Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Förderbekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für das Programm „Akademikerinnen und Akademiker qualifizieren sich für den Arbeitsmarkt (AQUA)“

Vom 22.12.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union (ESF) das Programm AQUA („Akademikerinnen und Akademiker qualifizieren sich für den Arbeitsmarkt“). Ziel und Zweck des Programms AQUA ist die berufliche Integration von arbeitslosen und arbeitsuchenden Akademikerinnen und Akademikern mit und ohne Migrationshintergrund. Über eine Anpassungsqualifizierung dieses Personenkreises soll eine ausbildungs- und berufserfahrungsadäquate Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Die berufliche Integration dieser Zielgruppe ist eine der großen Herausforderungen im Sinne der integrationspolitischen Ziele sowie des zunehmenden Bedarfs an hochqualifizierten Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt.

Zur Erreichung des Programmziels sollen vornehmlich Hochschulen ihre Ausstattung, ihr Lehrpersonal und bereits bestehende Weiterbildungsmodule für die Zielgruppe öffnen und hierdurch in den kommenden Jahren stärker in die Qualifizierung eingebunden werden. Ziel ist es dabei, Kompetenzen und Ressourcen der Hochschulen künftig intensiver und umfangreicher für den Prozess des Lebenslangen Lernens und den Weiterbildungssektor nutzbar zu machen. So sollen mittelfristig Programme entwickelt werden, die Berufstätigen, Arbeitslosen und auch Unternehmen zur Fortbildung angeboten werden können. Hiermit leistet das BMBF einen Beitrag, um den zunehmenden Bedarf an qualifizierten Fachkräften zu sichern sowie den Ausbau der Hochschulen zu fortschrittlichen Weiterbildungsanbietern zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlage

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können nach dieser Förderbekanntmachung, den BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Beauftragung von Hochschulen und anderen Einrichtungen zur Durchführung von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und Seminaren sowie zum Zwecke der Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge.

(3) Die Berechnung der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch die Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Seminare entstehenden Ausgaben für Fahrt und Übernachtung erfolgt auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes.

(4) Sowohl die Förderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch die Aufträge zur Durchführung der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2007 bis 2013 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006. Alle übrigen Ausgaben sind von der ESF-Kofinanzierung ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

(1) Die Förderung erstreckt sich auf die Durchführung von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Arbeitsmarktes und der Teilnahme von arbeitslosen und/oder arbeitsuchenden Akademikerinnen und Akademikern mit und ohne Migrationshintergrund an den entsprechenden Maßnahmen.

(2) Besondere Berücksichtigung sollen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen an Hochschulen, die sowohl in Präsenzform als auch als „Blended Learning“ durchgeführt werden, finden. Entsprechend den jeweiligen Erfordernissen des Arbeitsmarktes werden für die Zielgruppe der arbeitslosen Akademikerinnen und Akademikern spezielle Studienergänzungen angeboten, mit denen die erworbenen Kenntnisse um spezifische, arbeitsmarktrelevante Kenntnisse erweitert werden. Die angebotenen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in der Regel bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen nach der „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ (AZWV) zertifiziert.

(3) Weitere Programmbestandteile sind berufsspezifische Bildungsberatungen, Sprachkurse, Trainings überfachlicher Fähigkeiten in Seminarform sowie Praktika.

3. Zuwendungsempfänger und Förderberechtigte

3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

(1) Im Rahmen des Programms AQUA können nachfolgend benannte Personengruppen gefördert werden:

  1. Arbeitslose Akademikerinnen und Akademiker mit Migrationshintergrund und auf Dauer angelegter Aufenthaltsberechtigung, die Arbeitslosengeld (ALG I oder II) beziehen

    sowie
  2. arbeitsuchende Akademikerinnen und Akademiker mit Migrationshintergrund und auf Dauer angelegter Aufenthaltsberechtigung, die nicht im Bezug von ALG-Leistungen stehen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer gleichwertigen Ausbildung aus dem Ausland verfügen, der in der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt wird, nur teilweise anerkannt wird oder zwar voll anerkannt wird, aber nur mit Hilfe einer nach dieser Bekanntmachung durchgeführten Nachqualifizierungsmaßnahme zu verwerten und für eine angemessene berufliche Eingliederung notwendig ist,
  3. arbeitslose und arbeitsuchende Akademikerinnen und Akademiker mit oder ohne Migrationshintergrund, deren in Deutschland erworbener Hochschulabschluss nur mit Hilfe einer nach dieser Bekanntmachung durchgeführten Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist bzw. für die eine Förderung für eine angemessene berufliche Eingliederung notwendig ist.
  4. In Einzelfällen können auch Personen, die ihr Studium abgebrochen haben, aber aufgrund ihrer fachlichen Voraussetzungen sowie ihrer Motivation als besonders geeignet erscheinen, an einer Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, sofern eine positive Integrationsprognose als Ergebnis des Auswahlverfahrens festgestellt wurde.

(2) Für Personen, die vor Beginn einer Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme das 55. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Förderzulassung auf der Grundlage einer besonderen Begründung über den zu erwartenden positiven Integrationsverlauf.

3.2 Träger der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Für die Umsetzung des Programms AQUA können sich folgende juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen an einem Vergabeverfahren beteiligen:

  1. Hochschulen
  2. An-Institute an Hochschulen
  3. Sprachkursanbieter
  4. sonstige Bildungseinrichtungen
  5. Unterbringungsstätten
  6. Seminar- und Tagungshäuser
  7. Reisebüros
  8. Unternehmen, die Zertifizierungen durchführen
  9. freiberufliche Trainer/innen

4. Zuwendungs- und Fördervoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Akademikerinnen und Akademiker, die an einer Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen wollen, müssen ein maßnahmebezogenes Auswahlverfahren absolvieren. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Interessenten die maximal mögliche Teilnehmerzahl, so wird eine Auswahl getroffen, die sich an den Kriterien der fachlichen Eignung, sozialen Gesichtspunkten und den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung orientiert. Für Weiterbildungsangebote, die länger als drei Monate dauern, werden die fachliche Eignung, ggf. Sprachkenntnisse und insbesondere die persönlichen Komponenten wie Motivation, Zielstrebigkeit und Leistungsbereitschaft im Rahmen von Auswahlseminaren überprüft. Erst danach wird über die Teilnahme entschieden.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung und Auszahlung der unter Nr. 5.1 dieser Bekanntmachung aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben ist die Bedürftigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese ist bei Vorlage eines Bescheides über den Erhalt von ALG II nachgewiesen.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Bezug von ALG II stehen bzw. deren Bezug während der Teilnahme an der Maßnahme endet, findet eine Einkommensüberprüfung statt. Dabei wird festgestellt, ob das aktuelle Einkommen der Familie/Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der regelmäßigen monatlichen Kosten für Miete/Heizung am Heimatort und der notwendigen Aufwendungen für andere Betriebskosten im Vergleich zur jeweils geltenden Höhe der Regelleistung entsprechend § 20 Abs. 2 bzw. 3 Abs. SGB II zu einer finanziellen Besser- oder Schlechterstellung für die förderberechtigte Person führt. Das den Regelsatz übersteigende Einkommen wird als monatlicher finanzieller Eigenanteil bei der Berechnung teilnehmerbezogener Förderkomponenten berücksichtigt.

(3) Der Bezug von ALG I oder ALG II wird durch Vorlage der zugrundeliegenden Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter bzw. Optionskommunen nachgewiesen.

(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die kein Arbeitslosengeld beziehen, und Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug müssen eine schriftliche Erklärung beibringen, dass sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.

4.2 Voraussetzungen zur Übernahme von Aufträgen zur Durchführung des Programms

(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Programms AQUA einen Auftrag übernehmen wollen, müssen

  • bereit sein, sich an entsprechenden Vergabeverfahren zu beteiligen,
  • die wirtschaftliche und ggf. technische Leistungsfähigkeit gewährleisten,
  • den jeweils in den Vergabeunterlagen definierten Anforderungen genügen.

(2) Freiberufliche Trainer/innen müssen ihre Kompetenzen und Erfahrungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens dokumentieren.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Art und Umfang, Höhe der teilnehmerbezogenen Förderung

(1) Entsprechend der je nach Inhalt, Ausrichtung und Zielgruppe unterschiedlich festgelegten Dauer der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme bzw. des Seminars kann eine teilnahmebezogene Förderung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis gewährt werden.

(2) Eine finanzielle Förderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nur möglich für die sich unmittelbar aus der Teilnahme an einer Maßnahme ergebenden Ausgaben.

(3) Kursgebühren für die im Rahmen des Programms AQUA durchgeführten Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von der zuständigen Grundsicherungsstelle oder der Agentur für Arbeit nicht finanziert werden, können für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer – unabhängig von der unter Nr. 4.1 Abs. 2 aufgeführten Bedürftigkeit – übernommen werden. Die Kursgebühren werden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel direkt zwischen der OBS und dem Anbieter der jeweiligen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme beglichen (siehe Punkt 5.2 Abs. 1).

(4) Für Bewerber/innen, denen eine Teilnahme an den im Rahmen des Programms AQUA durchgeführten Sprachkursen an zentralen Standorten aufgrund besonderer familiärer Belastungen nicht möglich ist, können in Ausnahmefällen Kursgebühren für Sprachkurse in Wohnortnähe übernommen werden.

(5) Es können Ausgaben für Prüfungs- und Verwaltungsgebühren, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Integration oder einem konkreten Maßnahmeangebot von AQUA stehen, übernommen werden (z.B. Ausgaben für die Ausstellung einer Berufserlaubnis oder Prüfungsgebühren für das Absolvieren einer Kenntnisprüfung bei zugewanderten Ärzten/Ärztinnen).

(6) Für die erforderliche auswärtige Unterbringung am Maßnahmeort können in Entsprechung zu § 82 Nr. 1 SGB III die in der jeweils aktuellen Fassung festgelegten monatlichen Ausgaben für die Unterbringung gegen Nachweis übernommen werden, wenn die tägliche Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Maßnahmeort mehr als 2 Stunden (Hin- und Rückfahrt zusammen) beträgt bzw. wenn die Unterbringung am Maßnahmeort wirtschaftlicher ist als die ansonsten entstehenden Ausgaben für die Fahrten. Sollten Ausgaben der Unterbringung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Maßnahmeort von der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung übernommen werden, können diese nach entsprechender Rechnungsstellung direkt zwischen der OBS und der Weiterbildungseinrichtung abgerechnet werden.

(7) Für die Ausstattung mit Lern- und Arbeitsmitteln — wie Bücher, Lehrmaterial, Soft- und Hardware — kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorab ein einmaliger Zuschuss gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Dauer der Maßnahme und beträgt bei Maßnahmen

  • bis zu drei Monaten 50,- €
  • bis zu sieben Monaten 150,- €
  • länger als sieben Monate 200,- €

Der Zuschuss muss vor Ablauf der Maßnahme durch Belege oder Quittungen nachgewiesen werden. Sofern der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe durch entsprechende Ausgaben belegt werden kann, ist der Betrag bis zur Höhe des gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen.

(8) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind notwendige Ausgaben für folgende Fahrten mit den preislich günstigsten, regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für die Fahrt mit dem PKW förderfähig:

  • tägliche Hin- und Rückfahrt zum/vom Maßnahme- und Praktikumsort sowie für die An- und Abreise zum/vom Maßnahme- und Praktikumsort,
  • monatliche Fahrt zur Heimatwohnung (Lebensmittelpunkt, Ort des eigenen Hausstandes),
  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen im Rahmen der Praktikumssuche bei Teilnahme an Studienergänzungen bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über ein durchgeführtes Vorstellungsgespräch und eines Negativ-Bescheides der Grundsicherungsstelle/Arbeitsagentur über die Nicht-Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zum Vorstellungsgespräch,
  • Fahrten zur Grundsicherungsstelle (nur bei Wohnortwechsel) zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Zahlung von ALG II am Maßnahmeort.

(9) Die Ausgaben für eine BahnCard können übernommen werden, wenn diese gemessen an den Ausgaben für Fahrten ohne den Besitz einer BahnCard wirtschaftlich ist.

(10) Im Rahmen der Teilnahme an Seminaren können sowohl die Ausgaben für die Durchführung, die Unterkunft und die Verpflegung als auch die Ausgaben für Fahrten unabhängig von der unter Nr. 4.1 Abs. 2 aufgeführten Bedürftigkeit übernommen werden.
Die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch die Teilnahme an Seminaren (Auswahlseminare und sonstige Fachseminare) entstehenden Ausgaben für Fahrt und ggf. Übernachtung können analog zum Bundesreisekostengesetz erstattet werden. In der Regel organisiert die OBS die Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Seminaren bei Seminar- und Tagungshäusern bzw. anderweitigen Übernachtungsstätten. Die dadurch entstehenden Ausgaben werden in der Regel für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer direkt zwischen der OBS und der jeweiligen Unterbringungsstätte abgerechnet.

Die über die Beauftragung eines Reisebüros den Teilnehmerinnen und Teilnehmern übersandten notwendigen Fahrkarten werden in der Regel direkt zwischen der OBS und dem beauftragten Reisebüro abgerechnet. In Einzelfällen – z.B. bei Nutzung eines PKW oder kurzfristiger Beschaffung einer Fahrkarte –, in denen die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die Kosten für eine Seminarteilnahme zunächst selbst finanziert hat, erfolgt eine Abrechnung der Kosten nach einer entsprechenden Antragstellung im Nachhinein.

(11) Der Lebensunterhalt, die Ausgaben für Unterkunft und Heizung am Heimatort sowie Ausgaben für eine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind nicht zuwendungsfähig und während der Teilnahme an der jeweiligen Anpassungsqualifizierungsmaßnahme entweder durch die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes oder aber durch private Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Einkommen des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Ehe-/Lebenspartnerin zu decken.

5.2 Art und Umfang, Höhe der Förderung der Weiterbildungsträger

(1) Kursgebühren für die Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können im Rahmen eines Auftragsverhältnisses übernommen werden. Zu den Kursgebühren gehören insbesondere die Ausgaben für

  • Lehrpersonal,
  • Konzipierung der Stundenpläne für die jeweilige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme,
  • die Bereitstellung der für die Durchführung der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme notwendigen Schulungsräume,
  • Prüfungsgebühren,
  • Verwaltungsgebühren.

(2) Der jeweilige Leistungsumfang wird in Rahmen der Ausschreibungs- und Vergabeverfahren konkret für jeden Auftrag festgelegt. Der Auftragswert ergibt sich aus der zu erbringenden Leistung und dem hierfür abgegebenen geeignetsten und wirtschaftlichsten Angebot.

(3) Bei freiberuflichen Trainern/Trainerinnen erfolgt die Beauftragung nach erfolgreich absolviertem Bewerbungsverfahren.

5.2.1 Aufträge an Weiterbildungseinrichtungen

Im Rahmen der Beauftragung von Weiterbildungseinrichtungen können insbesondere folgende Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden:

  • Personalkosten für Unterricht, Trainings, Coaching, Koordinierung, Verwaltung, Betreuung,
  • Sachkosten für Miete, Gerätenutzung, Abschreibung, Geschäftsbedarf, Lehrmittel, Exkursionen,
  • Kosten für Prüfungen,
  • Berufsgenossenschaftliche Beiträge zur Unfallversicherung,
  • Verwaltungsgebühren (hier auch ggf. anfallende Immatrikulationsgebühren).

5.2.2 Aufträge an Seminar- bzw. Tagungshäuser, Unterbringungsstätten und Reisebüros

Im Rahmen der notwendigen Auftragsvergabe zur Durchführung programmspezifischer Seminare (z.B. Auswahl-, Abschluss- und Fachseminare) können insbesondere Ausgaben bzw. Kosten für

  • Unterbringung,
  • Verpflegung,
  • Seminarräume (inkl. EDV-Räume),
  • Sachkosten,
  • Reinigungskosten,
  • Fahrkarten,
  • Bearbeitungsgebühren für die Ausstellung, den Versand und die Rücknahme von Fahrkarten

übernommen werden.

5.2.3 Aufträge an Unternehmen, die Zertifizierungen durchführen

Da die Zertifizierung nach der „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ (AZWV) oftmals eine Voraussetzung für Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Optionskommunen zur Fortzahlung des ALG während der Teilnahme an einer Maßnahme ist, können Ausgaben bzw. Kosten, die im Zusammenhang mit der Zertifizierung stehen, übernommen werden. Hierzu gehören im Rahmen der Beauftragung eines zur AZWV-Zertifizierung berechtigten Unternehmens Ausgaben bzw. Kosten für

  • die Trägerzertifizierung,
  • die Maßnahmenzertifizierung,
  • regelmäßige Audits,
  • Änderungen bestehender Zertifizierungen.

5.2.4 Beauftragung von freiberuflichen Trainerinnen und Trainern

Für die erbrachten Leistungen von Dozentinnen und Dozenten und Seminarleiterinnen und Seminarleitern im Zusammenhang mit der Seminardurchführung werden vertraglich vereinbarte Honorare und entstandene Ausgaben für Fahrten der An- und Abreise sowie Ausgaben bzw. Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernommen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen


Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

6.2 Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Grundsätzlich erfolgt eine vorzeitige Beendigung der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme, wenn eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit aufgenommen wird.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auch aus Gründen der Erkrankung, des nicht angemessenen Lernerfolgs oder aber aus persönlichen Gründen abbrechen, wenn die Gründe plausibel dargelegt werden.

(3) Bei einer krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Unterbrechung der Teilnahme an der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, der vorgegebenen Zeiten des Mutterschutzes bzw. eines Erziehungsurlaubs, der Besonderheit der Maßnahme und dem Leistungsstand der betroffenen Person entschieden werden, ob eine weitere erfolgreiche Teilnahme nach der Unterbrechung zu erwarten ist oder ob die weitere Förderung einzustellen ist. Hier sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen.

(4) Die bei einer vorzeitigen Beendigung bzw. einem Abbruch der Teilnahme weiterlaufenden Ausgaben für die auswärtige Unterkunft können noch für den Zeitraum der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zu maximal drei Monaten übernommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn es weder der geförderten Person noch den die Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme durchführenden Institutionen möglich war, rechtzeitig im Rahmen der vorgegebenen Kündigungsfrist das Mietverhältnis zu beenden bzw. einen Nachmieter zu finden.

6.3 Widerruf der Förderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Rückzahlungspflicht

(1) Die Förderung kann aus wichtigem Grund vom BMBF, stellvertretend durch seinen Beliehenen, widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Unterstützung nachträglich entfallen,
  2. oder die/der geförderte Teilnehmerin/ Teilnehmer die Zuwendung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  3. oder ihren im Zuwendungsbescheid und/oder den in den Teilnahmebestimmungen zur jeweiligen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme festgelegten Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist nachgekommen ist.

(2) Bei Widerruf wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt. Überzahlte Beträge werden ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgefordert. Hat die/ der geförderte Teilnehmerin/ Teilnehmer den Grund zu vertreten, sind die geleisteten Zuwendungen in voller Höhe zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden gem. § 247 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verzinst.

(3) In den Fällen, in denen die/ der geförderte Teilnehmerin/ Teilnehmer die vorzeitige Beendigung der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme nicht zu vertreten hat, behält sich das BMBF vor, die Zuwendung teilweise zu widerrufen. Von der Rückzahlungspflicht der nicht widerrufenen Zuwendung wird abgesehen. Als Gründe, die in diesem Sinne nicht von den geförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu vertreten sind, gelten insbesondere:

  • Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Tätigkeit,
  • schwere Erkrankung der/ des Teilnehmerin/ Teilnehmers durch die eine weitere Teilnahme an der Maßnahme krankheitsbedingt nicht zumutbar ist.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung einer Programmstelle und Anforderung von Unterlagen

(1) Mit der Umsetzung und Durchführung des Förderprogramms hat das BMBF die Programmstelle AQUA bei der Otto Benecke Stiftung e.V. beauftragt. Fragebögen, Anträge und Angebote für eine über AQUA förderfähige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme sind zu richten an:

Otto Benecke Stiftung e.V.
Programmstelle AQUA
Kennedyallee 105-107
53175 Bonn
Tel.: 0228/81 63-0
Fax: 0228/81 63-200
E-Mail: aqua@obs-ev.de

(2) Unterlagen und Hinweise zur Bewerbung für eine Teilnahme an einer über AQUA förderfähigen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme, Informationsblätter für die einzelnen Maßnahmen und deren Ansprechpartner sowie FAQs können unter der Internetadresse abgerufen oder unmittelbar über die Programmstelle bezogen werden.

(3) Die Otto Benecke Stiftung e.V. verwaltet die Programmmittel als Beliehener im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gem. § 44 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und erlässt in eigenem Namen die Zuwendungsbescheide für die nach dem Auswahlverfahren zur Förderung ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

7.2.1 Vorlage von Fragebögen und Auswahlverfahren

(1) Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

(2) In der ersten Verfahrensstufe sind der OBS die auf der Internetseite bereitstehenden Fragebögen für die jeweilige Maßnahme innerhalb der von der OBS im Internet vorgegebenen Frist schriftlich einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Fragebögen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage des Fragebogens kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

(3) Die eingegangenen Fragebögen werden nach den Auswahlkriterien unter 4.1 Abs. 1 S. 2 dieser Bekanntmachung bewertet. Die geeigneten Bewerber werden daraufhin von der OBS bei Seminaren, Sprachkursen und anderen Kurzmaßnahmen direkt zur Teilnahme zugelassen. Bei Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen mit einer Dauer von länger als drei Monaten erfolgt in der Regel bei Eignung die Einladung zu einem Auswahlseminar.

(4) Auf der Grundlage der Bewertung im Auswahlverfahren werden die für die jeweilige Maßnahme geeigneten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten/ innen schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge

(1) In der zweiten Verfahrensstufe werden die im Auswahlverfahren zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme ausgewählten Interessentinnen und Interessenten aufgefordert einen förmlichen Antrag inkl. Gesamtfinanzierungsplan vorzulegen, über den nach abschließender administrativer Prüfung entschieden wird.

(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Vorlage von Angeboten und Entscheidungsverfahren über die Weiterbildungsträger

Die für die Weiterbildungsträger relevanten Ausschreibungen sind unter der Internetadresse www.bund.de veröffentlicht.

Die für die Abgabe eines Angebots relevanten Unterlagen sind unter der Internetadresse www.obs-ev.de/aqua/ausschreibungen/ erhältlich. Als Ergebnis der Vergabeverfahren werden von der OBS Zuschläge bzw. Aufträge erteilt und hierzu entsprechende Verträge gefertigt. Vor Vertragsschluss ist den unterlegenen Bietern der Grund der Nichtberücksichtigung ihrer Angebote mitzuteilen. In den Verträgen werden die jeweiligen Rechte und Pflichten des Weiterbildungsträgers (Auftragnehmer) und der OBS in Vertretung des BMBF (Auftraggeber) geregelt.

8. Weitere Bestimmungen

(1) Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.
Dürfen die Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden oder werden Teile des Vorhabens im Rahmen von Aufträgen von Dritten durchgeführt, ist vertraglich sicherzustellen, dass die Prüfberechtigungen auch gegenüber diesen Dritten gelten.

(2) Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben sowie die Namen, das Projekt und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht werden.

(3) Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin haben ihr Einverständnis zu geben, dass entsprechend Artikel 69 der Verordnung 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 ihr Name, das Vorhaben und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlich wird.

(4) Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.), soweit diese nicht bei der Otto Benecke Stiftung e.V. verbleiben, sind bis um 31.12.2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

(5) Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.

(6) Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung sind als ESF-Querschnittsziele zu beachten.

9. Inkrafttreten

(1) Diese Förderbekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag

Dr. Dorothee Buchhaas-Birkholz