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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zum Förderprogramm Eurostars

Vom 26.07.2012

Eurostars ist ein Förderprogramm im Rahmen der europäischen Forschungsinitiative EUREKA. Es richtet sich an forschungstreibende1 kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen wollen. Im begrenztem Umfang können auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden, vor allem wenn sie in diesen gemeinsamen Projekten mit KMU aus DE zusammenarbeiten.

EUREKA ist eine politische Initiative für grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung (FuE) für zivile Zwecke. Nach dem sogenannten „Bottom-up-Prinzip“ können die Projektinhalte frei bestimmt werden. Ziel dieser Initiative ist es, das in Europa vorhandene Potential an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen. Auf diese Weise soll ein Beitrag geleistet werden:

  • zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt
  • zur Entwicklung einer gemeinsamen Infrastruktur in Europa (hier ist insbesondere die Standardisierung angesprochen)
  • zur Lösung länderübergreifender Probleme.

(Weitere Informationen zu EUREKA unter EUREKA-Büro )

Eurostars folgt den Prinzipien von EUREKA; das bedeutet u. a., dass es keine thematischen Vorgaben gibt (Bottom-up-Prinzip). Die Förderung erfolgt aus nationalen Mitteln, die in den an Eurostars teilnehmenden Staaten2 bereitgestellt werden.

Als Förderprogramm ist Eurostars dadurch gekennzeichnet, dass die teilnehmenden Länder2 ihre nationalen Antragsverfahren angeglichen haben. Dazu zählen insbesondere gemeinsame Ausschreibetermine und eine Begutachtung durch ein gemeinsames internationales Expertengremium. Eurostars soll damit den Antragstellern und hier insbesondere den KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten erleichtern. Das Förderprogramm unterfällt den Kriterien nach Artikel 31 und sonstiger relevanter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

Eurostars ist eine Maßnahme nach Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und wurde im Frühjahr 2008 seitens Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union verabschiedet. Die Europäische Kommission stellt im Rahmen von Artikel 185 – Maßnahme Fördermittel aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm bereit; diese fließen direkt in die nationalen Förderbudgets; sie erhöhen damit deren Budgets, was weiteren Projekten zugute kommt.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Grundlegendes Ziel des Förderprogramms Eurostars ist es, die Innovationskompetenz und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu erhöhen. KMU stellen einen Großteil der Arbeitsplätze und leisten einen wesentlichen Beitrag zu der Wirtschaftskraft unseres Landes. In einem exportorientierten Land wie Deutschland ist internationale Kooperation notwendig; große Unternehmen und Forschungseinrichtungen haben das schon seit langem erkannt, internationale Kooperation ist hier eine Selbstverständlichkeit. Für KMU gestaltet sich der Einstieg in solche Kooperationen schwieriger, obwohl die internationale Zusammenarbeit gerade ihnen viele Vorteile bietet.

Daher sollen KMU mit Eurostars motiviert werden, Forschung und Entwicklung gemeinsam mit anderen Partnern in grenzüberschreitenden europäischen Kooperationsprojekten zu betreiben. Dabei sollen neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der geförderten FuE- Projekte spätestens zwei Jahre nach Projektende als Produkte/Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt sind. Für den Bereich Biomedizin/Medizin sollte maximal zwei Jahre nach Projektende der Start der klinischen Studien erfolgen.

An einem Eurostars-Projekt müssen sich Teilnehmer aus mindestens zwei an Eurostars teilnehmenden Ländern beteiligen.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden FuE-Arbeiten in europäischen Kooperationen gefördert, die den dargestellten Zuwendungszwecken und -zielen entsprechen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU3 der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland (KMU-Definition der EU, Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [2003/361/EG] siehe BMBF-Vordruck 0119/09.05, Teil C).

Andere in Deutschland ansässige Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern sie mit mindestens einem forschungstreibenden1 KMU in einem Eurostars-Projekt kooperieren.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die Projektbeteiligung dieser Forschungseinrichtungen muss für den Projekterfolg unverzichtbar sein. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen.

Ausländische Kooperationspartner aus den Eurostars-Mitgliedsländern2 sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen des Eurostars-Programms als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen (das gilt analog für die Antragsteller aus anderen Ländern).

Voraussetzung für die Teilnahme am Eurostars-Programm:

  • Alle Eurostars-Projekte sind auch EUREKA-Projekte. Daher müssen die EUREKA-Kriterien erfüllt sein, insbesondere:
  • Das Projekt zielt auf die Entwicklung eines innovativen Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung.
  • Es dient zivilen Zwecken.
  • Projektkoordination (Projektleitung) durch ein forschungstreibendes KMU1.
  • Das koordinierende KMU hat seinen Sitz in einem Eurostars-Mitgliedsland2.
  • Die Antragsteller kommen aus mindestens zwei verschiedenen an Eurostars teilnehmenden Ländern2.
  • Alle teilnehmenden KMU sind KMU gemäß der oben genannten Definition der EU.
  • Mindestens 50 % der FuE-Gesamtprojektkosten werden durch forschungstreibende KMU1 geleistet.
  • Kein im Projekt vertretenes Land repräsentiert mehr als 75 % der erklärten Projektkosten.
  • Alle Projektpartner sind juristische Personen. Im Einzelfall sind auch Personengesellschaften antragsberechtigt.4
  • Maximale Projektlaufzeit von drei Jahren.
  • Die Projektergebnisse sollen spätestens zwei Jahre nach Abschluss auf den Markt gebracht werden; Ausnahme: biomedizinische/medizinische Projekte: der Start der klinischen Tests soll maximal zwei Jahre nach Projektende erfolgen.
  • Es liegen in keinem der teilnehmenden Länder Gründe für den Ausschluss von nationaler Förderung vor.
  • Der Eurostars-Antrag wurde im internationalen Eurostars-Begutachtungsverfahren positiv begutachtet und steht auf der Rangliste, die von den zuständigen Regierungsvertretern der an Eurostars teilnehmenden Länder gemeinsam verabschiedet worden ist.
  • Die Antragsteller erfüllen die unter Nummer 3 „Zuwendungsempfänger“ genannten Voraussetzungen.
  • Die Projektpartner sind unabhängig und liefern eigenständige Beiträge.
  • Die Inhalte des Eurostars-Projektes wurden nicht bereits in einem anderen Bundes- oder Landesförderprogramm oder in einem Förderprogramm der Europäischen Kommission gefördert.

Die Einbeziehung eines deutschen Anwendungspartners ist gewünscht.

Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden.

Die Partner eines Eurostars-Projekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Kooperations-Übereinkunft aller Projektpartner nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten können dem Eurostars-Merkblatt entnommen werden5. Die Verpflichtung zur späteren kommerziellen Umsetzung der Vorhabensergebnisse soll rechtsverbindlich durch schriftliche Erklärung in der Kooperationsvereinbarung erfolgen.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

5.1.1 Vorlage und Auswahl von Eurostars-Projektanträgen (Internationaler Teil)

In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern ein gemeinsamer Eurostars-Projektantrag in englischer Sprache zu erstellen. Das Antragsformular kann auf der Website des EUREKA-Sekretariats in Brüssel http://www.eurostars-eureka.eu/ heruntergeladen und – nach dem Ausfüllen – mit den geforderten Anlagen dort vom Projektleiter eingereicht werden.

Dieser Teil des Antrags enthält die inhaltliche Beschreibung des Projekts und wird zur Begutachtung und zur Entscheidung über die Förderung herangezogen.

Eine Antragstellung ist nur auf diesem Wege möglich.

Die eingegangenen Eurostars-Projektanträge werden in einem zweistufigen Verfahren bewertet:

  1. Schriftliches Gutachten durch zwei unabhängige internationale Experten, die u. a. auf folgende Kriterien eingehen:
    • Innovation
    • Chancen und Risiken
    • Bedeutung der Kooperation, Qualität des Projektmanagements und des -konsortiums
    • Wirtschaftliche Bedeutung des Projektes.
  2. Ein internationales unabhängiges Experten-Gremium, das „International Expert Panel (IEP)“, vergibt anschließend auf Basis der Gutachten Punkte nach folgenden Aspekten:
    • Grundlegende Kriterien in Bezug auf die Kooperation, Projektstruktur und -partner
    • Technologie und Innovation
    • Markt und Wettbewerbsfähigkeit.

Mit ihren Punkten werden die Projekte in eine Rangliste eingeordnet. Diese Liste wird anschließend von den Hohen Repräsentanten der an Eurostars teilnehmenden EUREKA-Mitgliedsländer formal verabschiedet.

Um für die Förderung in Frage kommen zu können, müssen die Projekte zunächst einmal eine Mindestpunktzahl erreichen. Welche Projekte dann tatsächlich gefördert werden, hängt letztendlich davon ab, ob in den an den Projekten beteiligten Ländern genügend Fördermittel zur Verfügung stehen. Nur wenn die Fördermittel für ein Projekt in allen beteiligten Ländern zur Verfügung stehen, kann das Vorhaben dann auch tatsächlich gefördert werden. Sind nicht genügend Fördermittel vorhanden, um alle vorgeschlagenen Projekte zu finanzieren, werden die Projekte entsprechend ihrer Position auf der Rangliste ausgewählt. Das kann auch bedeuten, dass Projekte, die die erforderliche Punktzahl erreicht haben, dennoch nicht gefördert werden, da sie gegenüber anderen Anträgen nicht gut genug bewertet worden sind.

Die Experten der beiden Bewertungsrunden sind nicht identisch.

Projektpartner haben das Recht, vorab bestimmte Gutachter bzw. die Organisationen auszuschließen. Die Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.

Begutachtungsrunden sollen zweimal im Jahr stattfinden, die Termine werden rechtzeitig auf der Eurostars-Website http://www.eurostars-eureka.eu/ bekannt gegeben.

5.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung über die Förderung (Nationaler Teil)

Nach der Verabschiedung der Rangliste werden die Antragsteller über die Ergebnisse vom EUREKA-Sekretariat Brüssel informiert. Dem schließt sich für die Anträge, die – wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben – ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an. Die deutschen Antragsteller werden dazu vom EUREKA/COST-Büro als zuständigen Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Dabei werden die Anträge fachlich nicht noch einmal bewertet, sondern die Ergebnisse der internationalen Begutachtung werden der fachlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Für Antragsteller in Deutschland gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Aus der Vorlage eines Eurostars-Projektantrags bzw. eines nationalen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

5.2 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Projektträger DLR
EUREKA/COST-Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner ist
Frau Nadja Rohrbach

Telefon: 02 28/38 21-13 80
Telefax: 02 28/38 21-13 53
E-Mail: nadja.rohrbach@dlr.de

Interessenten, die einen Projektvorschlag einreichen wollen, wird empfohlen, mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Allgemeine Informationen zu Eurostars sind auf der internationalen Website http://www.eurostars-eureka.eu/ sowie auf der deutschen Website EUREKA-Büro (zu Eurostars und EUREKA) erhältlich.

Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für den deutschen Antragsteil können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Gesamtförderung für die deutschen Teilnehmer in einem Eurostars-Projekt ist auf max. eine Mio. Euro begrenzt.

Die Beihilfeintensitäten werden in jedem Fall unter Beachtung der Höchstgrenzen des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) festgelegt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an KMU der gewerblichen Wirtschaft (KMU-Definition der EU siehe BMBF-Vordruck 0119/09.05, Teil C) mit Niederlassung in Deutschland sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Übernimmt ein KMU die Koordinierung des Vorhabens (Projektleitung), kann es den erhöhten Aufwand in seiner Kalkulation geltend machen.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland, welche die in Nummer 3 Absatz 1 „Zuwendungsempfänger“, genannten KMU-Definition nicht erfüllen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 25 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können, sofern ein KMU in DE im Verbundprojekt beteiligt ist. Das KMU in DE muss einen eigenständigen und wesentlichen Beitrag zum Projektziel erbringen. Andernfalls beträgt die Förderquote maximal 70 %.

Nicht förderfähig sind

  • Anträge, die ausschließlich oder primär auf die Beschaffung von Geräten und Anlagen abzielen,
  • Reisekosten zu Kongressen, Messen oder Konferenzen.

Darüber hinaus sind klinische Studien (inklusive sogenannter „Proof of concept Studien“) grundsätzlich nicht förderfähig, Ausnahmen sind jedoch möglich. Antragstellern wird empfohlen, sich hierzu rechtzeitig vorab mit dem Projektträger DLR (siehe Nummer 5.2) in Verbindung zu setzen.

Die Vergabe von Unteraufträgen an Partner im Verbund zur Durchführung des Projektes sind nicht zulässig.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig ersetzt diese Bekanntmachung die Bekanntmachung vom 14. Februar 2012 (BAnz. S. 812).

Bonn, den 26. Juli 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Klaus Uckel

1

forschungstreibende KMU: mindestens 10 % des Personals arbeiten in FuE bzw. 10 % des Umsatzes werden in FuE investiert.

2

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern.

3

also nicht nur forschungstreibende KMU im Sinne der Fußnote 1

4

Antragstellern wird empfohlen sich hierzu rechtzeitig vorab mit dem Projektträger

DLR

(siehe Nummer 5.2) in Verbindung zu setzen.

5

unter

www.eureka.dlr.de