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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von ausgewählten Schwerpunkten der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung auf dem Gebiet "Erforschung kondensierter Materie an Großgeräten". Bundesanzeiger vom 17.09.2015

Vom 09.09.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, Vorhaben zur Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet "Erforschung kondensierter Materie an Großgeräten" zu fördern. Die physikalischen Großgeräte der Grundlagenforschung sind ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Forschungsinfrastrukturen.

Durch ihren Einsatz werden Erkenntnisse gewonnen, die Grundlage für Innovationen sind. Sie leisten damit wichtige Beiträge zur Innovationsstrategie der Bundesregierung "Neue Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland" und ermöglichen es, die hervorragende Position Deutschlands im globalen Wettbewerb weiter auszubauen. Die Leistungsfähigkeit und das Anwendungsspektrum der Großgeräte muss dazu kontinuierlich erweitert werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung stehen Vorhaben im Fokus, die ihren Beitrag zu den prioritären Zukunftsaufgaben leisten, indem sie:

  • innovative Instrumentierung entwickeln und aufbauen,
  • neue Forschungsmethoden erarbeiten,
  • Schlüsselkomponenten entwickeln.

Zweck dieser Maßnahme ist es darüber hinaus, die überregionale Zusammenarbeit von Hochschulgruppen im Verbund mit den Großgeräten zu stärken, die qualifizierte Nutzung der Großgeräte auch zukünftig z. B. durch die Gewinnung wissenschaftlichen Nachwuchses sicherzustellen sowie Innovationsprozesse durch Transfer von wissenschaftlich-technischen Grundlagenergebnissen in die praktische Anwendung zu forcieren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Mittelpunkt der Förderung steht – im Kontext der unter Nummer 1.1 angegebenen prioritären Zukunftsaufgaben – der Ausbau der experimentellen Infrastruktur und die Erarbeitung neuer Methoden zur Erforschung kondensierter ­Materie an Großgeräten mit

  • Photonen,
  • Neutronen sowie
  • geladenen Teilchen (nuklearen Sonden, Ionen und Positronen).

Priorität haben Vorhaben, die dem Gebiet „Erforschung kondensierter Materie“ durch neue oder erweiterte Nutzungsmöglichkeiten der Großgeräte entscheidende Impulse verleihen.

Gegenstand der Förderung ist außerdem:

  • die Entwicklung zentraler Komponenten, wie z. B. Detektorsysteme, die den Ausgangspunkt für neue Forschungsinstrumente und innovative Methoden zur Erforschung kondensierter Materie bilden,
  • beschleunigerphysikalische Arbeiten – Methoden und Komponenten zur Erforschung kondensierter Materie – zur Steigerung der Leistungsfähigkeit vorhandener und zukünftiger Großgeräte einschließlich der entsprechenden Konzepte und Basistechnologien.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer wissenschaftlichen Aufgabenstellung von hoher Relevanz und die optimale Ausschöpfung der spezifischen Eigenschaften des Großgeräts. Die Leistungsfähigkeit der entwickelten Infrastruktur bzw. Methodik soll beispielhaft anhand einer aktuellen wissenschaftlichen Fragestellung demonstriert werden. Vorrang haben dabei folgende Anwendungsbereiche:

  • Nanotechnologie und Mikroelektronik
  • Neue Materialien
  • Energie
  • Lebenswissenschaften

Gefördert werden überdies innovative Experimente, die das Potenzial neuer Großgeräte erkunden, beispielsweise ultraschnelle Prozesse und Wechselwirkungen mit intensiven Laserfeldern; Untersuchung chemischer Reaktionen in ­Echtzeit sowie Verbesserung der dafür bestimmenden Struktur- und Funktionsprinzipien; ultraschnelle Dynamik der Licht-Materie-Wechselwirkung in Molekülen, Clustern und Festkörpern unter dem Einfluss intensiver Bestrahlung.

Arbeiten mit Pilotcharakter, die exemplarisch den Transfer von Ergebnissen der Grundlagenforschung an physikalischen Großgeräten in eine praktische Anwendung demonstrieren, sind ebenfalls Gegenstand der Förderung.

Für alle genannten Bereiche zielt die Förderung auf Vorhaben mit Bezug zu folgenden Großgeräten:

  • Photonenquellen (Synchrotronstrahlungsquellen, Freie-Elektronen-Laser) BESSY II, ESRF, European XFEL, FELBE, FLASH, PETRA III
  • Neutronenquellen (Reaktoren, Spallationsquellen) ESS, FRM II, HFR
  • Quellen für geladene Teilchen FAIR-Komplex, ISOLDE, ISZ, FRM II

In besonders begründeten Fällen können auch Vorhaben an anderen Großgeräten (z. B. ELI) gefördert werden, sofern diese im engen inhaltlichen Bezug zu einem Fördervorhaben an oben genannten Großgeräten stehen und für deren Fortschritt bedeutsam sind.

Im Rahmen der Maßnahme können theoretische Arbeiten gefördert werden, sofern diese in unmittelbarer Verbindung zu experimentell ausgerichteten Fördervorhaben stehen und für deren Erfolg ausschlaggebend sind. Sie müssen ausnahmslos als Teil eines Verbundprojektes zusammen mit Instrument- oder Methodenentwicklungen organisiert sein.

Wissenschaftliche Themen, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung bzw. Methoden losgelöst sind, sowie Standardausrüstung im Umfeld der Quelle oder der Routinebetrieb von Experimentiereinrichtungen, sind nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme.

Die Maßnahme ist auf Vorhaben gerichtet, an deren Durchführung – komplementär zur Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft – ein besonderes Bundesinteresse besteht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Eine Voraussetzung wäre erfüllt, wenn die Beteiligung einer Forschungseinrichtung für den Erfolg eines Verbundprojekts unverzichtbar ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE1-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98 sowie gegebenenfalls BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger DESY
22603 Hamburg
Telefon: 0 40/89 98-37 02
Telefax: 0 40/89 94-37 02
E-Mail: pt@desy.de
Internet: http://pt.desy.de/

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Dr. Olaf Kühnholz (insbesondere geladene Teilchen, Neutronen)

Telefon: 0 40/89 98-29 17
E-Mail: olaf.kuehnholz@desy.de

Dr. Tinka Spehr-Bechmann (insbesondere Neutronen, geladene Teilchen)

Telefon: 0 40/89 98-50 37
E-Mail: tinka.spehr-bechmann@desy.de

Dr. Caroline Toeche-Mittler (Photonen)

Telefon: 0 40/89 98-50 26
E-Mail: caroline.toeche-mittler@desy.de

Dr. Jochen Würges (Photonen, Beschleunigerphysik)

Telefon: 0 40/89 98-50 38
E-Mail: jochen.wuerges@desy.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ (dort unter "Formularschrank/BMBF") abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Hinweise zur Antragstellung finden sich auf den Webseiten des Projektträgers: http://pt.desy.de/bekanntmachungen/ .

Die Durchführbarkeit des Vorhabens und die mittel- bis langfristige Sicherstellung des Betriebs der aufgebauten ­Experimentierinfrastruktur (Hard- und Software) ist im Vorfeld, sofern zutreffend und erforderlich, mit dem Quellen­betreiber abzustimmen und im Antrag darzustellen. Eine Stellungnahme hierzu wird vom Projektträger beim Quellenbetreiber eingeholt.

7.2 Einstufiges Verfahren

Bis spätestens

1. November 2015

sind dem Projektträger förmliche Förderanträge unter Nutzung von "easy-Online" in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung des BMBF-Gutachterausschusses "Erforschung kondensierter Materie an Großgeräten 2016 – 2019" nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • forschungspolitische Relevanz für die strategische Entwicklung der Großgeräteinfrastruktur
  • wissenschaftliches Niveau der instrumentellen oder methodischen Entwicklung im internationalen Vergleich
  • Exzellenz der wissenschaftlichen Fragestellung, die der jeweiligen instrumentellen oder methodischen Entwicklung zugrunde liegt
  • wissenschaftliches Potenzial für eine breite Nutzerschaft oder die Erschließung neuer Forschungsfelder
  • Bedeutung für das Forschungsprogramm des Großgeräts, Abstimmung mit dem Betreiber
  • Ausbau der speziellen Stärken des Großgeräts
  • Kompetenz der Projektleitung bzw. des Projektverbundes und der Partner eines Verbundprojektes
  • Struktur und Erfolgsaussichten des Vorhabens sowie Ergebnisverwertung
  • Nachwuchsgruppenleiterinnen oder -leiter als Projektleitung
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung und Einbindung weiblicher wissenschaftlicher Nachwuchskräfte
  • aktive Beteiligung der Projektleitung an der Hochschullehre

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2016.

Die Projekte sollen auf eine Projektlaufzeit von in der Regel drei Jahren ausgerichtet und unter Angabe von konkreten Meilensteinen strukturiert sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Projektlaufzeit unter drei oder bis maximal fünf Jahren beantragt werden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. September 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Prasse

- FuE = Forschung und Entwicklung