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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben im Bereich wissenschaftlicher Forschung im Rahmen der europäisch-lateinamerikanischen/karibischen Initiative (ERA-NET) ERANet-LAC. Bundesanzeiger vom 29.12.2015

Vom 14.12.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die biregionale Partnerschaft in Forschung und Innovation zwischen der EU und Lateinamerika/Karibik hat sich in den letzten Jahren deutlich erkennbar entfaltet. Bei dem EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfel in Madrid im Mai 2010 wurde ein Aktionsplan zur Intensivierung der Partnerschaft insbesondere in den Bereichen Innovation, Wissenschaft und Forschung verabschiedet und die Etablierung einer „Joint Initiative for Research and Innovation“ (JIRI) vereinbart.

Um die Implementierung der JIRI zu unterstützen, wurde im Rahmen des 7. Forschungsprogramms der EU ein ERA-NET mit Lateinamerika/Karibik ausgeschrieben. Dieses soll konkrete gemeinsame Aktivitäten planen und fördern und so den Weg bereiten für langfristige biregionale Initiativen in Forschung und Innovation.

Vor diesem Hintergrund haben sich interessierte nationale Träger von öffentlichen Forschungsförderprogrammen zum europäisch-lateinamerikanisch/karibischen Konsortium „ERANet-LAC – Network of the European Union, Latin America and the Caribbean Countries on Joint Innovation and Research Activities“ zusammengeschlossen, um die Forschungskooperation zwischen europäischen Ländern und Lateinamerika/Karibik zu intensivieren. Im Mittelpunkt des Projekts steht die Durchführung von gemeinsamen Förderbekanntmachungen, an denen sich die Konsortialpartner und andere Förderorganisationen aus beiden Regionen beteiligen können. Die aktuelle Förderrichtlinie ist eine solche Maßnahme der strategischen Projektförderung.

Forschungseinrichtungen und forschungsaktive Unternehmen, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen wollen, können im Rahmen der Maßnahme von ERANet-LAC gefördert werden, sofern sie in einem Land ansässig sind, das sich an der ausgeschriebenen Förderbekanntmachung beteiligt. Im Falle einer positiven Förderentscheidung werden sie von ihren jeweiligen nationalen Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien finanziert. Nachfolgend sind die beteiligten nationalen Förderorganisationen aufgelistet:

EU-Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten:

  • Belgien
    Belgian Science Policy, BELSPO
    Fund for Scientific Research (F.R.S.-FNRS)
  • Finnland
    Academy of Finland, AKA
  • Frankreich
    Institute of Research for Development, IRD
  • Deutschland
    Federal Ministry of Education and Research, BMBF
    AiF Projekt GmbH – Project Management Agency of BMWi, AiF
  • Italien
    Ministry of Health, SANITA
    National Research Council, CNR
  • Lettland
    State Education Development Agency, VIAA
  • Norwegen
    The Research Council of Norway, RCN
  • Polen
    National Centre of Research and Development, NCBR
  • Portugal
    Foundation for Science and Technology, FCT
  • Rumänien
    Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding, UEFISCDI
  • Spanien
    Institute of Health Carlos III, ISCIII
    Ministry of Economy and Competitiveness, MINECO
  • Türkei
    The Scientific and Technological Research Council of Turkey, TUBITAK

Lateinamerika/Karibik:

  • Argentinien
    Ministry of Science, Technology and Productive Innovation, MINCYT
  • Barbados
    Caribbean Science Foundation Inc., CSF
  • Bolivien
    Ministry of Education – Vice Ministry of Science and Technology, MINEDU
  • Brasilien
    National Council for Scientific and Technological Development, CNPq
    Research Support Foundation of the State of Rio de Janeiro; FAPERJ
    Research Support Foundation of the State of Sao Paulo; FAPESP
  • Chile
    National Council for Science and Technological Research, CONICYT
  • Dominikanische Republik
    Ministry of Higher Education, Science and Technology, MESCyT
  • Ecuador
    Secretary of Higher Education, Science, Technology and Innovation, SENESCYT
  • Guatemala
    National Council of Science and Technology, CONCYT
  • Kolumbien
    Administrative Department of Science, Technology and Innovation, COLCIENCIAS
  • Mexiko
    National Council of Science and Technology, CONACYT
  • Panama
    National Secretary of Science, Technology and Innovation, SENACYT
  • Peru
    National Council of Science, Technology and Innovation, CONCYTEC
  • Trinidad + Tobago
    National Institute of Higher Education, Research, Science and Technology, NIHERST
  • Uruguay
    National Agency of Research and Innovation, ANII

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart.

Die Beteiligung weiterer Projektteilnehmer, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß der nationalen Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines „Letter of Commitment“ zu belegen. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass der Koordinator und die Mehrheit der Konsortialpartner entsprechend der Förderrichtlinien der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen förderfähig sind.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Verbundvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner.

Gefördert werden thematische Schwerpunkte aus den Bereichen Biodiversität und Klimawandel, Bioökonomie, Energie, Gesundheit und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).

Ecosystem-based adaptation and resilience.

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Peru, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Waste management, recycling and urban mining

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Guatemala, Italien, Lettland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Uruguay

Biorefinery – Fractionation and valorisation of residual biomass to intermediate and/or final high added value bioproducts

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Chile, Deutschland, Ecuador, Finnland, Italien, Kolumbien, Lettland, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Uruguay

Biorefinery – Lignocellulosic biorefinery platform: production of high-value bio-based products

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Ecuador, Italien, Kolumbien, Lettland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Wind Energy – Advancement of small/medium-scale wind turbines in EULAC countries

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Finnland, Lettland, Mexiko, Panama, Portugal, Rumänien, Spanien, Uruguay

Solar thermal energy – Energy storage technologies

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Chile, Finnland, Lettland, Mexiko, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Cancer – Improving the quality of care and quality of life of dying cancer patients

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Italien, Lettland, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Uruguay

Infectious diseases – Research in prevention of infectious diseases and promotion of well-being

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Ecuador, Italien, Lettland, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Improving wellbeing and inclusiveness through e-health, m-health, and active and assisted living (AAL) solutions

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Barbados, Brasilien, Italien, Lettland, Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Smarter, inclusive and sustainable cities

  • Teilnehmende Förderorganisationen aus: Argentinien, Barbados, Brasilien, Chile, Ecuador, Lettland, Mexiko, Panama, Peru, Portugal, Rumänien, Trinidad und Tobago, Uruguay

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

3 Zuwendungsempfänger

Die deutschen Projektpartner werden die Zuwendung vom BMBF oder von der AiF Projekt GmbH aus dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des BMWi erhalten.

Antragsberechtigt für das BMBF sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Die Förderung durch die AiF Projekt GmbH kommt dann in Betracht, wenn zumindest ein deutscher Projektpartner ein KMU bzw. ein Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern oder ein gemeinnütziges Forschungsinstitut ist, das als Partnerinstitut eines Unternehmens dient und der Fokus des Vorhabens auf innovativen Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen mit hohem technischen Risiko liegt. Für diese Fälle wird den deutschen Projektpartnern eine Beratung durch den Projektträger AiF Projekt GmbH empfohlen, um zu klären, ob eine Förderung über ZIM in Frage kommt.

Auf Seite der Partnerinstitutionen:

Antragstellern wird geraten, sich vor dem Einreichen der Bewerbung die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner anzuschauen und/oder sich mit den Call Contact Persons im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen zwecks Information zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Kosten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den Terms of References auf der Projektwebsite unter: http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php zu finden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich transnationale Forschungsvorhaben. Jeder Projektantrag muss mindestens von vier förderfähigen Institutionen aus vier verschiedenen, an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Dabei müssen mindestens zwei Länder aus jeder Region (EU bzw. Lateinamerika/Karibik) vertreten sein.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das korrekte Management geistigen Eigentums. Der Projektkoordinator ist auch für das elektronische Einreichen des Projektantrags verantwortlich.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen den teilnehmenden Ländern beider Regionen dokumentieren.

Die Antragsteller sind angehalten, ihre Förderfähigkeit bei der jeweiligen institutionellen Call Contact Person (CCP, siehe Liste unter http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php ), zu bestätigen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Im Falle der Förderung durch das BMBF muss vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Weitere Informationen bezüglich förmlicher Förderanträge bei der AiF Projekt GmbH erhalten Sie unter: www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte oder bei der Call Contact Person der AiF Projekt GmbH.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung ist im Falle einer BMBF-Förderung wie folgt anzusetzen:

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit maxi­mal 100 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Der Projektbeginn ist für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017 vorgesehen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Der Gesamtförderbetrag versteht sich zuzüglich der Projektpauschale.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung des BMBF sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst. Bei Verbundprojekten mit zwei deutschen Partnern ist nur einer der deutschen Partner berechtigt, Personalkosten zu beantragen.
  2. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten gilt:

    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (siehe unten stehende Darstellung) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.

    Bezuschusst werden Reisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) und Tagegelder für Teilnehmerinnen/Teilnehmer wie folgt:

    107 Euro/Tag für Reisen nach Argentinien, Barbados, Belgien, Brasilien, Chile, Finnland, Italien, Kolumbien, Norwegen, Peru und Trinidad und Tobago bzw. 2 392 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt.

    94 Euro/Tag für Reisen in die Dominikanische Republik und nach Frankreich, Guatemala, Mexiko, Panama, Portugal, Rumänien, Spanien, in die Türkei und nach Uruguay bzw. 2 116 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 70 Euro gezahlt.

    82 Euro für Reisen nach Bolivien, Ecuador, Lettland und Polen bzw. 1 840 Euro/Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert). Ab dem 31. Tag wird eine Tagespauschale von 61 Euro gezahlt.

    Reiseaufenthalte dürfen eine maximale Dauer von insgesamt drei Monaten während der gesamten Projektdauer nicht überschreiten.

    Für Aufenthalte ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:

    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  4. Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Bewirtungskosten pro Mahlzeit betragen maximal 30 Euro/Person. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Weitere Informationen bezüglich förmlicher Förderanträge bei der AiF Projekt GmbH erhalten Sie unter: www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte oder bei der Call Contact Person der AiF Projekt GmbH.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Falle der Förderung durch das BMBF gelten folgende Zuwendungsbestimmungen:

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtzgemeinschaft oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98)“.

Weitere Informationen bezüglich förmlicher Förderanträge bei der AiF Projekt GmbH erhalten Sie unter: www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte oder bei der Call Contact Person der AiF Projekt GmbH.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat ERANet-LAC ein zentrales Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung des zentralen Antragstellungs- und Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner (Call Contact Person) bei den jeweiligen nationalen Förderorganisation ist auf der Projektwebseite http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php verfügbar.

Technischer Ansprechpartner im ERANet-LAC Call Sekretariat (CS) ist:

Guillermo Morales Rodriguez
E-Mail: guillermo.morales@cyted.org
Telefon: +34 9 15 31 63 87

Das BMBF hat mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerinnen

Marianne Vaske
Telefon: +49 2 28/38 21-14 39
E-Mail: marianne.vaske@dlr.de

Sophie von Knebel
Telefon: +49 2 28/38 21-16 28
E-Mail: Sophie.KnebelDoeberitz@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
E-Mail: petra.altmann@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Bei Zuwendung über AiF Projekt GmbH

AiF Projekt GmbH – Projektträger des BMWi
Tschaikowskistraße 49
13156 Berlin

Ansprechpartner: Georg Nagel
Koordinator für internationale Kooperation
Telefon: +49 30 4 81 63-5 26, Telefax: +49 30 4 97 9 07-26
E-Mail: g.nagel@aif-projekt-gmbh.de, info@ira-sme.net
www.aif-projekt-gmbh.de , http://www.zim-bmwi.de/ , www.ira-sme.net

Weitere Informationen bezüglich förmlicher Förderanträge bei der AiF Projekt GmbH erhalten Sie unter: www.zim-bmwi.de/kooperationsprojekte .

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig und findet unter Einbeziehung externer Gutachter statt.

Im ersten Schritt werden von den antragstellenden internationalen Konsortien Förderanträge gemeinschaftlich eingereicht. Nach der Evaluierung durch internationale externe Gutachter und der Auswahlentscheidung durch die Förderorganisationen werden die Antragsteller durch das zentrale ERANet-LAC Sekretariat über die Auswahlentscheidung informiert. Im zweiten Schritt werden deutsche Antragsteller, deren Anträge zur Förderung befürwortet wurden, dazu aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag bei der jeweiligen deutschen Förderorganisation (BMBF oder AiF) einzureichen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Förderanträgen

Die Förderanträge der internationalen Konsortien sind in englischer Sprache bis spätestens

10. März 2016

über das elektronische Antragstool von CYTED unter dem Link http://calleranet-lac.cyted.org einzureichen.

Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form ohne Nutzung des CYTED-Antragstools ist ausgeschlossen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

CYTED – IBERO-AMERICAN PROGRAMME FOR SCIENCE, TECHNOLOGY AND DEVELOPMENT
Guillermo Morales
Calle Amaniel 4
28015 Madrid
Telefon: +34 9 15 31 63 87
E-Mail: guillermo.morales@cyted.org

Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die für die Projektanträge benötigten Informationen können den „Richtlinien für Antragsteller – Guidelines for Applicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Website http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php ).

Für die internationalen Projektanträge ist folgende Gliederung vom CYTED-Webtool vorgegeben:

Projekt

  • projektbezogene Daten
  • Kurzdarstellung des Projekts

Partner

  • Partnerinformationen
  • Finanzübersicht
  • voraussichtliche Projektkosten
  • Lebenslauf und Berufserfahrung

Technische Darstellung des Projekts

  • publizierbare Zusammenfassung
  • wissenschaftliche und technologische Herausforderung
  • technologische und wissenschaftliche Projektbeschreibung
  • Arbeitsplan
  • Mehrwert für die EU – LAC-Zusammenarbeit
  • Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
  • wesentliche Einrichtungen und Ausrüstung
  • Status der Konsortialvereinbarung
  • Einreichen verwandter Anträge bei anderen Förderorganisationen

Der internationale Projektantrag ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen im CYTED-webtool genannten Punkten bewertbare Aussagen enthalten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist der Projektantrag in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektanträge werden von einem international besetzten Gutachtergremium nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  2. Exzellenz
    Klarheit und Relevanz der Ziele;
    Qualität der dargestellten Herangehensweise;
    Stärke und Effizienz des Konzepts, einschließlich Transdisziplinarität, falls relevant;
    Ambitioniertheit und Innovationspotenzial des Projektantrags über den Stand der Technik hinaus (z. B. neue Wege, Ziele, Konzepte oder Ansätze).
  3. Potenzielle Wirkung
    Übereinstimmung mit der in dem Themenbeschreibung dargestellten Impakt;
    Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse;
    Auswirkung auf Umwelt und Gesellschaft;
    Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse (einschließlich der Verwaltung von Urheberrechten) und Datenverwaltung (falls relevant).
    Bei Industrie- und KMU-Beteiligung: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums von KMU durch die Entwicklung innovativer Lösungen, die den Ansprüchen des globalen Markts gerecht werden und, falls relevant, durch Aufnahme der Innovationen in den Markt.
    Mehrwert für die EU – LAC-Kooperation in Forschung, Entwicklung und Innovation.
  4. Qualität und Effizienz bei der Umsetzung
    Kohärenz und Wirksamkeit des Arbeitsplans, Angemessenheit der beantragten Mittel;
    Komplementarität der Konsortialpartner (falls relevant);
    Managementstrukturen und Verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement.

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich in der englischsprachigen Bekanntmachung unter http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php .

Das ERANet-LAC Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektanträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der ERANet-LAC-Webseite ( http://eranet-lac.eu/Joint_Calls.php unter „call documents“) zu finden.

Projektanträge, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen, die beim BMBF Förderung beantragt haben, die Verfasser der einreichenden deutschen Institute aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung,
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den unter Nummer 7.2.2 Buchstabe B und C genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Die förmlichen Förderanträge sind gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator des internationalen Verbundprojekts vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Informationen und Unterlagen zur nationalen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt (voraussichtlich Oktober 2016). Diese nationalen Anträge werden abschließend formal geprüft.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14. Dezember 2015

Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
2 FuE = Forschung und Entwicklung