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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zum Förderprogramm Eurostars

Vom 02.04.2014

Eurostars ist ein grenzüberschreitendes gemeinsames KMU-Förderprogramm von 33 Ländern – darunter die 28 EU-Mitgliedstaaten – und der Europäischen Kommission im Rahmen der europäischen Forschungsinitiative EUREKA auf Basis von Artikel 185 AEUV1. Damit ist Eurostars als gemeinsames europäisches Programm ein Baustein zur Realisierung des Europäischen Forschungsraums („Joint Programme“). Es richtet sich an forschungstreibende2 kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen wollen. Im begrenzten Umfang können auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden, vor allem wenn sie in diesen gemeinsamen Projekten mit KMU aus Deutschland zusammenarbeiten.

EUREKA ist eine politische Initiative für grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung für zivile Zwecke. Nach dem sogenannten „Bottom-up-Prinzip“ können die Projektinhalte frei bestimmt werden. Ziel dieser Initiative ist es, das in Europa vorhandene Potenzial an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen. Ziele sind:

  • Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt
  • Stärkung des europäischen Binnenmarktes
  • Lösung länderübergreifender Probleme

(Weitere Informationen zu EUREKA unter http://www.dlr.de/eureka )

Eurostars folgt den Prinzipien von EUREKA. Dazu gehört insbesondere, dass es keine thematischen Vorgaben gibt (kein Top-down-Prinzip). Vielmehr werden die Projektthemen von den KMU und ihren Forschungspartnern entwickelt (Bottom-up-Prinzip).

Die Förderung in Eurostars erfolgt aus nationalen Mitteln, die von den an Eurostars teilnehmenden Ländern (siehe http://www.eurostars-eureka.eu/ ) bereitgestellt werden. Gleichzeitig stellt die Europäische Kommission im Rahmen des gemeinsamen Programms nach Artikel 185 AEUV Fördermittel aus dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation HORIZONT 2020 bereit (sogenanntes „Top-up“). Diese „Top-up“-Mittel fließen direkt in die nationalen Förderbudgets und ermöglichen die Förderung zusätzlicher Projekte. Eurostars ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass die teilnehmenden Länder ihre nationalen Antragsverfahren synchronisiert haben. Dazu zählen insbesondere gemeinsame Ausschreibungstermine, die Begutachtung durch externe Experten sowie die Erstellung einer gemeinsamen Rangliste durch ein internationales Expertengremium. Eurostars soll damit den Antragstellern und hier insbesondere den KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten erleichtern. Das Förderprogramm unterliegt den Kriterien des Artikel 31 und sonstiger relevanter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

KMU stellen einen Großteil der Arbeitsplätze und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftskraft Deutschlands und Europas. Für ein exportorientiertes Land wie Deutschland ist internationale Kooperation notwendig, um von den Wachstumschancen im Außenhandel zu profitieren. Großunternehmen und der größere industrielle Mittelstand sind traditionell stark im internationalen Wettbewerb vertreten und profitieren daher in hohem Maße von den Wachstumschancen im Ausland. Für KMU gestaltet sich der Einstieg in solche internationale Kooperationen schwieriger. Daher sollen KMU mit Eurostars unterstützt werden, Forschung und Entwicklung gemeinsam mit Partnern in grenzüberschreitenden europäischen Kooperationsprojekten im zivilen Bereich zu betreiben.

Dabei sollen neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der geförderten FuE*-Projekte spätestens zwei Jahre nach Projektende als Produkte/Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt sind. Für den Bereich Biomedizin/Medizin sollte maximal zwei Jahre nach Projektende der Beginn der klinischen Studien erfolgen.

An einem Eurostars-Projekt müssen sich Teilnehmer aus mindestens zwei an Eurostars teilnehmenden Ländern beteiligen.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in europäischen Kooperationen gefördert, die den dargestellten Zuwendungszwecken und -zielen entsprechen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland (KMU-Definition der EU, Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [2003/361/EG] siehe BMBF-Vordruck 0119/09.05, Teil C).

In Deutschland ansässige Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern sie mit mindestens einem forschungstreibenden KMU in einem Eurostars-Projekt kooperieren.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur dann eine Projektförderung bewilligt werden, wenn ihre Projektbeteiligung für den Projekterfolg unverzichtbar ist. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen.

Großunternehmen können sich auf eigene Kosten an einem Projekt beteiligen, erhalten jedoch keine Förderung.

Ausländische Kooperationspartner aus den Eurostars-Mitgliedsländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen des Eurostars-Programms als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen (das gilt analog für die Antragsteller aus anderen Staaten).

Voraussetzung für die Teilnahme am Eurostars-Programm:

  • Alle Eurostars-Projekte sind auch EUREKA-Projekte. Daher müssen die EUREKA-Kriterien erfüllt sein, insbesondere:
    • Das Projekt zielt auf die Entwicklung eines innovativen Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung.
    • Es dient zivilen Zwecken.
  • Projektkoordination (Projektleitung) durch ein forschungstreibendes kleines und mittelständisches Unternehmen (KMU).
  • Das koordinierende KMU hat seinen Sitz in einem Eurostars-Mitgliedsland.
  • Die Antragsteller kommen aus mindestens zwei verschiedenen an Eurostars teilnehmenden Ländern.
  • Alle teilnehmenden KMU sind KMU gemäß der oben genannten Definition der EU.
  • Mindestens 50 % der FuE-Gesamtprojektkosten (ohne Unteraufträge) werden durch forschungstreibende KMU geleistet.
  • Kein im Projekt vertretenes Land deckt mehr als 75 % der erklärten Gesamtprojektkosten ab.
  • Alle Projektpartner sind juristische Personen. Im Einzelfall sind auch Personengesellschaften antragsberechtigt3.
  • Maximale Projektlaufzeit von drei Jahren.
  • Die Projektergebnisse sollen spätestens zwei Jahre nach Abschluss auf den Markt gebracht werden; Ausnahme: biomedizinische/medizinische Projekte: der Beginn der klinischen Studien soll spätestens zwei Jahre nach Projekt­ende erfolgen.
  • Der Eurostars-Antrag wurde im internationalen Eurostars-Begutachtungsverfahren positiv begutachtet und hat die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, um zur Förderung empfohlen zu werden.
  • Die Antragsteller erfüllen die unter Nummer 3 „Zuwendungsempfänger“ genannten Voraussetzungen.
  • Bei Teilnahme von verbundenen Unternehmen/Forschungseinrichtungen muss mindestens ein weiterer unabhängiger Projektpartner im Konsortium beteiligt sein. Alle Projektpartner liefern eigenständige Beiträge.
  • Die Inhalte des Eurostars-Projektes wurden oder werden nicht bereits anderweitig öffentlich gefördert.

Die Einbeziehung eines deutschen Anwendungspartners ist gewünscht.

Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden. Auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind zu einer wirtschaftlichen Verwertung verpflichtet.

Die Partner eines Eurostars-Projekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Kooperations-Übereinkunft aller Projektpartner nachgewiesen werden. Alle Projektpartner sind zur späteren kommerziellen Umsetzung verpflichtet. Diese soll in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

5.1.1 Vorlage und Auswahl von Eurostars-Projektanträgen (Internationaler Teil)

In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern ein gemeinsamer Eurostars-Projektantrag in englischer Sprache zu erstellen. Das Antragsformular steht über ein elektronisches Antragsportal auf der Website des EUREKA-Sekretariats in Brüssel http://www.eurostars-eureka.eu/ zur Verfügung. Der Antrag wird über das elektronische Portal erstellt und die geforderten Anlagen werden dort vom Projektleiter hochgeladen.

Dieser Teil des Antrags enthält u. a. die inhaltliche Beschreibung des Projekts und wird zur Begutachtung und zur Entscheidung über die Förderung herangezogen.

Zusammen mit dem Eurostars-Antrag müssen deutsche Antragsteller darüber hinaus einen formlosen easy-Antrag (nur Kosten-/Ausgabenkalkulation) einreichen.

Eine Antragstellung ist nur auf diesem Wege möglich: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Die eingegangenen Eurostars-Projektanträge werden in einem zweistufigen Verfahren bewertet:

  1. Schriftliche Gutachten durch drei unabhängige internationale Experten, die u. a. auf folgende Kriterien eingehen:
    • Mehrwert durch die Kooperation
    • Qualität des Projektmanagements und des -konsortiums
    • Innovationsgrad
    • Technische Risiken
    • Wirtschaftliche Erfolgsaussichten

Nur Projekte, die nach Begutachtung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, werden an das Inter­nationale Expertengremium weitergegeben.

  1. Ein internationales unabhängiges Expertengremium, das „Independent Evaluation Panel (IEP)“, vergibt anschließend auf Basis der Gutachten Punkte nach folgenden Aspekten:
    • Grundlegende Kriterien in Bezug auf die Kooperation, Projektstruktur und -partner
    • Technologie und Innovation
    • Markt und Wettbewerbsfähigkeit

Mit ihren Punkten werden die Projekte in eine Rangliste eingeordnet. Diese Liste wird anschließend von den Hohen Repräsentanten der an Eurostars teilnehmenden Länder verabschiedet. Um für die Förderung in Frage zu kommen, müssen die Projekte auch hier eine Mindestpunktzahl erreichen. Welche Projekte tatsächlich gefördert werden, hängt letztendlich davon ab, ob in den an den Projekten beteiligten Ländern genügend Fördermittel zur Verfügung stehen. Nur wenn die Fördermittel für ein Projekt in allen beteiligten Ländern zur Verfügung stehen, kann das Vorhaben auch tatsächlich gefördert werden. Sind nicht genügend Fördermittel vorhanden, um alle vorgeschlagenen Projekte zu finanzieren, werden die Projekte entsprechend ihrer Position auf der Rangliste ausgewählt. Das kann auch bedeuten, dass Projekte, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, dennoch nicht gefördert werden.

Die Experten der beiden Bewertungsrunden sind nicht identisch. Projektpartner haben das Recht, vorab bestimmte Gutachter bzw. Organisationen auszuschließen. Die Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.

Begutachtungsrunden finden in der Regel zweimal im Jahr statt, die Termine der sogenannten „Cut-off Dates“ werden rechtzeitig auf der internationalen Eurostars-Website ( http://www.eurostars-eureka.eu/ ) und auf der deutschen Website ( http://www.eurostars.dlr.de ) bekannt gegeben.

5.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung über die Förderung (Nationaler Teil)

Nach der Verabschiedung der Rangliste werden die Antragsteller über die Ergebnisse vom EUREKA-Sekretariat in Brüssel informiert. Dem schließt sich für die Anträge, die – wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben – ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an. Die deutschen Antragsteller werden dazu vom EUREKA/COST-Büro als zuständigen Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Dabei werden die Anträge fachlich nicht noch einmal bewertet, sondern die Ergebnisse der internationalen Begutachtung werden für die Ermittlung der förderfähigen Kosten/Ausgaben zugrunde gelegt.

Für Antragsteller in Deutschland gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom EUREKA/COST-Büro muss der nationale Förderantrag unverzüglich – innerhalb von 2 Wochen – eingereicht werden. Der nationale Förderantrag umfasst neben dem easy-Antrag (AZK/AZA; https://foerderportal.bund.de/easyonline ) eine aussagekräftige deutsche Zusammenfassung der Teilvorhabenbeschreibung und einen Verwertungsplan für das jeweilige Teilprojekt, sofern die englische Vorhabenbeschreibung im Eurostars-Antrag ausreichend ist. Andernfalls ist es erforderlich, eine vollständige deutsche Teilvorhabenbeschreibung mit ausführlicher Darstellung der Arbeitspakete vorzulegen.

Im Verwertungsplan ist u. a. darzulegen, ob und welche Ergebnisse zu Schutzrechtsanmeldungen führen können.

Aus der Vorlage eines Eurostars-Projektantrags bzw. eines nationalen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

5.2 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Projektträger DLR
EUREKA/COST-Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin ist

Frau Nadja Rohrbach

Telefon: 02 28/38 21-13 80
Telefax: 02 28/38 21-13 53
E-Mail: nadja.rohrbach@dlr.de

Interessenten, die einen Projektvorschlag einreichen wollen, wird dringend empfohlen, mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Allgemeine Informationen zu Eurostars werden auf der internationalen Website http://www.eurostars-eureka.eu/ sowie auf der deutschen Website http://www.eurostars.dlr.de zur Verfügung gestellt.

Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für den deutschen Antragsteil können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Gesamtförderung für die deutschen Teilnehmer in einem Eurostars-Projekt ist auf maximal 500 000 Euro begrenzt. KMU erhalten vorrangig eine Förderung ihrer Vorhaben.

Die Beihilfeintensitäten werden in jedem Fall unter Beachtung der Höchstgrenzen des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) festgelegt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU-Definition der EU siehe BMBF-Vordruck 0119/09.05, Teil C) mit Niederlassung in Deutschland sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Übernimmt ein KMU die Koordinierung des Vorhabens (Projektleitung), kann es den erhöhten Aufwand in seiner Kalkulation geltend machen.

Großunternehmen können sich auf eigene Kosten an einem Projekt beteiligen. Sie sind jedoch von einer Förderung ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG –die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können, sofern ein KMU mit Sitz in Deutschland im Verbundprojekt beteiligt ist. Das KMU mit Sitz in Deutschland muss einen eigenständigen und wesentlichen Beitrag zum Projektziel erbringen. Andernfalls beträgt die Förderquote maximal 50 %.

Sofern von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen eine Förderung auf Kostenbasis beantragt wird, können die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten individuell bis zu 65 % gefördert werden, sofern ein KMU mit Sitz in Deutschland im Verbundprojekt beteiligt ist. Das KMU mit Sitz in Deutschland muss einen eigenständigen und wesentlichen Beitrag zum Projektziel erbringen. Andernfalls beträgt die Förderquote maximal 50 %.

Die Vergabe von Unteraufträgen an Partner im Verbund zur Durchführung des Projektes ist nicht zulässig. Daraus resultiert, dass der Eigenanteil von Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausschließlich aus frei verfügbaren Eigenmitteln finanziert werden darf und die Einnahmen aus Unteraufträgen nicht als Eigenleistung anerkannt werden können.

Sofern die Beschaffung von Geräten und Anlagen Bestandteil des Förderantrages ist, ist bereits bei Antragstellung ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen die Beschaffung für das Vorhaben notwendig ist und beim betreffenden Antragsteller erfolgen sollte und die/der Verbundpartner hierfür ausscheiden.

Nicht förderfähig sind Anträge, die ausschließlich oder primär auf die Beschaffung von Geräten und Anlagen abzielen sowie Reisekosten zu Kongressen, Messen oder Konferenzen.

Darüber hinaus sind Klinische Studien (inklusive sogenannter „Proof of concept Studien“) grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen sind jedoch möglich. Antragstellern wird empfohlen, sich hierzu rechtzeitig vorab mit dem Projektträger DLR (siehe Nummer 5.2) in Verbindung zu setzen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig ersetzt diese Bekanntmachung die Bekanntmachung vom 26. Juli 2012 (Banz AT 13.08.2012 B5).

Bonn, den 2. April 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Michael Vorländer

1Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2Forschungstreibende KMU: KMU die mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren bzw. 10 % Vollzeitäquivalente in Forschung und Entwicklung einsetzen. Oder wenn in KMU mit bis zu 100 Vollzeitäquivalenten mindestens 5 bzw. in KMU mit mehr als 100 Vollzeitäquivalenten mindestens 10 Vollzeitäquivalente in Forschung und Entwicklung tätig sind.

3Antragstellern wird dringend empfohlen sich hierzu rechtzeitig vorab mit dem Projektträger DLR (siehe Nummer 5.2) in Verbindung zu setzen.

= Forschung und Entwicklung