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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA" "Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten" im Rahmenprogramm "Gesundheitsforschung".

Vom 09.12.2014

Vorbemerkungen

Mit diesem Dokument werden die dritten gemeinsamen transnationalen Förderrichtlinien für Forschungsprojekte zu menschlichen Infektionskrankheiten im Rahmen des ERA-NET Infect-ERA, das die europäische Förderung der Forschung zu Infektionskrankheiten bei Menschen koordinieren soll, veröffentlicht. Infect-ERA baut auf den Erfahrungen und Erfolgen des früheren ERA-NET PathoGenoMics auf.

Die folgenden Infect-ERA-Partnerorganisationen (nachfolgend "Partner" genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung (FNRS – französischsprachige Gemeinschaft), Belgien
  • der Fonds für wissenschaftliche Forschung – Flandern (FWO), Belgien
  • die Agentur für Innovation durch Wissenschaft und Technologie (IWT – Flandern), Belgien
  • die São Paulo Research Foundation (FAPESP), Brasilien
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • die Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • die Abteilung Biotechnologie im Ministerium für Wissenschaft und Forschung (DBT), Indien
  • das Chief Scientist Office, Gesundheitsministerium (CSO-MOH), Israel
  • das Nationale Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • das Nationale Wissenschaftszentrum (NCN), Polen
  • die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal
  • das Ministerium für Nationale Bildung (MEN), Rumänien
  • das National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien
  • das Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO), Spanien
  • die Ungarische Akademie der Wissenschaften (HAS) und der Ungarische Fonds für wissenschaftliche Forschung (OTKA), Ungarn

Die Regelungen der Nummern 1, 2, 4 und 7 dieser Richtlinien werden inhaltlich und zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht, soweit sich die Regelungen nicht auf nationale Bestimmungen beziehen. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte bei Prävention, Diagnose und Behandlung stellen menschliche Infektionskrankheiten noch immer eine ernsthafte und zunehmende Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar und verursachen immense Kosten in den Gesundheitssystemen. Verschiedene Faktoren haben zu den jüngsten Problemen in Verbindung mit Infektionskrankheiten beigetragen: Entwicklung von Resistenzen gegen Antibiotika und andere Medikamente gegen Infektionen, Auftreten neuer Infektionskrankheiten, Verbreitung der Pathogene durch weltweites Reisen und Koinfektion mit zwei oder mehr Pathogenen. Weiterhin treten in einigen Teilen der Welt neue Infektionskrankheiten verstärkt auf, weil die dortigen komplexen Bedingungen es Mikroben leicht machen, neue ökologische Nischen zu nutzen. Ständige Anstrengungen und neue Forschungsansätze sind notwendig, um die Pathogenität der Mikroben und ihre Interaktion mit dem Wirt besser verstehen zu können.

Mit diesen Förderrichtlinien will Infect-ERA die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologie­orientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infektionskrankheiten zusammenbringen. Die Förderrichtlinien ermöglichen multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen verursacht werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), durch ­Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinien will Infect-ERA transnationale Forschung und Translationsforschung fördern und dabei die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologieorientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infektionskrankheiten zusammenbringen. Die ­Förderbekanntmachung ermöglicht multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen verursacht werden.

In wissenschaftlichen Fachberatungen wurde ein Katalog von Themenstellungen für die Forschung erstellt, der Angaben zu aktuellen Fragen der Infektionsforschung und zu Instrumenten und Methoden enthält, die in naher Zukunft dafür eingesetzt werden sollen. Auf dieser Grundlage wurden zwei Hauptthemen für die Forschung definiert, die für diese Förderbekanntmachung gleichermaßen wichtig sind:

  • Wirt-Pathogen-Interaktion hinsichtlich klinisch relevanter Stämme und Bewertung von Faktoren, die diese Wechselwirkung beeinflussen,
  • Diagnostik auf Basis von Komponenten der Wirt-Pathogen-Interaktion, u. a. Entwicklung von Markern für den ­klinischen und personalisierten Einsatz und Detektion von Hochrisiko-Klonen bei unterschiedlichen Krankheiten.

Zur Bearbeitung dieser Themen sollten die Anträge einen der folgenden Ansätze beinhalten:

  • Anwendung neuartiger Verfahren und Technologien wie Genomik, Metagenomik, Transkriptomik, Metabolomik und Massenspektrometeranalyse für die Infektionsbiologie als Ganzes unabhängig vom Pathogentyp (Bakterien, Viren, Protozoen oder Pilze),
  • Einbindung neuer Verfahren, um die Wirkung des Pathogens auf seine Interaktion mit dem Wirt zu verstehen und Biomarker sowie Präventions-, Diagnose- und Therapieinstrumente zu entwickeln.

Anträge mit Schwerpunkt HIV/AIDS, Hepatitis B/C, Malaria und Tuberkulose werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gefördert.

Beispiele potenzieller Themen für Anträge sind

  • Forschung zur Wirt-Pathogen-Interaktion, Aktivierung oder Verhinderung einer Immunreaktion des Wirts,
  • Erforschung der Interaktion und Koevolution von (menschlichem oder tierischem) Wirt, Mikrobiom, Vektor (bei vektorübertragenen Krankheiten) und Pathogen,
  • Entwicklung neuer Instrumente oder Strategien für die Diagnose und Überwachung von Infektionen, Entwicklung neuer Verfahren für eine schnellere/kosteneffizientere Diagnostik,
  • neue Tiermodelle und tierversuchsfreie Modelle zur Erforschung der Veränderung der Wirt-Pathogen-Interaktionen durch antimikrobielle/antivirale Mittel.

Die Anträge sollten möglichst

  1. eine enge Kooperation zwischen wissenschaftlichen und klinischen und/oder industriellen Beteiligten beinhalten,
  2. die Anwendung (Verwertung) der Projektergebnisse überzeugend darstellen und
  3. einen deutlichen Nutzen für die Allgemeinheit aufweisen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinien gilt das Modell des „Virtual Common Pot“. Demnach finanziert jedes Land seine eigenen genehmigten Projektpartner. Eine Liste der Titel und Partner der geförderten Projekte wird auf der Infect-ERA-Webseite ( http://www.infect-era.eu ) veröffentlicht.

Jedes antragstellende Konsortium besteht aus:

  • höchstens sechs Partnern,
  • höchstens zwei Partnern pro Land,
  • mindestens drei Partnern, die für die Förderorganisationen in drei verschiedenen, an den Richtlinien beteiligten Ländern förderfähig sind (Liste der Förderorganisationen siehe oben).

Innerhalb eines Verbundprojektes ist jeder Arbeitsgruppenleiter die Kontaktperson für die entsprechende nationale Förderorganisation. Jedes Konsortium muss einen Projektkoordinator benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Der Projektkoordinator wird die einzige Person sein, die während des Prozesses der Antragstellung vom Infect-ERA-Sekretariat kontaktiert wird; daher muss er alle Informationen an seine Projektpartner weiterleiten.

Den Konsortien können auch nicht geförderte Projektpartner angehören, wenn diese ihren Mehrwert für das Konsortium klar darlegen können und für ihre Finanzierung selbst aufkommen. Allerdings müssen der Koordinator und die Mehrzahl der Partner im Konsortium für die an den Richtlinien beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein, und die Höchstzahl von sechs Partnern darf keinesfalls überschritten werden. Ist einer der Partner nicht förderfähig, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Im Sinne eines neutralen Bewertungsverfahrens ist es Infect-ERA-Mitgliedern, die an der Erarbeitung von Dokumenten im Rahmen der Bekanntmachung, am Network Steering Committee (NSC) und/oder am Bewertungsverfahren beteiligt sind, nicht gestattet, Projektmittel zu beantragen.

Fördermittel werden entsprechend den nationalen Bestimmungen für maximal drei Jahre gewährt. Antragsteller müssen ihre eigenen speziellen nationalen Vorschriften gemäß den Leitlinien für Antragsteller berücksichtigen und einhalten. Antragsteller müssen ihre nationalen Fördereinrichtungen kontaktieren (Kontaktdaten siehe Nummer 7.2.2), um die Einhaltung nationaler Regelungen sicherzustellen.

Alle für eine Förderung ausgewählten Projektteilnehmer haben vor dem Projektstart eine Konsortialvereinbarung (Consortium Agreement, CA) zu den Punkten zu unterzeichnen, die in den Leitlinien für Antragsteller genannt sind. Die Konsortialvereinbarung ist zusammen mit allen anderen, gemäß den nationalen Bestimmungen erforderlichen Informationen der nationalen Fördereinrichtung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der bereitgestellten Fördermittel ist insbesondere für Konsortien von Nachwuchswissenschaftlern vorgesehen. Bei diesen Konsortien müssen alle Projektleiter Nachwuchswissenschaftler sein, d. h. ihre Promotion oder ein gleichwertiger Abschluss muss mindestens zwei Jahre und darf höchstens neun Jahre vor dem Abgabetermin für die ­Projektskizzen liegen (Elternzeit bzw. Wehrdienst wird berücksichtigt).

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Leitlinien für Antragsteller (www.submission-infect-era.eu) und den speziellen Vorschriften der nationalen Förderorganisationen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 320 000 Euro (zzgl. 20 Prozent Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken) für die Dauer von maximal 36 Monaten gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Telefon: 0 24 61/61-55 43
Telefax: 0 24 61/61-90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartner speziell für deutsche Antragsteller sind:

Dr. Henrike Knizia
Telefon: 0 24 61/61-97 58
E-Mail: h.knizia@fz-juelich.de

Dr. Michael Stöcker
Telefon: 0 24 61/61-33 26
E-Mail: m.stoecker@fz-juelich.de

Das Förderverfahren wird vom Infect-ERA Joint Call Secretariat (JCS) zentral koordiniert, das vom Projektträger Jülich geleitet wird und als zentrale Anlaufstelle für alle Projektkoordinatoren fungiert.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ("Pre-proposals") und detaillierten Projektanträgen ("Full proposals") ist das hierfür vorgesehene "Submission Tool" unter http://www.submission-infect-era.eu zu nutzen.

Während die Anträge für einen Forschungsverbund von den Teilprojektleitungen aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere ­Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden Leitlinien für Antragsteller verwiesen. Diese können unter www.submission-infect-era.eu abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Sowohl für die Projektskizzen als auch für die detaillierten Projektskizzen ist ein einziges gemeinsames Dokument (angesichts des transnationalen Charakters der Fördermaßnahme wird die Einreichung in englischer Sprache empfohlen) von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen, das dann vom Projektkoordinator beim JCS elektronisch über ein Tool unter http://www.submission-infect-era.eu eingereicht wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können durch den Koordinator formlose Projektskizzen

bis spätestens 18. März 2015

auf den Seiten des Submission Tools ( http://www.submission-infect-era.eu ) beim JCS elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Eine Projektskizze besteht aus:

  • Teil A mit administrativen Informationen, Abstract und Stichwörtern zum Projekt sowie Finanzplan
  • Teil B mit einer Beschreibung der zentralen Projektidee, der Ziele und Methoden, wobei Neuheit und Durchführbarkeit, erwartete Ergebnisse und deren potenzielle Verwertung sowie der Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbunds besonders herausgestellt werden (maximal 8 000 Zeichen)
  • Kurzlebensläufen der Projektpartner mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit

Jedes Partnerland prüft die Förderfähigkeit der eigenen nationalen Antragsteller. Das Peer Review Panel (PRP) bewertet die wissenschaftliche Qualität der Projektskizzen und deren Relevanz für den Gegenstand der Bekanntmachung. Die Angaben in der Projektskizze sind bindend. Somit muss jede grundlegende Änderung im Projektantrag gegenüber der Projektskizze (Zusammensetzung der Konsortien, Ziele des Projekts) dem JCS mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können Änderungen im Projektantrag in Absprache mit dem CSC erlaubt sein, wenn dies vom Konsortium im Einzelnen begründet wird.

7.2.2 Bewertung der detaillierten Projektanträge ("Full proposals")

Detaillierte Projektskizzen sind nur nach Aufforderung beim JCS auf elektronischem Wege einzureichen.

Detaillierte Projektskizzen bestehen aus:

  • Zusammenfassung des Projekts (Arbeitsplan, Ziele und erwartete Ergebnisse – maximal 8 000 Zeichen)
  • Hintergrund und Stand der Wissenschaft (maximal 8 000 Zeichen)
  • Arbeitsplan (u. a. Einbindung der Teilnehmer in verschiedene Arbeitspakete, außerdem Listen mit Meilensteinen und Aufgaben [Deliverables] – maximal 16 000 Zeichen)
  • GANTT-Diagramm und bis zu vier Abbildungen
  • Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbundes (maximal 3 000 Zeichen)
  • Verwertungsplan: Perspektiven bezüglich Anwendung in Klinik und/oder Wirtschaft, Marktpotenzial, Position zu geistigem Eigentum (IPR) innerhalb und außerhalb des Konsortiums (z. B. Grenzen einer gemeinsamen Nutzung von Material oder Ergebnissen – maximal 8 000 Zeichen)
  • Begründung des beantragten Mittelvolumens (u. a. Angaben zur Kofinanzierung aus anderen Quellen, die für das Projekt erforderlich ist)
  • Kurzlebensläufen der Projektleiter mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit

Bei Nachwuchswissenschaftlern sollte aus dem Lebenslauf hervorgehen, dass das Kriterium "zwei bis neun Jahre zwischen Abschluss der Promotion und Abgabetermin für die Projektskizze" entsprechend der Definition für Nachwuchswissenschaftler erfüllt ist

Das PRP bewertet die detaillierten Projektskizzen auf der Grundlage folgender Kriterien:

  • wissenschaftliche Qualität, innovativer Charakter und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektantrags
  • wissenschaftliche Fachkompetenz des Konsortiums und Erfolgschancen
  • Qualität der Organisation und Koordination, Multidisziplinarität, Angemessenheit des Zeit- und Arbeitsplans, Durchführbarkeit mit vorhandenen und beantragten Ressourcen (Ausrüstung, Personal etc.)
  • Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
  • Perspektiven für den Ergebnistransfer in die klinische und/oder industrielle Anwendung (Qualität des Verwertungsplans, wirtschaftliches Innovationspotenzial, Marktpotenzial und Wettbewerbsfähigkeit, Patentsituation).

Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe nachfolgende Tabelle).

LandFörderorganisationKontaktpersonKontaktdaten
BelgienFNRSDr. Arnaud Goolaertsarnaud.goolaerts@frs-fnrs.be
FWOOlivier Boehme
Geertrui Poelaert
eranet@fwo.be
IWTDr. Hendrik De Bondthdb@iwt.be
BrasilienFAPESPDr. Simone Godoisgodoi@hotmail.com
Frankreich
Infect-ERA Koordination
ANRDr. Heidi Ligeretheidi.ligeret@agencerecherche.fr
Deutschland;
Joint Call Sekretariat
BMBF/PtJDr. Henrike Kniziah.knizia@fz-juelich.de
IndienDBTShailja V. Guptashailja@dbt.nic.in
IsraelCSO-MOHDr. Ahmi Ben-Yehudah
Dr. Irit Allon
ahmi.by@moh.health.gov.il
allonirit1@gmail.com
PolenNCBRDr. Marcin Chmielewskimarcin.chmielewski@ncbr.gov.pl
NCNDr. Magdalena Kowalczyk
Ms. Sylwia Kostka
magdalena.kowalczyk@ncn.gov.pl
sylwia.kostka@ncn.gov.pl
PortugalFCTDr. Anabela Isidro
Dr. Ricardo Peireira
anabela.isidro@fct.pt
ricardo.pereira@fct.pt
RumänienMENDr. Ioana Ispasioana.ispas@ancs.ro
Spanien

MINECO

ISCIII

UngarnHAS/OTKALevente Emődylevente.emody@aok.pte.hu

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Antragsprüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Dezember 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz

1 - FuE = Forschung und Entwicklung