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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung bilateraler Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit in Kooperation mit Polen

Vom 23.05.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministry of Science and Higher Education of the Republic of Poland (MNiSW) beabsichtigen, ihren Forschungsdialog fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsprojekte im Bereich der Nachhaltigkeit zu intensivieren.

Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben im Bereich der Nachhaltigkeitsforschung. Die Forschungsvorhaben sollen interdisziplinär ausgerichtet sein. Forschungsschwerpunkte dieser Bekanntmachung sind naturwissenschaftliche, technologische, organisatorische, sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Aspekte der Nachhaltigkeitsforschung.

Die Forschung wird auf solche Themen der Nachhaltigkeitsforschung fokussiert, die aufgrund ihrer ökologischen oder ökonomischen bzw. wissenschaftlichen Bedeutung von großem Interesse für die beteiligten Länder sind. Darüber hinaus soll durch die wissenschaftliche Kooperation der beteiligten Länder der Europäische Forschungsraum im Bereich der Mittel- und Osteuropäischen Länder (MOEL) gestärkt werden.

Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Bekanntmachung finden Sie unter https://www.fona.de .

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Aufgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Für die beteiligten Polnischen Projektpartner gelten im Fall einer Förderung die jeweiligen nationalen Förderrichtlinien.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der jeweilige Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Fördermaßnahmen werden interdisziplinäre Vorhaben gefördert, die zur Verbesserung der Forschungskooperation mit Polen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsforschung beitragen und dem dargestellten Zuwendungszweck entsprechen.

Es sollen Forschungsprojekte gefördert werden, durch die ein signifikanter Beitrag zur Nachhaltigkeit erwartet werden kann. Bei den Forschungsvorhaben sollten die drei Pfeiler der Nachhaltigkeit - Ökologie, Ökonomie, Gesellschaft - berücksichtigt werden. Ein inter- bis transdisziplinärer Ansatz der Forschungsprojekte wird bevorzugt berücksichtigt.

Mögliche Forschungsprojekte sollen aus folgenden Themenbereichen stammen:

  • Klima und Energie
    z.B. Klimaschutztechnologien und Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz
  • Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcen
    z.B. Umwelttechnologien, Wasser- und Abwassermanagement, Abfallverwertung, Technologien zur Steigerung der Ressourceneffizienz
  • Nachhaltiges Landmanagement
    z.B. Nachhaltige Waldwirtschaft und Bodenschutz, nachhaltiger Flächengebrauch

Zur bilateralen Kooperation sollen sich interdisziplinäre Teams bilden, die aus jeweils zwei oder mehr Forschergruppen von Hochschulen, Forschungsinstitutionen und Wirtschaftsunternehmen bestehen.
Im Rahmen dieser kooperativen Forschungsförderung werden von den Fördermittelgebern von der transnationalen Forschungszusammenarbeit deutliche Synergieeffekte im Rahmen der zu fördernden Forschungsprojekte erwartet. Daher muss dargestellt werden, weshalb die beantragten Projekte in Kooperation zwischen den beteiligten Ländern erarbeitet werden sollen und welcher Mehrwert durch die Zusammenarbeit entsteht. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland produzierende Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bzw. juristische Personen, die innovative Beiträge zur Nachhaltigkeitskooperation in der Forschung liefern können.

Die Antragstellung durch KMU (Definition der Europäischen Kommission (siehe http://ec.europa.eu/growth/smes/ ) wird ausdrücklich begrüßt.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung:

  • deutlicher Beitrag des geplanten Vorhabens zur Nachhaltigkeit
  • Angemessene Beteiligung von Partnern aus Polen. Die finanzielle Beteiligung der Polnischen Partner an den Gesamtkosten des Forschungsprojektes sollte nicht weniger als 20% betragen.
  • hohe Realisierungs- und Erfolgschancen sowie erkennbare und aussichtsreiche Verwertungschancen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
  • inter- bis transdisziplinärer Ansatz der geplanten Vorhaben
  • die Einbeziehung mindestens eines Partners aus Polen mit einem eigenständigen Beitrag. Die Partner können Hochschulen, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder behördliche Einrichtungen sein.
  • Bei einer geplanten wirtschaftlichen Verwertung der Forschungsergebnisse ist darzulegen, wie und von wem die Ergebnisse in Deutschland wirtschaftlich verwertet werden.

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein, und die Verwertungsmöglichkeiten müssen dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung durch alle Partner (deutsche und polnische Partner) nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt -Vordruck 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) - entnommen werden.

5. Art und Umfang der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse nur an Antragsteller aus Deutschland gewährt. Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Der Gemeinschaftsrahmen der EU lässt für Vorhaben der Verbundforschung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Projektpartner in Polen können entsprechend der dort geltenden Bestimmungen gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschalten eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Es wird empfohlen, zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit den für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen:

Herr Dr. Peter Sliwka
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Tel.: 0228/3821-1573
Fax: 0228/3821-1540
E-Mail: peter.sliwka@dlr.de
Internet: http://www.ptdlr-klimaundumwelt.de/

Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy“ wird hingewiesen.

Mit dem Programm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittel-, Ost- und Südosteuropa" (https://www.bmbf.de/foerderungen/) stellt das BMBF darüber hinaus Finanzmittel für Anbahnungsprojekte in der angewandten Forschung und Entwicklung sowie Bildung bereit, um die Antragstellung in aktuellen Förderprogrammen des BMBF, die Vorbereitung von Projekten zu thematischen Prioritäten des 7. Forschungsrahmenprogramms der EU sowie zu anderen forschungsrelevanten EU-Programmen zu unterstützen. Darüber hinaus können Gemeinsame Forschungsbasen entwickelt und gefördert werden.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Es ist einstufiges Förderverfahren vorgesehen. Die Anträge sind dem Projektträger, in elektronischer und schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Dem Projektträger sind aussagefähige Antragsunterlagen bis zum 1. September 2011 vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektanträge sind durch die vorgesehenen deutschen Koordinatoren nach Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundpartnern bei folgender Adresse einzureichen:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Dr. Peter Sliwka
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) dringend empfohlen.

Den easy-Formblättern ist eine gemeinsame deutsch-polnische Projektbeschreibung (auf Deutsch und Englisch) beizufügen, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (Umfang auf Deutsch maximal 25 Seiten, Schriftart Arial 11, einzeiliger Zeilenabstand):

  1. Namen der Antragstellenden Institution, Nennung des Koordinators sowie Nennung der beteiligten Einrichtungen
  2. Ziel- und Problemstellung, ausgehend von Stand der Technik und des Wissens. Detailierte Beschreibung des zu lösenden Umweltproblems. Beschreibung der Nutznießer und der Anwender der Projektergebnisse.
  3. Konkrete Beschreibung des Lösungsansatzes
  4. Inhaltliche Beschreibung des Themenbereichs der Nachhaltigkeitsforschung, der im Zentrum der Arbeiten liegt
  5. Formulierung der zu erreichenden Ziele in den beteiligten Ländern
  6. Charakterisierung der erwarteten Nachhaltigkeitseffekte, Quantifizierung der ökonomischen und ökologischen Wirkungen der beantragten Maßnahme
  7. Beschreibung der eingebundenen deutschen und polnischen Partner aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Kernkompetenzen, Leistungsfähigkeit, Infrastruktur, etc.)
  8. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Polen
  9. Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahmen und Umsetzungskonzepte zur Verwertung der Vorhabensergebnisse nach Ende der Förderung (Verwertungsplan)
  10. Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten
  11. Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens (benötigte Fördermittel und Eigenmittel)

Eine unterschriebene Absichtserklärung zur Mitwirkung an dem Forschungsprojekt von Vertretern der beteiligten Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft aus Polen ist den Unterlagen beizufügen.
Die Polnische Antragsteller müssen ihren Antrag zeitgleich bei der zuständigen polnischen Förderagentur einreichen.

Die Bewertung der eingehenden Projektvorschläge erfolgt durch die Fördermittelgeber der beteiligten Länder unter Beteiligung eines Gutachtergremiums und wird sich daran orientieren, inwieweit sie unter den jeweiligen Bedingungen der beteiligten Länder das Potenzial für die Erfüllung folgender Kriterien besitzen:

Auswahlkriterien:

  • Konkreter Bezug des Vorhabens zur Nachhaltigkeitsforschung und zu den Themen des Kapitel 2
  • Wissenschaftliche Qualität, Innovationspotential des Forschungsprojekts. Neuartigkeit, Originalität und Kohärenz der thematischen Schwerpunkte sowie deren klare Fokussierung auf die Problemlösungen
  • Inter- bis Transdisziplinärer Ansatz des Vorhabens
  • Zu erwartende Nachhaltigkeitseffekte (qualitativ und wo möglich quantitativ) speziell bezogen auf die Nachhaltigkeitsindikatoren der Bundesregierung wie z.B. Energie- und Rohstoffeffizienz, Transportintensität, Schadstoffbelastung der Luft (siehe )
  • Technisches, wirtschaftliches und wissenschaftliches Umsetzungspotenzial der erwarteten Forschungsergebnisse. Chancen-Risiken-Abwägung für die langfristige Umsetzung und Anwendbarkeit. Aktualität und Dringlichkeit der Aufgabenstellung. Problemlösungsorientierung des Antrages, Nutzenorientierung für anvisierte Zielgruppe
  • Kompetenz der Partner in dem Projekt.
  • Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und anderen Partnern
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans zur Nutzung der erwarteten Ergebnisse nach Projektende

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung deutscher Zuwendungsempfänger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 23. Mai 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Dietz