Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien „Vernetzen – Erschließen – Forschen. Allianz für universitäre Sammlungen."

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Universitäten der Bundesrepublik Deutschland verfügen über einen reichhaltigen Schatz wissenschaftlicher Sammlungen. Naturwissenschaftliche, technische oder kulturgeschichtliche Objekte und Materialien dienen seit jeher der Generierung und Weitergabe von Wissen, aber auch der wissenschaftlichen Selbstvergewisserung. Bis heute sind diese Sammlungen ein unerschöpflicher Fundus, der sowohl für die Forschung als auch für Lehrzwecke herausragende Relevanz besitzt.

Den besonderen Wert universitärer Sammlungen hat der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zu wissenschaftlichen Sammlungen als Forschungsinfrastrukturen“ vom Januar 2011 hervorgehoben. Universitäre Sammlungen sind demnach eine grundlegende Forschungsinfrastruktur für verschiedene Disziplinen der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie der Naturwissenschaften. Die direkte Auseinandersetzung mit den Sammlungsobjekten sowie den Ordnungsprinzipien von Sammlungen helfen, wissenschaftliche Fragestellungen zu beantworten oder ganz neu zu stellen. Dies gilt insbesondere für die materielle Kultur im Hinblick auf anthropologische, archäologische, ethnologische, geowissenschaftliche, kunsthistorische oder technik-, medizin- und wissenschaftshistorische Forschungsfragen sowie auch für Fragen zur Artenvielfalt oder zur Erforschung des Wandels der Ökosysteme. Vielfach ermöglichen die Sammlungen erst Forschungen, die ohne die entsprechende materiale Basis bzw. die konkreten Sammlungskontexte nicht zu realisieren wären.

Trotz der großen Bedeutung von universitären Sammlungen für Forschung und Lehre ist deren Lage vielfach prekär: Mangelnde personelle und finanzielle Ausstattung haben zur Folge, dass Erschließung, Sicherung, Vermittlung und Zugänglichkeit bei vielen Sammlungen nicht oder nur unzureichend gegeben sind. Diese Sammlungen können häufig nicht im nötigen Maße zu Forschungs- und Lehrzwecken genutzt werden und sind zumeist in ihrer Existenz bedroht.

Daher hat der Wissenschaftsrat empfohlen, die Bedingungen für die wissenschaftliche Nutzbarkeit der Sammlungen an den Universitären zu verbessern. Die Finanzierung der Sammlungen ist Teil der Grundfinanzierung der Universitäten. Zusätzlich sollen aber auch durch die Projektförderung neue Anreize gegeben werden, die dazu beitragen, das Potential der Sammlungen zu stärken und sichtbar zu machen.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung im Kontext des Rahmenprogramms für Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften greift das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) diese Anregungen auf. Universitäre Sammlungen sollen dabei unterstützt werden, im Rahmen des Projekts exemplarisch und forschungsgetrieben Konzepte für die weitere Erschließung und Nutzung der Sammlung zu entwickeln.

Ziel der Förderung ist es, Impulse in grundlegenden Bereichen zu geben, wie

  1. Sammlungsmanagement,
  2. Sammlungserschließung und -digitalisierung,
  3. Konservierung und Restaurierung

und auf diese Weise zur Vitalisierung und Nutzbarkeit universitärer Sammlungen beizutragen.

Zu diesem Zweck sollen universitäre Sammlungen in die Lage versetzt werden, sich inner- und/oder außeruniversitär zu vernetzen und damit ihre wissenschaftliche Nutzung, Sichtbarkeit, Erhaltung und Pflege nachhaltig zu begünstigen. Sie erhalten die Möglichkeit, Allianzen mit ressourcenstarken außer- oder inneruniversitären Partnern einzugehen und sind aufgerufen, sich Partner zu suchen, die ihnen beratend bzw. unterstützend zur Seite stehen (beispielsweise im Rahmen von Digitalisierungs- oder Konservierungsfragen, von Präsentationstechniken, Inventarisierungen oder bezogen auf Lehrformate). Universitäre Sammlungen werden insofern ermutigt, themenbezogene Netzwerke zu bilden, in denen über die Einbindung von außeruniversitären Museen museologisches Know-how weitergegeben wird. Erwünscht ist die Kooperation mit forschungsstarken Museen (beispielsweise mit den acht Forschungsmuseen der Leibniz-Gemeinschaft oder anderen entsprechend geeigneten Institutionen). Möglich ist zudem die Zusammenarbeit mit einschlägigen Universitätslehrstühlen sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Institutionen vor Ort oder auch überregional. Die Beteiligung von Vertretern der Kleinen Fächer wird begrüßt.

Eine nachhaltige Stärkung universitärer Sammlungen kann nur dort gelingen, wo Anwendungsnutzen und Mehrwert der Sammlungen durch Forschung und Lehre nachgewiesen werden. Die beantragten Projekte sollen daher auf konkrete Forschungsfragen und/oder auf praxisnah gelagerte Lehrveranstaltungen (z. B. mit Qualifizierungsarbeiten, studentischen Erschließungs- oder Ausstellungsprojekten etc.) fokussiert sein. Fördervoraussetzung ist zudem die Erarbeitung einer über das Projekt hinausweisenden mittelfristigen Verwertungs- bzw. In-Wertsetzungsstrategie für die betreffenden Sammlungsbestände.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S.1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4a) und b) AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

Die Förderung ist explizit darauf angelegt, eine Verbesserung der Situation der universitären Sammlungen vor Ort herbeizuführen und zugleich ihr Nutzungspotential in Forschungs- sowie Lehrkontexten exemplarisch zu erproben. Der Förderbedarf leitet sich insofern aus dem status quo der Sammlungen und den geplanten Verwertungsformaten ab.

Förderfähig sind innovative, auch standortübergreifende Verbundvorhaben zwischen universitären Sammlungen und Museen, Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen. Im Verbundvorhaben können spezifische Bestände einer oder mehrerer beteiligter universitärer Sammlungen (auch unterschiedlicher Universitäten) durch die Einstellung geeigneten Personals exemplarisch sowie fokussiert auf die unter 1.1 genannten Förderziele bearbeitet werden. Eine zentrale Rolle soll dabei der Wissens- und Erfahrungstransfer von musealen Einrichtungen in die universitären Sammlungen einnehmen, der z.B. über Fortbildungen, Workshops, Blockseminare an wechselnden Orten etc. organisiert werden kann.

Antragsberechtigt sind Verbünde, die mindestens eine universitäre Sammlung als Verbundpartner beinhalten und die eine universitäre Sammlung bzw. einen diese tragenden Lehrstuhl als Verbundkoordination vorsehen. Pro Universität kann nur ein Antrag (in der Rolle des Hauptantragstellers) eingereicht werden, deshalb wird empfohlen, geplante Bewerbungen im Vorfeld innerhalb der Universität abzustimmen. Die Einbindung von mindestens einem Museum ist Fördervoraussetzung; möglich ist zudem die Beteiligung weiterer geeigneter universitärer oder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen.

Förderfähig sind folgende Positionen:

  1. Personalmittel
  2. Studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte
  3. Auftragsmittel (z. B. für exemplarische Restaurierungen, Lehraufträge etc.)
  4. Sachmittel
  5. Mittel zur Veranstaltung von/ Teilnahme an Workshops, Tagungen, Fortbildungen sowie Mittel zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse 6. Reisemittel

Bezüglich der Personalmittel ist vorgesehen, dass ein Großteil der Förderung den universitären Sammlungen zukommen soll. Für andere Verbundpartner ist die Beantragung von entsprechend geringeren Personalmitteln gemäß ihrer fachlichen Einbindung möglich.

Nicht gefördert werden können:

  • Kauf von Objekten
  • Restaurierung/Digitalisierung/Konservierung ganzer Sammlungsbestände
  • Übernahme von universitären Sammlungen durch Dritte
  • Aufbewahrungsmaterialien
  • Vorhaben, deren Mehrwert nicht in erster Linie den universitären Sammlungen zu Gute kommt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere Institutionen bzw. juristische Personen wie bspw. Museen, die den Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Verbundkoordination muss jeweils bei den Hochschulen liegen.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber – als Kooperationspartner oder Auftragnehmer – in einen Verbund integriert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewerbung erfolgt über die Vorlage einer gemeinsamen Vorhabenbeschreibung der Verbundpartner (siehe Punkt 7). Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren.

Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen (bspw. unter http://www.nks-swg.de). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Verbundvorhaben, die an mehreren Standorten angesiedelt sind, müssen konkretisieren, mit welchen Instrumenten und Organisationsformen sie ihre Zusammenarbeit über die räumliche Entfernung hinweg sichern wollen.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln (erst in Stufe 2 des Förderverfahrens, s. u.). Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 –

( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen.. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. beauftragt:

Projektträger im DLR
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:

Dr. Christopher Wertz
Telefon: 0228-3821-1577
Fax: 0228-3821-1500
E-Mail: uni-sammlungen@dlr.de

Dr. Kerstin Lutteropp
Telefon: 0228-3821-1642
Fax: 0228-3821-1500
E-Mail: uni-sammlungen@dlr.de

Internet: http://www.pt-dlr.de

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Vorhabenbeschreibung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Verfahren ist offen und kompetitiv. Es ist zweistufig angelegt:

Stufe 1: Zunächst reicht die vorgesehene Verbundkoordination eine maximal 20-seitige Vorhabenbeschreibung ein
Stufe 2: Nach positiver Begutachtung werden die Verbundpartner zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

7.2.1 Stufe 1: Einreichung und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger eine Vorhabenbeschreibung zum geplanten Verbundvorhaben in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=UNI-SAMMLUNGEN&typ=SKI

einzureichen (bitte Link manuell in den Browser kopieren, falls die Weiterleitung nicht funktionieren sollte). Die Vorlage per Post, Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

Im Portal sind Basisdaten zum Antrag (inkl. eines groben Finanzplans) sowie zu den Antragstellenden anzugeben, abschließend ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der online-Einreichung das sog. „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Einreichungsstichtag (der online-Einreichung) ist der 20. August 2015.

Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Vorhabenbeschreibung darf (inkl. eventueller bibliographischer Angaben) maximal 20 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 - 12) und soll folgender Gliederung folgen:

  1. Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen; Darstellung des erheblichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Verbundvorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele des Vorhabens
  2. Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird; Vorarbeiten der Antragstellenden
  3. Ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Arbeitsplans: Design und Methodik des Forschungsvorhabens; Arbeitsteilung im Verbund; vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  4. Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Praxispartnern
  5. Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung (Lehrformate; Verwertungs- und In-Wertsetzungskonzept; öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vorhabens, z. B. durch Publikationen, Konferenzen, Video-Blogs, Datenbanken, Ausstellungen); nationale und internationale wissenschaftliche Anschlussfähigkeit
  6. Zeit- und grobe Finanzplanung (inkl. Balkenplan)

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist der Vorhabenbeschreibung gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt sollen die Antragstellenden mit Institution, die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundes, der (vorläufige) Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme (Schätzung) hervorgehen.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden durch einen externen Expertenkreis nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität des Verbundvorhabens
  • Wissenschaftliche Relevanz und In-Wertsetzungspotential der bearbeiteten universitären Sammlung(en)
  • Arbeitsteilung innerhalb des Forschungsverbundes
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum
  • Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit

Alle Antragstellenden werden über den Ausgang der ersten Verfahrensstufe informiert.

7.2.2 Stufe 2: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragstellenden, deren Vorhabenbeschreibung positiv bewertet wurde, aufgefordert, in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination einen förmlichen Förderantrag (elektronisches Antragssystem "easy-online") in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen werden.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 23.März 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Angelika Willms-Herget