
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
vom 30. November 2011
Zweck der Zuwendung ist die Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS).
Die NBS wurde im November 2007 vom Bundeskabinett gebilligt. Zu ihrer Umsetzung wurden am 15. Februar 2011 die Richtlinien des Bundesumweltministeriums zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt vom 26. Januar 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit dem Bundesprogramm sollen Vorhaben gefördert werden, denen im Rahmen der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt eine gesamtstaatlich repräsentative Bedeutung zukommt oder die diese Strategie in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen. Die geförderten Maßnahmen müssen dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung sowie der Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen.
Für den Erfolg dieser Maßnahmen ist eine zielgerichtete Forschung unerlässlich. Mit dieser Bekanntmachung soll das Innovationspotenzial für die Entwicklung und Erprobung anwendungsorientierter, kooperativer Strategien und beispielhafter Maßnahmenkonzepte zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt gefördert werden. Dabei soll an die Themenschwerpunkte des Bundesprogramms Biologische Vielfalt angeknüpft werden.
Die Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF- und BMU-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden sollen Konsortien aus Forschungs- und Praxispartnern, die ein gemeinsames Verbundprojekt durchführen. Die Partner sind gemeinsam für die Planung und Umsetzung der Projektziele verantwortlich. Forschungs- und Praxispartner müssen bereit sein, die Problemlösungen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Eine exemplarische Umsetzung der Ergebnisse während der gesamten Laufzeit ist zu gewährleisten.
Die Partner eines Verbundprojektes haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss grundsätzlich eine Übereinkunft über bestimmte, vom Zuwendungsgeber vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt entnommen werden –Vordruck 0110- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6.
Die Förderung der Projekte erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in enger Abstimmung, jedoch aufgrund von rechtlich selbständigen und jeweils gesondert zu beantragenden Vorhaben, indem das BMBF die Forschungspartner und das BMU die Praxispartner finanziert. Die Einzelheiten zum Verfahren sind in Ziffer 6 dieser Bekanntmachung geregelt.
Die Förderung soll dazu beitragen, Ziele und Maßnahmen der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt (NBS) durch anwendungsorientierte Forschungsprojekte zu unterstützen. Der inhaltliche Rahmen wird durch das Bundesprogramm Biologische Vielfalt (BPBV) gesetzt und im Folgenden weiter spezifiziert. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen Projekte gefördert werden, die über den Status Quo der anwendungsorientierten Biodiversitätsforschung in Deutschland deutlich hinausgehen. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit/Verzahnung zwischen Partnern aus der Praxis und der Forschung notwendig.
Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Im Rahmen der vier Förderschwerpunkte des Bundesprogramms Biologische Vielfalt (Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands, Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland, Sichern von Ökosystemdienstleistungen und weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie) wird für die im Folgenden unter den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.4 jeweils aufgeführten Themen ein besonders hoher Bedarf an Forschung und Entwicklung sowie exemplarischer Praxiserprobung gesehen. Gefördert werden ausschließlich innovative Ansätze, die sich von bestehenden Ansätzen, Programmen und Schutzmaßnahmen abheben.
Die Projekte müssen durch die Antragsteller klar erkennbar den genannten Förderschwerpunkten zugeordnet werden. Die unter dem jeweiligen Förderschwerpunkt aufgeführten Themen sollen aufgegriffen werden, es können dabei Schwerpunkte gesetzt und darüber hinausgehende Aspekte ergänzt werden, wo dies fachlich sinnvoll ist.
Die Umsetzung und Anwendung der Ergebnisse und deren Evaluation sowie begleitende Maßnahmen der Information und Kommunikation zur Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die biologische Vielfalt sind als Bestandteil der Projekte für alle unten genannten Themen vorzusehen.
Voraussetzung für die Projektförderung in diesem Förderschwerpunkt ist die Fokussierung auf Verantwortungsarten aus der Liste, die vom BMU/Bundesamt für Naturschutz (BfN) für eine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms erstellt wurde. Diese Liste ist im Internet zugänglich:
http://www.biologischevielfalt.de/verantwortungsarten.html
Folgende Aspekte/Fragen stehen im Fokus:
Bei Hotspots im Sinne des Bundesprogramms handelt es sich um Regionen in Deutschland mit einer besonders hohen Dichte und Vielfalt charakteristischer Arten, Populationen und Lebensräume sowie besonderen hier gegebenen Aufwertungspotenzialen. Charakteristisch für Hotspots im BPBV ist zudem das Identifikationspotenzial der Bevölkerung mit der Region.
Die Hotspots in Deutschland wurden 2011 durch ein FuE Vorhaben des BMU/BfN identifiziert. Sie bilden den räumlichen Rahmen für die Bearbeitung der folgenden Forschungsfragen:
Die biologische Vielfalt ist Basis für vielfältige Dienstleistungen der Natur, die oft Existenzgrundlage für Mensch und Wirtschaft sind. Für die Sicherung dieser Ökosystemdienstleistungen spielen nachhaltige Nutzungskonzepte bzw. die Wiederherstellung von Ökosystemfunktionen eine wichtige Rolle.
Folgende Aspekte/Fragen stehen im Fokus:
Nachfolgend werden beispielhaft drei in diesem Kontext mögliche Themenfelder genannt:
Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) - und andere Institutionen bzw. juristische Personen. Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind unter
http://europa.eu/legislation_summaries/other/n26001_de.htm
nachzulesen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, sind diese nicht förderfähig. Die Kofinanzierung laufender Fördermaßnahmen ist ausgeschlossen.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Projektlaufzeit darf höchstens 6 Jahre betragen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die zu einer höheren Förderquote führen kann.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bei Gebietskörperschaften werden entsprechend die ANBest-Gk Bestandteil eines Zuwendungsbescheides.
Für die Förderung durch das BMU gelten die Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt vom 26. Januar 2011. Diese Richtlinien werden für Verbundprojekte, die unter diese Bekanntmachung fallen, durch diese Bekanntmachung - mit Ausnahme von Ziffer 4 - spezifiziert.
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist von dem für die Koordinierung vorgesehenen Verbundpartner zunächst eine mit allen Forschungs- und Praxispartnern abgestimmte gemeinsame Projektskizze einzureichen.
Die Projektskizze soll grundsätzlich über das Internet-Portal pt-outline
https://www.pt-it.de/ptoutline/FuU_NBS/
online eingestellt werden. Die für die Erstellung und Einreichung der Skizze benötigten Informationen einschließlich einer Mustergliederung sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusammen mit den über pt-outline generierten Formblättern zusätzlich fristgerecht zu u.g. Termin unterschrieben bei den mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme beauftragten Institutionen PT-DLR und BfN (siehe 6.2) eingereicht werden. Die Unterschrift des koordinierenden Verbundpartners ist ausreichend.
Die Projektskizze ist in deutscher Sprache einzureichen.
Der Umfang der Projektskizze soll max. 20 Seiten (A 4, 20 Seiten incl. Deckblatt, einseitig bedruckt, Schrift Arial 11, 1,5-zeilig, Ränder 2 cm) einschließlich ggf. eingebundener Grafiken betragen. Anlagen sind abgesehen von den aus pt-outline generierten Formblättern, den in der Mustergliederung geforderten Finanzübersichten sowie einer Karte des Projektgebietes nicht erlaubt.
Die Frist für die Einreichung von Skizzen endet am 15.04.2012.
Die Vorlagefrist ist keine Ausschlussfrist. Bei verspätet eingehenden Projektskizzen kann aber kein Anspruch auf Berücksichtigung geltend gemacht werden. Die Einhaltung der formalen Vorgaben dieser Bekanntmachung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Skizze.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Skizze.
Die Begutachtung der Projektskizzen erfolgt durch BMBF und BMU gemeinsam unter Mithilfe unabhängiger Experten.
Bei der Bewertung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Das Ergebnis der Begutachtung wird den Bewerbern mitgeteilt.
Bei positiver Begutachtung und ausreichend hoher Förderpriorität einer Projektskizze wird den Antragstellern die Möglichkeit zur Einreichung von Vollanträgen gegeben.
Ein Vollantrag besteht aus einer von allen Verbundpartnern gemeinsam erstellten Vorhabensbeschreibung sowie den von jedem Verbundpartner gesondert auszufüllenden EASY-Formblättern mit den ergänzenden Erläuterungen und Belegen.
Die Vorhabensbeschreibungen dürfen einen Umfang von 40 Seiten nicht überschreiten. Weitere Spezifizierungen zur Form der Vorhabensbeschreibung erfolgen bei Gewährung der Möglichkeit zur Antragstellung. Die eingereichten Antragsunterlagen werden einem weiteren Begutachtungsverfahren unterzogen. Grundlage für die Begutachtung der Antragsunterlagen sind ebenfalls die unter 6.1.1. genannten Kriterien. Über die Förderung entscheiden BMBF sowie BMU anhand der vollständigen Antragsunterlagen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen sind.
Mit der Abwicklung des Forschungsteiles dieser Fördermaßnahme wurde folgender Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
– Projektträger im DLR –
Geschäftsbereich „Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit“
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
Ansprechpartner für Fragen zum Forschungsanteil dieser Bekanntmachung sind:
Wiltrud Fischer
Tel.: 0228 / 3821-1515
E-Mail: wiltrud.fischer@dlr.de
Dr. Lothar Quintern
Tel.: 0228 / 3821-1520
E-Mail: lothar.quintern@dlr.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die Abwicklung des Umsetzungsteiles dieser Fördermaßnahme erfolgt durch das:
Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstraße 110
53179 Bonn
Telefon: 0228 / 84 91 0
Internet: http://www.bfn.de
E-Mail: bundesprogramm@bfn.de
Ansprechpartner für Fragen zum Umsetzungsanteil dieser Bekanntmachung sind:
Barbara Petersen, BfN, Referat G
Tel.: 0228 / 8491-1024
Michael Pütsch, BfN, Referat G
Tel.: 0228/8491-1025
Internet: http://www.biologischevielfalt.de/bundesprogramm.html
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 30. November 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Kilian Delbrück (BMU)