
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Fördermaßnahme „Wettbewerb Kommunen in neuem Licht“ im Rahmen des Förderprogramms „Optische Technologien“
Vom 26. Mai 2009
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Entwicklung der LED-Technik für die Allgemeinbeleuchtung seit mehreren Jahren in Verbundprojekten von Industrie und Wissenschaft gefördert. Die rasche Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Praxis, in eine möglichst rasche und große Wertschöpfung in Deutschland insbesondere bei der leuchtenherstellenden, mittelständischen Industrie, erfordert jetzt entsprechende Impulse von Seiten der Politik für diese Technologie.
Leuchtdioden stehen weltweit vor der Markteinführung in die Allgemeinbeleuchtung. Wegen ihrer technischen Vorteile, ihrer positiven Wirkungen unter physiologischen Aspekten für die Menschen und der geringeren Belastungen für die Umwelt (Lebensdauer, Energieverbrauch, Flexibilität, Entsorgung, Wartung) ist davon auszugehen, dass sich diese Technik in den kommenden Jahren durchsetzen wird.
Gespräche mit Experten haben ergeben, dass die LED-Technologie heutige Beleuchtungssysteme nicht einfach ersetzen kann. Die technische Planung, die Verarbeitung, die Installation, die Wartung und die Nutzung für das Wohlbefinden der Menschen setzen ein grundsätzlich geändertes Herangehen/Planen an die neuen Beleuchtungssysteme voraus. Weiterhin fehlt es an Regeln/Richtlinien die physiologischen Aspekte betreffend.
Das BMBF will deswegen mit dem vorliegenden Wettbewerb "Kommunen in neuem Licht" die Schaffung solcher öffentlicher Demonstrationsobjekte im kommunalen Bereich für den Einsatz von Leuchtdioden für die Allgemeinbeleuchtung stimulieren, die die Diffusionshemmnisse beim Einsatz der neuartigen Technik überwinden helfen. Der Wettbewerbscharakter stellt sicher, dass die notwendigen Impulse für den erforderlichen Paradigmenwechsel durch die Akteure selber kommen, notwendige Veränderungen in einem Buttom-Up-Prozess beispielhaft erreicht werden.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Im Rahmen des Wettbewerbs sind konkrete Planungen zu Demonstrationsprojekten und deren zeitnaher Umsetzung gefordert, die die oben genannten Diffusionshemmnisse überwinden helfen. Die entsprechende Umsetzung und die dabei zu berücksichtigenden begleitenden Arbeiten werden im Erfolgsfall unterstützt.
Es werden zwei Einsatzfelder der Allgemeinbeleuchtung im Rahmen des Wettbewerbs adressiert:
Der Wettbewerb gliedert sich in zwei Phasen:
Wichtige Kriterien sind beispielsweise: Energieeffizienz, Kosteneffizienz bei Einrichtung und Betrieb, organisatorische Innovationen, wie contracting-Modelle, Ausstrahlung sowie prinzipielle Übertragbarkeit auf andere Objekte.
Auch Kombinationen mit herkömmlichen Beleuchtungssystemen sind zulässig, prämiert wird jedoch nur der auf die LED-Beleuchtung entfallende Anteil.
Es sollen Aussagen zu folgenden Fragen gegeben werden:
Antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise sowie kreisfreie Städte. Darüber hinaus sind andere Institutionen (z.B. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen und andere Konsortien) antragsberechtigt, sofern die Kommunen in dem als Verbundprojekt auftretenden Konsortium die Federführung innehalten.
Räumliche Geltungsbereiche müssen Gemeindegebiete, Stadtteile, Städte oder Gebiete kooperierender Kommunen sein. Es steht den Kommunen frei, notwendige Dienstleistungen im Unterauftrag zu vergeben.
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html) entnommen werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Kommunen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen.
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
beauftragt.
Ansprechpartner für die Fördermaßnahme ist Lars Unnebrink, Tel.: 0211/6214-598; E-Mail: unnebrink@vdi.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen:
Skizzen: http://www.kp.dlr.de/profi/easy/skizze/index.html
Anträge: http://www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31.12.2009 zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Skizzen sind in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form unter Nutzung von „easy-Skizze“ einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Teilnehmer reichen einen begutachtungsfähigen Vorschlag im Umfang von ca. 20 DIN A4-Seiten ein. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die Unterlagen müssen belastbare Aussagen zu den unter Kap. 2 aufgeführten Punkten beinhalten. Zum besseren Verständnis ist das Einbringen von grafischen Darstellungen erwünscht. Zwingend ist eine planerische bzw. kartografische Darstellung der geplanten Maßnahme erforderlich. Es steht den Einreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF und der beteiligte Projektträger werden durch eine unabhängige Jury beraten. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen (Demonstrationsobjekte) ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 26.05.2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie-Roosen