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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsprojekten unter dem Titel „Lebens- und Futtermittel: Nutzpflanzenerträge und Lebensmittelsicherheit im Kontext des Klimawandels“ mit dem Ziel einer Verstetigung der transnationalen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Pflanzenforschung im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030

Vom 19.07.2012

Die Fördermaßnahme „Transnational PLant Alliance for Novel Technologies – towards implementing the Knowledge-Based Bio-Economy in Europe and beyond“ (PLANT-KBBE) ist eine gemeinsame Initiative vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammen mit dem Ministerium für Forschung und Innovation (DGRI) in Frankreich – vertreten durch die nationale Forschungsagentur (ANR) –, dem Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit in Spanien (MINECO), sowie dem Ministerium für Wissenschaft und Innovation in Portugal (MCTES) – vertreten durch die nationale Wissenschaftsorganisation (FCT). BMBF, DGRI, ANR, MINECO, MCTES sowie FCT werden im Folgenden Partner genannt.

Die Förderinitiative dient der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte zwischen Deutschland, Frankreich, Portugal sowie Spanien und soll die in diesen Ländern bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft vertiefen und weiterentwickeln. Mit der Förderinitiative werden auch Forschungseinrichtungen und ­Unternehmen anderer Länder angesprochen, welche sich ggf. an bestehende transnationale Verbünde der Partner assoziieren können, hierfür aber eigene Forschungsmittel zur Verfügung stellen.

Durch die Zusammenarbeit werden Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft der Partner-Länder in die Lage versetzt, einmalig vorhandene Ressourcen und Technologien länderübergreifend gemeinsam zu nutzen, wodurch neuartige Synergien entstehen und unnötige Redundanzen vermieden werden können. Durch den gegenseitigen Zugang zum Know-how der anderen europäischen Partner wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit aller Beteiligten gestärkt und dazu beigetragen, neue Märkte erschließen zu können. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Beteiligung aufgerufen. Die Förderinitiative ist komplementär zur Förderung im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm.

Auf Basis dieser Förderrichtlinie werden zusammen mit den Partnern weitere Hinweise zur Erläuterung der Förder­initiative bekannt gegeben. Diese Hinweise sind von den Interessenten unbedingt zu beachten und werden unter http://www.ptj.de/plantkbbe veröffentlicht oder können beim Projektträger (siehe Nummer 7.1) angefordert werden.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die moderne Landwirtschaft muss den weltweit stetig steigenden Bedarf an Nahrungs- und Futtermitteln in ausreichendem Maße befriedigen, gleichzeitig aber auch nachhaltig gestaltet sein. Auf der Grundlage signifikanter Fortschritte in den Bereichen Pflanzenforschung und grüner Biotechnologie besteht die Möglichkeit, diesen immensen Anforderungen im Kontext wissensbasierter Agrarsysteme zu begegnen. Diese langfristige und äußerst anspruchsvolle Zielsetzung ist aber nicht ohne eine entsprechende Strukturierung und Zusammenarbeit der Pflanzenwissenschaften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und darüber hinaus zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen und der erfolgreichen europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Pflanzenforschung wollen die Partner die gemeinsamen Interessen durch eine neue Förderinitiative (im Rahmen der „PLANT-KBBE“-Initiative) weiter vertiefen. Im Rahmen von bislang drei Ausschreibungen wurde PLANT-KBBE im Zeitraum 2008 bis 2010 erfolgreich implementiert. Aus den absolvierten Förderrunden sind bis dato 54 transnationale Verbünde hervorgegangen, die von den Partnern mit ca. 68 Mio. Euro aus öffentlicher Hand gefördert werden.

Die kontinuierliche Steigerung landwirtschaftlicher Erträge, bei gleichzeitiger Entwicklung bzw. Bewahrung einer nachhaltigen Agrarwirtschaft, steht dauerhaft im Fokus züchterischer Bemühungen. Dem enorm steigenden Bedarf an Nahrungs- und Futtermitteln stehen jedoch in den letzten 10 bis 20 Jahren auf Basis klassischer Züchtung für viele bedeutende Kulturarten nur noch marginale Ertragssteigerungsraten gegenüber. Mit der Charakterisierung und Anwendung genetischer Faktoren, die für das Merkmal „Ertrag“ von entscheidender Bedeutung sind, will die moderne Pflanzenzüchtung – integriert im Verbund mit akademischer, interdisziplinärer Forschung – den gestiegenen Anforderungen gerecht werden. Diese Nutzpflanzen „von morgen“ sollen dabei nicht nur an die zukünftig zu erwartenden klimatischen Veränderungen angepasst sondern zugleich auch anspruchsloser sein, was den Bedarf an Nährstoffen, Wasser, Düngemitteln und Pestiziden angeht. Die Entwicklung entsprechender Nutzpflanzen-Varietäten wird zudem einen erheblichen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der involvierten Unternehmen auf dem nationalen aber auch internationalen Markt beisteuern.

Die vorliegende vierte Bekanntmachung – unter dem Titel „Lebens- und Futtermittel: Nutzpflanzenerträge und Lebensmittelsicherheit im Kontext des Klimawandels“ („Food & Feed: crop yields and nutrition security in the context of climate change“) – soll vor diesem Hintergrund die bereits etablierte Zusammenarbeit in der Pflanzenforschung zwischen den Partnern festigen und weiterentwickeln. Hierzu sollen wiederum transnationale, von Wirtschaftsunternehmen geführte und anwendungsorientierte Projekte, gekennzeichnet durch einen hohen Grad an wissenschaftlicher Innovation, gemeinsam gefördert werden. Als einer der Partner beabsichtigt das BMBF insbesondere solche Projekte zu unterstützen, die i) vorhandene oder zu entwickelnde Ressourcen und Technologien gemeinsam verwenden, die ii) Redundanzen ausschließen und gleichzeitig Synergieeffekte nutzen, die iii) möglichst viele Stufen der zu Grunde liegenden Wertschöpfungskette abbilden und die iv) signifikante Beiträge zur Lösung jener oben genannten übergeordneten Fragestellungen liefern, welche den vier Partner-Ländern gemeinsam sind.

Um die praktische Anwendung neuer Erkenntnisse zu beschleunigen – einhergehend mit dem unmittelbaren Transfer der Forschungsergebnisse in neue Prozesse, Produkte und Dienstleistungen – soll insbesondere die Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft im Mittelpunkt der Projektvorschläge stehen.

Zur Förderung gelangen originäre „Public-Private-Partnership“-Verbünde. Entsprechende Konsortien involvieren – im Rahmen einer ausgewogenen Partnerschaft – Forschungsgruppen und/oder Unternehmen aus mindestens drei der Partner-Länder. Verbünde, welche lediglich auf Forschergruppen aus zwei Partner-Ländern basieren, sind ebenfalls förderfähig, wenn in diese Konsortien ebenfalls mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus den zwei verschiedenen Partner-Ländern involviert sind. Insbesondere KMU werden zur Beteiligung aufgerufen. Die Koordination derartiger Verbünde sollte vorrangig durch einen der Industriepartner erfolgen. Eine andere Variante ist aber grundsätzlich möglich.

Diese Form der Zusammenarbeit soll die europaweite Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen stärken und die transnationale Bündelung von Know-how und Forschungskapazität weiter voranbringen. Wirtschaftsunternehmen werden aufgerufen, sich koordinierend an der Ausarbeitung von Projektvorschlägen zu beteiligen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Weitere Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, die gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der Förderinitiative sollen transnationale, interdisziplinär und arbeitsteilig organisierte Verbundprojekte mit hohem Innovationsgrad und wissenschaftlich-technischem und/oder wirtschaftlichem Risiko in Übereinstimmung mit dem unter Nummer 1.1 dieser Bekanntmachung beschriebenen Zuwendungszweck anteilig gefördert werden.

Den Rahmen für den Gegenstand der Förderung stellt die Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 dar. Projekte sollten einen erkennbaren Mehrwert hierzu leisten.

Eine Liste mit den angesprochenen Forschungsthemen wird im Rahmen eines internationalen Bekanntmachungstextes unter http://www.ptj.de/plantkbbe veröffentlicht oder kann beim Projektträger (siehe Nummer 7.1) angefordert werden. Erläuternde Hinweise zur bevorzugten Struktur der Projekte werden ebenfalls auf http://www.ptj.de/plantkbbe veröffentlicht oder können beim Projektträger angefordert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Insbesondere KMU – entsprechend der KMU-Definition der EU: http://ec.europa.eu/growth/smes/ ) – werden zur Beteiligung aufgerufen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden.

Allgemein können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO hat: Danach müssen die Zuwendungsempfänger den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen (Artikel 8 Absatz 2); darüber hinaus können Vorhaben von Großunternehmen nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass es aufgrund der Zuwendung zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs, der Reichweite, des Gesamtbetrags der für das Vorhaben aufgewendeten Mittel oder einer signifikanten Beschleunigung seines Abschlusses gekommen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a – d).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.

Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. v. 30.12.2006, C 323, S. 1, Nummer 3.1).

Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98) sein.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sein.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivität hat das BMBF seinen

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie (BIO)
Fachbereich Agrarforschung & Ernährung (BIO 6)
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

Internet: http://www.ptj.de

beauftragt.

Ansprechpartner ist Herr Dr. Rainer Büschges.

Telefon: +49-(0) 24 61-61 87 82
Telefax: +49-(0) 24 61-61 86 66
E-Mail: r.bueschges@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy bzw. unter http://www.ptj.de/plantkbbe abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Die zuständigen Kontaktpersonen der Partner-Länder werden in den jeweiligen nationalen Bekanntmachungen benannt und sind im Rahmen eines internationalen Bekanntmachungstextes unter http://www.ptj.de/plantkbbe zu finden. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze (siehe unter Nummer 7.2) Kontakt mit dem PtJ aufzunehmen. PtJ repräsentiert in dieser 4. Förderphase in der Einreichungsphase für Projektskizzen das zentrale „PLANT-KBBE-Sekretariat“, welches mit der internationalen Abwicklung dieses Teilabschnittes der Initiative betraut ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem zentralen „PLANT-KBBE-Sekretariat“ beim PtJ zunächst Projektskizzen („Full-Proposals“) in elektronischer Form über die dafür eigens eingerichtete internetbasierte Einreichungsplattform vom Verbundkoordinator zuzuleiten.

Entsprechende Hinweise für die elektronische Übersendung der Projektskizzen finden sich unter http://www.ptj.de/plantkbbe oder können direkt beim Projektträger angefordert werden.

Einreichungsfrist zur Vorlage der Projektskizzen ist der 15. Oktober 2012. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen in englischer Sprache (in Arial, Schriftgrad 10pt) sind mit folgender Gliederung anzufertigen:

  • Zusammenfassung (allgemeine Ziele, Arbeitsplan und erwartete Ergebnisse in Kurzform; maximal eine DIN-A4-Seite)
  • Finanzplan (Übersichtstabelle)
  • Arbeitsziele (maximal eine DIN-A4-Seite)
  • Wissenschaftlicher Hintergrund sowie Stand von Forschung und Technik (maximal zwei DIN-A4-Seiten)
  • Detaillierter Arbeitsplan (Arbeitspakete sind den einzelnen Partnern zuzuordnen und mit kalkulierten Personenmonaten zu verknüpfen), inklusive Meilensteinplanung und angestrebte Ergebnisse (‚deliverables‘; maximal 6 DIN-A4-Seiten)
  • Erwarteter Mehrwert als Konsequenz der geplanten internationalen Kooperation (maximal eine halbe DIN-A4-Seite)
  • Verwertungsplan: Vorhersagen über Anwendbarkeit der Resultate in der Industrie, Marktpotenzial, Bewertung der Problematik von „geistigem Eigentum“ (IPR, ‚Intellectual Property Rights‘) und gemeinsamer Ergebnisverwertung innerhalb und außerhalb des Konsortiums (maximal zwei DIN-A4-Seiten)
  • Kurzbeschreibung laufender Projekte jedes Verbundpartners den vorgelegten Projektvorschlag betreffend (Nennung entsprechender Fördergeber, Zuwendungssummen und mögliche inhaltliche Zusammenhänge mit der Projektskizze; maximal eine halbe DIN-A4-Seite pro Verbundpartner)
  • Kurzlebensläufe der jeweiligen Projektleiter (inklusive der letzten fünf jüngsten Publikationen; maximal eine DIN-A4-Seite pro Projektleiter)
  • Kurzbeschreibung bedeutender Plattformtechnologien, Einrichtungen und Großgeräte, die dem Konsortium zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen (maximal eine halbe DIN-A4-Seite)
  • Falls vorhanden, Kurzbeschreibung von im Projektverlauf geplanten Trainings- und Austauschaktivitäten (maximal eine halbe DIN-A4-Seite)
  • Relevanz für beteiligte Unternehmen: Kurzbeschreibung des Unternehmens und der geplante eigene Beitrag zum Projekt (maximal eine DIN-A4-Seite pro Unternehmen)
  • Liste von externen Gutachtern, die als Evaluatoren auf der Grundlage von bekannten oder vermuteten Interessenskonflikten nicht empfohlen werden.

Die Darstellungen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität (Aktualität, Originalität), Innovationsgrad und Stichhaltigkeit des Projektes
  • Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit der Methoden, des Zeitplanes sowie der beantragten Ressourcen und Finanzmittel)
  • Bedeutung für die forschungspolitischen Ziele der Förderrichtlinie
  • Innovatives Potenzial der erwarteten Ergebnisse für industrielle Anwendungen
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektvorschlags
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen, insbesondere im Kontext der im Projekt integrierten Forschungsfelder (unter Einbeziehung bisheriger Arbeiten und Berücksichtigung der individuellen Expertise der Verbundpartner)
  • Qualität der geplanten transnationalen Zusammenarbeit der einzelnen Forschungsgruppen und Beurteilung des Wertzuwachses (‚Added Value‘) durch diese Zusammenarbeit
  • Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für zukünftige industrielle Anwendungen (volkswirtschaftliches Innovationspotenzial, generelles Marktpotenzial, Qualität des Verwertungsplans)
  • Falls anwendbar, Bewertung von Nachhaltigkeit und Ökobilanz des geplanten Vorhabens.

Hinweise zur Erläuterung des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens finden sich wiederum unter http://www.ptj.de/plantkbbe oder können beim Projektträger angefordert werden.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Juli 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Petra Steiner-Hoffmann