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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung translationsorientierter Verbundvorhaben im Bereich der seltenen Erkrankungen

Vom 12.03.2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mehr als vier Millionen Menschen leiden in Deutschland an einer seltenen Erkrankung. Zu diesen zählen weltweit bis zu 8 000 verschiedene Krankheitsbilder, von denen jeweils höchstens einer von 2 000 Menschen betroffen ist. Oft handelt es sich um sehr schwere Krankheiten, die eine aufwändige Behandlung und Betreuung erfordern. Zudem benötigt die Forschung zu seltenen Erkrankungen eine Bündelung von Expertise, die meist nur überregional oder international vorhanden ist. Sowohl in Deutschland als auch in der EU ist in den letzten vergangenen Jahren das Bewusstsein für diese besonderen Herausforderungen gewachsen.

Deshalb hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Jahr 2010 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen (ACHSE e.V.) das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) gegründet, welches 2013 einen Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen vorgelegt hat. Dieser enthält konkrete Handlungsempfehlungen zum Informationsmanagement, zur Verbesserung der Diagnosestellung, zu Versorgungsstrukturen und zur Erforschung der seltenen Erkrankungen.

Aus dem nationalen Aktionsplan ist abzuleiten, dass Forschung und Entwicklung eine wichtige Basis liefern, um die Situation der Betroffenen mittelfristig entscheidend zu verbessern. Als wesentliche Voraussetzungen für die effektive Erforschung von seltenen Erkrankungen sind die Vernetzung von Grundlagenforschung, klinischer Forschung und Versorgungsforschung sowie die Unterstützung interdisziplinärer Kooperationen identifiziert worden. Die vernetzte Forschung kann und soll einen essentiellen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten leisten.

Das BMBF beabsichtigt daher, Forschungsverbünde zu fördern, die durch eine problemlösungsorientierte und interdisziplinäre Zusammenarbeit neue Erkenntnisse zu seltenen Erkrankungen erarbeiten. Die Verbünde sollen ein kooperatives und koordiniertes Forschungskonzept verfolgen, das hinsichtlich seines Innovationspotentials überzeugt und kurz- bis mittelfristig auf einen nachhaltigen Effekt für eine bessere Versorgung der Erkrankten zielt.

Die Erforschung seltener Erkrankungen verspricht nicht nur eine Verbesserung der Situation der betroffenen Patientengruppen, sondern auch modellhafte Erkenntnisse, die auf andere häufigere Erkrankungen übertragen werden können.

Die Fördermaßnahme leistet einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes „Individualisierte Medizin“ im Rahmenprogramm „Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsverbünde, die in der Regel überregional sind und den oben beschriebenen Förderzweck erfüllen. Die Verbünde sollen die Forschung zu einer Gruppe seltener Krankheiten bzw. in zu begründenden Ausnahmefällen (z. B. vergleichsweise hohe Prävalenz) auch zu einer einzelnen seltenen Krankheit zum Ziel haben. Es handelt sich dabei um Erkrankungen, die höchstens einen von 2 000 Menschen im Laufe ihres Lebens treffen. Der Verbund soll sich mit Krankheitsgruppen befassen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer chronischen Invalidität bzw. zu gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensqualität führen und/oder hohe Kosten verursachen.

In den Verbünden sollen sich die besten in dem jeweiligen Krankheitsbereich tätigen nationalen Forschungsgruppen, klinischen Zentren und diagnostischen Speziallabors für eine interdisziplinäre Kooperation zusammenschließen. Dabei sind – soweit angemessen – insbesondere bestehende Forschungsplattformen (z. B. Register, Biobanken, innovative Spezialdiagnostik einschließlich Hochdurchsatzsequenzierung), klinische Studieneinrichtungen (z. B. Koordinierungszentren für klinische Studien) und Versorgungsstrukturen einzubeziehen. Die Einbeziehung gegebenenfalls vorhandener einschlägiger Patientenorganisationen wird ausdrücklich befürwortet.

Innerhalb eines Verbunds sollen Fragestellungen bearbeitet werden, die Teilbereiche der Ätiopathogenese-Forschung, Diagnose- und Therapieforschung oder versorgungsnaher Forschung beinhalten können. Die Zielsetzung der Vorhaben soll insgesamt auf Translation ausgerichtet sein, kann dabei aber – je nach dem Stand von Wissenschaft und Forschung – auf verschiedene Stufen des umfassenden Translationsprozesses aufsetzen.

Ein Verbund besteht aus mehreren Teilprojekten, deren Anzahl dem Forschungsgegenstand angemessen sein muss. In der Regel sollte ein Verbund nicht mehr als zehn Teilprojekte (Forschungsprojekte und zentrale Projekte mit wissenschaftlichem Service-, Koordinierungs- oder Querschnittscharakter) umfassen. Die Forschungsprojekte eines Verbunds müssen durch ihren kooperativen Charakter überzeugen (d. h. durch ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Beitrag zum Verbund). Die Kohärenz eines Verbunds muss durch adäquate Steuerungs- und Kooperationsmechanismen gesichert sein.

Die Teilprojekte sollen Aspekte der Grundlagenforschung und klinischen Forschung umfassen, die zur übergeordneten Problemlösung relevante Beiträge leisten. Dies können zum Beispiel sein: genetische und molekulare Charakterisierung von Krankheitsursachen, Pathophysiologie, Studien zum Krankheitsverlauf sowie Entwicklung und Erprobung von ­diagnostischen Tests und Therapieoptionen (z. B. nicht-medikamentöse Therapien, Pharmaka, Biologicals, Gen- und Zelltherapeutika).

Ebenso können wissenschaftsinitiierte multizentrische prospektive, kontrollierte klinische Studien mit Patientinnen und Patienten zum Wirksamkeitsnachweis von neuartigen therapeutischen oder diagnostischen Verfahren mit konfirmatorischer Zielsetzung als Teilprojekte gefördert werden. Dies setzt voraus, dass die Einbeziehung einer großen Zahl von Kooperationspartnern ausreichende Fallzahlen sicherstellt oder ein signifikanter Beitrag zu einer internationalen Studie geleistet wird. Gefördert werden können auch exploratorische klinische Studien, die mit geringen Probandenzahlen einen ersten Wirksamkeitsnachweis für ein pharmakologisches Therapieverfahren mit bereits zugelassenen Arznei­mitteln liefern und der Vorbereitung von multizentrischen klinischen Studien mit größeren Probandenzahlen dienen.

Darüber hinaus können in Teilprojekten auch Fragestellungen aus den Bereichen Psychologie, Versorgungsforschung und Gesundheitsökonomie sowie der Validierung und Nutzenbewertung telemedizinischer/-diagnostischer Ansätze im Bereich seltener Erkrankungen bearbeitet werden.

Nicht gefördert werden:

  • Verbünde zu klinisch atypischen Verlaufsformen oder seltenen Ursachen von häufigen Krankheiten;
  • Verbünde zu weltweit häufig vorkommenden, national aber seltenen Krankheiten, wie z. B. importierte Infektionskrankheiten;
  • Verbünde zu Krankheiten, in denen die absolute Zahl der Erkrankten in Deutschland so gering ist, dass eine „kritische“ Masse für patientenrelevante Forschung im Rahmen eines Verbunds auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Hierfür wird auf internationale Aktivitäten verwiesen;
  • Projekte, die ihre wissenschaftlichen Ziele auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können. Für solche Einzelprojekte wird auf anderweitige Förderangebote des BMBF und anderer Förderer verwiesen, die die Förderung von Einzelvorhaben ohne weiterreichende Forderungen nach Vernetzung zulassen. Solche Projekte können den Verbünden assoziiert werden, wenn sie einen fachlichen oder strukturellen Beitrag zu dem Verbund leisten. Sie profitieren dann z. B. von den Verbundtreffen und den Forschungsinfrastrukturen;
  • wissenschaftsinitiierte multizentrische prospektive, kontrollierte klinische Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben (wie z. B. Zulassungsstudien).

Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen.

Die Zusammenarbeit zwischen den Verbünden wird durch die Förderung verbundübergreifender Aktivitäten unterstützt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als Verbundpartner staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken), Patientenorganisationen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden sollen herausragende wissenschaftliche Vorleistungen vorweisen, die durch entsprechende ­Publikationen und/oder eingeworbene Drittmittel belegt sind. Darüber hinaus werden integrative Vorleistungen an­erkannt, z. B. bestehende Forschungskooperationen in gemeinsamen Registern, Kohorten, Studiennetzwerken oder bereits geförderten Forschungsverbünden.

Weitere Voraussetzungen:

  • die Sicherstellung durch den Verbund, dass die Zahl der einbezogenen Patientinnen und Patienten für die ­Forschungsaktivitäten eine kritische Masse erreicht;
  • die Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen Verbünden in einer verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft für seltene Erkrankungen (zu bisherigen Aktivitäten siehe http://www.research4rare.de/ );
  • die Beteiligung an der Entwicklung von einheitlichen Diagnostik- und Therapieempfehlungen;
  • die Bereitschaft zur Entwicklung und Einhaltung einheitlicher Standards und zu einer Qualitätssicherung von Bio­materialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien (wie sie z. B. international, auf EU-Ebene oder in Projekten durch den TMF e.V. erarbeitet worden sind);
  • die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (gegebenenfalls auch durch Partner außerhalb des Verbunds), z. B. von Biomaterialbanken, Patientenregistern und Hochdurchsatzsequenzierung;
  • die ausreichende Anbindung der Forschungsaktivitäten an vorhandene Forschungs- und Versorgungstrukturen der jeweiligen Einrichtungen;
  • die Einbeziehung gegebenenfalls vorhandener einschlägiger Patientenorganisationen;
  • die Gewährleistung der Sichtbarkeit der vorhandenen Kompetenz in der Fachwelt und bei den betroffenen Erkrankten durch geeignete Informationsangebote.

Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinien 2001/20/EG und 2005/28/EG, CONSORT-Statement).

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien ­nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block [Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“]) entnommen werden.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ ­abgerufen werden.

Es wird erwartet, dass die Projektpartner den IRDiRC Grundsätzen und Richtlinien folgen, und sich an IRDiRC Arbeitsgruppen beteiligen. Mehr Informationen dazu finden sich unter: http://www.irdirc.org/ .

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von ­Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  1. Durchführung kooperativer Forschungsprojekte der Verbundpartner
    • Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
    • Rotationsstellen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Versorgung für die Forschung freigestellt werden sollen, und für die ein Ersatz eingestellt werden muss, können ebenfalls finanziert werden.
  2. Koordinierungs- und Serviceleistungen
    • Zuwendungsfähig sind Mittel für z. B. die Koordinierungszentrale des Verbunds und für die Einrichtung/den Ausbau von zentralen Datenbanken, Registern, Materialsammlungen oder anderen zentralen Serviceeinrichtungen. Auch können Mittel für die Bereitstellung von Fachinformationen, Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Einbindung von Patientenorganisationen und assoziierten Projekten/Arbeitsgruppen beantragt werden.
  3. Verbundübergreifende Arbeitsgemeinschaft:
    • Zur Fortsetzung der verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft (Sprecherrat) können die zur Förderung aus­gewählten Verbünde im weiteren Verlauf der Fördermaßnahme zusätzliche Mittel beantragen, die z. B. für die Koordination, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsförderung, gemeinsame Arbeit an Querschnittprojekten, zentrale Einheiten zur methodischen Begleitung oder die Durchführung von gemeinsamen Workshops be­nötigt werden. Für weitere Informationen zu bisherigen Aktivitäten siehe http://www.research4rare.de/ .
  4. Aufbau internationaler Kooperationen
    • Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind ausdrücklich erwünscht, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen beziehungsweise Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
    • Sofern zur Patientenrekrutierung die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien oder Krankheitsverlaufsstudien notwendig ist, sind Mittel für Aufwandsentschädigungen im Ausland zuwendungsfähig.
    • Falls für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und die Notwendigkeit der Auftragserteilung sind zu erläutern.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“, Vordruck Nr. 27).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI2-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu­wendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kosten­basis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57

E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst formlose Projektskizzen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Projektskizzen müssen sowohl die Struktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbunds erläutern. Bei den Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Leitfaden_Seltene_Erkrankungen_2014.pdf ) niedergelegt. Projektskizzen, die den Vorgaben dieser Förderrichtlinien und diesem Leitfaden nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal ( http://www.pt-it.de/ptoutline/application/FSE14 ). Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Angaben für die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können bis spätestens

zum 21. Mai 2014

beim Projektträger elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Nach Einreichung über das Internetportal müssen zeitnah sechs Druckexemplare der Projektskizze und der Vorhabenübersicht an den Projektträger übersendet werden, davon ein Exemplar ungeheftet als Kopiervorlage.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung in Bezug zu dem Förderzweck, klinischer Bedarf;
  • innovatives Potential;
  • Kohärenz und Interaktionen des Verbunds;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des kooperativen Forschungsprogramms;
  • dargelegter Mehrwert der interdisziplinären Zusammenarbeit;
  • Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern;
  • Anschlussfähigkeit der Ergebnisse;
  • Verwertungs- und Transfermöglichkeit in die Versorgung;
  • Expertise der Antragstellenden und Vorleistungen (bei bereits geförderten Verbünden auch Ergebnisse der Vorläuferprojekte).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antrags­systems „easy“ dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/5200.php zu finden.

Berlin, den 12. März 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill

1FuE: Forschung und Entwicklung

2FuEuI: Forschung, Entwicklung und Innovation