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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschung zum Thema "Mikroplastik in marinen Systemen" im Rahmen einer europäischen Förderinitiative von JPI OCEANS.

Vom 15.01.2015

Diese Bekanntmachung ist eine Förderinitiative im Rahmen der Joint Programming Initiative Healthy and Productive Sea and Oceans (JPI OCEANS). Im Rahmen dieser multilateralen Initiative werden durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung deutsche Partner (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen) gefördert.

Durch JPI OCEANS werden zwischenstaatliche europäische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen gebündelt bzw. koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsame langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzen.

Diese Bekanntmachung wird mit gleichem Inhalt von den Partnern in den jeweiligen Ländern bzw. auf der Internetseite https://epss-jpi-oceans.ptj.de als gemeinsame Bekanntmachung veröffentlicht.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der verstärkte Eintrag von Kunststoffen und Kunststoffprodukten (Plastik) belastet marine Systeme und die darin lebenden Organismen. Kunststoffe werden in einer Vielzahl von Anwendungen flächendeckend industriell eingesetzt und gelangen so in erheblichem Umfang direkt bzw. indirekt in die Umwelt. Die globale Produktion von Kunststoffen betrug im Jahr 2010 bereits 265 Millionen Tonnen. Davon wurden 57 Millionen Tonnen in Europa produziert. Typische Eintragsquellen sind PET-Flaschen, Reifenabrieb oder sogenannte Geisternetze aus der Fischerei.

Der biologische Abbau von Plastikmüll in der Meeresumwelt ist vernachlässigbar gering, aber größere Kunststoffpartikel zerfallen insbesondere durch die UV-Strahlung in kleinere Fragmente (Mikroplastik). Das Ablösen von Kunstfasern aus Polymeren (aus Textilien oder Fischereinetzen) oder Partikel aus Kosmetika sind weitere Quellen für Mikroplastik. Diese kleinen Partikel werden mit den Abwässern letztendlich in den Küstenzonen unserer Meere verbracht und akkumulieren in marinen Organismen, die sie mit der Nahrung aufnehmen. Dadurch kommt es zu einer Anreicherung in den marinen Nahrungsketten.

Als Mikroplastik werden Partikel < 5 mm bezeichnet. Sie gelangen durch einen primären oder sekundären Eintrag in die Meere. Primäre Eintragsquellen sind Produkte wie Kunststoffgranulate, Pulver oder Mikro- und Nano-Kugeln, die in vielfältigen Erzeugnissen der Industrie eingesetzt werden. Sekundäre Eintragsquellen sind der Eintrag von Makro­plastikpartikeln, welche dann erst im Gewässer durch verschiedene Prozesse (mechanische Zersetzung, UV-Strahlung) zu Mikropartikeln fragmentiert werden.

Erste wissenschaftliche Studien belegen ein erhöhtes Auftreten von Mikroplastikpartikeln in marinen Bereichen. Mikroplastikpartikel sind persistent, ubiquitär und besitzen ein hohes Potenzial, marine Organismen direkt durch mechanische als auch durch toxikologische Wirkung zu schädigen. Weiterhin sind Mikropartikel potenzielle Trägermaterialien für Krankheitserreger und Schadstoffe.

Trotz der vorliegenden Erkenntnisse ist der Wissensstand über die Herkunft, räumliche Verteilung in marinen Systemen sowie die toxikologischen Wirkungen auf marine Organismen und letztlich auf die menschliche Gesundheit begrenzt. Hier sind weitere Erkenntnisse erforderlich, um sowohl den Schutz der marinen Lebensräume, die Erhaltung der marinen Ressourcen sowie die Umsetzung internationalen Vereinbarungen – u. a. der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) – zu gewährleisten.

1.2 Zuwendungsbedingungen

An der Ausschreibung beteiligten sich Förderinstitutionen aus sieben Ländern: Belgien, Frankreich, Deutschland, Irland, Niederlande, Norwegen und Schweden. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen oder dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierte Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keinerlei finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderorganisationen.

Es werden nur Verbünde mit Partnern aus mindestens drei Ländern gefördert, die sich als Fördergeber an dieser Bekanntmachung beteiligen. Die maximale Laufzeit der Förderung beträgt drei Jahre.

Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der Maßnahme von JPI OCEANS von den genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Belgien
    Belgian Federal Science Policy Office (BELSPO)
    The Research Foundation – Flanders (FWO)
  • Irland
    Marine Institute, Oranmore, Co. Galway
  • Niederlande
    Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO)
  • Norwegen
    The Research Council of Norway (RCN)
  • Schweden
    The Swedish Research Council for Environment, Agricultural Sciences and Spatial (FORMAS)
    Swedish Agency for Marine and Water Management (SwAM)

1.3 Rechtsgrundlage

Im Falle von Zuwendungen durch das BMBF an Partner aus Deutschland gelten zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen die BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der internationalen Fördermaßnahme werden drei Themenfelder ausgeschrieben:

  • Validierung und Harmonisierung analytischer Nachweismethoden für Mikroplastikpartikel
  • Identifizierung und Quantifizierung von Mikroplastikpartikeln in marinen Systemen
  • Untersuchungen toxikologischer Effekte auf marine Organismen

Die eingereichten Projektskizzen müssen einem der drei Förderthemen zugeordnet werden. Eine detaillierte Beschreibung der drei Themenschwerpunkte ist der internationalen Ausschreibung zu entnehmen ( https://epss-jpi-oceans.ptj.de ).

3 Zuwendungs-/Sachbeihilfeempfänger

Forschungsanträge können von öffentlichen und privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Beratungsfirmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) mit Hauptsitz in Deutschland gestellt werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide komplementär miteinander verzahnen. Die entsprechende Darstellungsweise und Kalkulationsgrundlage dieses zusätzlichen Aufwands ist beim zuständigen Projektträger zu erfragen.

4 Zuwendungs-/Sachbeihilfevoraussetzungen

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmen­programm für Forschung und Innovation "HORIZONT 2020" vertraut zu machen und zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist oder ergänzend ein Förderauftrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner innerhalb von Verbundprojekten haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung/Sachbeihilfe

Die Förderung der Pilotmaßnahme Mikroplastik von JPI OCEANS erfolgt aus nationalen Mitteln. Nach der gemein­samen Förderbekanntmachung und Begutachtung stellen die Förderinstitutionen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit und haben damit die uneingeschränkte Kontrolle über ihr Förderbudget (Fördermethode "Virtual common pot").

Die BMBF-Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu Projekten gewährt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilig finanziert werden können. Entsprechend den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Zusätzlich zu den Zuwendungs­bestimmungen des BMBF müssen bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote die Rahmenbedingungen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) berücksichtigt werden. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus verschiedenen europäischen Ländern sowie für KMU gegebenenfalls eine höhere Förderquote zu. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die aktuelle KMU-Definition: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für BMBF-Anträge

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI-Vorhaben (NKBF 98) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Die Allgemeinen Neben­bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Im Falle von Gebietskörperschaften wird die ANBest-Gk Bestandteil eines Zuwendungs­bescheids.

7 Verfahren für Anträge

7.1 Verfahrensweise/Anforderung von Unterlagen

Das Verfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen des internationalen Konsortiums durch den Koordinator des Verbunds in englischer Sprache einzureichen. In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator und den anderen internationalen Partnern, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen werden auf der Internetseite https://epss-jpi-oceans.ptj.de zur Verfügung gestellt.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Projektskizzen sind in englischer Sprache durch den Koordinator des internationalen Verbunds bis zum

31. März 2015, 12.00 Uhr MESZ,

elektronisch auf der Internetseite https://epss-jpi-oceans.ptj.de einzureichen. Für die Antragstellung ist die auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Anmeldeplattform zu nutzen.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Für die Projektskizze ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe ( https://epss-jpi-oceans.ptj.de ) zu verwenden.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Jede eingereichte Projektskizze wird durch mindestens zwei Fachgutachter bewertet. Die vorliegenden Fachgutachten werden dann durch einen Gutachterausschuss in einem zweiten Schritt gesichtet. Dieser Ausschuss erstellt eine Priorisierungsliste der ausgewählten Vorhabenvorschläge. Der Programmausschuss der Fördereinrichtungen entscheidet dann letztendlich auf Grundlage der Priorisierungsliste und der national jeweils verfügbaren Mittel.

Die Namen der Mitglieder des Gutachterausschusses werden nach der Förderempfehlung veröffentlicht.

Hauptbewertungskriterien sind:

  • Wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovation des Forschungsvorhabens
  • Umsetzbarkeit und Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse in Bezug auf die Zielsetzung der Bekanntmachung
  • Fachliche Relevanz für eines der drei ausgeschriebenen Forschungsthemen
  • Qualität und Eignung des Konsortiums – Internationalität und Darstellung der Zusammenarbeit

7.4 Einreichen von Anträgen beim BMBF

In der zweiten Verfahrensstufe sind die förmlichen Förderanträge mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, beauftragt.

Ansprechpartner ist:

Dr. Uwe Selig
E-Mail: u.selig@fz-juelich.de
Telefon: +49 (0)3 81/2 03 56-2 95

Es wird dringend empfohlen, vor Einreichung von Projektanträgen die zuständige nationale Fördereinrichtung zu kontaktieren. Vordrucke für die deutschen Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Zusammenfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Januar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Wollin