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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zur 5. Auswahlrunde des Wettbewerbs "GO-Bio"

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, an einer Unternehmensgründung interessierten Teams die Möglichkeit zu geben, wirtschaftlichen Erfolg versprechende neue Forschungsansätze in den Lebenswissenschaften mit einer eigenständigen Arbeitsgruppe in Deutschland zu bearbeiten und einer kommerziellen Anwendung zuzuführen.

Als Projektleiter kommen in Betracht:

  • jüngere, in der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
  • Personen mit mehrjähriger Erfahrung in Forschung und Entwicklung in Unternehmen,
  • Medizinerinnen und Mediziner mit mehrjähriger Klinikerfahrung.

Primäres Ziel des beabsichtigten Ergebnistransfers soll eine wirtschaftliche Verwertung durch eine Unternehmensgründung auf dem Gebiet der Biotechnologie sein.

Der Erfolg von Technologietransfer ist stark abhängig vom Reife- bzw. Validierungsgrad eines Forschungsergebnisses. Nur verhältnismäßig weit entwickelte Technologien bieten ein Chance/Risiko-Profil, das für Kapitalgeber oder potenzielle Lizenznehmer interessant ist. Dies führt insbesondere in der Biotechnologie oft dazu, dass Forschungsergebnisse aufgrund der noch fehlenden Reife nicht in die Anwendung überführt werden können.

Ziel der GO-Bio-Förderung ist es daher, die Forschungsergebnisse mit hohem Wertschöpfungspotential so weiterzuentwickeln, dass sie im Anschluss wirtschaftlich verwertet werden und die Basis einer Unternehmensgründung bilden können. Mit dieser Validierungsförderung soll somit der Reifegrad eines Forschungsergebnisses erhöht und die Marktfähigkeit gesteigert werden, um die Lücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller Verwertung zu schließen. In Ergänzung zu anderen gründungsbezogenen Fördermaßnahmen ist GO-Bio dabei auf die speziellen Bedürfnisse in den Lebenswissenschaften zugeschnitten (lange Entwicklungszeiten, großer Finanzbedarf, hohes Risiko).

Zu einer Skizzeneinreichung bei GO-Bio aufgerufen sind ausdrücklich auch solche Validierungsprojekte, die auf laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Vorhaben der Grundlagenforschung aufbauen. Im Rahmen solcher Grundlagenprojekte erarbeitete proofs of principle bzw. proofs of concept werden explizit begrüßt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen fallen unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO (Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen).

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Weitere Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, die gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen Gründungsteams gefördert werden, die aus einem Wettbewerb hervorgehen (Einzelheiten siehe unter Nr. 4, 5 und 7).

Von diesen Teams sollen Forschungsthemen mit hohem Innovationsgrad sowie mit einer Erfolg versprechenden und belegbaren Kommerzialisierungsperspektive bearbeitet werden. Die Forschungsthemen können aus allen Zweigen der modernen Lebenswissenschaften sowie aus den Grenzbereichen zwischen Biologie und ihren naturwissenschaftlichen und technischen Nachbardisziplinen stammen. Besonders förderwürdig sind Vorhaben, die auf die Ziele der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“

  • weltweite Ernährung sichern,
  • Agrarproduktion nachhaltig gestalten,
  • gesunde und sichere Lebensmittel produzieren,
  • nachwachsende Rohstoffe mit biotechnologischen Verfahren industriell nutzen,
  • Energieträger auf Basis von Biomasse ausbauen und die Aktionsfelder des Gesundheitsforschungsprogramms
  • Therapie und Diagnose von Krankheiten mit hohem medizinischen Bedarf,
  • Individualisierte Medizin,
  • Prävention und Ernährung

ausgerichtet sind. Ebenfalls förderwürdig sind Plattformtechnologien, die in vorgelagerten Schritten zu diesen Zielen beitragen.

Gefördert wird die Arbeit der Mitglieder der Gründungsteams bei der Weiterentwicklung ihres Forschungsthemas mit dem Ziel, die Anwendungspotenziale der Entwicklung herauszuarbeiten und technologisch zu validieren sowie die kommerzielle Verwertung primär im Rahmen einer unternehmerischen Selbstständigkeit vorzubereiten und umzusetzen.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:

In der ersten Förderphase soll von der Arbeitsgruppe der proof of concept erarbeitet werden. Begleitend sollen konkrete Kommerzialisierungsstrategien für die weitere Umsetzung der Ergebnisse entwickelt werden. Dieses betrifft insbesondere auch die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Businessplanes sowie die Aufbringung des Eigenanteils für eine mögliche zweite Förderphase. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.

In der folgenden zweiten Förderphase soll der proof of technology gezeigt sowie Strategien für die Markteinführung (proof of market) entworfen werden. Zugleich sollen das verfolgte Geschäftsmodell und Unternehmenskonzept weiter konkretisiert werden, um ein langfristiges Wachstum des Unternehmens und die dafür notwendigen Folgefinanzierungen sicherzustellen. Gefördert werden Einzelvorhaben des Gründungsunternehmens oder Verbundvorhaben des Gründungsunternehmens mit der ausgründenden Hochschule oder Forschungseinrichtung. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) gemäß Artikel 31 AGVO, Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten gemäß Artikel 33 AGVO sowie Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Artikel 36 AGVO.

Der Arbeitsplan ist daher an konkreten Kommerzialisierungs- oder marktrelevanten Anwendungsoptionen auszurichten. Die zwischenzeitliche Teilnahme an Businessplanwettbewerben wird ausdrücklich begrüßt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, an denen die unter Nr. 2 genannten Arbeitsgruppen angesiedelt sind. Die Teilnahme von Fachhochschulen am GO-Bio-Wettbewerb wird ausdrücklich begrüßt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand gewährt werden.

Für die zweite Förderphase der Gründungsteams (siehe Nr. 2) sind sowohl die Hochschulen und Forschungseinrichtungen als auch die im Ergebnis der ersten Förderphase entstandenen Neugründungen als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt (siehe Nr. 5). Das Gründungsunternehmen muss seinen Sitz in Deutschland haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungseinrichtung dem Gründerteam und seiner Arbeitsgruppe die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellt (Laborgrundausstattung und sonstige Infrastruktur). Das Gründerteam ist zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse in allen Belangen zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere auch die Bereitschaft und Absicht, einen Zugriff auf bereits bestehende und neue Schutzrechte im Falle einer Unternehmensgründung zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind. Eine entsprechende Erklärung der aufnehmenden Hochschule / Forschungseinrichtung ist dem gemäß Nr. 7.2 vorzulegenden Projektantrag beizufügen. Darüber hinaus ist darzulegen, ob und ggf. mit welchen Indikatoren (z.B. Patentanmeldungen, Lizenzverträge, Ausgründungen) Technologietransferaktivitäten bei der Leistungsmessung der aufnehmenden Hochschule / Forschungseinrichtung berücksichtigt werden.

Ergibt sich während der Projektlaufzeit die Möglichkeit einer frühzeitigen Ausgründung oder liegt ein konkretes Angebot für die Übernahme und dauerhafte Fortführung im Rahmen eines bereits existierenden Unternehmens vor, so ist der Zuwendungsgeber umgehend über das geplante Fortführungskonzept zu informieren. Seitens des Zuwendungsempfängers sind diese Verwertungsaktivitäten zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen die Projektkontinuität wahrenden Übergang zu gewährleisten.

Im Falle einer kommerziellen Verwertung soll das verwertende Unternehmen für die im Rahmen des Projektes entstandenen Schutzrechte ein Nutzungsrecht erhalten. Im Regelfall sollte im ersten Jahr der Förderphase 1 ein Eckpunkte-Papier zwischen Gründungsteam und der Hochschule / Forschungseinrichtung abgeschlossen werden, in dem die grundlegenden Nutzungskonditionen definiert sind. Aufbauend darauf sollte spätestens 6 Monate vor der beabsichtigten Gründung ein detaillierter Vertrag ausgehandelt sein. Eckpunkte-Papier und Vertrag sind dem Zuwendungsgeber im Entwurfsstadium sowie nach Unterzeichnung vorzulegen.
Für die im Projektverlauf erforderlich werdende Kommunikation mit Behörden, Investoren und weiteren Gesprächspartnern ist die Kenntnis der deutschen Sprache im Projektteam notwendig.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Vorfeld

  • mit den Fördermöglichkeiten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
  • mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm

vertraut machen. Beide Institutionen verfügen ebenfalls über Instrumente zur Förderung von Forschergruppen. Antragsteller sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische oder rein grundlagenorientierte Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU- bzw. DFG-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist kurz darzustellen. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit zusätzlich ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen.

Die Partner eines Vorhabens der Verbundforschung haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden (siehe https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Für die ausgewählten Projekte können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

5.1 Gründungsteams - erste Förderphase

Die Förderung wird auf der Grundlage eines im Projektantrag enthaltenen Meilensteinkonzepts zunächst für einen Zeitraum von bis zu zweieinhalb Jahren an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährt. Nach einer erfolgreichen Zwischenbegutachtung kann die erste Förderphase in begründeten Fällen um maximal anderthalb Jahre verlängert und aufgestockt werden.

Während der ersten Förderphase sollte das GO-Bio-Gründerteam seine Zusammensetzung hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes so vervollständigen, dass neben der wissenschaftlichen Expertise auch die für eine spätere Unternehmensgründung oder die Überführung in einen anderen privatwirtschaftlichen Kontext notwendige Erfahrung in kaufmännischen, juristischen und sonstigen Belangen eingebunden ist. Explizit werden betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Erfahrungen im Projektmanagement sowie unternehmerisches Denken erwartet. Zur Stärkung und Weiterentwicklung dieser Kompetenzen können auch entsprechende externe Beratungskapazitäten in das Projekt eingebunden werden. Dies umfasst Ressourcen zur betriebswirtschaftlichen Weiterbildung der Projektleiter und Arbeitsgruppenmitglieder. Eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, die vom BMBF regelmäßig durchgeführt werden, wird von allen Projektleitern erwartet. Erfahrungsgemäß ist es zudem notwendig, schon frühzeitig und mit dem Projektfortschritt zunehmend stärker Personen mit Wirtschaftserfahrung in das Team aufzunehmen. Nur so lassen sich die professionellen Standards industrieller Entwicklungsprojekte erreichen, Gesprächsfähigkeit für spätere Kapitalgeber herstellen und die Arbeit des Teams auf eine klare Kommerzialisierungsperspektive fokussieren. Wesentliche Aufgabe der der Arbeitsgruppe zugehörigen oder zugänglichen Experten mit Wirtschaftserfahrung ist es, entsprechend dem Projektfortschritt am proof of technology und einer Strategie für den proof of market zu arbeiten.

Akzeptiert wird, wenn im Falle einer Ausgründung z.B. für erweiterte Leistungen des Coaches bzw. der kaufmännischen Expertise eine Option auf Anteile des zu gründenden Unternehmens zu vorab definierten Konditionen eingeräumt wird. Die Option sollte jeweils weniger als 5% der Unternehmensanteile ausmachen und nur im Falle von Bilanzgewinnen zur Auszahlung kommen.

Bemessungsgrundlage sind folgende grundsätzlich zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die in der ersten Förderphase an Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen individuell bis zu 100% gefördert werden können:

  • Personal - soweit nicht Stammpersonal und jeweils höchstens:
    • 1 Forschungsgruppenleiter,
    • 2 Post-Doktoranden,
    • 2 Doktoranden,
    • 2 Stellen für Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Wirtschaft (Naturwissenschaftler, Kliniker, Ingenieur etc.),
    • 2 technische Angestellte,
  • Investitionen,
  • Verbrauchsmaterialien,
  • betriebswirtschaftliche Weiterbildung,
  • Aufwand für ein Gründercoaching (max. 25.000 € p.a.),
  • Aufwand für Beratungsleistungen hinsichtlich Produktion, Qualitätsmanagement und Durchführung klinischer Studien (max. 75.000 € insgesamt),
  • Aufwand für professionelle patentrechtliche Überprüfung des Technologiefeldes, auf dem gegründet werden soll,
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens,
  • Vergabe von Aufträgen.

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe selbst durchzuführen.

5.2 Gründungsteams - zweite Förderphase

Bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussevaluationen ist im Rahmen eines Anschlussvorhabens die Förderung einer zweiten Phase im Gründungsunternehmen für maximal drei weitere Jahre möglich (siehe auch Nr. 2 und 7). Im Ausnahmefall ist für die zweite Förderphase auch eine gemeinsame Antragstellung von Hochschule / Forschungseinrichtung und neu gegründetem Unternehmen in Form eines Verbundvorhabens möglich.

Um den Übergang in die unternehmerische Selbstständigkeit zu befördern, werden die Projektleiter aufgefordert, spätestens ab der zweiten Förderphase eine privatwirtschaftliche Mitfinanzierung für die Durchführung des GO-Bio-Vorhabens einzuwerben.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der zweiten Förderphase sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach geltendem Haushaltsrecht wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungs-fähigen Kosten - vorausgesetzt. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erlauben der Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ggf. höhere Förderquoten. Artikel 31 AGVO gestattet beispielsweise für industrielle Forschung von kleinen Unternehmen eine maximale Förderquote von 70% und für experimentelle Entwicklung von 45%. Nach Artikel 33 AGVO gelten analoge Förderquoten für Kosten von KMU im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten. Für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen ist gemäß Artikel 36 AGVO innerhalb eines Dreijahreszeitraums ein maximaler Förderbetrag von 200.000 Euro pro KMU zulässig.

Für den Fall der Beantragung eines Verbundprojekts von Gründungsunternehmen und Hochschule / Forschungseinrichtung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an die wissenschaftliche Einrichtung. Die Förderquote des gesamten Verbundvorhabens darf 70% nicht überschreiten.
Für die zweite Förderphase gelten die unter Nr. 5.1 genannten grundsätzlich zuwendungsfähigen Positionen. Gemäß Artikel 36 AGVO darf sich der Beihilfebetrag für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen über einen Zeitraum von 3 Jahren auf nicht mehr als 200.000 Euro pro begünstigtem KMU belaufen. Darunter fallen u.a. Gründercoaching, Aufwand für Beratungsleistungen hinsichtlich Produktion, Qualitätsmanagement und Durchführung klinischer Studien und Kosten für Betriebsführungsberatung.

Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f AGVO genannten Schwellenwerte für staatliche Beihilfen (z.B. 10 Mio. € für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, und 5 Mio. € für gewerbliche Schutzrechte von KMU) dürfen nicht überschritten werden.

Die Projekte stehen bei der Auswahl für eine zweite Förderphase untereinander im Wettbewerb. Nur Gründungsvorhaben mit einem tragfähigen Unternehmenskonzept können gefördert werden.

5.3 Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers

GO-Bio ist eine anspruchsvolle Fördermaßnahme des Technologietransfers, die professionelle Transferstrukturen an der teilnehmenden Hochschule bzw. Forschungseinrichtung voraussetzt. Um diese Transferstrukturen weiter zu stärken, stellt das BMBF bis zu 250.000 € pro bewilligtem GO-Bio-Vorhaben den jeweiligen Hochschulen / Forschungseinrichtungen zur Verfügung. Dies gilt für alle GO-Bio-Projekte dieser Auswahlrunde, die erfolgreich eine zweite Förderphase erreichen.

Für diese Zusatzförderung ist seitens der Hochschule / Forschungseinrichtung, an der das GO-Bio-Projekt angesiedelt ist, ein separater Projektantrag einzureichen. Die Projektinhalte sollten der weiteren Stärkung des Technologietransfers an der betreffenden Hochschule / Forschungseinrichtung vorrangig auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften dienen. Dabei sollen aus der Betreuung von GO-Bio-Projekten resultierende Erfahrungen für die Verbesserung des Technologietransfers an der betreffenden Hochschule / Forschungseinrichtung genutzt werden.

Mögliche förderfähige Aktivitäten sind u.a.:

  • Aktives Scouting nach Forschungsansätzen mit Kommerzialisierungspotenzial,
  • Durchführung von Machbarkeitsuntersuchungen und FuE-Arbeiten zur Validierung solcher Forschungsansätze in den Lebenswissenschaften,
  • Beauftragung von Patent- und Marktanalysen,
  • Unterstützung bei der Erstellung von Geschäftskonzepten,
  • Beratung und Coaching für Gründungsteams,
  • Einbindung erfahrener Mentoren aus der Wirtschaft,
  • Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für Studierende oder Beschäftigte, um auf eine unternehmerische Selbstständigkeit vorzubereiten,
  • Kompetenzentwicklung von Beschäftigten im Technologietransfer, z.B. Fortbildungen zur Gestaltung von Lizenz- und Kooperationsverträgen oder hinsichtlich der Anforderungen von Wirtschaftspartnern an Projektmanagement und Qualitätssicherung (GxP),
  • Entwicklung und Umsetzung von Schutzrechts- und Lizenzierungsstrategien,
  • Befristeter Personalaustausch mit der Wirtschaft.

Notwendige Voraussetzungen für eine solche Förderung sind:

  • Die beantragende Hochschule / Forschungseinrichtung bindet bestehende Technologietransferstrukturen ein. Dies können beispielsweise hochschulinterne Transferstellen, externe Patentverwertungsagenturen, mit der Hochschule/Forschungseinrichtung verbundene Transfergesellschaften oder örtliche Inkubatoren sein.
  • Es liegt ein unterschriebener Vertrag zwischen dem Gründungsteam des geförderten GO-Bio-Projekts und der Hochschule / Forschungseinrichtung (bzw. der von ihr beauftragten Patentverwertungsagentur) vor, der den Übergang aller erforderlichen Schutzrechte an das Gründungsunternehmen regelt. Die Vertragsbedingungen sind gründungsfreundlich auszugestalten (vgl. Nr. 4, 7.2).

Sofern die antragstellende Hochschule / Forschungseinrichtung oder die beteiligte Transfereinrichtung bereits aus anderen Förderprogrammen auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene Mittel zur Verstärkung des Technologietransfers erhält, ist darzustellen, wie sich das angestrebte Zusatzprojekt davon unterscheidet und die bestehenden Aktivitäten ergänzt. Gleiches gilt für bestehende Technologietransferaktivitäten, die aus einer institutionellen Grundfinanzierung bestritten werden.

Die Prüfung und Begutachtung der Zusatzprojekte erfolgt durch den beauftragten Projektträger. Das BMBF behält sich ausdrücklich vor, Projektvorschläge abzulehnen. Ein Anspruch auf diese Zusatzförderung besteht nicht.
Die Laufzeit des Zusatzprojekts zur Stärkung des Technologietransfers sollte drei Jahre nicht überschreiten.

Weitergehende Informationen zum Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers werden rechtzeitig auf der Internetseite www.go-bio.de veröffentlicht oder anderweitig bekannt gegeben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Projektträger des BMBF und Anforderung von Unterlagen

Mit der Durchführung der Förderaktivität hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Projektträger Jülich bei der Forschungszentrum Jülich GmbH beauftragt.
Ansprechpartner sind:

  1. für die „Gründungsteams“
    Dr. Jan Strey
    Projektträger Jülich (Außenstelle Berlin)
    Forschungszentrum Jülich GmbH
    Geschäftsbereich BIO
    Zimmerstraße 26-27
    10969 Berlin
    Tel.: 030-20199-468
    Fax: 030-20199-470
    E-Mail: j.strey@fz-juelich.de
    Internet: www.go-bio.de
  2. für das „Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers“
    Dr. Ute Fink
    Projektträger Jülich (Außenstelle Berlin)
    Forschungszentrum Jülich GmbH
    Geschäftsbereich UBV
    Zimmerstraße 26-27
    10969 Berlin
    Tel.: 030-20199-543
    Fax: 030-20199-470
    E-Mail: u.fink@fz-juelich.de
    Internet: www.go-bio.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für die Projektskizze und einen förmlichen Förderantrag, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragsystems "easy" (auch für Projektskizzen) wird ausdrücklich hingewiesen.

7.2 Termine, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist mehrstufig.

In der ersten Stufe sind dem Projektträger Jülich Projektskizzen in deutscher Sprache bis zum 15. Dezember 2011 vorzulegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen wird auch eine Vorlage der Skizze in englischer Sprache akzeptiert. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vorlageberechtigt sind deutsche oder ausländische Staatsangehörige im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung. Der designierte Projektleiter sollte im Regelfall promoviert sein und bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen.

Die Projektskizze sollte unter Nutzung von "easy-Skizze" (vgl. 7.1) angefertigt und zusammen mit einer Projektbeschreibung eingereicht werden.

Die Projektbeschreibung mit einem maximalen Umfang von 10 Seiten (Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand) sollte kurz gefasste Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Kurzüberblick (Executive Summary, Umfang 1 Seite)
  • Thema und Ziel des Vorhabens,
  • kommerzielles Potenzial der angestrebten Entwicklung (Produkt / Dienstleistung),
  • Markt und Wettbewerb,
  • Stand der Wissenschaft und Technik,
  • bisherige Vorarbeiten,
  • geplante FuE-Arbeiten inklusive grober Zeit-, Ressourcen- und Finanzplanung,
  • IP-Situation (eigene Patentanmeldungen, Ergebnisse von Patentrecherchen),
  • Zusammensetzung des Projektteams,
  • unternehmerische Erfahrung bzw. Zugriff darauf.

Darüber hinaus sind vorzulegen:

  • ausführlicher Lebenslauf des einreichenden Projektleiters (max. 3 Seiten),
  • bis zu drei projektbezogene Veröffentlichungen des wissenschaftlichen Leiters des Projektteams,
  • Publikationsliste des einreichenden Projektleiters für die letzten 5 Jahre,
  • Darlegung des Projektleiters und - falls abweichend - auch des designierten Geschäftsführers, warum eine unternehmerische Selbstständigkeit eine berufliche Option darstellt (max. 1 Seite).

Darüber hinausgehende Unterlagen werden nicht berücksichtigt.

Sämtliche Unterlagen zur Projektskizze sind in kopierfähiger Vorlage und zusätzlich digitalisiert (auf CD) beim Projektträger Jülich (Außenstelle Berlin),
Forschungszentrum Jülich GmbH,
z.Hd. Dr. Jan Strey,
Zimmerstraße 26-27,
10969 Berlin
einzureichen.

Es gilt der Eingang der schriftlichen Unterlagen; eine Vorlage per E-Mail oder Fax ist nicht möglich.

Eine Jury bewertet die eingereichten Projektskizzen und trifft zunächst eine Vorauswahl. Das Ergebnis ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Zuwendungsgeber. Kriterien für die Bewertung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem

  • die technisch-wissenschaftliche Originalität des Projektes,
  • das wirtschaftliche Verwertungspotential für innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vermarktungsfähige Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen,
  • die Qualifikation und Eignung des designierten Projektleiters und des Teams.

Den Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis der Bewertung mitgeteilt.

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in einer zweiten Verfahrensstufe zur förmlichen Antragstellung verbunden mit einer Projektpräsentation aufgefordert. Einreichungsfrist der förmlichen Anträge ist der 15. Juli 2012. Die Anträge sind in deutscher Sprache unter Nutzung des elektronischen Antragssystems easy zu erstellen; die BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge sind zu beachten.

Die Projektbeschreibung mit einem maximalen Umfang von 20 Seiten (Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand) sollte folgendes umfassen:

  • Kurzüberblick (Executive Summary, Umfang 1 Seite)
  • Ziel des Vorhabens,
  • Stand der Wissenschaft und Technik einschließlich eigener Vorarbeiten,
  • ausführlicher Arbeitsplan einschließlich Meilenstein- und Ressourcenplanung,
  • ggf. Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Begründung der Notwendigkeit einer Zuwendung.

Darüber hinaus sind vorzulegen:

  • Businessplan zur Geschäftsidee (max. 20 Seiten),
  • Darlegung der geplanten unternehmerischen Entwicklungsschritte (Weiterentwicklung Businessplan, betriebswirtschaftliche Fortbildung, Einbeziehung ergänzender Kompetenzen ins Team etc.),
  • ausführliche Lebensläufe des Projektleiters und der weiteren, bei Projekteinreichung namentlich bekannten Teammitglieder (je max. 3 Seiten)
  • Erklärung der aufnehmenden Hochschule / Forschungseinrichtung zur Bereitschaft, die Projektarbeitsgruppe aufzunehmen, und zur Berücksichtigung von Technologietransferaktivitäten in der Leistungsmessung der Hochschule / Forschungseinrichtung (siehe Nr. 4).

Die bereitgestellten Unterlagen und der persönliche Vortrag werden von der Jury und ggf. zusätzlich von externen Fachgutachtern beurteilt. Die Förderung ist abhängig vom positiven Ausgang der Antragsprüfung. Nach abschließender Prüfung entscheidet der Zuwendungsgeber über die vorgelegten Förderanträge. Dabei kann - abhängig vom bereits erreichten Entwicklungsstand - die erste Förderphase auch verkürzt werden oder ganz entfallen, so dass ein Gründungsteam früher in die zweite Förderphase eintritt.

Voraussetzung für eine Fortsetzung der Förderung im Rahmen einer zweiten Förderphase von maximal weiteren drei Jahren sind erfolgreich verlaufende Zwischen- und Abschlussevaluationen der ersten Phase. Anlässlich dieser Evaluationen berichten der Projektleiter und ggf. weitere Teammitglieder vor einer vom Zuwendungsgeber eingesetzten Jury. Vortragsgegenstand sind neben einem Bericht über technisch-wissenschaftliche Ergebnisse und dem Arbeitsplan insbesondere auch die Abschätzung der kommerziellen Perspektive des Projektes sowie die in Bezug darauf festgelegten Meilensteine und Kostenabschätzungen.

Für die Beantragung der zweiten Förderphase durch das Gründungsunternehmen ist eine abgeschlossene und gründerfreundlich ausgestaltete Vereinbarung mit der Hochschule / Forschungseinrichtung über die Nutzung aller erforderlichen Schutzrechte zwingend erforderlich. Falls eine solche Vereinbarung nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Abschluss der ersten Förderphase zustande kommt, behält sich das BMBF Gespräche mit allen Beteiligten vor, um zu einem raschen Vertragsabschluss zu kommen.

Ein Antrag für die zweite Förderphase sollte folgende Unterlagen umfassen, die in kopierfähiger Form sowie zusätzlich digitalisiert (auf CD) beim zuständigen Bearbeiter des Projektträgers einzureichen sind:

  • Formular “easy-AZA” bzw. “easy-AZK”
  • Projektbeschreibung entsprechend der in den Richtlinien zur Antragstellung vorgegebenen Gliederung, inklusive einer Darstellung der in Phase I durchgeführten Arbeiten und erzielten Ergebnisse (max. 30 Seiten, Schriftgröße Arial 12, anderthalbfacher Zeilenabstand),
  • Gantt-Diagramm über die operative Planung des GO-Bio-Gesamtprojektes mit Angaben zum aktuellen Stand,
  • aktueller Businessplan,
  • Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Konditionen für die Überführung des GO-Bio-Vorhabens in einen privatwirtschaftlichen Kontext,
  • Darstellung der Finanzierung des Eigenanteils für Phase II.

Die Frist zur Vorlage der Anträge für die zweite Förderphase richtet sich nach dem Verlauf der ersten Förderphase und wird rechtzeitig durch den Zuwendungsgeber bekannt gegeben. In Analogie zum Auswahlverfahren für die erste Förderphase ist als zusätzliche Bewertungsgrundlage auch eine Präsentation der Projekte vor der Jury vorgesehen.

Weitergehende Verfahrensinformationen zum „Zusatzmodul zur Stärkung des Technologietransfers“ werden rechtzeitig auf der Internetseite www.go-bio.de veröffentlicht oder anderweitig bekannt gegeben.

Aus der Vorlage einer Projektskizze bzw. eines Projektantrags können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14.07.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Henk van Liempt