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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von transnationalen Kooperationsprojekten in der Tiergesundheit und Tierwohlergehen im Rahmen der europäischen Initiative ANIHWA (Animal Health and Welfare)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Tierhaltung und damit verbunden die vielfältigen Aspekte der Tiergesundheit können das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere stark beeinträchtigen. Dies hat nicht nur unmittelbare Folgen für das Tier und dessen Halter, sondern kann erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft haben. Aspekte des Tierwohles sollten daher nicht losgelöst von diesen Einflüssen behandelt werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt daher gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (BMELV) und weiteren 28 europäischen Partnern aus 18 Ländern die neue Forschungsoffensive „ANIHWA“ (Animal Health and Welfare ERA-Net) im Bereich Tiergesundheit und -wohlergehen. ANIHWA ist eine Weiterentwicklung der europäischen ERA-Net-Aktivität EMIDA, (Emerging and Major Infectious Diseases of Livestock), die sich mit der Erforschung von Infektionskrankheiten bei Nutztieren beschäftigt und jetzt u.a. um den wichtigen Aspekt des Tierwohlergehens ergänzt wird. Mit der Bekanntmachung wird die Zielstellung der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 im Aktionsfeld „gesunde und sichere Lebensmittel produzieren“ unterstützt.

Thematischer Schwerpunkt von ANIHWA (Animal Health and Welfare) ist die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutztieren: Durch europäische Forschungsprojekte sollen grundsätzlich neue Ansätze in der Nutztierhaltung mit der Intention eines fortschrittlichen, sicheren und tiergerechten Präventions- und Krankheitsmanagements, sowie innovative Wege im Umgang mit Antibiotika bzw. anderen Therapeutika erarbeitet werden. Ziel ist, mittels Forschung, neue zukunftsorientierte Optionen für die Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft und tiergerechte Haltungssysteme bereitzustellen.
Die Förderung im Rahmen des ERA-Net ANIHWA setzt auf die technologischen und wissenschaftlichen Kompetenzen der beteiligten Forschungspartner im europäischen Umfeld und wird ausgewählte transnationale Kooperationsprojekte mit dem Ziel, diese zu bündeln und zu vernetzen, unterstützen. So erhalten deutschen Kooperationspartner Zugang zum Know-how anderer europäischer Partner. Durch die europaweite Kooperation werden auch die Ziele der Internationalisierungsstrategie des BMBF unterstützt und ein Beitrag zur Erreichung der Lissabon-Ziele geleistet. Die Förderinitiative ist komplementär zur Förderung im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm und wird zudem von der Europäische Kommission unterstützt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e AGVO sowie unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Weitere Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, die gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die sich mit dem Schwerpunkt Nutztiergesundheit und -wohlergehen sowie dem Einsatz von Antibiotika u.a. Therapeutika in der Nutztierhaltung befassen. Untersuchungen zur Transmission zum Menschen bei zoonotischen Krankheiten sind nicht Gegenstand der Förderung. Diese Forschungsarbeiten werden im nationalen Förderschwerpunkt zu zoonotischen Infektionskrankheiten aufgegriffen (s. http://www.zoonosen.net ).

Gefördert werden ausschließlich anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die eine grundlegende Neuausrichtung in der Haltung von Nutztieren mit dem Ziel eines modernen, innovativen Präventions- und Krankheitsmanagements in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und dessen Wohlergehen haben. Dies beinhaltet sowohl die Minimierung der Einschleppung und Verbreitung von Krankheitserregern, als auch eine schnelle Identifizierung erkrankter Tiere in einer Herde. Desweiteren steht der Aspekt der antimikrobiellen und anthelmintischen Resistenzen im Fokus, um die Verbreitungs- und Übertragungsmechanismen von Resistenzen bedeutender Mikroorganismen besser zu verstehen, Resistenzen schneller nachzuweisen und vor allem Resistenzentwicklungen mögliches effizient einzudämmen, um daraus Strategien für einen auf ein Mindestmaß reduzierten Einsatz von Antibiotika u.a. Therapeutika in der Nutztierhaltung abzuleiten. Die Vorhaben sollen bedeutende Nutztiere und Aquakulturen zum Gegenstand der Forschung haben.
Der Erkenntnisgewinn soll in neuartige Nutztiermanagementsysteme einfließen; im Speziellen zur Eindämmung haltungsbedingte Beschwerden, zur Vermeidung von Seuchen und anderen infektiösen Erkrankungen, aber vor allem zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierwohlergehens.
Bei den beim Bundesministerium für Bildung und Forschung beantragten Vorhaben ist eine Beteiligung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland wünschenswert. Beantragt werden können zudem nur transnationale Verbundvorhaben mit mindestens 3 (drei) maximal 10 (zehn) Projektpartnern aus 3 (drei) maximal 8 (acht) verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern, siehe ANIHWA Guidelines for Applicants ( http://www.anihwa-submission-era.net ).

3 Projektstruktur und Zuwendungsempfänger

Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, in denen je nach Projektausrichtung Unternehmen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben mit internationalen Partnern zusammenarbeiten. Gefördert werden dabei die deutschen Projektteilnehmer. Die internationalen Partner müssen über eigene Projektmittel oder separate Förderung verfügen. Das Engagement der internationalen Partner ist bei der Antragstellung zu belegen. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte bezüglich des Arbeitsvolumens pro Land ausbalanciert sind.

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch KMU (die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm bzw. http://ec.europa.eu/growth/smes/ einzusehen). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines internationalen "Verbundprojektes" haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die bei Antragstellung abgeschlossen sein muss. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 (Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte) - http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 entnommen werden.
Allgemein können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO hat: Danach müssen die Zuwendungsempfänger den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen (Artikel 8 Absatz 2); darüber hinaus können Vorhaben von Großunternehmen nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass es aufgrund der Zuwendung zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs, der Reichweite, des Gesamtbetrags der für das Vorhaben aufgewendeten Mittel oder einer signifikanten Beschleunigung seines Abschlusses gekommen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a - d).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.
Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u.a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. v. 30.12.2006, C 323, S. 1, Nummer 3.1).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein.
Die Laufzeit der geförderten Maßnahme beträgt im Regelfall bis zu 3 Jahre (siehe Ziffer 3).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich BIO
Forschungszentrum Jülich GmbH
beauftragt. Ansprechpartner ist:
Frau Sabine Dues
Fachbereich PtJ-BIO 3
Tel.: 02461/61-9286
Fax: 02461/61-1790
E-Mail: s.dues@fz-juelich.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse (http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6) abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe, die ihrerseits aus 2 Schritten besteht (Pre- und Full-Proposal), muss dem ANIHWA Sekretariat (Projektträger Jülich) zunächst eine gemeinsame Ideenskizzen pro Forschungskonsortium für ein transnationales Projekt elektronisch unter http://www.anihwa-submission-era.net übermittelt werden. Die Fristen für die Einreichung dieser Ideenskizzen werden rechtzeitig unter http://www.anihwa-submission-era.net veröffentlicht bzw. können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Hinweise zum Erstellen und Übermitteln der Ideenskizzen sind unter http://www.anihwa-submission-era.net zu finden oder können beim Projektträger erfragt werden.
Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den festgelegten Kriterien geprüft. Diese Hinweise können in den „Guidelines for Applicants“ nachlesen werden, die im Internet unter http://www.anihwa-submission-era.net veröffentlicht sind, oder vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden.
Die Verbundkoordinatoren positiv bewerteter Ideenskizzen werden vom ANIHWA Sekretariat zur Erstellung einer Projektskizze (Full-Proposal) aufgefordert. Die dabei genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch die Projektskizzen müssen elektronisch unter http://www.anihwa-submission-era.net eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Es ist jeweils eine gemeinsame Projektskizze pro Forschungsverbund einzureichen. Die Details zur elektronischen Übersendung der Projektskizzen finden sich wiederum auf der Webseite der ANIHWA Initiative ( http://www.anihwa-submission-era.net ) oder können beim Projektträger erfragt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/-innen nach festgelegten Kriterien bewertet, die ebenfalls unter http://www.anihwa-submission-era.net in den „Guidelines for Applicants“ veröffentlicht werden.
Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden im Anschluss die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und den nationalen Fördermittelgeber zur Förderung empfohlen. Dieses Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Ideen- oder Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der zweiten Stufe die deutschen Projektpartner jetzt zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/ Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.
Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den

Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt