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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zum Wettbewerb "GO-Bio" im Rahmenprogramm "Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten"

Vom 11.07.2008

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Zur verstärkten Förderung von biotechnologischen Innovationen und deren verbesserten Transfer in eine wirtschaftliche Verwertung beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

  • jüngeren, in der Forschung bereits erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
  • Personen mit mehrjähriger Erfahrung in Forschung und Entwicklung in Unternehmen,
  • Medizinerinnen und Medizinern mit mehrjähriger Klinikerfahrung

aus dem In- und Ausland die Möglichkeit zu geben, in Deutschland mit einer eigenen Arbeitsgruppe wirtschaftlichen Erfolg versprechende neue Forschungsansätze in den Biowissenschaften unabhängig zu bearbeiten und einer kommerziellen Anwendung zuzuführen.

Diese Förderrichtlinien richten sich an Teams um wissenschaftlich exzellente Forscher. Aufgrund der mittelfristig unternehmerischen Ausrichtung der Projekte geht Leistungsprofil dieser Teams über die Biowissenschaften hinaus und sollte auch die wesentlichen für eine erfolgreiche Gründung und einen Marktzutritt notwendigen multidisziplinären Kompetenzen umfassen.

Primäres Ziel des beabsichtigten Ergebnistransfers soll eine wirtschaftliche Verwertung im Rahmen einer Unternehmensgründung im Bereich der Biotechnologie sein.

Der Erfolg von Technologietransfer ist stark abhängig von dem Reife- bzw. Validierungsgrad eines neuen Forschungsergebnisses. Nur verhältnismäßig weit entwickelte Projekte bieten für Nutzer und Kapitalgeber in der Wirtschaft ein Nutzen-/Risikoprofil, welches privates Investment hinreichend motiviert. Dies führt insbesondere in der Biotechnologie dazu, dass Forschungsergebnisse aufgrund der noch vorhandenen Risiken nicht in die Anwendung überführt werden können. Ziel der GO-Bio-Förderung ist es, die Forschungsergebnisse mit besonders hohem Wertschöpfungspotential so weiterzuentwickeln (zu validieren), dass sie im Anschluss von der Wirtschaft aufgegriffen werden und die Basis einer Unternehmensgründung bilden können. Mit dieser Validierungsförderung soll somit der Reifegrad eines Forschungsergebnisses erhöht und die Marktfähigkeit gesteigert werden, um die Lücke zwischen Forschung und Verwertung zu schließen.

Durch die Förderung sollen

  • der biowissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf mittelfristig relevante Anwendungsgebiete neue Impulse gegeben werden,
  • ein hoher Zuwachs an Innovationspotential für Wissenschaft und Wirtschaft erreicht werden,
  • die Qualifikation der Projektleiter sowohl wissenschaftlich-technisch als auch in Bezug auf unternehmerische Kompetenz erhöht werden,
  • die beruflichen Perspektiven für hervorragend ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland soweit verbessert werden, dass Leistungsträger auf dem Gebiet der Biotechnologie für den Standort gewonnen bzw. am Standort Deutschland erhalten werden,
  • vertieftes Anwendungswissen etabliert werden durch einschlägige, operativ wirksame Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Umsetzung biotechnologischer Forschungsergebnisse,
  • technisch-wissenschaftliche Kerne für die Bildung von Kompetenzzentren in wissenschaftlich und wirtschaftlich besonders aussichtsreichen Gebieten der Biowissenschaften gefördert werden.

Eingeschlossen sind dabei ausdrücklich auch solche Projekte, die die Projektleiterinnen oder Projektleiter aus laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Vorhaben aus der Grundlagenforschung (z. B. Emmy-Noether-Programm der Deutschen Forschungsgemeinschaft etc.) entwickelt haben. Im Rahmen solcher Projekte erarbeitete proofs of principle bzw. proofs of concepts werden ausdrücklich begrüßt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen Projektleiterinnen oder Projektleiter mit eigenen Arbeitsgruppen gefördert werden, die aus einem Wettbewerb hervorgehen (Einzelheiten siehe unter Nummer 7).

Gefördert wird die Arbeit der Projektleiterinnen oder Projektleiter und ihrer Arbeitsgruppe bei der Weiterentwicklung ihres Forschungsthemas mit dem Ziel, die Anwendungspotentiale der Entwicklung herauszuarbeiten und technologisch zu validieren, sowie die kommerzielle Verwertung primär im Rahmen einer unternehmerischen Selbständigkeit vorzubereiten und im privatwirtschaftlichen Bereich umzusetzen (Validierungsförderung im Sinne von Nummer 1.1).

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen von jeweils maximal drei Jahren Dauer.

In der ersten Förderphase soll von der Arbeitsgruppe der Proof of Concept erarbeitet werden. Begleitend sollen konkrete Kommerzialisierungs- oder klinische Anwendungsstrategien für die weitere Umsetzung der Ergebnisse entwickelt werden. Dieses umfaßt insbesondere auch die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Businessplanes. In der folgenden zweiten Förderphase soll der proof of technology gezeigt, sowie Strategien für die Markteinführung (proof of market) entworfen werden. Zeitgleich soll das verfolgte Geschäftsmodell und Unternehmenskonzept weiter konkretisiert werden, um potenziellen Kooperationspartnern die detaillierte wirtschaftliche Einschätzung der Arbeit und der Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu erlauben.

Der Arbeitsplan ist daher an konkreten Kommerzialisierungs- oder klinischen Anwendungsoptionen auszurichten.

Im Arbeitsplan

  • ist darzulegen in welcher Form ein proof of concept innerhalb von drei Jahren erbracht wird,
  • ist die Strategie zur Erbringung des proof of technology zu formulieren,
  • ist die Patentstrategie sowie die Vorgehensweise bezüglich der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an diesen Patenten zu formulieren,
  • sind Optionen für eine wirtschaftliche Verwertungsstrategie (Geschäftsmodell) zu skizzieren.

Diese Schritte sind in der Meilensteinplanung des Projektes abzubilden und ihre Umsetzung im Projektverlauf im Rahmen der Berichtspflicht darzustellen. Sie werden zu gegebener Zeit von einem vom Zuwendungsgeber eingesetzten Beratungsgremium evaluiert. Eine positive Bewertung ist Voraussetzung für die Fortführung des Projektes in einer möglichen zweiten Förderphase (siehe unter Nummer 5.). Die zwischenzeitliche Teilnahme an Businessplanwettbewerben wird ausdrücklich begrüßt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, an denen die unter Nummer 2 genannten Arbeitsgruppen angesiedelt sind.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Für die zweite Förderphase sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt (Neugründungen im Ergebnis der ersten Förderphase, Siehe Nummer 5).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungs-einrichtung dem Projektleiter und der Arbeitsgruppe die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellt (Laborgrundausstattung und sonstige Infrastruktur). Der Projektleiter ist zur Erreichung der mit der Förderung intendierten Kommerzialisierung der Projektergebnisse in allen Belangen zu unterstützen. Dieses umfaßt insbesondere auch die Bereitschaft und Absicht des Zuwendungsempfängers, einen Zugriff auf bereits bestehende und neue Schutzrechte bei einer beabsichtigten Unternehmensgründung zu Konditionen zu ermöglichen, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklungsperspektive auf Basis der Projektergebnissen förderlich ist.
Eine entsprechende Erklärung der aufnehmenden Forschungseinrichtung ist der gemäß Nummer 7.2 vorzulegenden Projektskizze beizufügen.

Ergeben sich während der Projektlaufzeit Optionen für eine konkrete Ausgründung oder liegt ein konkretes Angebot für die Übernahme und dauerhafte Fortführung im Rahmen eines bereits existierenden Unternehmens vor, so ist der Zuwendungsgeber umgehend über das geplante Fortführungskonzept zu informieren. Seitens des Zuwendungsempfängers sind diese Umsetzungsaktivitäten zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen die Projektkontinuität wahrenden Übergang sind mit zu gestalten. Im Falle einer kommerziellen Verwertung erhält das verwertende Unternehmen für die im Rahmen des Projektes entstandenen Schutzrechte ein Nutzungsrecht. Die hierzu konkret zwischen Unternehmen und Hochschule oder Forschungseinrichtung geplanten Vereinbarungen sind dem Zuwendungsgeber innerhalb des ersten Projektjahres vorzulegen.

Für die im Projektverlauf erforderliche Kommunikation mit Behörden, Investoren und weiteren Gesprächspartnern ist die Kenntnis der deutschen Sprache im Projektteam notwendig.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes

  • mit den Fördermöglichkeiten der DFG
  • mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm

vertraut machen. Beide Institutionen verfügen ebenfalls über Instrumente zur Förderung von Forschergruppen. Antragsteller sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische oder rein grundlagenorientierte Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU- bzw. DFG-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist kurz darzustellen. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld eines national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Für die ausgewählten Projekte werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung wird auf der Grundlage eines im Projektantrag enthaltenen Meilensteinkonzepts zunächst für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährt. Bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussevaluationen ist im Rahmen eines neuen Vorhabens die Förderung einer zweiten Phase entweder an der Forschungseinrichtung oder im Gründungsunternehmen für maximal drei weitere Jahre möglich (Siehe auch Nummer 2 und 7). Im Ausnahmefall ist für die zweite Förderphase auch eine gemeinsame Antragstellung von Forschungseinrichtung und neu gegründeten Unternehmen in Form eines Verbundvorhabens möglich.

5.1 Erste Förderphase

Bemessungsgrundlage sind folgende grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die in der ersten Förderphase an Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen individuell bis zu 100 % gefördert werden können:

  • Personal (soweit nicht Stammpersonal)
    • 1 Forschungsgruppenleiter,
    • bis zu 2 Post-Doktoranden,
    • bis zu 2 Doktoranden,
    • je eine Stelle (Kliniker und/oder Ingenieur) für Personen mit je mindestens drei Jahren Berufserfahrung,
    • bis zu 2 Technische Angestellte,
  • Investitionen,
  • Aufwand für professionelle patentrechtliche Überprüfung des Technologiefeldes, auf dem gegründet werden soll und für die Anmeldung von Schutzrechten,
  • Verbrauchsmaterialien,
  • betriebswirtschaftliche Weiterbildung,
  • Aufwand für ein Gründercoaching (max. 25 Tsd. € p.a.),
  • Vergabe von Aufträgen.

Die Arbeitsgruppe sollte hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes so zusammengesetzt sein, dass das für eine spätere Unternehmensgründung oder die Überführung in einen anderen privatwirtschaftlichen Kontext notwendige natur- und ingenieurwissenschaftliche sowie betriebswirtschaftliche und/oder juristische Know-how eingebunden ist. Neben wissenschaftlicher Exzellenz wird explizit auch Technologieexpertise sowie Erfahrung im Projekt- und Wissenschaftsmanagement sowie unternehmerisches Potential erwartet. Zur Weiterentwicklung dieser Potentiale können entsprechende externe Beratungskapazitäten in das Projekt eingebunden werden. Dies umschließt Ressourcen zur betriebswirtschaftlichen Weiterbildung der Projektleiter und Arbeitsgruppenmitglieder. Wesentliche Aufgabe der der Arbeitsgruppe zugehörigen oder zugänglichen betriebswirtschaftlichen Ressourcen ist es, entsprechend dem Projektfortschritt am proof of technology und einer Strategie für den proof of market zu arbeiten (Siehe auch Nummer 2.).

Darüber hinaus wird es akzeptiert, wenn im Falle einer Ausgründung z. B. für erweiterte Leistungen des Coaches bzw. der kaufmännischen Expertise eine Option auf Anteile des zu gründenden Unternehmens zu vorab definierten Konditionen eingeräumt werden. Der Wert dieser Option sollte jeweils weniger als 5 % der Unternehmensanteile ausmachen und nur im Falle von Bilanzgewinnen zur Auszahlung kommen.

5.2 Zweite Förderphase

Um die Ausrichtung an Kommerzialisierungsoptionen zu forcieren, werden die Projektleiter aufgefordert, spätestens ab der zweiten Förderphase eine privatwirtschaftlich aufgebrachte Kofinanzierung für die Durchführung des GO-Bio Vorhabens einzuwerben.

Bemessungsgrundlage sind für den Fall des Verbleibs an einer Forschungseinrichtung die zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die in der zweiten Förderphase bis zu 70 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der zweiten Förderphase sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Projekte von Antragstellern von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Für die zweite Förderphase gelten die unter Nummer 5.1 genannten grundsätzlich zuwendungsfähigen Positionen zuzüglich einer Stelle für einen Betriebswirt/Kaufmann (alternativ auch durch Vergabe von Aufträgen gleichen Zwecks in vergleichbaren finanziellen Rahmen).

Die Projekte stehen bei der Auswahl für eine zweite Förderphase untereinander im Wettbewerb. Priorität haben Projekte mit hohem wirtschaftlichem Potential.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Projektträger des BMBF und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivität hat das BMBF den Projektträger Jülich beim
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner: Dr. Ralf Jossek
Telefon: 02461-613720
Telefax: 02461-612690
E-Mail: ptj-gobio@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj/go-bio
beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für die Projektskizze und einen förmlichen Förderantrag, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragsystems "easy" (auch für Projektskizzen) wird ausdrücklich hingewiesen.

7.2 Termine, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Vorlagetermine werden separat auf der Internetseite des Projektträgers Jülich ( http://www.fz-juelich.de/ptj/go-bio ) bekannt gegeben.

Das Verfahren ist zweistufig. Zunächst sind dem Projektträger Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache zum jeweiligen Vorlagetermin vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vorlageberechtigt sind deutsche oder ausländische Wissenschaftler, promoviert oder habilitiert, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung. Diese Wissenschaftler sollten bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen.

Die Projektskizze sollte unter Nutzung von "easy-Skizze" (Siehe Nummer 7.1) angefertigt und zusammen mit einer Projektbeschreibung eingereicht werden.

Die Projektbeschreibung mit einem maximalen Umfang von 10 Schreibmaschinenseiten, Schriftgröße Arial 12, sollte kurz gefasste Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Thema und innovativer Lösungsbeitrag des Projektes,
  • Stand der Forschung,
  • geplante Methodik,
  • Vorgesehene Arbeiten und Meilensteinplanung (wiss./techn. sowie hinsichtlich unternehmerischer Strategieentwicklung),
  • Finanzplanung,
  • Abschätzung wissenschaftlicher Risiken,
  • Unternehmerische Erfahrung bzw. Zugriffsstrategie auf solche,
  • Freedom to operate-Analyse in Verbindung mit Patent- und Verwertungsstrategie mit Darstellung der Eigentumsrechte und Zugriffsmöglichkeiten (technisch und kommerziell),
  • Skizzierung der für die wissenschaftlichen und kommerziell ausgerichteten Aktivitäten zu beachtenden regulatorischen Aspekte,
  • Standortwahl (aufnehmende FuE-Einrichtung) mit Begründung,
  • Darstellung des Gründerteams.

Zusätzlich ist ein kurzer Lebenslauf des Projektleiters (wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang (Schulabschluss bis heute) mit Angaben zum derzeitigen Arbeitsverhältnis und des Geburtsdatums) zusammen mit einer Publikations- und Patentliste einzureichen. Des weiteren sind eine halbseitige Zusammenfassung des Projektes in englischer Sprache und eine Erklärung der aufnehmenden Einrichtung zur Aufnahme der Projektarbeitsgruppen beizufügen (Siehe Nummer 4).

Ebenfalls sind vom Projektleiter bis zu drei Veröffentlichungen zu den bisher bearbeiteten Fachgebieten einzureichen.

Darüber hinausgehende Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Sämtliche Unterlagen zur Projektskizze sind in zweifacher kopierfähiger Vorlage und zusätzlich digitalisiert (auf CD) beim Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich, Geschäftsbereich Biotechnologie BIO, in 52425 Jülich (Ansprechpartner Dr. R. Jossek) einzureichen. Es gilt der Eingang der schriftlichen Unterlagen, eine Vorlage per email oder Fax ist nicht möglich.

Eine Jury bewertet die eingereichten Projektskizzen und trifft zunächst eine Vorauswahl. Das Ergebnis ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Zuwendungsgeber. Kriterien für die Bewertung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem

  • die technisch-wissenschaftliche Originalität des Projektes,
  • das wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungspotential für innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vermarktungsfähige Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen,
  • Qualifikation der Bewerberin/ des Bewerbers und ihre bzw. seine Eignung als Projektleiter/ -in,
  • Transdisziplinarität.

Den Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis der Bewertung mitgeteilt. In einer zweiten Verfahrensstufe werden die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur förmlichen Antragstellung verbunden mit einer Projektpräsentation aufgefordert. Neben einer detaillierteren Vorhabensbeschreibung ist Teil dieser Anträge auch ein initialer Geschäftsplan für das skizzierte Projekt. Die bereitgestellten Unterlagen und der persönliche Vortrag werden von der Jury und ggf. zusätzlich von externen Fachgutachtern beurteilt. Die Förderung ist abhängig vom positiven Ausgang der Antragsprüfung. Nach abschließender Prüfung entscheidet der Zuwendungsgeber über die vorgelegten Förderanträge.

Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Förderung im Rahmen einer zweiten Förderphase sind erfolgreich verlaufende Zwischen- und Abschlussevaluationen der ersten Phase. Anlässlich dieser Evaluationen berichtet der Projektleiter vor einem vom Zuwendungsgeber eingesetzten Gremium. Vortragsgegenstand sind neben einem Bericht über technisch-wissenschaftliche Ergebnisse und dem Arbeitsplan insbesondere auch die Abschätzung der Anwendungs- und kommerziellen Optionen des Projektes, sowie die in Bezug darauf festgelegten Meilensteine und Kostenabschätzungen. Der Projektleiter und die Forschungseinrichtung belegen im Vorfeld einer möglichen zweiten Förderphase die rechtlichen und wirtschaftlichen Konditionen für die angestrebte Überführung in einen privatwirtschaftlichen Kontext. Auch dies geht in die Entscheidung über eine weitere Förderung ein.

Aus der Vorlage einer Projektskizze bzw. eines Projektantrags können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 11.7.2008
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Dr. Warmuth