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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zur Genomik und Pathophysiologie des metabolischen Syndroms und seiner assoziierten Erkrankungen.

Vom 02.02.2011

Vorbemerkung

Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig durch die Förderorganisationen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland, Canadian Institutes of Health Research - Institute of Genetics (CIHR-IG), Kanada, Fonds de la Recherche en Santé du Québec (FRSQ), Quebec, Kanada, Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien, und National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich. Ein englischsprachiger Bekanntmachungstext mit weiteren Informationen zu dieser gemeinsamen Ausschreibung kann über die folgende Internetseite abgerufen werden: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php .

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das „metabolische Syndrom", auch als Syndrom X und Insulinresistenz-Syndrom bekannt, stellt eine weltweite gesundheitspolitische Herausforderung von ständig wachsender Bedeutung dar. In der heutigen Situation der drastischen Zunahme von Diabetes und Fettleibigkeit in unserer Bevölkerung kommt einer eingehenden Untersuchung des metabolischen Syndroms und seiner Ursachen durch die immer größere Relevanz für das Gesundheitssystem eine hohe Priorität zu.

Die Pathophysiologie des Syndroms ist äußerst komplex und bis heute noch nicht vollständig aufgeklärt. Zu den zugrundeliegenden Risikofaktoren für das Syndrom gehören Adipositas und Insulinresistenz. Des Weiteren werden Bewegungsmangel, Alterung, hormonelles Ungleichgewicht und genetische Veranlagung mit dem Syndrom assoziiert. Durch diese Risikofaktoren können Symptome wie hoher Blutdruck, erhöhte Blutfettwerte und ungünstige Fettverteilungen im menschlichen Körper entstehen. Diese Symptome wirken im weiteren Verlauf bei der Entstehung von Erkrankungen wie Diabetes, koronaren Herzerkrankungen und anderen Krankheiten, die mit Verkalkungen von Gefäßwänden in Verbindung stehen, zusammen.

Interdisziplinäre Forschungsansätze, die auf Daten, Ressourcen und Ergebnissen der Genom- und Postgenomforschung basieren, haben bereits in zahlreichen Fällen zu einem besseren Verständnis der Mechanismen geführt, die der Entstehung komplexer Krankheitsmechanismen zugrunde liegen. Dieses Verständnis ist die Grundlage für Innovationen, die Forschungsergebnisse einer klinischen und kommerziellen Anwendung zuführen.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinien soll dieser erfolgversprechende Ansatz nun auch für die Erforschung des metabolischen Syndroms und seiner Ursachen nutzbar gemacht werden. Erste Erfolge hinsichtlich einzelner Krankheitsbilder, Symptome oder Risikofaktoren, die im metabolischen Syndrom von Bedeutung sind, bestehen bereits. Es gilt nun, Ergebnisse aus den Einzelgebieten zusammenzuführen und für die Erforschung des metabolischen Syndroms als komplexes Gesamtbild zu nutzen.

Um das Potential von Forschungsansätzen, die auf der Genom- und Postgenomforschung basieren in vollem Umfang nutzbar zu machen, ist die möglichst umfangreiche Zusammenführung von über Jahre hinweg generiertem Wissen und aufgebauten Ressourcen und damit die Schaffung von Synergien von zentraler Bedeutung. Hierzu ist ein länderübergreifender Ansatz notwendig.

Im Rahmen dieser Ausschreibung haben sich deshalb die folgenden Partnerorganisationen zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Fördermaßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte zur Aufklärung der Ursachen des metabolischen Syndroms und seiner assoziierten Folgeerkrankungen durchzuführen:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Canadian Institutes of Health Research - Institute of Genetics (CIHR-IG), Kanada
  • Fonds de la Recherche en Santé du Québec (FRSQ), Quebec, Kanada
  • Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien
  • National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich

Das BMBF ergänzt mit dieser Fördermaßnahme seine im Rahmen des Programms zur medizinischen Genomforschung laufenden Aktivitäten und baut diese im Sinne einer verstärkten internationalen Vernetzung aus.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projektanteile gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Innerhalb der Fördermaßnahme sollen die deutschen Anteile kooperativer und interdisziplinärer Forschungskonsortien gefördert werden, in denen sich ergänzende Expertisen, Daten und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammengeführt werden. In den Forschungskonsortien sollen grundlegende Erkenntnisse erarbeitet werden, die zu Fortschritten in der Prävention, der Diagnose und Therapie des metabolischen Syndroms und seiner Folgeerkrankungen beitragen können, und die allein auf nationaler Ebene nicht zu erarbeiten sind. Dabei sollen insbesondere pathophysiologische und mechanistische Wechselwirkungen zwischen den Risikofaktoren und Symptomen des metabolischen Syndroms (z. B. Übergewicht, Insulinresistenz, Bluthochdruck, erhöhte Blutfettwerte) und den aus ihnen hervorgehenden Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen (z. B Atherosklerose, Diabetes) thematisiert werden.

Die Zusammenarbeit in den Forschungskonsortien soll auf der Grundlage der synergetischen Nutzung vorhandener genomischer und postgenomischer Daten und Ressourcen erfolgen.

Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Themengebiete zum Gegenstand haben:

  • Auf bereits existierenden Ergebnissen aufbauende Verifizierung oder vertiefende Analyse von Ergebnissen zu Suszeptibilitätsgenen (z. B. Replikationen oder Verifizierungen von Ergebnissen aus GWAS in anderen Kohorten oder Sub-Phänotypisierung in größeren Kohorten).
    (Bitte beachten Sie, dass neu begonnene Genomweite Assoziationsstudien (GWAS) oder groß angelegte, systematische Genomik-, Transkriptomik-, Proteomik- oder Metabolomik-Studien [sogenannte -Omics-Studien] aufgrund der begrenzten Mittel nicht gefördert werden können).
  • funktionelle Analysen von krankheitsrelevanten Genen und Genprodukten, welche in GWAS-Studien oder anderen large-scale-Omics-Ansätzen identifiziert wurden (in vitro oder in Tiermodellen)
  • Klinische Forschung, d. h. Forschung, die auf die Übertragung von Ergebnissen aus der Omics- Forschung in klinisch relevante Anwendungen abzielt (klinische Studien können im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht gefördert werden).

Für weiterführende Informationen zum Gegenstand der Förderung wird auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „guidelines“ verwiesen. Diese können unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, Hochschulkliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen). Zur Definition siehe: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm .

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen hierzu sind unter https://www.bmbf.de/de/forschung-an-fachhochschulen-543.html erhältlich.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die über diese Fördermaßnahme geförderten Forschungskonsortien dürfen höchstens aus sechs Forschergruppen bestehen, die aus mindestens drei der teilnehmenden Länder stammen. Die Zusammenarbeit der einzelnen in einem Konsortium vertretenen Gruppen muss einen klar dokumentierten Mehrwert ergeben.

Forschungskonsortien müssen auf die Erforschung von pathophysiologischen und mechanistischen Wechselwirkungen zwischen den Risikofaktoren und Symptomen des metabolischen Syndroms (z. B. Übergewicht, Insulinresistenz, Bluthochdruck, erhöhte Blutfettwerte) und den aus ihnen hervorgehenden Herz-Kreislauf-und Stoffwechselerkrankungen (z. B Atherosklerose, Diabetes) abzielen.

Forschungsansätze, die im Rahmen dieser Bekanntmachung finanziert werden, müssen auf vorhandenen Daten und Ergebnissen aus früheren Genomics- oder anderen Omics-Studien aufbauen. Pooling und synergistische Nutzung vorhandener Daten, Patientengruppen, Biomaterialien oder Tiermodelle wird erwartet. Der Austausch relevanter Ergebnisse, Datensätze und / oder Ressourcen in internationalen Forschungsverbünden ist eine Voraussetzung für die Förderung.

Klinische Studien können im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht gefördert werden.

Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen sein. Die zur Bearbeitung der verbundübergreifenden Forschungsfrage notwendige „kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss innerhalb des Forschungsverbundes vorhanden sein.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungskonsortium muss ein Projektkoordinator benannt werden, der das Konsortium nach außen hin repräsentiert und der für die Kommunikation mit dem „französischen Call-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung" und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Schutzrechten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Arbeitsgruppenleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen.

Die Projektpartner müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen. Hinweise dazu können der EC Consortium Agreement Checklist () und dem BMBF-Merkblatt 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, können ggf. an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Die betreffenden Arbeitsgruppen müssen über den Projektkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen.

Für weiterführende Informationen zu den Zuwendungsvoraussetzungen wird auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „guidelines“ verwiesen. Diese können unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist zwischen Februar und Juni des Jahres 2012 zu rechnen.

Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich Mittel für Reisen sowie ggf. projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Für weiterführende Informationen zu Art, Umfang und Höhe der Förderung wird auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „guidelines“ verwiesen. Diese können unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhaben - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228-3821-210
Telefax: 0228-3821-257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt. Anträge für die Forschungskonsortien sind elektronisch beim Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das bei der „French National Research Agency (ANR)" in Paris angesiedelt ist, einzureichen (siehe auch Nummer 7.2.1.).

Während die Anträge für ein Forschungskonsortium von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Konsortien getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Desweiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „guidelines“ verwiesen. Diese können unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen und Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind zunächst über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator beim französischen Call-Sekretariat formlose Antragskizzen („Registration Letters“) für das beabsichtigte Forschungskonsortium einzureichen. Die Einreichung muss bis spätestens 7. April 2011, 20:00 GMT in elektronischer Form erfolgen. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Unterlagen in englischer Sprache empfohlen.

Die Anforderungen an die Antragskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt, der über http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden kann.

Die Antragsskizzen sind entlang des dafür vorgesehenen Antragsbogens („Registration Letter Template", abrufbar unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php ) zu erstellen.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal ( http://www.pt-it.de/ptoutline/application/meta2011 ). Im Portal ist die Antragskizze im PDF-Format hochzuladen.

Aus der Vorlage einer Antragskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem französischen Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Das Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das bei der „French National Research Agency (ANR)" in Paris angesiedelt ist, wird zusammen mit den beteiligten nationalen Förderorganisationen alle Antragskizzen auf die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen, Übereinstimung mit den Zielsetzungen der Fördermaßnahme). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Antragskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden in einem zweiten Schritt vom Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung aufgefordert, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen.

Diese ist spätestens bis zum 15. Juli 2011, 20:00 GMT in elektronischer Form einzureichen.

Ausführliche Vorhabenbeschreibungen sind entlang des dafür vorgesehenen Antragsbogens („Full Proposal Template", abrufbar unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php ) zu erstellen.

Die gemeinschaftlich vom Forschungskonsortium vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des beantragten Projekts bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
  • Wissenschaftliche Qualität des Antrags (Innovation, adäquate Methodik)
  • Durchführbarkeit des Projektes (angemessenes Budget, Ressourcen, Zeitplan)
  • Internationale Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen im Forschungsgebiet, auf dem sich der Antrag bewegt (vorausgegangene Forschungsarbeiten, Expertise der Arbeitsgruppen)
  • Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gruppen und Mehrwert („Added Value") der Verbundzusammenarbeit
  • Bedeutung der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozio-ökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren sind im englischen Bekanntmachungstext und den entsprechenden „guidelines“ enthalten. Diese können unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2575.php abgerufen werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die jeweiligen deutschen Interessenten werden bei positiver Bewertung eines beantragten Forschungskonsortiums aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Forschungskonsortium vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die dann einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 2. Februar 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace