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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Themenfeld „Technische Textilien für innovative Anwendungen und Produkte – NanoMatTextil“

Vom 02.11.2011

Die Bekanntmachung „Technische Textilien für innovative Anwendungen und Produkte – NanoMatTextil“ ist Bestandteil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Die Hightech-Strategie verfolgt das Ziel, mit Hilfe der Schlüsseltechnologien Lösungsbeiträge zu den globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu leisten sowie zukunftsfähige Leitmärkte durch Innovationen zu erschließen.
Neue Werkstoffe sind zentraler Baustein bei Fragen des Klimaschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie zukünftiger Mobilitätskonzepte. Sie bilden die Voraussetzung für vielfältige Anwendungen in den unterschiedlichen Branchen. Mit textilen Werkstoffinnovationen wird hier die Hightech-Strategie für Deutschland 2020 konkret umgesetzt und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie ausgebaut. Insbesondere soll die traditionell starke deutsche Textilindustrie bei ihrem Umorientierungsprozess auf textile Hightech-Produkte und damit die Sicherung und der Ausbau von FuE-intensiven Arbeitsplätzen unterstützt werden.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING" FuE-Projekte zum Thema „Technische Textilien für innovative Anwendungen und Produkte - NanoMatTextil" zu fördern.
Der Markt für Technische Textilien ist sehr wachstumsstark, wobei bereits heute Technische Textilien über 50 % der Textilproduktion in Deutschland ausmachen. Innerhalb von Europa nimmt Deutschland im Marktsegment der Technischen Textilien eine Spitzenstellung ein. Diese Position soll durch die Entwicklung von neuen oder deutlich verbesserten Technischen Textilien unter Einsatz von Schlüsseltechnologien wie beispielsweise der Nano- oder Sensortechnologie gestärkt und weiter ausgebaut werden. Der Erfolg deutscher Textilunternehmen auf dem Weltmarkt hängt entscheidend von ihrer Innovationskraft ab. Die FuE-Förderung im Rahmen der Bekanntmachung Technische Textilien soll hier nachhaltig unterstützen.
Zukunftsträchtige textile Innovationen werden insbesondere in den Bereichen Mobilität, Umwelt, Energie, Gesundheit und Sicherheit erwartet. Dies gilt für herkömmliche Technische Textilien genauso wie für die so genannten „non-wovens“ (nicht gewebte Textilien), zu denen die Vliese und Filze sowie aus ihnen produzierte Verbundwerkstoffe gehören, deren Bedeutung sowohl in der Automobilindustrie wie auch im Dämmstoffmarkt stark zugenommen hat. Die Technischen Textilien leisten somit einen wichtigen Beitrag für nachhaltige Mobilitätskonzepte, zur CO2-Reduktion sowie zur Energie- und Ressourceneffizienz. Aber auch andere Anwendungsfelder wie z. B. die Umwelttechnik, die bislang kaum Anknüpfungspunkte mit der Textilindustrie hatten, verzeichnen aufgrund der vielfältigen Materialeigenschaften von Textilien wie Flexibilität, geringes Flächengewicht, extreme mechanische Belastbarkeit, Atmungsaktivität und Multifunktionalität deutliche Zuwachsraten. So werden Technische Textilien zunehmend für technische und industrielle Anwendungen wie Filter und Membranen, faserverstärkte Bauteile, Geo-, Agrar- und Bautextilien entwickelt. Im Bereich flexibler Mikrosystemtechnik, Solarenergie und Brennstoffzellen entstehen z. B. durch die Multifunktionalität Technischer Textilien Lösungen für vollkommen neue Produkte.
Die Textilindustrie ist in Deutschland im Wesentlichen durch kleine und mittelständige Unternehmen geprägt. Sie benötigt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur wissenschaftlichen Unterstützung, um innovativ und im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen daher Technologie- und Disziplin-übergreifende, integrierte Vorhaben entlang der Wertschöpfungskette unterstützt werden, die ein hohes wirtschaftliches Potenzial besitzen und die mit optimaler Hebelwirkung Wachstum und Beschäftigung fördern. Daher kommt der Verwertung der Projektergebnisse in Deutschland eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern. Die Vorhaben sollen dabei die gesamte Wertschöpfungskette von der Werkstoffherstellung über -verarbeitung bis zur Anwendung abdecken. Vorzugsweise sollten anwendungsübergreifende Entwicklungen verfolgt werden, um einen besseren Erfahrungsaustausch bzw. Wissenstransfer zu erreichen und Doppelentwicklungen zu vermeiden. Eine möglichst hohe Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an den Verbundprojekten ist besonders gewünscht. Reine Institutsverbünde und Einzelvorhaben werden grundsätzlich nicht gefördert.
Für die Entwicklung von neuen oder deutlich verbesserten Technischen Textilien bestehen ausgehend von der Polymerchemie und Fasertechnologie über die textile Fertigung und Oberflächenausrüstung (Textilveredlung) bis hin zur Umsetzung in textilen Verbundwerkstoffen umfangreiche Entwicklungspotenziale. Darüber hinaus bietet der Einsatz von neuen Technologien wie beispielsweise der Nano- oder Sensortechnologie ein hohes Potenzial zu textilen Produktinnovationen. Thematische Schwerpunkte sind:

  1. Neue Faserentwicklungen

    • Entwicklung kostengünstiger Nanokomposite zur Herstellung von gut verarbeitbaren Synthesefasern, die sich durch verbesserte viskoelastische oder mechanische Eigenschaften auszeichnen oder über eine hohe Flammfestigkeit oder Leitfähigkeit verfügen.
    • Entwicklung und Herstellung von Nanofasern beispielsweise durch die Einführung von funktionellen Elementen (Katalysatoren, Halbleiter, metallische Partikel, etc.). Dies beinhaltet neben der Materialentwicklung auch die Entwicklung neuer Herstellungsverfahren, wie z. B. die Herstellung von Nanofasern aus der Schmelze ohne Einsatz von Lösungsmittel oder die Weiterentwicklung des Elektrospinning-Verfahrens; dazu sind Lösungsansätze, die über den Labormaßstab hinaus gehen sowie die Umsetzung in einen kontinuierlichen Prozess und die Integration in die Flächenherstellung notwendig.
    • Entwicklung von neuen Ausgangsmaterialien oder Spinnlösungen beispielsweise auf der Basis nachwachsender Rohstoffe zur Herstellung von Synthesefasern.
    • Entwicklung neuer Bikomponentenfasern mit verbesserten Eigenschaften.
    • Entwicklung von multifunktionellen Fasercoatings zur Herstellung von z. B. leitfähigen oder sensorischen anorganischen oder polymeren Hightech-Fasern

      Die Entwicklung von neuen Fasermaterialien soll zur Herstellung von technischen Textilprodukten oder zum Einsatz als Hightech-Fasern genutzt werden. Mögliche textile Anwendungen sind neue Filtermedien zum Klimaschutz wie Industriefilter, Feinstaub-, Abgas-, Wasser- und Abwasserfilter sowie neue Membranmaterialien.

  2. Ausrüstung und Oberflächenfunktionalisierung

    • Entwicklung von neuen Textilausrüstungen zur Generierung neuer technischer Textilprodukte mit wesentlich verbesserten oder bisher nicht darstellbaren Eigenschaften.
    • Entwicklung neuer Beschichtungen beispielsweise durch Kombinationen von Funktionen innerhalb nur einer Funktionsmatrix.
    • Nutzung der Nanotechnologie (z. B. Nanobeschichtungen, Nanostrukturierung oder Nanopartikel-funktionalisierte Beschichtungen) zur Veredelung der Textiloberfläche.
    • Integration beispielsweise aktorischer, sensorischer oder elektrisch leitfähiger Elemente zur Herstellung intelligenter oder interaktiver Textilien.
    • Selbstorganisation von textilen Oberflächen beispielsweise durch Grenzflächenaktivität.
    • gezielter Aufbau schalt- oder regenerierbarer Funktionsschichten bzw. –strukturen.

      Wichtige realisierbare Produkteigenschaften für neue Technische Textilien sind z. B. elektrische Leitfähigkeit, katalytische Wirksamkeit, oxidative Reinigung, Flamm- und Verschleißschutz, selektive Filtration und Absorption, Schutzwirkung (Barriere und Verschleiß) und Kompatibilitätsverbesserungen. Die Lösungsansätze sollen zu einer permanenten Ausrüstung des Textils führen (z. B. Waschpermanenz, erhöhte Abriebfestigkeit), eine hohe Prozesssicherheit gewährleisten (z. B. wasserbasierte Lösungsansätze, in-situ Herstellungsverfahren) oder sich durch eine besondere Ressourceneffizienz (z. B. Niedrigtemperatursysteme) auszeichnen. In diesem Zusammenhang ist u. a. auch die Weiterentwicklung des Sol-Gel-Prozesses zur Ausrüstung der Textilien von Interesse.

  3. Entwicklung neuer Textilstrukturen

    • Entwicklung bzw. Nutzung neuer Materialien zur Herstellung von Multifunktions-Vliesstoffen
    • Entwicklung von neuen textilen Flächengebilden (z. B. Gelege, Gewebe, Gewirke, Vliese) durch Weiterentwicklung textiler Herstellungsverfahren und Vliesstofftechnologien und/ oder Einsatz neuer Ausgangsmaterialien.

      Die zu entwickelnden neuen textilen Flächengebilde sollen zur Herstellung von Kompositen, insbesondere für Verbundtextilien, Struktur- und Formteilen, Filter und Membran-Systemen für die Verkehrs- und Umwelttechnik genutzt werden. Weitere Produktinnovationen sind in der Geo-, Bau- und Agrarindustrie sowie zur Erhöhung der Sicherheit zu erwarten.

Sicherheitsaspekte bei Einsatz der Nanotechnologie: Übergeordnet sollen alle nanotechnologisch orientierten Forschungsansätze einen sicheren Umgang mit Nanopartikeln gewährleisten und mögliche Gefährdungspotenziale durch Nanopartikel sowohl während der Ausrüstung des Textils als auch im Gebrauch berücksichtigen. Daher sollen diese Forschungsansätze so gewählt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Nanopartikel die Sicherheit bezüglich des Arbeitsplatzes, der Verbraucher und der Umwelt berücksichtigt ist.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden im Wesentlichen Arbeiten zu den vorstehend aufgeführten Themengebieten gefördert. Darüber hinaus können im Einzelfall sehr innovative Vorschläge zu anderen textilen Themenfeldern eingereicht werden.
Um eine Förderung neuer Themen zu erreichen, werden Projektvorschläge, die bereits zu den BMBF-Bekanntmachungen „NanoTextil", „Bioaktive Implantate", „BioTransporter“ und „BioDisposables“ eingereicht wurden, nicht berücksichtigt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland), Hochschulen, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).
Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen (vgl. dazu auch 7.3).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Verbundprojekte von übergeordneter Bedeutung gefördert. Sie sollen gekennzeichnet sein durch

  • Innovationshöhe und Anwendungsbreite,
  • hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko,
  • ein der komplexen Themenstellung angemessenes arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen und Forschungseinrichtungen,
  • Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren,
  • Kompetenz der Partner sowohl zur erfolgreichen Durchführung des FuE-Projektes als auch zur späteren Umsetzung in die Praxis,
  • hohes Verwertungspotenzial in Deutschland.

    Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten. Die Verwertungsinteressen der verschiedenen Partner müssen klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden. Die Koordination der Verbundvorhaben soll durch ein Wirtschaftsunternehmen erfolgen.
    Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
    Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ), entnommen werden.
    Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden.
    Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern letztere als Verbundpartner mitwirken. Wegen der Umsetzungsorientierung der geplanten FuE-Förderung wird eine durchschnittliche Eigenbeteiligung der Verbundpartner von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben eines anwendungsorientierten Verbundprojektes angestrebt; der KMU-Bonus wird hierbei nicht angerechnet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich NMT
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner ist:
Dr. Andrea Geschewski, Tel. 02461 – 614862, E-Mail: a.geschewski@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen (s. unter 7.2.2) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15.03.2012 Projektskizzen (bestehend aus der easy-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) in schriftlicher Form und in fünffacher Ausfertigung auf dem Postweg und in elektronischer Form in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  3. Ziele

    • Gesamtziel des Vorhabens und Zusammenfassung der Projektbeschreibung
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Bekanntmachung
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen

  4. Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik

    • Problembeschreibung
    • Stand von Wissenschaft und Technik (auch international)
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    • Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
    • Bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojektes; Vorstellung des Konsortiums, Rolle der Partner im Verbund
    • Abgrenzung zu bereits öffentlich geförderten FuE-Vorhaben (sowohl unter Beteiligung des Antragstellers als auch ohne Beteiligung) u.a. des BMBF, BMWi, BMU, der DFG, der Bundesländer und der EU (Nennung von Titel und Förderkennzeichen, Entwicklungsstand, Neuheitswert des hier beantragten FuE-Vorhabens).

  5. Arbeitsplan

    • Ausführliche Beschreibung der Arbeiten der Verbundpartner (ggf. inkl. Unterauftragnehmer), einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze.
    • Partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
    • Meilensteine
    • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), ggf. Zusammenarbeit mit Dritten.

  6. Verwertungsplan

    • Wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner, Investitionsentscheidungen, Verwertungsstrategie mit Zeithorizont, Darstellung des Marktpotenzials
    • Positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland
    • Geplante Öffentlichkeitsarbeit

  7. Notwendigkeit der Förderung

    • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
    • mögliche Finanzierung durch die Europäische Union

      Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze in deutscher Sprache im Umfang von maximal 20 DIN A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) beim Projektträger ein.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Neuheit, Risiken, Breitenwirksamkeit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
  • Technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
  • Verwertungskonzept (hohes Verwertungspotenzial in Deutschland); Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen,
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung
  • Exzellenz des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette und mögliche Ergebnisdemonstration
  • Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren
  • Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

    Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Besondere Hinweise für Fachhochschulen

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie „Forschungsprofil in den Neuen Technologien“ (ProfilNT) gestellt werden. Der zweite separate Förderantrag muss mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen, jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen in beiden Anträgen dürfen sich nicht überschneiden.
Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie „ProfilNT“ erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderline „ProfilNT“ hat das BMBF die „AiF Forschung • Technik • Kommunikation GmbH“ (AiF F•T•K GmbH) als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, Hinweise zur Antragstellung, Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter https://www.bmbf.de/de/forschung-an-fachhochschulen-543.html.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 02.11.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Liane Horst