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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

Vom 10.03.2008

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Beteiligung von Frauen im Wissenschaftssystem sowie in Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil gut qualifizierter Frauen. Selbst in Fachbereichen mit hohem Frauenanteil dringen Frauen eher selten bis an die Spitze von Organisationen im Wissenschaftssystem vor. Um den Wissenschaftsstandort Deutschland in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, ist es dringend erforderlich, Talente und Potentiale von Frauen nachhaltig in das Wissenschaftssystem einzubinden und gerade junge Frauen zur Aufnahme eines Studiums und Verfolgung einer Wissenschaftskarriere zu motivieren.

Mit dem „Professorinnenprogramm“ verfolgen der Bund und die Länder das Ziel, im Rahmen ihrer gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs zu steigern. Es geht darum, die Anzahl von Professorinnen an Hochschulen zu erhöhen und die Gleichstellungsbemühungen der Hochschulen insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung und Einbindung weiblicher wissenschaftlicher Nachwuchskräfte in den Bereichen, in denen Frauen bislang unterrepräsentiert sind, zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlage

Erstberufungen von Frauen können nach Maßgabe der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Abs.1 Nr. 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen vom 19. November 2007, dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege einer Anschubfinanzierung durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens auf der Basis eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen sollen zusätzliche Mittel vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.

Gefördert wird die Anschubfinanzierung zu Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W 2- und W 3-Professuren. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen von Frauen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden.

Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen in Deutschland.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist erforderlich, dass

  • die antragstellende Hochschule ihre Gleichstellungsbemühungen und bisherigen Erfolge zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen durch ein zukunftsorientiertes Gleichstellungskonzept nachweist,
  • dieses von einem Begutachtungsgremium positiv bewertet wird,
  • die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde fristgemäß nachweist.

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren muss die Hochschule die durch die Förderung frei werdenden sowie weitere Mittel in angemessener Höhe für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen einsetzen. Mit der Einreichung des Formantrages ist verbindlich zu erklären, für welche zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.

Bei positiver Begutachtung erfolgt eine Förderung nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Berufungsnachweise, die in der ersten Einreichungsrunde im Jahr 2008 bis spätestens zum 31. Dezember 2009, und in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eingegangen sein müssen. Später eingehende Berufungsnachweise werden nicht mehr berücksichtigt.

Professuren, deren Ausschreibung ab dem 1. Dezember 2007 erfolgt ist, können im Rahmen dieser Richtlinien einbezogen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung. Unabhängig von einer etwaigen Fortschreibung des Programms ab 2013 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2008 bis 2012 nach dem Jahr 2012 aus, d.h. Fördermittel werden längstens bis 31. Dezember 2015 bereit gestellt.

Im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2008 stehen vom Gesamtbudget bis zu 70 v.H. der Mittel und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2009 mindestens 30 v.H. der Mittel zur Verfügung.

Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 150 000,00 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme einer Hochschule beträgt insgesamt 2 250 000,00 Euro für die Programmlaufzeit.

Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Die Zuwendung des Bundes kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Anteilsfinanzierung bestimmter Ausgaben (abgegrenzte Teilausgaben) bis zu 50 v.H. der Gesamtausgaben, höchstens 75 000,00 Euro jährlich gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Berufene und ggf. wissenschaftliches Personal, bis zu 10 v.H. der Personalausgaben als Pauschale (für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur), Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen und Geräte, soweit sie nicht zur Grundausstattung gehören.

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren ist im Rahmen des Verwendungsnachweises darüber hinaus die Durchführung der zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel nachzuweisen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Projektträger des BMBF - Chancengleichheit/Genderforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
D - 53227 Bonn
E-Mail: gender@dlr.de

Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Edelgard Daub (Telefon: 0228 – 3 82 11 50).

Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förderanträge können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easyonline
Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.

7.2 Antragsverfahren

Dem Projektträger soll zunächst das Gleichstellungskonzept (ohne Formantrag AZA) mit der Angabe der angestrebten Förderung (Anzahl und Art der Professuren, Förderdauer) sowie ggf. deren Stellenwert für das Gleichstellungskonzept der Hochschule eingereicht werden. Das zu begutachtende Gleichstellungskonzept soll enthalten:

  1. Aussagen über Beiträge der Hochschule im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu den Zielen der Richtlinien
    • Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen,
    • Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und
    • Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
  2. Eine Darstellung der (geplanten) Umsetzung eines oder mehrerer der genannten Ziele auf der Grundlage folgender Schwerpunkte:
    • Situations- (Defizit) -Analyse (z. B. Analyse und Interpretation statistischer Daten; Bilanzierung bisher realisierter Maßnahmen und Einschätzung ihrer Wirksamkeit im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse)
    • Gleichstellungsziele und ihr Beitrag zur Profilbildung (z. B. aus der Stärken-Schwächen-Analyse abgeleitete, nachprüfbare, operationalisierte Zielformulierungen, Zielgruppen oder Schwerpunkte und ihre Integration ins Leitbild sowie die Profilbildung der Hochschule)
    • Maßnahmenpaket (z. B. Darstellung aktuell laufender und/oder geplanter individueller und struktureller Maßnahmen; personelle und finanzielle Ausgestaltung der Maßnahmen)
    • Strukturelle Verankerung in der Hochschule/Nachhaltigkeit (z. B. Verankerung der Verantwortung für die Realisierung von Gleichstellungsmaßnahmen; punktuelle oder regelmäßig sich wiederholende Maßnahmen; Wirkdauer von Maßnahmen)
    • Qualitätsmanagement (z. B. Überprüfung der eigenen Ziele; Fortentwicklung des Gleichstellungskonzeptes; Integration der Gleichstellung ins QM; Fortentwicklung des QM).

Das Konzept soll 15 Seiten nicht überschreiten.

Aussagekräftige Belege für die Gleichstellungsaktivitäten können als Anlage beigefügt werden (z. B. Evaluationsberichte, Zeitungs- oder Magazinbeiträge, Flyer, Projektberichte, Publikationslisten, Statistiken).

7.3 Termine

Anträge auf Förderung (Gleichstellungskonzepte) können dem Projektträger zum 16. Juni 2008 und zum 2. März 2009 vorgelegt werden.

Die Anträge (einschließlich Anlagen) sind in 15-facher schriftlicher Ausfertigung beim PT-DLR bis spätestens zum Stichtag, 16.00 Uhr (Abgabefrist) einzureichen. Beizulegen ist zudem auf einem elektronischen Datenträger (z. B. CD-ROM) eine windowskompatible Fassung, ansonsten bevorzugt im pdf-Format.

Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel des PT-DLR maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist; verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage des Gleichstellungskonzeptes kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

7.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Bewertung der eingegangenen Gleichstellungskonzepte wird sich vor allem daran orientieren, inwieweit sie das Potenzial besitzen, die in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen zu gewährleisten.

Das Gleichstellungskonzept wird durch ein Begutachtungsgremium, welches vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt wird, abschließend bewertet. Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der oben genannten maßgeblichen Schwerpunkte fest.

Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte positiv bewertet worden sind, erhalten eine Fördermitteilung dem Grunde nach. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Des Weiteren erfolgt die Aufforderung, zusammen mit dem Berufungsnachweis einen förmlichen Förderantrag (AZA) vorzulegen, über den das BMBF im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs entscheidet. Die Formanträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10. März 2008
Bundesministerium
fürBildung und Forschung

Im Auftrag
Christina Hadulla – Kuhlmann