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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet "Assistierte Pflege von morgen – ambulante technische Unterstützung und Vernetzung von Patienten, Angehörigen und Pflegekräften“.

Die Bekanntmachung erfolgt in Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung unter besonderer Beachtung und Einbindung sozial- und gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschung. Beabsichtigt ist es, neue Impulse für die direkte Umsetzung von Forschungsergebnissen in Produkte, Dienstleistungen und Verfahren sowie deren schnelle Verbreitung zu geben. Die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Dienstleistern soll dabei auf wichtigen Innovationsfeldern intensiviert werden.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der demographische Wandel verändert unser Land: Heute werden Menschen in Deutschland im Schnitt 30 Jahre älter als zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Gesamteinwohnerzahl Deutschlands wird angesichts sinkender Geburtenraten im Jahr 2050 voraussichtlich auf unter 75 Mio. zurückgehen. Gleichzeitig wird sich der Anteil der über 80jährigen an der Bevölkerung aus heutiger Sicht auf 12 % verdreifachen. Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst bis 2020 um 50 Prozent auf 2,7 Millionen und bis 2050 auf 4,7 Millionen an. Aus diesen tiefgreifenden demographischen Veränderungen ergeben sich einerseits weitreichende Herausforderungen für Gesellschaft und Politik und andererseits Potenziale für neue Märkte.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, auf Grundlage des Forschungsprogramms IKT 2020 die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ein hohes Innovationspotenzial für ein selbstbestimmtes Leben auch im hohen Alter innerhalb der Hightech-Strategie 2020 für Deutschland besitzen. Die Förderung zielt auf die Lösung von gesellschaftlichen und technologischen Herausforderungen zur Unterstützung der älteren Generation in ihrem konkreten Lebensumfeld.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es gilt, die Würde und das Selbstbestimmungsrecht älterer Menschen zu stärken und die Lebensqualität so lange wie möglich zu erhalten. Im Bereich der Pflege soll auf diese Weise ermöglicht werden, den drohenden Pflegenotstand erkennbar abzuschwächen oder gar zu verhindern: Schon heute ist absehbar, dass die existierenden Pflege- und Betreuungskapazitäten durch den starken Anstieg pflegebedürftiger Menschen nicht mehr ausreichen. Insbesondere die ohnehin schon mit dauernder Leistungsverdichtung konfrontierten Pflegekräfte sollen durch den Einsatz von technischen Assistenzsystemen entlastet werden, um mehr Raum für menschliche Zuwendung und individuelle Ansprache zu haben. Folgende Aspekte müssen daher Bestandteil anwendungsorientierter Verbundprojekte im Sinne eines ganzheitlichen Lösungsansatzes sein:

  • Bedarfsorientierte ambulante Versorgung auch in der Fläche
    Der ambulanten, häuslichen Pflege wird eine besondere Bedeutung zugemessen. Dies dokumentiert sich im Wunsch jedes zweiten Deutschen, auch im Falle einer Pflegebedürftigkeit zuhause leben zu wollen. 2008 waren in Deutschland etwa 2,25 Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon wurden ca. zwei Drittel in häuslicher Umgebung versorgt, hiervon wiederum etwa zwei Drittel ausschließlich von Angehörigen. Dies unterstreicht auch die Diskussion um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziel muss es sein, die Pflege nicht mehr defizitorientiert, sondern bedarfsorientiert zu verstehen. Dazu gehört, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern, ihre Abhängigkeit zu mindern und die umgebenden Strukturen zu stärken. Gerade diese Merkmale sind in der Fläche in besonderer Weise in Frage gestellt. Deshalb muss ein besonderer Schwerpunkt auf die optimale Versorgung in der Fläche gelegt werden. Es geht darum, optimierte Interventionsstrategien und neue übergreifende Versorgungskonzepte zu entwickeln, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgen.
  • Technische Assistenzsysteme als Basis neuer Pflegeansätze
    Der Pflegemarkt der Zukunft wird boomen - derzeit sind ca. 545.000 Vollzeit-Beschäftigte tätig, im Jahr 2030 werden es über eine Million sein. Ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften droht. Um dieser ernsten Herausforderung zu begegnen, können technische Assistenzsysteme einen entscheidenden Lösungsansatz darstellen. Alltagstaugliche Technik-Dienstleistungs-Angebote zur Unterstützung und Vernetzung von Patienten, Angehörigen und Pflegekräften, z. B. Telecare, Notfallerkennung, Pflegedokumentation oder Mobilisierung, müssen erforscht und entwickelt werden. Einen besonderen Schwerpunkt muss die körperliche Entlastung und Information von Angehörigen z. B. durch Kraftunterstützung oder soziale Netzwerke bilden. Berücksichtigt werden soll auch der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Assistenzsysteme sollen bei neurodegenerativen Erkrankungen wie Demenz alle Beteiligten unterstützen und dabei Selbstständigkeit und Sicherheit, z. B. durch Erinnerungsfunktion oder Lokalisierung, bieten.
  • Überführung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in den Markt
    Ziel der Verbundprojekte sind exemplarische marktfähige und für breite Bevölkerungsgruppen nutzbare und finanzierbare Produkte und Dienstleistungen einschließlich entsprechender Geschäftsmodelle, welche unter realen Bedingungen getestet und evaluiert werden. Entsprechend ist als Koordinator ein kommerzieller (auch karitativer bzw. gemeinnütziger) Anbieter des Produktes oder der Dienstleistung mit nachweisbarem Marktzugang oder eine Forschungseinrichtung/Hochschule für das Verbundprojekt zu benennen. Eine besondere Berücksichtigung müssen auch begleitende Aspekte wie Aus- und Weiterbildung für technologische Themen in der Pflege, Finanzierung und Kostenübernahme, Know-how-Verbreitung z. B. über Pflegestützpunkte und Lernen von internationalen Best-Practise-Beispielen finden. Die Berücksichtigung von Aspekten der Normung und Standardisierung sind erwünscht und förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen (KMU; Definition siehe http://www.forschungsrahmenprogramm.de/kmu-definition.htm ). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (anwendergeführte Verbundprojekte). An einem Verbund müssen grundsätzlich Anwender bzw. Dienstleister, Systemhersteller und Anbieter oder auch eine Forschungseinrichtung/Hochschule beteiligt sein; in der Regel wird die Mitarbeit von mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erwartet. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung klein- und mittelständischer Unternehmen werden bevorzugt behandelt. Als Koordinator ist von den Partnern der Anbieter des Gesamtsystems mit nachweisbarem Marktzugang zu benennen.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung des Demonstrators zur breiten Anwendung bringen wollen und können.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten ausgewiesen sein. Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Aufgrund der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft wird weiterhin die Mitarbeit an innovationsunterstützenden Maßnahmen des BMBF, z. B. Veranstaltungen und begleitenden Studien, mit über das Projekt hinausgehender breiter Öffentlichkeitswirksamkeit erwartet.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von kleinen und mittleren Unternehmen eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt.

Ansprechpartner ist:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Demographischer Wandel / Mensch-Technik-Kooperation“
Steinplatz 1, 10623 Berlin
Tel.: 030 / 310078-101
Internet: https://www.foerderinfo.bund.de/de/neue-werkstoffe-und-materialien-198.php
Ansprechpartner: Axel Sigmund, Christine Weiß

Die Vordrucke für Förderanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse Internet abgerufen oder unmittelbar bei den Projektträgern angefordert werden.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 26. September 2011 Projektskizzen möglichst in elektronischer Form unter: Internet in deutscher Sprache vorzulegen. Die Projektskizze ist durch den Verbundkoordinator einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von 20 DIN A4-Seiten inkl. Anlagen nicht überschreiten (mindestens 10-Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojektes, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Standes von Forschung und Technologie sowie der Relevanz für das Zukunftsprojekt „Auch im hohen Alter ein selbstbestimmtes Leben führen“ (Hightech-Strategie 2020) erläutert werden.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept/Geschäftsmodel vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland dargestellt werden.

Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze steht unter Internet . Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen. Die Ansprechpartner stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Aus der Vorlage der Projektskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung,
  • Innovationspotenzial und Anwendungsbezug und Beiträge zur Problemlösung (z. B. Steigerung von Lebensqualität und Kostensenkung, Neuheit und Innovationshöhe, volkswirtschaftliche Hebelwirkung),
  • Wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität der Projektskizze,
  • Qualität und Konstanz der projektbegleitenden Evaluierung der Nutzerperspektive,
  • Interdisziplinärer Ansatz (z. B. Ingenieur- und Technikwissenschaften, Naturwissenschaften, Versorgungs- und Pflegeforschung, Psychologie, Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften etc.) zur Schaffung einer umfassenden Analyse und Problemlösung,
  • Vollständigkeit der Umsetzungskette, Berücksichtigung aller relevanten Akteure,
  • Zusammensetzung des Verbundes und Qualifikation der Partner (Projektstruktur und Projektmanagement),
  • Einbindung von Anwendern und KMU,
  • Qualität des Verwertungskonzeptes / Geschäftsmodells,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Besondere Hinweise für Fachhochschulen

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie „Forschungsprofil in den Neuen Technologien“ (ProfilNT) gestellt werden. Der zweite separate Förderantrag muss mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen in beiden Anträgen dürfen sich nicht überschneiden.

Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie "ProfilNT" erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderline "ProfilNT" hat das BMBF die "AiF Forschung • Technik • Kommunikation GmbH" (AiF F•T•K) als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, "Hinweise zur Antragstellung", Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter https://www.bmbf.de/de/forschung-an-fachhochschulen-543.html.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

A. Eickmeyer-Hehn