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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte auf dem Gebiet „Climate Smart Agriculture“ im Rahmen des FACCE-ERA-NET+

Vom 02.10.2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) engagieren sich gemeinsam in der europäischen Initiative zur Gemeinsamen Programmplanung (Joint Programming Initiative, JPI) mit dem Thema Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Klima­wandel (Agriculture, Food security and Climate Change, FACCE-JPI). Die Initiative hat das Ziel, Beiträge zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung der Ernährungssicherung im Kontext des Klimawandels, der Globalisierung, der Verknappung natürlicher Rohstoffe wie fossile Energieträger, Wasser, Düngemittel und Ackerfläche sowie des demographischen Wandels, zu leisten. Die FACCE-JPI befördert damit die Umsetzung der in der „Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ der Bundesregierung festgehaltenen Ziele der weltweiten Ernährungssicherung und der Gestaltung einer nachhaltigen Agrarproduktion unter Berücksichtigung des Klimawandels insbesondere durch die Entwicklung verlässlicher kurz-, mittel- und längerfristiger Vorhersagemodelle auf lokaler, regionaler und globaler Ebene.

Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

Die großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie z. B. Klimawandel oder Nahrungsmittelversorgung können nur länderübergreifend angegangen werden. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2009 die FACCE-JPI initiiert, mit dem Ziel ein gemeinsames Programm der Mitgliedstaaten zu erarbeiten und deren Vernetzung zu verstärken.

Eine Strategische Forschungsagenda wurde Dezember 2012 von den an FACCE-JPI beteiligten Mitgliedstaaten abgestimmt. Dieses von einem wissenschaftlichen Beirat erarbeitete und von den Mitgliedstaaten gebilligte Dokument nennt fünf primäre Handlungsfelder für die FACCE-JPI: http://www.faccejpi.com/Document-library/Strategic-Research-Agenda .

Im Rahmen des vierten Handlungsfelds „Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Klimawandel: Anpassung an den Klimawandel“ wurde mit dem „FACCE-ERA-NET+“ eine staatenübergreifende Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben gemäß dem ERA-NET Plus-Programm der Europäischen Kommission ( http://cordis.europa.eu/fp7/coordination/about-era_en.html ) geschaffen. Hierbei sollen ausschließlich Vorhaben gefördert werden, die Forschung für eine nachhaltige und am Klimawandel angepasste Landwirtschaft zum Inhalt haben.

Die FACCE-ERA-NET+ Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen wurden in Übereinstimmung mit den Regeln der Europäischen Kommission für ERA-NET Plus-Maßnahmen gemeinsam von den nationalen Fördergebern entwickelt und verabschiedet. Die Auswahl und Förderung von Forschungsvorhaben auf der Grundlage dieser Bekanntmachung wird gemeinsam von allen FACCE-ERA-NET+ Zuwendungsgebern durchgeführt.

Im Rahmen des FACCE-ERA-NET+ sollen interdisziplinäre, innovative, multinationale Verbundprojekte gefördert ­werden.

Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen ­Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht. Zahlungen an die Zuwendungsempfänger werden ­ausschließlich durch die nationalen Zuwendungsgeber geleistet.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach den Artikeln 31, 32 und 33 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung ­aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben gefördert, die „Climate Smart Agriculture“ zum Thema haben. Es werden Projektanträge aus den folgenden Themenbereichen erwartet:

  • Innovative Agrarsysteme zur Biomasseproduktion des 21. Jahrhunderts im Kontext des Klimawandels
  • Weltweite Ernährungssicherung unter veränderlichen Klimabedingungen
  • Maßnahmen zur Sicherung der Biomasseproduktion als Grundlage für industrielle Verfahren in einer nachhaltigen Bioökonomie

Eine nachhaltige und am Klimawandel angepasste Landwirtschaft benötigt eine geeignete sozioökonomische Systemforschung. Dementsprechend müssen alle Projekte transdisziplinare Ansätze beinhalten und die Einbindung entsprechender Ziel- und Interessensgruppen sicherstellen.

Aus folgenden Mitgliedstaaten der FACCE-JPI können sich Forschungseinrichtungen und Unternehmen beteiligen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, die Niederlande, Norwegen, ­Rumänien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Wir bitten, weitere Details dem FACCE-ERA-NET+ Call Announcement unter http://www.faccejpi.com zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bundes- und Lan­deseinrichtungen, sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition ­der Europäischen Kommission (siehe: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm ) mit Forschungsaufgaben.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der BMBF-Förderberatung (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes FACCE-ERA-NET+-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit ­Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Die Förderung im Rahmen der positiv begutachteten Skizzen ist auf drei Jahre befristet. Die Vorhaben können frühestens im September 2014 starten und müssen bis Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabenziele innerhalb dieses Zeitraums erreicht werden können.

Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können und klar den Nutzen der Zusammenarbeit darlegen. Konsortien müssen aus Forschungsgruppen von mindestens drei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bestehen. Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block entnommen werden.


Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt - wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.


Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100 000 € pro Jahr nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI1-Beihilfen berücksichtigen. Für KMU entsprechend der KMU-Definition der Europäischen Kommission (Einzelheiten bei der Förderberatungsstelle) können zusätzliche Aufschläge als Bonus gewährt werden.

Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 AGVO erfüllt sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Nicolas Tinois
Telefon: 0 24 61/61-24 22
E-Mail: n.tinois@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

und

Dr. Petra E. Schulte
Telefon: 0 24 61/61-90 31
E-Mail: petra.schulte@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Der Projektträger steht Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen werden rechtzeitig unter der Internetadresse http://www.faccejpi.com und http://www.submission-faccejpi.com bereitgestellt oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die Projektskizzen sind direkt bei dem FACCE-JPI Call Office einzureichen.

Ansprechpartner für alle Angelegenheiten ist das FACCE-JPI Call Office

FACCE-JPI Call Office
Telefon: 0 24 61/61-24 22
E-Mail: ptj-faccejpi@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Das Begutachtungsverfahren ist dem „FACCE-ERA-NET+ Call ­Announcement“ () zu entnehmen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem FACCE-JPI Call Office im Projektträger Jülich zunächst Ideenskizzen („Pre-proposals“) für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission-faccejpi.com zu übermitteln. Die Fristen für die Einreichung der Ideenskizzen und die Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.faccejpi.com veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Formblätter sowie Informationen über die Übersendung der Ideenskizzen an das FACCE-JPI Call Office finden sich ebenfalls auf der Webseite http://www.faccejpi.com oder können beim Projektträger angefordert werden.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist im „FACCE-ERA-NET+ Call Announcement“ auf der FACCE-JPI-Internetseite ( http://www.faccejpi.com ) einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert ­werden. Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den in dem „FACCE-ERA-NET+ Call Announcement“ festgelegten Kriterien geprüft. Der „FACCE-ERA-NET+ Call Announcement“ ist Bestandteil der Bekanntmachung und auf der Webseite http://www.faccejpi.com hinterlegt oder kann beim Projektträger angefordert werden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom FACCE-JPI Call Office zur Erstellung von Projektskizzen („Full proposals“) in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert. Die dabei genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber ­möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Projektskizzen müssen elektronisch unter http://www.submission-faccejpi.com eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Die Details über die Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Webseite http://www.faccejpi.com oder können beim Projektträger angefordert werden.


Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftlich-technische Exzellenz, Qualität des transnationalen Vorhabens
  • Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements
  • Effekte des Vorhabens

Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien sind dem „FACCE-ERA-NET+ Call Announcement“ unter http://www.faccejpi.com zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.


Aus der Vorlage einer Ideen- oder Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Fristen und Termine

Fristen und Termine sind dem Call Announcement unter http://www.faccejpi.com zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 2. Oktober 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Henk van Liempt