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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten innerhalb des „ERA-IB2: Industrielle Biotechnologie für Europa, unterstützt durch die EuroTransBio Initiative“ im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030

Vom 23.01.2013

Präambel:

„ERA-Industrial Biotechnology 2“ (ERA-IB2) ist ein vierjähriges Projekt innerhalb des ERA-NET-Schemas der Europä­ischen Kommission („European Research Area-NETworks“). Das Ziel des ERA-NET-Schemas ist die Verbesserung der Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die auf nationaler oder regionaler Ebene in Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten der Europäischen Union durchgeführt werden. ERA-IB2 ist eine gemeinsame Initiative von 19 Forschungsförderorganisationen in 15 Ländern mit wichtigen Aktivitäten in der industriellen Biotechnologie, mit dem Ziel der Koordinierung von nationalen und regionalen Förderprogrammen in der industriellen Biotechnologie.

Diese Bekanntmachung ist die vierte internationale Bekanntmachung zur industriellen Biotechnologie innerhalb des ERA-NET „Industrial Biotechnology“ (ERA-IB) bzw. dessen Nachfolgers „Industrial Biotechnology 2“ (ERA-IB2). Sie dient der Etablierung transnationaler Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und wird gemeinsam organisiert mit dem ERA-NET EuroTransBio (13 Partner aus 9 Ländern), um mit vereinten Kräften mehr Ressourcen zu nutzen und eine größere geographische Abdeckung zu erreichen

Unter dem Dach von ERA-IB2 beteiligen sich die folgenden Ministerien und Förderorganisationen an der Förderung transnationaler Forschungsprojekte im Rahmen der vierten Bekanntmachung „Industrielle Biotechnologie für Europa: ein integrierter Ansatz“:

  • Agentschap voor Innovatie door Wetenschap en Technologie (IWT), Belgien
  • Styrelsen for Forskning og Innovation (DASTI), Dänemark
  • Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR), Deutschland
  • Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK)/Freistaat Sachsen, Deutschland
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Norges forskningsråd (RCN), Norwegen
  • Narodowe Centrum Badań i Rozwoju (NCBiR), Polen
  • Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT), Portugal
  • Unitatea Executiva pentru Finantarea Invatamantului Superior, a Cercetarii, Dezvoltarii si Inovarii (UEFISCDI), ­Rumänien
  • Фонд содействия развитию малыx форм предприятий в научно-технической сфере (Foundation for Assistance to Small Innovative Enterprises) (FASIE), Russland
  • Türkiye Bilimsel ve Teknolojik Araştırma Kurumu (TUBITAK), Türkei
  • Technology Strategy Board (TSB), Großbritannien
  • Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Großbritannien

und die folgenden ETB Partner:

  • Austrian Research Promotion Agency (FFG), Österreich
  • Agentschap voor Innovatie door Wetenschap en Technologie (IWT), Belgien (auch Partner im ERA-IB-2)
  • Directorate General Operational for Economy, Employment and Research (DG06), Belgien
  • Finnish Funding Agency for Technology and Innovation (Tekes), Finnland
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland (auch Partner im ERA-IB-2)
  • Фонд содействия развитию малыx форм предприятий в научно-технической сфере (Foundation for Assistance to Small Innovative Enterprises) (FASIE), Russland (auch Partner im ERA-IB-2)
  • Agencia de Innovación y Desarrollo de Andalucía (IDEA), Spanien

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die industrielle Biotechnologie ist eine Schlüsseltechnologie zur Realisierung der wissensbasierten Bioökonomie und zur Überführung der Ergebnisse aus der lebenswissenschaftlichen Forschung in neue, nachhaltige und wettbewerbsfähige Produkte und Verfahren. Die industrielle Biotechnologie wird zunehmend chemische Prozesse ersetzen und neue Produkte generieren, die häufig auf erneuerbaren Rohstoffen basieren. Zahlreiche Industriesektoren werden von der industriellen Biotechnologie profitieren wie z. B. die chemische, pharmazeutische, Textil-, Papier- und Nahrungsmittel-Industrie.

Die vergangenen Jahre haben einen starken Anstieg in der Verwendung biotechnologischer Prozesse gezeigt. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin zahlreiche wissenschaftliche und technologische Herausforderungen zu überwinden wie z. B. das limitierte Verständnis von physiologischen und regulatorischen Prozessen innerhalb einer Zelle oder der unzureichenden Stabilität von Biokatalysatoren. Zudem ist die benötigte Zeit zur Umsetzung technologischer Innovationen in Produkte immer noch zu lang.

Das ERA-Net „ERA-IB2“ möchte den Wissenstransfer von der Erfindung zur Innovation stärken, von der Grundlagenforschung zu technisch umsetzbaren und kosteneffizienten Produkten und Verfahren. Es zielt ab auf die Etablierung von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen industrieller und akademischer Forschung, auf die Verbesserung und Beschleunigung des Technologietransfers und auf die Stärkung europäischer Bemühungen für eine nachhaltige industrielle Entwicklung. Diese Ziele sollen durch die Etablierung gemeinsamer Bekanntmachungen für transnationale Forschungs- und Entwicklungsprojekte erreicht werden. Die transnationale Zusammenarbeit sowohl in der Forschung als auch in der Forschungsförderung wird zur Stärkung der immer noch fragmentierten europäischen Forschungsförderung im Bereich der industriellen Biotechnologie beitragen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Weitere Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, die gemäß der AGVO freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind innovative, industriell relevante und anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Transnationale Projekte müssen mindestens drei und dürfen maximal acht Projektpartner einschließen. Die Projektpartner müssen aus mindestens drei Partnerländern/-regionen kommen, die sich an dieser Förderbekanntmachung beteiligen (siehe Präambel).

Projektskizzen sollten eines oder mehrere der unten angegebenen Themen der industriellen Biotechnologie adres­sieren:

  • verbesserte Enzymsysteme für neue und effizientere Bioprozesse,
  • Optimierung von Mikroorganismen durch „metabolic engineering“ und Ansätze zur synthetischen Biologie und Systembiologie,
  • innovative Downstream-Prozesse,
  • innovative Fermentations- und biokatalytische Prozesse, z. B. für Plattformchemikalien, einschließlich Bio-Monomere, Oligomere and Polymere,
  • biologische Prozessierung (einschließlich Separation und Konversion) von Biomasse – einschließlich deren Nebenprodukten – und anderen erneuerbaren Kohlenstoffquellen in Produkte mit höherer Wertschöpfung,
  • neue wertvolle Produkte durch Pflanzen- und Tierzellkulturen.

ERA-IB möchte die Integration der verschiedenen Schritte der Wertschöpfungskette verstärken. Es wird begrüßt, wenn Projekte die folgende Aspekte beinhalten, sofern sie für das jeweilige Projekt relevant sind: Prozessdesign und -entwicklung, das Potenzial zum Scale-up, analytische Technologien für ein besseres Verständnis von Bioprozessen, eine Kombination von biowissenschaftlichen und ingenieurswissenschaftlichen Fragestellungen, transdisziplinäre Technologien (z. B. Bioinformatik, Nanotechnologie), „proof of concept“, Charakterisierung von Endprodukten.

Die Anträge müssen berücksichtigen, dass bestimmte Themenfelder durch einzelne nationale/regionale Förderorganisationen nicht gefördert werden können. Details sind im Dokument “Call text – Annex National or regional regulations, national or regional eligibility criteria“ zu finden, das im Internet unter www.era-ib.net zu finden ist bzw. beim Projektträger (vgl. Nummer 7) angefordert werden kann. Weitere erläuternde Hinweise zur bevorzugten Struktur der Projekte werden ebenfalls auf der Webseite www.era-ib.net veröffentlicht oder können beim Projektträger angefordert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ und http://ec.europa.eu/growth/smes/ .

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europä­ische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden. Zusätzlich ist das auf der Internetseite www.era-ib.net verfügbare Dokument „Principles of the Intellectual Property Rights for ERA-IB” zu beachten.

Weitere Informationen über die länderspezifische Gewährung von Zuwendungen, Förderung von Industriepartnern und Beteiligung von Forschungsgruppen aus Ländern, die nicht an ERA-IB2 beteiligt sind, finden sich im Dokument „Call text“ auf der Internetseite www.era-ib.net .

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.

Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE*-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

beauftragt.

Ansprechpartnerinnen sind:

Frau Dr. Marion Karrasch-Bott

Telefon: 0 24 61-61-62 45
E-Mail: m.karrasch@fz-juelich.de

Frau Dr. Claudia Junge

Telefon: 0 30-2 01 99-4 66
E-Mail: c.junge@fz-juelich.de

Die zuständigen Kontaktpersonen der anderen beteiligten Förderorganisationen werden im Dokument „Call text“, das im Internet unter www.era-ib.net bzw. oder beim PtJ erhältlich ist, und in den jeweiligen nationalen Bekanntmachungen benannt. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze (vgl. Nummer 7.2) Kontakt mit dem PtJ aufzunehmen.

Ein zentrales „ERA-IB-Sekretariat“ wird in den Niederlanden eingerichtet. Das ERA-IB-Sekretariat (E-Mail: era-ib@nwo.nl)

ist der zentrale Kommunikationspunkt für alle Antragsteller.

„Application guidelines“ für die Einreichung von Projektskizzen können unter der Internetadresse www.era-ib.net abgerufen werden.

Vordrucke für die nationalen förmlichen Förderanträge sowie die dafür geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge (vgl. Nummer 7.22) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( easy ).

7.2 Mehrstufiges Antrags- und Auswahlverfahren

Das Antrags- und Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind

bis spätestens zum 26. März 2013

zunächst Projektskizzen („Pre-Proposals“) durch den Verbundkoordinator in elektronischer Form dem ERA-IB-Sekretariat vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen („Pre-Proposals“) ist eine Darstellung in englischer Sprache entsprechend des dafür vorgesehenen Formulars beizufügen, das unter www.era-ib.net hinterlegt ist.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen („Pre-Proposals“) werden unter Beteiligung externer Gutachter/-innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit zum Gegenstand der Förderung (vgl. Nummer 2),
  • Einhaltung der Konsortialregel, dass die mindestens drei und maximal acht Projektpartner aus mindestens drei Partnerländern/-regionen kommen, die sich an dieser Förderbekanntmachung beteiligen,
  • wissenschaftliche Qualität,
  • wirtschaftliches Potenzial,
  • klarer Mehrwert der geplanten Kooperation,
  • Machbarkeit des Projektes.

Erläuterungen hierzu sind im Dokument „Call text“ als Anhang „National or regional regulations, national or regional eligibility criteria“ angegeben (siehe www.era-ib.net ).

Der Projektkoordinator hat sicherzustellen, dass alle Konsortialpartner die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, die von den nationalen/regionalen Förderorganisationen gefordert werden (siehe Dokument „Call text“ unter www.era-ib.net ).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die Koordinatoren von positiv begutachteten Projektskizzen zur Einreichung einer detaillierten Projektskizze („Full Proposal“) eingeladen. Das Auswahlergebnis wird den Koordinatoren mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Die detaillierte Projektskizze („Full Proposal“) ist in elektronischer Form

bis spätestens zum 28. Juni 2013

durch den Verbundkoordinator dem ERA-IB-Sekretariat vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende detaillierte Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine detaillierte Projektskizze („Full Proposal“) kann nicht ohne vorherige Abgabe einer positiv begutachteten Projektskizze („Pre-Proposal“) akzeptiert werden. Für die Vorlage der detaillierten Projektskizze („Full Proposal“) ist das dafür vorgesehene Formular in englischer Sprache auszufüllen, das unter www.era-ib.net hinterlegt ist. Aus der Vorlage einer detaillierten Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen detaillierten Projektskizzen („Full Proposal“) werden unter Beteiligung externer Gutachter/-innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Bedeutung des Projektvorschlags im Hinblick auf die Ziele der Bekanntmachung
  2. Wissenschaftliche und technische Qualität:
    • neuartige, innovative Forschung innerhalb der thematischen Bandbreite der Bekanntmachung,
    • wissenschaftliche Expertise und internationale Wettbewerbsfähigkeit,
    • wissenschaftliche Leistung und Machbarkeit (dabei ist der Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksich­tigen),
    • Grad der gemeinschaftlichen Interaktion zwischen den Forschungsgruppen,
    • der Mehrwert des Konsortiums: zusätzlicher Wert, das Projekt auf transnationaler Ebene durchzuführen,
  3. Wirtschaftliche und soziale Perspektive:
    • Innovationspotenzial der erwarteten Ergebnisse für die industrielle Anwendung, einschließlich Kenntnisse der Patentsituation und Marktrelevanz,
    • Nachhaltigkeitsaspekte und ethische Aspekte,
    • Integration der gesamten Wertschöpfungskette,
  4. Administrative und finanzielle Bewertung:
    • falls zutreffend: Beitrag und Größe industrieller Partner, Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
    • Konsortiums- und Projektmanagement, Angemessenheit der Ressourcen, Plausibilität des Finanzierungsplans.

Weitere Erläuterungen des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens finden sich im „Call text“ und den „Guidelines for applicants“, die im Internet unter www.era-ib.net zu finden sind bzw. beim PtJ angefordert werden können.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Koordinatoren mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der nächsten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Antrag bei den jeweiligen nationalen Förderagenturen vorzulegen, über den nach abschließender Antragsprüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Besondere Hinweise für Antragsteller:

Zusätzlich zu den jeweiligen nationalen Berichtspflichten muss der Koordinator zur Mitte der Laufzeit des geförderten Projekts einen Fortschrittsbericht und eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung und zum Ende der Laufzeit einen Abschlussbericht beim ERA-IB-Sekretariat einreichen, wobei die unter www.era-ib.net erhältlichen Formblätter zu verwenden sind. Die Koordinatoren werden ihre Projektergebnisse auf Statusseminaren in der Mitte und am Ende der Projektlaufzeit präsentieren, die durch das ERA-IB-Sekretariat organisiert werden. Die Kosten für die Teilnahme an den Statusseminaren sollten durch die Projektmittel gedeckt werden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. Januar 2013
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt

*

FuE = Forschung und Entwicklung