden. Die sonstigen inhaltlichen Regelungen der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“ vom 29. November 2011 (BAnz. S. 4270) bleiben unberührt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung. Für den Spargutschein gilt zusätzlich das Vermögensbildungsgesetz sowie die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung der Prämienberatungen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Die Förderung der Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutschein) erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage

  • der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
  • der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
  • der Verordnung (EG) 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie
  • des Operationellen Programms des Bundes für den ESF, Förderperiode 2007 – 2013, genehmigt am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission (CCI: 2007DE05UPO001).

2 Gegenstand der Förderung

Das Verfahren der Förderung sieht folgende Schritte vor:

  1. Durch die Bildungsprämie werden Personen begünstigt, die an individueller beruflicher Weiterbildung interessiert sind.
  2. Um die Bildungsprämie zu nutzen, ist eine persönliche Beratung (Prämienberatung) in einer vom Zuwendungsgeber ausgewählten Beratungsstelle notwendig. Die Prämienberatung bezieht sich ausschließlich auf die Instrumente der Bildungsprämie und stellt keine allgemeine Bildungsberatung dar.
  3. Im Rahmen der Prämienberatung kann ein personenbezogener Prämiengutschein und/oder Spargutschein für die begünstigte Person ausgestellt werden.
  4. Die begünstigte Person besucht eine Weiterbildung oder absolviert eine Prüfung passend zu dem auf dem Gutschein angegebenen Weiterbildungsziel bei einem Weiterbildungsanbieter.
  5. Die Weiterbildung oder Prüfung beginnt innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsdauer.
  6. Der Weiterbildungsanbieter akzeptiert mit der Annahme des Prämiengutscheins die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber.
  7. Der Weiterbildungsanbieter beantragt bei der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) benannten Stelle die Zuwendung in Höhe des Gutscheinwertes.

Gefördert werden auf der Grundlage dieser Richtlinie:

  • Die für die Bewilligung der Förderung obligatorischen Beratungsleistungen der Beratungsstellen (Prämienberatung).
  • Die individuelle berufliche Weiterbildung. Die Förderung erfolgt durch die anteilige Erstattung von Kurs- oder Prüfungsgebühren an Weiterbildungsanbieter mittels des Prämiengutscheins.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Prämienberatung

Antragsberechtigt für die Erstattung von Prämienberatungen sind Beratungsstellen, die nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sitzland ausgewählt wurden (siehe Nummer 7.2).

3.2  Prämiengutschein

Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland. Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen nachweislich erfüllen:

  1. Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z. B. Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch/AZWV, Bildungsurlaubsgesetz) oder
  2. Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (eine Liste der aktuell anerkannten Modelle befindet sich unter http://www.bildungspraemie.info/ ) oder
  3. Belege für die Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots (weitere Hinweise finden sich unter http://www.bildungspraemie.info/ )

Bundes- oder Landesbehörden sind nicht antragsberechtigt.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt, sofern die Leistung nicht bereits erbracht wurde. Dasselbe gilt für natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts, deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Prämienberatung

Gefördert wird die Durchführung der Prämienberatung von Personen, die dem Grunde nach zum Erhalt eines Prämiengutscheins (vgl. Nummer 4.2) und/oder eines Spargutscheins berechtigt sind. Letztere sind Personen, die über Ansparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz verfügen.

Die Prämienberatung beinhaltet:

  • Die Klärung der persönlichen Voraussetzungen der Begünstigten.
  • Die Formulierung eines berufsbezogenen Weiterbildungsziels.
  • Die Aufklärung über die formalen Anforderungen an förderfähige Weiterbildungen.
  • Die Unterstützung der Begünstigten bei der Ermittlung geeigneter Weiterbildungsanbieter.

Die Prämienberatung muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Prämienberatung erfolgt neutral. Sie darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter ausgerichtet sein.
  • Die Prämienberatung erfolgt für die an einer Weiterbildung interessierte Person kostenlos.
  • Die Prämienberatung wird nur von Beraterinnen und Beratern ausgeübt, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der Bildungsprämie teilgenommen haben.
  • Für die Prämienberatungen werden keine zusätzlichen öffentlichen Mittel beantragt.

Von den Beratungsstellen ist gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen und zu dokumentieren,

  • ob die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Prämien- und/oder Spargutscheins gegeben sind und
  • ob es sich bei der angestrebten Weiterbildung um eine individuelle berufliche Weiterbildung handelt.

Die Haftung der Beratungsstelle für Entscheidungen der Begünstigten, die in Folge der Prämienberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

Die Förderung erfolgt als Festbetragszuschuss für jede dokumentierte, ordnungsgemäße Beratung nach dieser Richtlinie, die im begründeten Zusammenhang mit einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie initiiert wird. Allgemeine Bildungsberatung wird im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

Personen, die einen Spargutschein erhalten haben, wenden sich im weiteren Verlauf an das Anlageinstitut, bei dem das Guthaben angespart wurde. Die unschädliche Entnahme wird geregelt im Fünften Vermögensbildungsgesetz und ist nicht mehr Gegenstand dieser Förderrichtlinie.

Der Festbetrag wird auch gezahlt, wenn als Ergebnis der Beratung weder ein Spargutschein noch ein Prämiengutschein ausgestellt wird.

4.2 Prämiengutschein

Einen Prämiengutschein können erhalten:

  • Erwerbstätige in Deutschland, die befugt sind in Deutschland zu arbeiten und durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die Beträge von 20 000 € (bzw. 40 000 € bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt.
  • Beschäftigte während der Mutterschutzfrist oder in Elternzeit unterhalb der genannten Einkommensgrenzen.
  • Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbständige, deren Erwerbseinkommen trotz der Mindestarbeitszeit unter den Regelleistungen der Grundsicherung liegt und die daher zu ihrem Erwerbseinkommen aufstockende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.

Keinen Prämiengutschein erhalten:

  • Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen.
  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentnerinnen und Rentner und Pensionäre.
  • Alle anderen Personen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen.

Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie alle zwei Kalenderjahre ein Prämiengutschein ausgestellt werden. Ausschlaggebend ist das Datum des Beratungsprotokolls (siehe unten).

Der Prämiengutschein ist für einen Zeitraum von sechs Monaten – längstens jedoch bis zum 30. Juni 2014 – gültig. Er dient der individuellen beruflichen Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen oder Seminaren sowie Prüfungen. Er darf ausschließlich für die unmittelbaren Prüfungs- oder Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden. Neben- oder Folgekosten insbesondere für Anfahrt, Verpflegung oder Übernachtung sind nicht förderfähig.

Prämiengutscheine dürfen nicht ausgestellt bzw. eingesetzt werden für:

  • Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention, der Persönlichkeitsentwicklung, der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen und künstlerischen Betätigung oder der sonstigen allgemeinen ­Lebensführung dienen.
  • Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen.
  • Den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen.

Sofern die oben genannten Anforderungen der Förderung nicht entgegenstehen, können Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung beantragen:

Eignung der Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme vermittelt berufsspezifische Inhalte oder Kenntnisse bzw. Fertigkeiten, die der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit dienen (etwa Grundbildung, Sprachen, etc.).
  • Die Weiterbildungsmaßnahme ist geeignet, um das auf dem Gutschein aufgeführte Weiterbildungsziel zu erreichen.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt nicht als Einzelunterricht, nicht als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung und nicht in Form von Selbstlernmedien.

Zugang zur Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme ist öffentlich angekündigt und frei zugänglich. Sie ist nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband oder einem Verein) gebunden.
  • Der Prämiengutschein ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung.

Verfahrensablauf der Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme beginnt innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsfrist.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme hat vor Ausstellung des Gutscheins noch nicht begonnen.
  • Die Ausstellung der Rechnung und die Bezahlung des Eigenanteils erfolgen erst nach Ausstellung des Gutscheins.

Finanzierung der Maßnahme

  • Die Kurs- oder Prüfungsgebühr abzüglich des Prämienwertes wird nach Ausstellung des Prämiengutscheins als „Eigenanteil“ von der bzw. dem Begünstigten gezahlt, eine direkte Finanzierung des Eigenanteils durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
  • Die Weiterbildung wird nicht durch andere teilnehmerbezogene öffentliche Förderung vollständig oder anteilig finanziert.
  • Der bzw. dem Begünstigten wird seitens des Weiterbildungsanbieters für die Berücksichtigung des Gutscheins weder ein Nachlass noch ein Aufschlag berechnet.
  • Der im Rahmen der Bildungsprämie beantragte Förderbetrag wurde zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht bereits von der bzw. dem Begünstigten oder einer anderen Stelle gezahlt.

Antragstellung

  • Die Teilnahme der bzw. des Begünstigten an der Weiterbildungsmaßnahme wird durch eine vom Weiterbildungsanbieter und von der bzw. dem Begünstigten nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung nachgewiesen.
  • Die geforderten Belege und Dokumente (siehe Nummer 7.3.2) sind vollständig dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag auf Erstattung wird bis spätestens zum 30. Juni 2015 gestellt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Prämienberatung

Die Zuwendung an die Beratungsstellen zur Durchführung der Prämienberatung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Pro Prämienberatung wird ein Festbetragszuschuss in Höhe von 30 € für Personalausgaben sowie Ausgaben für Schulung, EDV und Online-Zugang zur Verwaltungssoftware und den Geschäftsbedarf gewährt.

5.2 Prämiengutschein

Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren gewährt. Die Zuwendung beträgt 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 € pro Prämiengutschein. Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter erfolgen aus Mitteln des ESF. Seitens des antragstellenden Weiterbildungsanbieters ist sicherzustellen, dass keine weiteren ESF- oder andere EU-Mittel in die Abrechnung der Prämiengutscheine mit einfließen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Die Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt. Sofern sich für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, ist der Zuwendungsempfänger auch nach ­Erstattung der Anträge verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Ermäßigen sich für eine geförderte Weiterbildung nach Erhalt des Bewilligungsbescheides die Kursgebühren, so ­ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit der Eigenbeteiligung des Begünstigten.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Teilnehmer- und Finanzdaten: Die Zuwendungsempfänger haben nach den Vorgaben des BMBF die für die Förderung aus den unter Nummer 1.2 genannten Verordnungen zum ESF notwendigen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten nach Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 und die Finanzdaten für die Abrechnung zu erheben und dem BMBF zur Verfügung zu stellen.

Prüfrechte: Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung: Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) sind mindestens bis 31. Dezember 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Datenweitergabe/Verzeichnis der Begünstigten: Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben sowie sein Name, das Projekt und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht werden.

Publizitätsvorschriften: Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.

Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit der Bildungsprämie sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen, „Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert.“ Eine Verwendung der Logos des BMBF, der EU sowie des Europäischen Sozialfonds ist für Weiterbildungsanbieter nicht vorgesehen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Dienstleisters und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung und Umsetzung der Fördermaßnahme wurde durch das BMBF ein Dienstleister beauftragt.

Unter der kostenfreien Rufnummer 08 00/2 62 30 00 steht die Hotline Bildungsprämie für Fragen zur Verfügung.

Die Richtlinien können unter der Internetadresse http://www.bildungspraemie.info/ aufgerufen werden. Das elektronische Antragssystem wird ebenfalls über diese Internetadresse aufgerufen.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren für Beratungsstellen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind bundesweit Beratungsstellen in einem geregelten Verfahren nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sitzland ausgewählt und eingerichtet worden. Für darüber hinausgehende Beratungsstellen ist eine Antragstellung in der Zeit bis 30. Juni 2014 nicht vorgesehen.

7.3 Antragsverfahren und Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes des Bundes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3.1 Antrag auf Festbetragszuschuss von Beratungsleistungen

Die Laufzeit der Förderung für die Beratungsleistungen hat am 1. Dezember 2011 begonnen und endet am 30. Juni 2014. Die Anträge auf Festbetragszuschuss sind elektronisch über http://www.bildungspraemie.info/ für die bewilligten Beratungsstellen zugänglich. Das System erstellt Vordrucke, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform beim Dienstleister einzureichen sind.

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Ausgefüllte Anträge für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (rechtsverbindlich unterschriebener Vordruck, der über das Websystem generiert wird).
  • Bestätigung, dass die in dieser Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen und die Vorgaben der Programmspezifischen Hinweise erfüllt und in den zur Ausgabe der Gutscheine obligatorischen Beratungen eingehalten werden (über einen bereitgestellten Vordruck).

Die Anträge sind zu richten an

Bundesverwaltungsamt
Referat II B 2
50728 Köln

7.3.2 Antrag auf Erstattung der Prämiengutscheine

Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden. Hierzu werden Vordrucke und weitere Informationen im Internet auf der Seite http://www.bildungspraemie.info/ bereitgestellt. Dort wird auch der Zugang zum Online-Antrag für die Abrechnung von Prämiengutscheinen ermöglicht. Die Verwendung der Vordrucke ist verbindlich. Die Antragstellung ist gleichzeitig die Zahlungsanforderung sowie Nachweis der Verwendung.

Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in ­Papierform zu richten an:

Bundesverwaltungsamt
Referat II B 2
50728 Köln

Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

  • Zuwendungsantrag inkl. Auflistung der Gutscheine, für die eine Förderung beantragt wird (Vordruck).
  • Gutscheine im Original.
  • Für jeden Gutschein: Datierter Kontoauszug oder von der bzw. dem Begünstigten und dem Weiterbildungsanbieter unterschriebene Quittung, aus denen ersichtlich ist, dass der Eigenanteil der bzw. des Begünstigten eingegangen ist.
  • Für jeden Gutschein: Auszug aus dem Seminar-/Kursprogramm, aus dem sich Inhalt und Höhe der Entgelte der Weiterbildungsmaßnahme ergeben. Sofern sich aus dem Kursprogramm die Höhe der Entgelte nicht ablesen lässt, ist zusätzlich eine Durchschrift der Originalrechnung an die Begünstigte bzw. den Begünstigten beizulegen.
  • Für jeden Gutschein: Die von der bzw. dem Begünstigten und dem Weiterbildungsanbieter nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme der bzw. des Begünstigten an der Veranstaltung.

8 Hinweise

Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung sind als Querschnittsziele des Europäischen Sozialfonds zu beachten.

Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de .

9 Inkrafttreten

Diese geänderte Fassung der Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die geänderten Fristen gelten für alle Prämiengutscheine, die im Rahmen der Förderrichtlinie vom 29. November 2011 seit dem 1. Dezember 2011 ausgegeben wurden.

Bonn, den 23. September 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bettina Schwertfeger