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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zum Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“

Vom 07.03.2011

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstreichen mit dem Wettbewerb ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ziele des Wettbewerbs sind die dauerhafte Sicherung des Fachkräfteangebots, die Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung, die schnellere Integration von neuem Wissen in die Praxis und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems durch nachhaltige Profilbildung im lebenslangen wissenschaftlichen Lernen und beim berufsbegleitenden Studium. Dazu sollen in einem wettbewerblichen Gesamtverfahren auf der Grundlage innovativer, nachfrageorientierter sowie nachhaltig angelegter Gesamtkonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, die auf den Auf- und Ausbau von Studienangeboten im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens zielen. Der Wettbewerb startet 2011 mit einer ersten Wettbewerbsrunde. Eine zweite Wettbewerbsrunde wird sich im Jahr 2014 anschließen, die in einer gesonderten Bekanntmachung bekannt gegeben wird.

1.2 Rechtsgrundlage

Grundlage der Förderung ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ vom 28. Mai 2010 (Bekanntmachung vom 21. Juli 2010, BAnz. Nr.107, S. 2528 f.).
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds (ESF) - beruht auf dem am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm für den Bund (CCI 2007DE05UPO001).
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

  • der Verordnung /EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag in der jeweils geltenden Fassung und
  • der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung
    sowie deren Nachfolgeregelungen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung erstreckt sich auf die Entwicklung, Umsetzung und nachhaltige Implementierung von ausgewählten Konzepten der Antragsteller und ihrer Kooperationspartner im Bildungsbereich, in der außeruniversitären Forschung sowie in Wirtschaft und Verwaltung. Sie umfasst den Aufbau neuer, nachfrageorientierter und bedarfsgerechter Angebote oder den Ausbau bestehender, vorbildlicher Angebote ausweislich eines Mehrwertes.
Gefördert werden Gesamtkonzepte, die die Entwicklung von Angeboten in den folgenden Bereichen beinhalten:

  • berufsbegleitende Studiengänge sowie entsprechender Studienmodule,
  • duale Studiengänge und Studiengänge mit vertieften Praxisphasen sowie entsprechender Studienmodule,
  • andere Studiengänge, Studienmodule und Zertifikatsangebote im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens.

Besondere Berücksichtigung sollen insbesondere Zielgruppen wie Berufstätige, Personen mit Familienpflichten, Berufsrückkehrer/innen, Studienabbrecher/innen und arbeitslose Akademiker/innen finden sowie beruflich Qualifizierte auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung. Eine weitere Zielgruppe sollen Bachelor-Absolventen/innen sein, die nach beruflicher Erfahrung berufsbegleitend studieren wollen.
Entscheidend für die Förderung sind insbesondere folgende Punkte:

  • Konsistenz des Konzeptes sowie Einbettung in das Profil und die Entwicklungsplanung der Hochschule,
  • innovativer Ansatz bzw. qualitativer Mehrwert im Vergleich zum Bestehenden,
  • Sicherung der Nachhaltigkeit der Konzepte/Aufbau dauerhaft tragender Strukturen,
  • Nachfrageorientierung und Praxisbezug,
  • Etablierung dauerhafter Partnerschaften zwischen Wissenschaft und Wirtschaft/Verwaltung,
  • systematische Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.

Verbundprojekte und Einzelvorhaben müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept der beteiligten Hochschule/n eingebettet sein.
Ein Projekt kann zunächst bis zu 3,5 Jahren (42 Monate) gefördert werden (erste Förderphase). In dieser Förderphase stehen Konzeptentwicklung und forschungsnahe Arbeiten im Mittelpunkt der Förderung. Eine Förderung der Forschungseinrichtungen kann nur im Bereich nicht wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen.
In einer beabsichtigten zweiten Förderphase stehen umsetzungsrelevante Aktivitäten im Mittelpunkt. Hier ist eine degressive Anschlussförderung von bis zu 2,5 Jahren (30 Monate) nach Begutachtung der erzielten Ergebnisse der ersten Förderphase möglich.

3 Zuwendungsempfänger/Antragsteller

Antragsberechtigt in der ersten Förderphase sind in Deutschland ansässige staatliche und private, aber staatlich anerkannte Hochschulen, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Diese können im Rahmen von Einzelvorhaben und Verbundprojekten gefördert werden. Ausschließlich im Rahmen von Verbundprojekten mit o. g. Hochschulen können sich auch in Deutschland ansässige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen an diesem Wettbewerb als Antragsteller beteiligen. Derartige Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen zu koordinieren (für ein Verbundprojekt wird eine gemeinsame Skizze von den Verbundpartnern eingereicht, vgl. hierzu 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen).
In der beabsichtigten zweiten Förderphase sind alle oben genannten. Einrichtungen, deren zum Zweck der Projektfortführung ausgegründeten Einrichtungen sowie in Deutschland ansässige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt. Förderfähig sind Einzelvorhaben und Verbundprojekte, die die Erkenntnisse aus der ersten Förderphase dauerhaft implementieren bzw. umsetzen werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die antragsbezogene Förderung erfolgt entsprechend § 3 der Bund-Länder-Vereinbarung über den Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen" vom 28. Mai 2010.
Von den Antragstellern ist die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Projekten, mit der wissenschaftlichen Begleitung und mit der begleitenden Evaluation verpflichtend (vgl. 7.3 Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung und begleitenden Evaluation). Aufgrund der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft wird weiterhin die Mitarbeit an möglichen Maßnahmen des BMBF mit einer über das Projekt hinausgehenden breiten Öffentlichkeitsarbeit vorausgesetzt.
Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.
Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

5 Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Projekte der einzelnen Wettbewerbsrunden können in einer ersten Förderphase zunächst mit einer Laufzeit von bis zu 3,5 Jahren (42 Monate) gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die für diesen Zeitraum individuell bis zu 100% gefördert werden können.
In der beabsichtigten zweiten Förderphase ist eine degressive Anschlussförderung von bis zu 2,5 Jahren (30 Monaten) möglich. Vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag vorgelegt werden. Einzelheiten zur beabsichtigten zweiten Förderphase werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE- (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen.
Förderfähig sind die für die Durchführung des beantragten Projekts erforderlichen Personal-, Sach- und Betriebsausgaben bzw. –kosten sowie die Ausgaben bzw. Kosten für projektbezogene Aufträge. Pauschaliert abgerechnete Ausgaben bzw. Kosten sind von einer ESF-Kofinanzierung ausgeschlossen.
Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung.
Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Es ist außerdem sicher zu stellen, dass keine weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mittel in das Vorhaben einfließen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)
Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde, die ESF-Prüfbehörde, die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sowie die zuständigen Stellen des BMBF und die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle für ESF-kofinanzierte Projekte prüfberechtigt.
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu geben, dass entsprechend Artikel 69 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, sein Name, das Projekte und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht wird.
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Art 8 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Projekts auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Projekts und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P und Nr. 19.6 NKBF 98 sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und müssen dem geförderten Vorhaben eindeutig zuzuordnen sein.
Die mit dieser Richtlinie geförderten Projekte müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 müssen die geförderten Projekte das Querschnittsziel Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgen. Hierzu sind durch die Antragsteller eine kohärente Gender Mainstreaming-Strategie zu entwickeln und im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben zur Umsetzung zu machen. Der Leitfaden unter www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de enthält hierzu genauere Angaben.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger für den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, die

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
- Projektträger Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ -
Steinplatz 1
10623 Berlin
Email: info.woh@vdivde-it.de
Tel.: 030/310078-431
www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de
Ansprechpartnerin: Claudia Loroff

beauftragt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Weitere Informationen, insbesondere auch ein Leitfaden, sind unter www.wettbewerb-offene-hochschulen-bmbf.de abrufbar.
Zur Erstellung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen muss das elektronische Antragssystem „easy“ verwendet werden ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen

Zunächst sind an den Projektträger

ab sofort bis spätestens 16. Mai 2011

Skizzen in deutscher Sprache auf dem Postweg einzureichen. Die Skizze ist in einfacher Ausfertigung als ungebundene Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Skizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Skizzen dürfen einen Umfang von max. 10 DIN A-4-Seiten für Einzelvorhaben und 20 DIN A-4-Seiten für Verbundprojekte nicht überschreiten. Einer Skizze kann ein Anhang von maximal 5 Seiten hinzugefügt werden. Die Schriftgröße muss Arial 11und der Zeilenabstand einzeilig sein. Die Seitenränder müssen 2 cm betragen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Skizzen sind zusammen mit der Bestätigung der Kenntnisnahme durch die jeweiligen zuständigen Landesbehörden (Sitzland) und zusätzlich ggf. durch den/die Träger sowie ggf. deren Kenntnisnahmen beim Projektträger einzureichen.
Die Skizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzplanung mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben/Kosten („easy Skizze“) beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm dargestellt werden. Für das geplante Verbundprojekt oder Einzelvorhaben muss außerdem ein überzeugendes Verwertungskonzept vorgelegt werden.
Die Gliederung der Skizzen sollte die im Folgenden genannten Kapitel umfassen und auf die jeweils aufgeführten Themen eingehen:

  1. Titel
  2. Überblick zum Projekt
  3. Ziele des Projekts und Zusammenfassung der Projektbeschreibung
  4. ausführliche Projektbeschreibung, Gesamtkonzept
  5. Arbeitsprogramm mit Zeitplan
  6. Konzept für Nachhaltigkeit, einschließlich Verwertungsplan(erste Förderphase, zweite Förderphase und danach)
  7. Finanzierungsplan mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben/Kosten
  8. Notwendigkeit der Zuwendung

Die Skizzen werden von einer Jury bewertet. Zentrale Kriterien bei der Bewertung sind:

  • die Schlüssigkeit des Konzepts (1/3),
  • die Durchführbarkeit/Machbarkeit/Nachhaltigkeit des Konzepts(1/3),
  • die finanzielle Angemessenheit (1/3).

Auf dieser Grundlage wird entschieden, welche Skizzeneinreicher zur Antragstellung aufgefordert werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einem zweiten Schritt, werden die Skizzeneinreicher von positiv bewerteten Skizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert (ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die Antragsteller reichen die förmlichen Förderanträge gemeinsam mit den Stellungnahmen zum Förderantrag und zur Förderung der Nachhaltigkeit nach Beendigung der Förderung der zuständigen Landesbehörden (Sitzland) und gegebenenfalls zusätzlich des/der Träger/s der Antragsteller beim Projektträger ein.
Die förmlichen Förderanträge werden gemeinsam mit den Stellungnahmen wiederum der Jury zur Bewertung der Konformität vorgelegt. Sie entscheidet im Zweifelsfall mit 2/3-Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über diejenigen Projekte, die zur Förderung empfohlen werden. Die endgültige Entscheidung über eine Förderung obliegt dem BMBF nach abschließender Prüfung.
Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Projekte zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der genannten Kriterien (siehe 2 Gegenstand der Förderung in Verbindung mit 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen) erfolgt eine Auswahl.
Die Bekanntmachung der Förderentscheidung erfolgt durch das BMBF.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen muss das elektronische Antragssystem "easy" verwendet werden. Alle Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als ungebundene Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die förmlichen Förderanträge in Abstimmung mit dem jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator gemeinsam einzureichen. Dieser reicht zudem eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts ein.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung und begleitenden Evaluation

Die Entwicklung, Umsetzung und nachhaltige Implementierung wird wissenschaftlich begleitet. Darüber hinaus ist zur Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme eine Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit der Fördermaßnahme die notwendigen Informationen erhalten. Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, während und nach der Laufzeit der Fördermaßnahme mit den Beauftragten der wissenschaftlichen Begleitung und der begleitenden Evaluation des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ zusammen zu arbeiten.
Insbesondere sind im Rahmen der Evaluation die Zuwendungsempfänger auf Anforderung verpflichtet, Daten, die für die Evaluierung notwendig sind, den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt. Informationen, die der Verbreitung der Ergebnisse und der Öffentlichkeitsarbeit für die Maßnahme „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ dienen, werden erst nach Abstimmung mit den Zuwendungsempfängern verwendet.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. März 2011

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Buchhaas-Birkholz