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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung, im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Förderrichtlinie zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER - für die Zukunft ausbilden“

Vom 24.05.2007

1. Ziele und Hintergrund der Förderung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit dem Programm JOBSTARTER Innovationen und Strukturentwicklung in der beruflichen Bildung. Das Programm zielt auf eine bessere regionale Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben1 für Ausbildung und auf einen effektiven Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf den regionalen Ausbildungsmärkten. Im Vordergrund stehen dabei:

  • bisher ausbildende Betriebe, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben;
  • ausbildungsunerfahrene Betriebe, die bislang noch gar nicht ausgebildet haben;
  • ausbildungserfahrene Betriebe, die zusätzliche Ausbildungsstellen zur Verfügung stellen könnten.

JOBSTARTER richtet sich flexibel und komplementär an den regionalen Nachfragebedingungen und Bedarfsveränderungen in der Ausbildung aus und zielt auf die Optimierung der Ausbildungsstrukturen in den Regionen, insbesondere durch eine Stärkung der regionalen Verantwortung in der Berufsausbildung. Durch die Vernetzung von Strukturen sollen Synergieeffekte erzielt und nutzbar gemacht werden. Zugleich soll JOBSTARTER in den Regionen einen Beitrag dazu leisten, zukunftsgerichtete berufliche Ausbildung als Instrument zur Bewältigung des Strukturwandels und einer nachhaltigen, regionalen Wirtschaftsförderung zu verstehen. Dazu gehört insbesondere auch, vorhandene Potenziale an Humanressourcen für die perspektivische Sicherung des regionalen Fachkräftebedarfs zu nutzen.

Die Förderstrategie des Programms orientiert sich an den folgenden Schwerpunkten:

  • Die Initiierung von innovativen, regionalen, bedarfsorientierten und ganzheitlichen Projekten zur Gewinnung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen und deren Besetzung steht im Vordergrund;
  • Die Förderung verfolgt einen regionalen Ansatz und orientiert sich an den sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen;
  • Die Förderinstrumente werden in gleicher Weise bundesweit eingesetzt. Die bewährten Instrumente und Modelle aus den Programmen Regio-Kompetenz-Ausbildung und STARegio werden wechselseitig transferiert;
  • Die Förderung von Verbünden, Ausbildungsplatzentwicklung, externem Ausbildungsmanagement und die Initiierung und Betreuung regionaler, branchen-, berufsgruppen-, bzw. berufsbezogener und thematischer Netzwerke sind zentrale Zielsetzungen des Programms;
  • JOBSTARTER versteht sich als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert;
  • JOBSTARTER zielt auch darauf ab, die Flexibilitätsspielräume des neuen Berufsbildungsgesetzes (hier insbesondere die §§ 2, 7, 10 und 43 Abs. 2) in ihrer Anwendung zu unterstützen.
  • JOBSTARTER fördert innovative Projekte, die die Qualität und Qualitätssicherung der beruflichen Bildung unterstützen.

Ziel dieser Bekanntmachung im Rahmen der dritten Förderrunde des Programms JOBSTARTER ist es, innovative Projekte anzustoßen und zu identifizieren, deren Förderung zur Strukturverbesserung der Ausbildung beiträgt, Transferleistungen aus den geförderten Projekten zu erbringen und die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten zu sichern.

2. Gegenstand der Förderung

Projektantragsteller müssen zum einen ausführlich die spezifischen Bedingungen und Besonderheiten des regionalen Ausbildungsstellenmarkts, d. h. sowohl die gegenwärtigen Probleme und Defizite als auch bestehende Potenziale für zusätzliche Ausbildungsplätze, darstellen und erläutern. Zum anderen ist der regionale Bedarf für den mit dem Projektantrag verfolgten Ansatz detailliert zu begründen, d. h. es ist konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie mit dem geplanten Projekt das Ziel einer stärkeren betrieblichen Beteiligung an der Berufsausbildung, insbesondere durch die Einbeziehung bislang nicht ausbildender Betriebe und Unternehmen, erreicht werden soll.

2.1 Thematische Schwerpunktsetzungen

Das Programm JOBSTARTER orientiert sich an dem themenübergreifenden Handlungsfeld „Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze und Verbesserung der Ausbildungsstrukturen“, dem spezifische Themenschwerpunkte zugeordnet sind:

  1. Entwicklung von Strategien und Modellen zur Einführung bzw. Verstärkung von betrieblicher Ausbildung in Unternehmen. Hierzu gehören auch Unternehmen und sonstige Einrichtungen in forschungsnahen und technologieorientierten Bereichen sowie in Wachstumsbranchen mit hohem Beschäftigungspotenzial (z.B. Gesundheitswesen, Erneuerbare Energien, Recycling, Logistik, Tourismus);
  2. Gewinnung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)2 , die bisher wenig oder gar nicht ausbilden;
  3. Heranführung insbesondere von neu gegründeten und noch nicht ausbildenden Unternehmen an betriebliche Ausbildung;
  4. Gewinnung von Unternehmen mit Inhabern3 ausländischer Herkunft, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden;
  5. Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsangebots, insbesondere in Regionen mit ungünstiger Angebots- und Nachfrage-Relation (ANR);
  6. Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsmodelle und Ausbildungskooperationen;
  7. Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung;
  8. Bewerbung neuer und/oder neu geordneter Ausbildungsberufe und Unterstützung bei deren Einführung;
  9. Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodellen zur Durchführung grenzregionaler4 Ausbildungskooperationen;
  10. Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des passgenauen Übergangs in betriebliche Ausbildung;
  11. administrative und pädagogische Unterstützung von Betrieben im Ausbildungsprozess zur Ausschöpfung zusätzlicher Ausbildungspotenziale;
  12. Anpassung der Ausbildungsstrukturen an die demografische Entwicklung.

Unabhängig von der derzeitigen Situation des Ausbildungsmarktes ist davon auszugehen, dass weiterhin ein großes Potenzial an Ausbildungsmöglichkeiten in bislang nicht ausbildenden Betrieben oder in Betrieben, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben, existiert. Im Rahmen einer Strukturverbesserung der Ausbildung sollen Mittel und Wege, u. a. durch neue „arbeitsteilige“ Ausbildungsformen, aufgezeigt werden, die geeignet sind, dieses Potenzial zu erschließen. Darüber hinaus sind durch neue Branchenentwicklungen und Wachstumskerne zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten entstanden bzw. ist deren Entstehung zu prognostizieren. Zugleich gilt es, vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Fachkräftebedarf perspektivisch auch mittel- und langfristig zu sichern. An diesen genannten Punkten soll eine Verbesserung der Ausbildungsstrukturen ansetzen.

Die Förderung zielt auf Projekte zur Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze für Jugendliche. Angesprochen werden sollen dabei insbesondere KMU.

In allen Projektanträgen sind Zielgrößen im Hinblick auf die Anzahl der im Förderzeitraum zu schaffenden zusätzlichen Ausbildungsplätze anzugeben. Diese Angaben sind mit entsprechenden Begründungen und Erläuterungen im Sinne einer Plausibilitätsdarstellung zu hinterlegen.

Zusätzliche Ausbildungsplätze im Sinne dieser Förderrichtlinie liegen vor, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder
  • bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden.

Maßgeblich für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). In begründeten Ausnahmefällen kann über die zuständige Arbeitsagentur bzw. optierende Kommune oder ARGE bescheinigt werden, dass der zusätzliche Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das JOBSTARTER-Projekt zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Ausnahmefall kann der Nachweis auch über eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes erfolgen; in diesem Fall ist jedoch darzulegen, warum eine entsprechende Attestierung nicht durch die o. g. Institutionen erfolgen kann.

Thematische Festlegung für den Projektantrag

Der Projektantragsteller legt sich auf einen oder mehrere der oben genannten Themenschwerpunkte fest, die er im Rahmen des Projekts bearbeiten will. Diese Themen sind inhaltlich bewusst offen gefasst und bedürfen daher bei der Antragstellung einer Konkretisierung. Für die Umsetzung der Projektziele stehen die nachfolgend aufgeführten Förderbausteine zur Verfügung.

2.2 Förderbausteine (FB)

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen
FB 2 entfällt
FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung
FB 4 Externes Ausbildungsmanagement / Begleitung der Ausbildung
FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung
FB 6 Verzahnung von schulischer und betrieblicher Berufsausbildung
FB 7 Unternehmen in Schulen
FB 8 Thematische und strategische Ausbildungsnetzwerke
FB 9 entfällt
FB 10 Stiftungen zur Förderung der betrieblichen Ausbildung

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen

Soweit in der Region bzw. in einzelnen Branchen in der Region noch nicht erfolgt, können wissenschaftliche Analysen der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale, regionale Wirtschaftsstrukturanalysen sowie Prognosen durchgeführt werden, um die künftige Qualifikationsnachfrage und zukunftsträchtige Ausbildungsbranchen in der Region (ggf. auch in Grenzräumen) zu identifizieren.

In der Regel sind die Analysen in den ersten Monaten der Projektlaufzeit abzuschließen, um den Transfer der Ergebnisse in das Projekt zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Vorgehen müssen ausführlich begründet werden. In allen Fällen muss aus dem Konzept eine gute Verzahnung zwischen Projekt und Analyse bezüglich Zielstellung und Zeitplan ersichtlich sein. Insbesondere ist darzustellen, auf welche Weise die Ergebnisse der Analyse dazu genutzt werden sollen, um das Erreichen des Projektziels zu unterstützen.

Die zu analysierende Region ist exakt anzugeben. In der Regel werden Regionen definiert über Landkreise oder Arbeitsagenturbezirke, gegebenenfalls ist auch eine Kooperation mit angrenzenden oder grenzüberschreitenden Regionen möglich. Innerhalb der Region kann die Analyse branchenübergreifend oder auf einzelne Branchen spezialisiert durchgeführt werden. Es ist zu erläutern, welche Untersuchungen über die wirtschaftlichen, strukturellen und demografischen Entwicklungstrends der Region bzw. der Branche bereits vorliegen, und die Notwendigkeit einer weiteren Analyse ist ausführlich zu begründen.

Die Analysen sollen konzeptionell möglichst auf (dokumentierten) Abstimmungsgesprächen mit regionalen Akteuren fußen und Auskunft geben über die spezifische regionale Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt und dabei insbesondere Ansatzpunkte einer strukturellen Verbesserung identifizieren. Zu diesem Zweck ist in der Regel eine Kombination aus Sekundäranalysen regionaler Daten und einer Primärerhebung erforderlich. Die Sekundäranalysen sollen Aufschluss geben über relevante strukturelle Faktoren, über die konjunkturelle und demografische Entwicklung und über die Ausbildungssituation in der Region bzw. einzelnen Branchen in der Region. Ziel ist es, Hinweise auf aktuelle oder zukünftige Ausbildungsplatzpotenziale (etwa über Ausbildungsquoten, die im Verhältnis zur Beschäftigungsentwicklung zu niedrig sind, positive Bilanzen an der zweiten Schwelle oder die Identifikation von regionalen Wachstumsbranchen) und auf strukturelle Besonderheiten der Region zu erhalten. Anschließend ist die Durchführung einer Primärerhebung (persönlich, telefonisch oder schriftlich) bei regionalen Akteuren bzw. Experten erforderlich. Abweichungen von der Kombination aus quantitativen und qualitativen Methoden müssen begründet werden.

Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für die Erstellung von Analysen in der Regel bis zu einer Höhe von maximal 15.000 €, in ausführlich begründeten Ausnahmefällen bis zu maximal 25.000 € in Ansatz gebracht werden. Hierbei muss aus der Begründung ersichtlich sein, aus welchen spezifischen Gründen ein erhöhter Aufwand notwendig ist, um für das Projekt verwertbare Ergebnisse zu erzielen. Die Analyse kann von einem externen Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid). Zusätzlich zu den Kosten der Analyse sind Reisekosten, bei externer Vergabe auch Honorare für die Teilnahme an Veranstaltungen der Programmstelle JOBSTARTER zu kalkulieren. Diese fallen nicht unter die oben genannten Gesamtkosten.

Mit dem Antrag sind neben der ausführlichen Begründung für die Durchführung der Analyse in der Projektskizze insbesondere Aussagen zu Zielen, Untersuchungsgegenstand, methodischer Vorgehensweise und Instrumenten erforderlich. Zusätzlich ist ein erster Zeitplan, bei interner Durchführung ein Qualifikationsnachweis des vorgesehenen Personals bzw. das zu Grunde gelegte Qualifikationsprofil sowie im Falle einer externen Vergabe eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen. Bei positiver Förderentscheidung ist zu einem im Zuwendungsbescheid aufgeführten Termin ein differenziertes Konzept sowie ggf. eine Kopie des
(Werk-)Vertrages einzureichen. Spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Analyse ist dem Zuwendungsgeber ein separater Abschlussbericht vorzulegen.

FB 2 entfällt

FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung

Dieser Förderbaustein zielt primär auf eine quantitative Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebots. Ausbildungsplatzentwickler sollen dazu beitragen,

  • ausbildungsunerfahrene Betriebe, die bislang noch gar nicht ausgebildet haben,
  • bisher ausbildende Betriebe, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben, sowie
  • ausbildungserfahrene Betriebe, die zusätzliche Ausbildungsplätze bereitstellen könnten,

durch gezielte, möglichst persönliche Ansprache für die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu gewinnen.

Darüber hinaus bieten Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf ausbildungswilligen Betrieben im Vorfeld der Einrichtung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen eine erste Beratung an, die insbesondere folgende Dienstleistungen umfasst:

  • Informationen über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der betrieblichen Ausbildung und ihre Relevanz für die Durchführung der Ausbildung; Hilfestellung beim Erwerb der Ausbildungsberechtigung;
  • Informationen über die für die jeweilige Berufsausbildung notwendigen Voraussetzungen zur Einrichtung und Führung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes;
  • Informationen über das Unterstützungs- und Beratungsangebot der zuständigen Stelle (Kammer), weiterer relevanter Institutionen (z. B. Arbeitsagentur) sowie Informationen über mögliche zusätzliche Unterstützungsangebote im Rahmen des geförderten Projektes oder von weiteren Bundes-, Landes- oder sonstigen Förderprogrammen;
  • Beratung und erste Vermittlung für eine mögliche Beteiligung des Betriebes an einem Ausbildungsverbund (mit anderen Betrieben oder Trägern für außerbetriebliche Berufsausbildungen) oder einer Ausbildungsinitiative;
  • Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Ausbildung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.

Bei Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes bieten die Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf weitere Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung der Kooperationsbeziehungen zur Berufsschule, zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder anderen Lernorten.

Die Ausbildungsplatzentwickler sollen eng mit den gemäß § 76 Abs. 1 BBiG eingestellten Ausbildungsberatern der zuständigen Stellen (Kammern) zusammenarbeiten, jedoch nicht deren originäre Aufgaben übernehmen. Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Informationsaustausch zur gezielten Ansprache von Betrieben,
  • Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsplans,
  • Organisation der betrieblichen Ausbildung,
  • Erfassung der durch den Ausbildungsplatzentwickler zusätzlich akquirierten Ausbildungsstellen einschließlich der entsprechenden Mitteilung gegenüber der Programmstelle JOBSTARTER.

Bei der Antragstellung ist unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmarktsituation darzulegen, welche Zielgröße an akquirierten Ausbildungsplätzen angestrebt und wie die Besetzung der gewonnenen Stellen realisiert werden soll.

Die vom JOBSTARTER-Programm geförderten Ausbildungsplatzentwickler müssen zusätzlich eingesetzt werden und dürfen nicht Ausbildungsberater der Kammern und der Arbeitsagenturen sowie Ausbildungsplatzentwickler und Ausbildungsplatzwerber ersetzen, die im Rahmen der Zusage der Spitzenverbände der Wirtschaft im Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland eingesetzt werden.

FB 4 Externes Ausbildungsmanagement / Begleitung der Ausbildung

Ergänzend zur Gewinnung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen bieten die Projektmitarbeiter den Betrieben Dienstleistungen insbesondere im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements an. Diese orientieren sich am betrieblichen Bedarf und können Leistungen im Vorfeld und während der Ausbildung umfassen.
Die Intensität der Angebote des externen Ausbildungsmanagements richtet sich nach dem betrieblichen Bedarf. Die Bandbreite kann sich von informierenden und beratenden Leistungen bis hin zu aktiv gestaltender Mitwirkung des externen Experten erstrecken.

Die Projektmitarbeiter informieren die Betriebe detailliert über den Nutzen und die Angebotspalette dieses Förderbausteins und treffen gemeinsam mit ihnen eine Auswahl der geeigneten Dienstleistungen. Sie dokumentieren die mit dem Betrieb vereinbarten Dienstleistungen und die Form der Angebote (Informieren, Beraten, aktiv Mitgestalten).
Die Dienstleistungen können sich thematisch auf folgende vier Bereiche erstrecken:

1. Betriebliche Ausbildungsorganisation
Insbesondere Unternehmen, die erstmalig ausbilden, sowie KMU und Existenzgründer erhalten durch die Projektmitarbeiter Unterstützung in rechtlichen Fragen sowie bei administrativen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildungsorganisation.

2. Passgenaue Vermittlung
Projektmitarbeiter können Betriebe bei der Auswahl geeigneter Bewerber unterstützen, z. B. bei der Ansprache von Jugendlichen und Eltern, durch Erstellung/Abgleich von Anforderungsprofilen der Betriebe und Bewerberprofilen („Matching“) und/oder Anwendung von Assessmentverfahren. Insbesondere für Unternehmen in strukturschwachen Regionen, die mit der Abwanderung geeigneter Jugendlicher zu kämpfen haben, kann zur perspektivischen Fachkräftesicherung auch eine Unterstützung bei der Ansprache von Jugendlichen, Eltern und Lehrern angeboten werden. Mögliche Aktivitäten sind Informationsveranstaltungen an Schulen sowie die Beteiligung an Messen oder Berufsbörsen.

3. Dienstleistungen im Ausbildungsverlauf
Die Projektmitarbeiter unterstützen betriebliche Ausbilder bzw. ausbildende Fachkräfte in allen Fragen der Ausbildung, z. B. bei der Strukturierung von Ausbildungsinhalten, der Umsetzung von Ausbildungssequenzen und der Umsetzung neuer Prüfungsformen.

Zusätzlich stehen sie als regionale Mediatoren zur Verfügung, moderieren Konflikte zwischen den Lernorten und/oder zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem. Eine Begleitung der Unternehmen während der Ausbildung sollte auf maximal ein Jahr nach Beginn der Ausbildung begrenzt sein.

4. Ausbildungsergänzende Angebote
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die sich auf spezielle Bedarfe der Jugendlichen beziehen, wie z.B. sozialpädagogische Arbeit mit Jugendlichen, berufsvorbereitend oder während der Ausbildung im Sinne der Benachteiligtenförderung. Dies schließt eine in engen Grenzen stattfindende sozialpädagogische Begleitung - beispielsweise bei Konflikten in der Ausbildung - als unterstützende Maßnahme für die Betriebe nicht aus. Auch die sozialpädagogische Begleitung sollte auf maximal ein Jahr nach Beginn der Ausbildung begrenzt sein.

FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung

Verbundausbildung ist ein wichtiges Instrument, um zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zu erschließen. Durch die Einbeziehung spezialisierter Klein- und Mittelbetriebe in die Ausbildung ist die Verbundausbildung besonders geeignet, einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von neuen und neu geordneten Ausbildungsberufen sowie zur Verbesserung der Ausbildungsqualität zu leisten. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz vom April 2005 (§ 10 Abs. 5) hat der Gesetzgeber dieser Entwicklung Rechnung getragen.

Mit diesem Förderbaustein soll die Implementierung der gesetzlichen Handlungsoptionen im Kontext Verbundausbildung gezielt durch den Aufbau bzw. die Ausweitung von Ausbildungsverbünden unterstützt werden. In Frage kommen dabei auch grenzüberschreitende Verbünde5 .

Im Hinblick auf die wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Programms JOBSTARTER zielt dieser Förderbaustein primär auf betriebliche Verbünde. Ausbildungsverbünde zwischen Betrieben und Bildungsträgern können bei besonderer Darlegung des regionalspezifischen Interesses berücksichtigt werden (z. B. in Fällen, in denen ein regionaler Bildungsträger Aufgaben eines Bildungsdienstleisters für KMU in der Region wie Koordinationsmanagement und Administration von Ausbildungsverbünden wahrnimmt). Eine Förderung von Verbundausbildung, die rein außerbetrieblich bzw. trägerfokussiert ist, ist nicht möglich. Förderfähig ist die Einstellung von Personal zur Initiierung und Betreuung von Ausbildungsverbünden oder - unter Einhaltung der in Nummer 3.2.4 genannten Voraussetzungen - zur Ausweitung bereits bestehender Ausbildungsverbünde.

Eine Förderung ist jedoch nur möglich, wenn es sich bei den im Verbund geschaffenen Ausbildungsplätzen tatsächlich um zusätzliche Plätze - wie generell im Programm JOBSTARTER erforderlich - handelt (zur Definition von Zusätzlichkeit siehe Nummer 2.1). Im Projektantrag ist darzulegen, dass die im Rahmen von Ausbildungsverbünden im Projekt avisierten Ausbildungsplätze keine Substitution des bisherigen - außerhalb von Verbundmodellen realisierten - betrieblichen Ausbildungsplatzangebots darstellen.
Bei der Antragstellung sind - soweit bereits möglich - folgende Angaben über den geplanten Ausbildungsverbund zu machen: Größe des Verbundes, Anzahl der Verbundpartner, vorgesehene Ausbildungsberufe, Zahl der zusätzlichen Ausbildungsplätze im Verbund sowie Art des Verbundmodells bzw. der Verbundmodelle.

Bei der Ausweitung bestehender Ausbildungsverbünde sind zudem Angaben zur aktuellen Mitgliederzahl und zur Art und Anzahl der ausgebildeten Berufsbilder über die letzten Jahre zu machen.

Darüber hinaus kann es im Sinne einer integralen Ausbildungsstrategie - insbesondere in Grenzregionen - sinnvoll sein, Teilsegmente der Berufsausbildung auch im Ausland durchzuführen. Förderfähig sind hierbei die Erstellung von Konzepten zur Planung und Organisation von Ausbildung mit integrierten Ausbildungsabschnitten im Ausland gemäß § 2 Abs. 3 BBiG sowie darüber hinausgehende Aktivitäten, um inländische Betriebe über die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten und Potenziale zu informieren. Dabei ist Fördervoraussetzung, dass entsprechende Konzeptionen auch mit positiven Effekten für das betriebliche Ausbildungsplatzangebot im Inland verbunden sind.

FB 6: Verzahnung von schulischer und betrieblicher Berufsausbildung

Mit dem Berufsbildungsgesetz in der geltenden Fassung ergeben sich für Länder und Regionen größere Handlungsspielräume bei der Sicherung und Verbesserung des regionalen Ausbildungsplatzangebotes sowie bei der effektiveren Nutzung schulischer Ausbildungsangebote. Auf regionaler Ebene entstehen damit mehr und flexiblere Handlungsoptionen, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ökonomisch zu nutzen.

So können gemäß § 43 Abs. 2 BBiG Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge zur Abschlussprüfung bei einer Kammer zugelassen werden, wenn diese Bildungsgänge einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen und insbesondere einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung enthalten. Hierfür kommen in erster Linie Betriebe in Frage.

In § 43 Abs. 2 BBiG werden die Landesregierungen ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Dieser Förderbaustein zielt auf die Förderung von Pilotprojekten, mit denen eine schulische Berufsausbildung so ausgestaltet wird, dass auch ein Abschluss mit einer Kammerprüfung in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf möglich ist.

Zudem sollen Pilotprojekte zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-)schulischer Ausbildungsteile bzw. -gänge auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BBiG initiiert werden.

Ziel ist es, so genannte Warteschleifen zu Lasten der Jugendlichen zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren. Da am Ausbildungsmarkt auch erfolgreiche Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge als Nachfrager des betrieblichen Ausbildungsangebots auftreten, kann durch die angestrebte Minimierung von Redundanzen dieser zusätzlichen Belastung des Ausbildungsmarktes auf der Nachfrageseite entgegengewirkt und ein Beitrag zur Marktstabilisierung geleistet werden.

Dieser Förderbaustein soll auch dazu dienen, einen konzeptionellen und organisatorischen Rahmen in den Regionen aufzubauen, der die Einrichtung und Weiterentwicklung entsprechender kooperativer, insbesondere von Kammern und Betrieben mitgetragener Ausbildungsgänge ermöglicht.

Bei der Konzeption sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

  • Regionale Bestandsaufnahme betrieblicher und schulischer Ausbildungskapazitäten, die für eine kooperative Ausbildungsform geeignet sind;
  • Aufbau eines dem Förderzweck dienenden regionalen „runden Tisches“, der alle relevanten Akteure (insbesondere zuständige Stellen, Schulverwaltung, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) einbezieht und den gesamten Prozess begleitet. Sollte ein entsprechendes Gremium bereits bestehen, ist dieses zu nutzen bzw. einzubinden. Kooperationsvereinbarungen mit den Verantwortlichen sind dem Antrag beizufügen;
  • Aufbau eines Pools von geeigneten Betrieben, die die betrieblichen Ausbildungszeiten abdecken können, ohne ihre bisherigen Ausbildungsleistungen zu reduzieren.

Eine externe wissenschaftliche Beratung ist bei Förderbaustein 6 zwingend erforderlich.

Hierfür sind in der Regel maximal 5 Prozent der beantragten förderfähigen Projektkosten zuwendungsfähig. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid).

Mit dem Antrag sind die Eckpunkte eines entsprechenden Beratungskonzepts bzw. einer Leistungsbeschreibung vorzulegen. Die Beratungsleistungen sind im Zeit- und Meilensteinplan des Projektantrags darzustellen.6

Die Beantragung dieses Förderbausteins bedarf eines Unterstützungsschreibens der jeweiligen Landesregierung. Darüber hinaus ist im Vorfeld der Antragstellung eine intensive Abstimmung mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den Schulträgern, erforderlich, um die Akzeptanz des Projekts zu sichern. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

FB 7 Unternehmen in Schulen

Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Schulen ermöglicht regional ansässigen Betrieben und Unternehmen, sich motivierten Nachwuchs zu sichern und diesen entsprechend zu qualifizieren. Schulen erhalten dabei die Möglichkeit, ihren Unterricht wirtschaftsnäher und praxisrelevanter zu gestalten. Schüler profitieren von einer frühzeitigen Berufsorientierung, denn sie erhalten bereits während ihrer Schulzeit Einblicke in das wirtschaftliche Geschehen bzw. Berufsleben und können sich frühzeitig über unterschiedliche Berufsbilder informieren. Auf diese Weise kann durch eine möglichst passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen der immer noch hohen Zahl von Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.

In vielen Regionen gibt es bereits Projekte und Arbeitskreise, die diese Zusammenarbeit fördern. Häufig werden dabei aber zum einen KMU und insbesondere Unternehmen mit Inhabern ausländischer Herkunft und zum anderen auch die Elternvertretungen an den Schulen zu wenig eingebunden. Außerdem fehlt es in den Regionen oftmals an einer koordinierten Vorgehensweise bei der Beantragung, Durchführung und Verzahnung solcher Arbeitskreise und Projekte.

Dieser Förderbaustein ermöglicht die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Strategien zur gezielten Steuerung der Zusammenarbeit von Betrieben (insbesondere KMU), Schulen, Eltern und Elternvertretungen in der jeweiligen Region. Dabei soll ein Pool von mindestens 20 noch nicht in diesem Feld zusammengeschlossenen KMU innerhalb der ersten fünf Monate der Projektlaufzeit eingerichtet und nachgewiesen werden. Diese Unternehmen verpflichten sich in Kooperationsvereinbarungen, regelmäßig an Veranstaltungen in Schulen teilzunehmen. Ein Bedarf seitens der einzubeziehenden Schulen in der Region ist bei der Antragstellung durch entsprechende Bestätigungen mit Benennung des jeweiligen schulischen Ansprechpartners nachzuweisen. Zudem ist eine Bestätigung des regionalen Arbeitskreises Schule/Wirtschaft7 erforderlich, dass die bei diesem Förderbaustein beantragten Projektmaßnahmen innerhalb der Region keine Substitution von vergleichbaren bisherigen Aktivitäten darstellen.

Die Projektmitarbeiter stellen den Kontakt zu Schulen her und bemühen sich um eine adäquate Einbeziehung der jeweiligen Lehrerschaft sowie auch der Elternvertretung bzw. der Eltern in den Prozess der Berufsorientierung und stellen für die jeweiligen Aktivitäten einen nachprüfbaren Arbeitsplan auf.
Im Rahmen dieses Förderbausteins können maximal 0,5 Projektstellen gefördert werden.

FB 8 Thematische und strategische Ausbildungsnetzwerke

Ausbildungsnetzwerke verfolgen das Ziel, regionale und betriebliche Ausbildungsstrukturen zu fördern und zu stabilisieren. Sie sind in der Region Initiator und Ausgangspunkt für die Schaffung neuer und zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze sowie für die Weiterentwicklung und Koordination regionaler Strukturen der beruflichen Bildung. Dabei lassen sich zwei Schwerpunkte der Netzwerkarbeit beschreiben, die oft in enger Verzahnung umgesetzt werden:

Thematische Ausbildungsnetzwerke greifen Wachstums- bzw. Kristallisationskerne mit entsprechendem wirtschaftlichem Potenzial in einer Region auf und tragen dazu bei, in diesen neuen Branchen eine Ausbildungskultur zu entwickeln, insbesondere wenn die bisherige Ausbildungsleistung noch unterdurchschnittlich ausgeprägt ist. Sie bauen eine Informations- und Kommunikationsstruktur der am Ausbildungsprozess beteiligten Akteure (Betriebe, Berufsschulen, Kammern, Innungen etc.) auf, die sich in ihrer Organisationsform an den Interessen der Betriebe orientiert. Durch diese Netzwerke sollen Potenziale für zusätzliche betriebliche Ausbildungsmöglichkeiten identifiziert und ausgeschöpft werden. Thematische Netzwerke können dabei regional und grenzregional auch den Prozess der Implementierung neuer Ausbildungsberufe unterstützen.

In einer Vielzahl von Regionen haben sich unter Einbeziehung verschiedener Akteure der beruflichen Bildung sowie weiterer gesellschaftlicher Gruppen regionale Kommunikations- und Kooperationsforen (z. B. "Runde Tische", "Regionale Bündnisse") zur Verbesserung der Ausbildungssituation etabliert. Diese strategischen Netzwerke bündeln finanzielle und humane Ressourcen mit dem Ziel, die betriebliche Ausbildungsstruktur in der Region zu verbessern. Sie tragen dazu bei, Förder- und Unterstützungsangebote aufeinander abzustimmen und organisieren und koordinieren kurz- und langfristige Aktivitäten sowie Projekte, die dazu beitragen, neue und zusätzliche Ausbildungsplätze in der Region zu schaffen.

JOBSTARTER fördert mit der Entwicklung und Umsetzung von thematisch ungebundenen, strategischen Ausbildungsnetzwerken Konzepte und Strategien zur Koordinierung und Moderation der in der Region relevanten Akteure im Bereich der Berufsbildung (insbesondere Kammern und deren Berufsbildungsausschüsse, Arbeitsagenturen, Verbände, Regionalverwaltung, Schulen, Bildungsträger und Betriebe). Bereits vorhandene Strukturen sind dabei zu berücksichtigen. Ziel ist es, aus dem Netzwerk heraus eine verbindliche Vorgehensweise zur Sicherstellung bzw. Schaffung eines ausreichenden Ausbildungsplatzangebots in der Region bzw. in der Branche zu entwickeln und umzusetzen. Langfristig soll ein strategisches Netzwerk zur Verbesserung der Ausbildungsstruktur in der Region etabliert werden, das über die Projektlaufzeit hinaus besteht.

Mit diesem Förderbaustein kann zudem die erkenn- und abgrenzbare Erweiterung bestehender Kooperations- und Vernetzungsstrukturen (thematisch und/oder strategisch) gefördert werden. Förderfähig sind die für die notwendige Koordinierung entstehenden zusätzlichen Ausgaben sowie darüber hinaus die Personalausgaben für maximal eine Person, die für die Netzwerkmoderation verantwortlich ist.

Durch Letter of Intent (LoI) ist die grundsätzliche regionale Akzeptanz und Unterstützung der maßgeblichen Akteure (z. B. Kammern, Berufsschulen, Arbeitsagentur, Betriebe) zu belegen. Die LoI müssen auch Aussagen zur tatsächlichen Zusätzlichkeit der im Rahmen dieses Förderbausteins beabsichtigten Aktivitäten enthalten. Dem Projektantrag ist zudem eine konkrete und nachprüfbare Arbeitsplanung beizufügen.

FB 9 entfällt

FB 10 Stiftungen zur Förderung der betrieblichen Ausbildung

In Deutschland hat sich die Zahl der Stiftungen in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend auch weiterhin fortsetzt. JOBSTARTER greift diese Entwicklung auf, um Stiftungsaktivitäten auf das Aktionsfeld Berufsausbildung zu lenken und damit einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Ausbildung zu leisten.

Das Programm fördert die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Strategien, durch die innerhalb einer Branche oder eines Verbandes die Gründung einer Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Stiftungszweck Förderung der Berufsausbildung initiiert wird.

In zu begründenden Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung (Treuhandstiftung) förderfähig, wenn aus den Erträgen der Treuhandstiftung die berufliche Ausbildung gefördert wird. Informationen über den vorgesehenen Treuhänder (z. B. Art der Institution, Satzung) sind dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, im Treuhandvertrag festzulegen, dass die Auflösung nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Zweck der bisherigen Treuhandstiftung zu verwenden.
Treuhänder dürfen nur juristische Personen sein.

Gefördert werden Einrichtungen, die für die Gründung solcher Stiftungen und für die Einwerbung von Stiftungskapital und Spendengeldern die Förderung von Personal- und Sachausgaben beantragen.

Mit der Antragstellung sind schriftliche Zusagen zur Gründung einer Stiftung bürgerlichen Rechts bzw. einer Treuhandstiftung in Verbindung mit der Zusicherung eines Gründungskapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro vorzulegen. Darüber hinaus ist die angestrebte Höhe des Stiftungskapitals anzugeben. Diese muss mindestens 100.000 Euro betragen.

Im Projektantrag müssen konkrete Ideen zur Umsetzung beschrieben werden; hierzu zählen insbesondere:

  • Art der Stiftung und Stiftungszweck;
  • Höhe des angestrebten Stiftungskapitals;
  • Maßnahmen, mit denen der Stiftungszweck realisiert werden soll;
  • Organisation;
  • professionelles Fundraisingkonzept/Generierung des Stiftungskapitals;
  • differenzierter Zeit- und Meilensteinplan;
  • Kooperationspartner (inkl. Vorlage von verbindlichen Unterstützungsschreiben bzw. konkreten Kooperationsvereinbarungen).

Ziel von JOBSTARTER ist es, die Gründung von neuen Stiftungen sowie die Anstrengungen zur Beschaffung von Stiftungskapital für diese zu fördern, um den Stiftungen Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen oder neuen Ausbildungsplätzen zu ermöglichen. In der Projektbeschreibung muss auch konkret dargestellt werden, wie die Erträge der Stiftung bzw. die zusätzlichen Spendengelder genutzt werden sollen. Maßnahmen zur Realisierung des Stiftungszwecks je nach Höhe der zu erwartenden Stiftungserträge können zum Beispiel sein:

  • erstausbildenden Betrieben Zuschüsse zu den Ausbildungskosten zu gewähren;
  • bestimmte Zielgruppen zu fördern und dafür Betrieben, die mit dem Projekt zusammenarbeiten und zusätzliche Ausbildungsplätze für die entsprechende Zielgruppe anbieten, einen finanziellen Anreiz zu bieten;
  • Existenzgründern Zuschüsse zu geben, wenn sie das erste Mal ausbilden;
  • Betrieben, die zum ersten Mal ausbilden, die Prüfungsgebühren zu erstatten;
  • Betrieben, die so genannten Konkurslehrlingen die Fortsetzung ihrer betrieblichen Ausbildung ermöglichen, einen finanziellen Anreiz zu gewähren;
  • Förderprojekte (zum Beispiel aus den Ausbildungsstrukturprogrammen STARegio oder JOBSTARTER) auch über den formalen Förderzeitraum hinaus zu verstetigen.

Um bestehende Stiftungen zu motivieren, sich mit ihren Stiftungsmitteln dem Thema der betrieblichen Ausbildungsförderung zu widmen, können bei diesen Stiftungen Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsplätze übernommen werden.

Darüber hinaus können Antragsteller bestehende Stiftungen in ihr Projekt integrieren, wenn diese zum Transfer und zur Verstetigung des Projekts beitragen und sich vom Satzungszweck her hierfür eignen. In diesem Fall sind auch Sach- und Personalkosten zum Aufwuchs des Stiftungskapitals förderfähig.

Konzepte, die eine Satzungsänderung einer bestehenden Stiftung des bürgerlichen Rechts beinhalten, können nicht gefördert werden.

Für den FB10 kann bei einer bestehenden Stiftung oder bei Errichtung einer Treuhandstiftung maximal eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (maximal TVöD E 13) und bei einer neu zu gründenden Stiftung maximal eine volle Stelle (maximal TVöD E 13) gefördert werden. Die Qualifikation des Personals muss Kenntnisse und Erfahrungen im Fundraising, Stiftungswesen und im Steuerrecht umfassen. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage von Tätigkeitsprofilen.

Im Falle der Einbeziehung von bestehenden Stiftungen müssen dem Projektantrag Satzung und Jahresrechnung beigefügt werden. Bestehende Stiftungen haben vor Antragstellung ihre satzungs- und steuerrechtlichen Voraussetzungen selbst zu prüfen.

2.3 Kombinationsmöglichkeiten der Förderbausteine

Vor dem Hintergrund der gewählten Themenschwerpunkte entscheidet der Antragsteller, mit welchen der Förderbausteine die Projektziele erreicht werden sollen. Hierbei ist zu beachten:

  • Zur Betonung eines ganzheitlichen Projektansatzes müssen mindestens zwei der Förderbausteine FB 3 bis 10 gewählt werden, dies gilt auch bei Beantragung von FB 1.
  • Bei der Wahl des FB 6 entfällt die Kombinationspflicht mit einem anderen der FB 3 bis 10; die Möglichkeit hierzu bleibt jedoch bestehen.

3. Berechtigung, Zuwendungsvoraussetzungen; Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

3.1. Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2. Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.1 Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass in der jeweiligen Region noch keine JOBSTARTER-Projekte bzw. Projekte über Bundes- oder Landesprogramme gefördert werden, die nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Förderrichtlinie vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von Projekten im Sinne der Nummern 2.1 und 2.2 erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.


3.2.2 Letter of Intent (LoI):
Zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den Kammern) auf die Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Mit einem LoI soll die regionale Akzeptanz eines Projektantrags abgesichert werden. Der Unterzeichner eines LoI bringt damit zum Ausdruck, dass er das Projektkonzept befürwortet, dass es seiner Einschätzung nach dem regionalen Bedarf entspricht und ob und in welcher Form eine Mitwirkung an der Projektdurchführung vorgesehen ist. Mit einem Letter of Intent sind keine Rechtsansprüche verbunden. Es entsteht durch die Unterzeichnung eines LoI kein Vertrag und kein Auftrag.

3.2.3 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).

3.2.4 Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für bereits bestehende Ausbildungsverbünde. Sie müssen entweder hinsichtlich der Anzahl der zu schaffenden Ausbildungsplätze oder der Ausbildungsberufe oder der regionalen Ausrichtung deutlich erkennbar und abgrenzbar eine Ausweitung als eigenständiges Projekt mit neuen Zielen beinhalten.
Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

3.2.5
Transfer
Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Transfer der angebotenen und von den Betrieben nachgefragten Leistungen sichergestellt werden kann (zum Beispiel über Know-How-Transfer an die Betriebe).

3.2.6 Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Gegebenenfalls ist dies auf Anfrage der Programmstelle JOBSTARTER durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen..

3.3. Art der Zuwendung

3.3.1 Das BIBB gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.3.2 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

3.3.3 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

3.4. Zeitraum der Zuwendung

Die Förderung eines Projekts erfolgt für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten. Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde im Programm JOBSTARTER ist ab 15. November 2007 möglich. 8Auf Antrag, der eine nachvollziehbare Begründung - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann bei entsprechendem Erfolg eines Projekts zu gegebenem Zeitpunkt eine Verlängerung der Projektlaufzeit von bis zu 18 Monaten bewilligt werden. Hierüber wird auf der Basis einer Projekterfolgsbewertung, der Statusberichte und der Evaluationsergebnisse entschieden.

3.5. Umfang und Höhe der Zuwendung

3.5.1 Das Gesamtfinanzierungsvolumen eines Projekts beträgt - bei 24 Monaten Laufzeit - maximal 375.000 €. Der Projektantragsteller hat eine Eigenbeteiligung zu erbringen, die in der Regel mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben beträgt. Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Analysen nach Förderbaustein 1, die von externen Auftragnehmern durchgeführt werden, sowie wissenschaftliche Beratungskonzepte im Rahmen von Förderbaustein 6.

3.5.2 Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprogramms JOBSTARTER).
Die Personalausgaben sind sowohl für bekanntes als auch für noch nicht benanntes Projektpersonal maximal bis zu den jeweiligen im Geschäftsbereich des BMBF geltenden Obergrenzen zuwendungsfähig. Es gelten dabei diejenigen Obergrenzen, die am Tag der Erstellung des Zuwendungsbescheides gültig sind.

3.5.3 Nicht förderfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten.

3.5.4 Soweit nicht in den Beschreibungen der Förderbausteine gemäß Nummer 2.2 besondere Regelungen festgelegt sind, gelten gem. § 16 TVöD vom 13. September 2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenzen) für das eingesetzte Personal:

Personalausgaben für Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung, das

  • wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Förderbausteins 1 ausübt,
  • in den Förderbausteinen 6, 8, und 10 eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausübt,

sind bis maximal Entgeltgruppe 13 TVöD zuwendungsfähig.

Personalausgaben für Projektpersonal, das für die Beratung und Unterstützung von Betrieben (Förderbausteine 3, 4, 5) sowie für die Zusammenarbeit von Unternehmen und Schulen (Förderbaustein 7) eingesetzt wird, sind bis maximal Entgeltgruppe 10 TVöD zuwendungsfähig.

Personalausgaben für Projektpersonal, das im Aufgabenfeld des Förderbausteins 4 sozialpädagogisch tätig ist und über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, sind ebenfalls bis maximal Entgeltgruppe 10 TVöD zuwendungsfähig.


3.5.5 Einzelgegenstände von mehr als 410 € (ohne MwSt.), die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p. a. für EDV-Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p. a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

3.5.6 Ausgaben für Veranstaltungen
Für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 20.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.5.7 Öffentlichkeitsarbeit

  • Für den Aufbau und die kontinuierliche Pflege einer Internetpräsenz können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 5.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden (von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden).
  • Für den Druck von Informationsmaterial sowie für die Teilnahme an Messen können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 10.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.5.8 Reisekosten
Reisekosten können gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) abgerechnet werden.

Nicht förderfähig sind grundsätzlich:

  • Kosten für Leasingfahrzeuge,
  • Wegstreckenentschädigungen nach § 5 Abs. 2 BRKG sowie
  • Fahrtkostenerstattungen nach § 4 Abs. 4 BRKG

4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1. Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 betreffend den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und der VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/2006 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Die Beteiligung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Operationellen Programms des Bundes durch die Europäische Kommission.

4.2. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest - Gk) Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

4.3. Die Zuwendungsempfänger (Projektdurchführende) sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Programmbereichen der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit den zuständigen Regionalbüros verpflichtet.

5. Auszahlung der Zuwendung

Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

6. Nachweispflichten und Berichterstattung

Nach Abschluss des Projekts ist ein Gesamtverwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß dem Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1. Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der

Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

einzureichen.

7.2. Antragsfrist und Umfang der einzureichenden Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit allen unten genannten Unterlagen bis zum 1. August 2007 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen (maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB). Die Projektskizze sowie der easy-AZA sind darüber hinaus elektronisch an info@jobstarter.de zu senden.

Zum gleichen Zeitpunkt ist eine Antragskopie auch der jeweiligen Landesregierung sowie dem zuständigen Regionalbüro zu übersenden9 ; das zuständige Regionalbüro erhält darüber hinaus die Projektskizze des Antrags auch in elektronischer Form.

Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist für den Eingang des Antrag in Papierform - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können in dieser Projektauswahlrunde des Programms JOBSTARTER nicht berücksichtigt werden.

Für die Antragstellung ist die Verwendung des easy-AZA-Formulars erforderlich (abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy ).

Die Projektanträge müssen - ergänzend zu den in Nummern 2.1 und 2.2 dieser Förderrichtlinie genannten Vorgaben - folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen und Angaben enthalten:

  • JOBSTARTER-Projektskizze in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand 1,5). Es ist die vorgegebene Vorlage der Projektskizze zu verwenden;

    Wird Förderbaustein 1 gewählt, so sind die erforderlichen Angaben als Bestandteil der Projektskizze einzureichen;
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw. potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag (siehe dazu auch Nummer 3.2.2);
  • einen detaillierten Zeit- und Meilensteinplan zum Ablauf des Projekts;
  • eine Zuordnung des beantragten Projektpersonals zu konkreten Aktivitäten im Rahmen der gewählten Förderbausteine;
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf;
  • Nachweis der Eigenmittel.

Die erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen sowie weitere Informationen (Liste der Ländervertreter, Liste der Regionalbüros, FAQ-Liste, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelationen etc.) können über das Internet abgerufen werden: http://www.jobstarter.de/

7.3 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung gewährter Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und die §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Nummer 3.1, zweiter Spiegelstrich, genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesinstitut für Berufsbildung

Kremer

1

Der Begriff „Betrieb“ umfasst Betriebe der Wirtschaft sowie vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe.

2

Als Kleinunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

3

In dieser Förderrichtlinie ist die Nennung von Personen/Personengruppen geschlechtsneutral zu verstehen. D.h. aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine doppelte Bezeichnung von Personen, nämlich in weiblicher und männlicher Form, verzichtet.

4

Analog zum Anhang 1 „Förderfähige Gebiete“ der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 02.09.2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums INTERREG III (2004/C226/02), siehe auch:

http://www.interreg3a.info/media/files/leitlinien_september_2004.pdf

5

Grenzüberschreitende Verbünde dienen der Initiierung und Sicherstellung grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeiten durch Qualifizierung entsprechend ausgebildeter Fachkräfte. In grenzüberschreitenden Verbünden werden Teile der Ausbildung in den Nachbarstaaten durchgeführt. Verbundpartner können sowohl Außenstellen/Filialen deutscher Betriebe, joint-ventures oder betriebliche Lernorte aus Nachbarstaaten sein.

6

Siehe dazu Nummer 7.2 dieser Richtlinie.

7

Sofern (noch) kein entsprechender Arbeitskreis etabliert ist, muss eine entsprechende Bescheinigung der regionalen Kammern (IHK, HwK) vorgelegt werden.

8

Siehe hierzu die Erläuterungen in der FAQ-Liste zu dieser Förderrichtlinie.

9

Die jeweiligen Kontaktadressen sowie Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Regionalbüros finden sich unter

www.jobstarter.de