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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben in Ankopplung an Large-Scale-Assessments

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Large-Scale-Assessments sind wesentliche Instrumente des Bildungsmonitorings. Ziel der Bekanntmachung ist es, sie weiterzuentwickeln und sicherzustellen, dass neben Fragestellungen zum educational measurement im engeren Sinn Testkonzeption und Methoden ständig verbessert und weitere Domänen, Kompetenzen und Bedienungsfelder in angemessener Weise moduliert werden. Um längerfristig Einfluss auf die internationalen Large-Scale-Assessments nehmen zu können, ist internationale Spitzenforschung auf diesen Feldern notwendig. Gefördert werden soll daher vorauslaufende, begleitende und nachlaufende Forschung in Verbindung mit internationalen und nationalen Large-Scale-Assessments im Schulbereich (z. B. PISA, TIMSS, IGLU, Untersuchungen zum Erreichen von Bildungsstandards).

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Projektanträge sollten sich auf einen der folgenden drei Schwerpunkte beziehen:

  • Projekte, die einem Large-Scale-Assessment vorausgehen und zu dessen Vorbereitung und Weiterentwicklung dienen, z. B. Ausdifferenzierung und Erweiterung von Konstrukten und Erhebungsverfahren in den bisher vorwiegend untersuchten Domänen Lesen, Mathematik, Naturwissenschaften, Problemlösen oder neu zu erschließenden Bereichen wie z. B. sozialer Kompetenzen, neue Erhebungstechniken (z. B. technologiebasierte Assessments) und Auswertungsverfahren (z. B. Weiterentwicklung psychometrischer Modelle);
  • Projekte, die ein laufendes Large-Scale-Assessment begleiten und dieses ergänzen und vertiefen, z. B. Erweiterung von Stichproben (Oversampling bestimmter Schulen oder Schülergruppen), Verwendung zusätzlicher Erhebungsverfahren (zur Erfassung relevanter Konstrukte oder Bedingungsfaktoren auf der Individual-, Klassen- und Schulebene) oder Hinzufügen von Messzeitpunkten (Follow-up- oder Längsschnittstudien);
  • Projekte, die auf ein Large-Scale-Assessment folgen und die vorliegenden Daten für vertiefende Auswertungen in Sekundäranalysen nutzen, z. B. vertiefende Aufgaben- und Itemanalysen, Erprobung neuer und alternativer statistischer Auswertungsverfahren, Mehrebenenanalysen, Trendanalysen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (diese können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Verbundvorhaben haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien, nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe http://www.kp.dlr.de/profi/easy ), entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Soweit die Antrag stellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Beantragt werden können Mittel für wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie für Sach- und Reisemittel und in Ausnahmefällen für Investitionen und weitere Positionen. Hierbei muss ein von der Grundausstattung der Antrag stellenden Einrichtung abgrenzbarer vorhabenspezifischer Bedarf vorliegen. In begründeten Fällen können auch Mittel für detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem

Bundesministerium für Bildung und Forschung,
Referat 323 - Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich
Hannoversche Str. 28-30
10115 Berlin

bis spätestens 17.05. 2011 zunächst Projektskizzen in schriftlicher sowie in digitaler Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Es findet eine fachliche Begutachtung unter Anwendung von DFG-Kriterien durch externe Gutachterinnen und Gutachtern auf der Basis der Projektskizzen statt. Die Projektskizzen müssen daher alle fachlichen Angaben enthalten, die eine gutachterliche Stellungnahme erlauben. Sie dürfen einen Umfang von 20 Seiten (inklusive Literaturangaben) nicht überschreiten. Die Projektskizze ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Die Projektskizzen sollen folgendermaßen gegliedert sein:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (max. 3 Seiten)
    • Titel/Thema des Forschungsprojektes,
    • Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben,
    • Hauptansprechpartnerin bzw. Hauptansprechpartner (nur eine Person), Dienstadresse,
    • ggf. (z. B. bei Verbünden) weitere Projektteilnehmerinnen oder Projektteilnehmer, Dienstadressen,
    • beantragte Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
    • Finanzierungsplan,
    • Unterschrift des/der Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und ggf. der beteiligten Projektleitung.
  2. Beschreibung der Forschungsinhalte (max. 17 Seiten)
    • Zusammenfassung (max. ½ Seite),
    • internationaler Forschungsstand,
    • eigene Vorarbeiten,
    • Ziele und Fragestellungen (Hypothesen) des Vorhabens,
    • Arbeitsprogramm, inkl. vorgesehener Methoden,
  3. Anlagen
    • Litertaturverzeichnis
    • CV der Projektleiterin bzw. des Projektleiters und ggf. der weiteren Projektbeteiligten
    • Publikationsliste mit themenbezogenen Publikationen der letzten fünf Jahre (max. 15), laufende Drittmittelvorhaben mit Titel, Förderer und Umfang

Auf der Grundlage der Ergebnisse der fachlichen Begutachtung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Beendigung des gutachterlichen Verfahrens werden in der zweiten Verfahrensstufe die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über diesen wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( www.foerderportal.bund.de ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 01.02.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag:

Dr. Doerte Treuheit