
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Griechenland: Förderung deutsch-griechischer Forschungsprojekte
Vom 21. März 2013
Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen folgender Fachprogramme:
Für Deutschland und Griechenland ist die bilaterale Forschungskooperation innerhalb Europas ein wichtiges Element nationaler Forschungspolitik. Zum weiteren Ausbau der Deutsch-Griechischen Partnerschaftsinitiative vom 5. März 2010 beabsichtigen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das General Secretariat for Research and Technology (GSRT) des Ministry of Education and Religious Affairs, Culture and Sports of the Hellenic Republic daher, ihren Forschungsdialog gemeinsam fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsprojekte zu intensivieren.
Hier setzt diese Fördermaßnahme an. Sie soll Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft als Anreiz dienen, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Projekte mit Partnern aus Deutschland und Griechenland zu erarbeiten. Die Mittel sollen es interessierten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ermöglichen, praktikable Kooperationsmodelle für FuE-Aktivitäten zwischen deutschen und griechischen Institutionen zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in den Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit genutzt werden. Durch die Förderung deutsch-griechischer Partnerschaften in besonderen und innovativen Forschungsbereichen sollen neue Impulse gegeben werden, die zur Verbesserung der FuE-Beziehungen zwischen den Partnern führen sollen. Ferner soll hiermit auch speziell die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten ausgebaut werden. Mittel- bis langfristig soll hierdurch die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit industriellen Partnern gestärkt werden.
Hierfür werden sowohl vom BMBF als auch und vom GSRT jeweils insgesamt bis zu 5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.
Gefördert werden Verbundprojekte im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung in den folgenden Themenfeldern:
Projekte aus dem Feld der Bio-Ökonomie sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF in diesem Bereich begleiten und unterstützen. Deshalb sollen die Projektanträge einen signifikanten Beitrag zu mindestens einem der nachstehenden Themenfelder der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ aufweisen:
soweit nachstehende Themen betroffen sind):
Die Bekanntmachung zielt darauf ab,
Die Ziele der Fördermaßnahme im Einzelnen sind:
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten von besonderer Bedeutung.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen sowie zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Innovationspotentials der Konsortialpartner führen.
Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - KMU -1) mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland.
Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ und http://ec.europa.eu/growth/smes/.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung. Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen deshalb einen interdisziplinären und / oder transdisziplinären Ansatz aufweisen, zu der Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Griechenland beitragen und den in Nummer 2 der Bekanntmachung ausgewiesenen Zielen entsprechen.
Die deutsch-griechischen Konsortien dürfen aus - maximal - zwei Forschungsgruppen aus Deutschland bzw. Griechenland bestehen, d.h. das deutsch-griechische Projektkonsortium besteht aus höchstens vier Forschungsgruppen. Antragsteller aus der gewerblichen Wirtschaft (u.a. KMU) müssen in ihrem Land eine Forschungseinrichtung oder Hochschule als Konsortialpartner vorweisen. Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sind auch ohne gewerblichen Partner antragsberechtigt, wenn dies thematisch begründet ist. Ein einfacher Zusammenschluss von laufenden nationalen Projekten ist nicht förderfähig. Institutionen aus Drittländern können auf eigene Kosten als Konsortialpartner teilnehmen.
Die Konsortialpartner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.
Auf deutscher und auf griechischer Seite sollten die finanzielle und die personelle Beteiligung im gemeinsamen Verbundprojekt in etwa ausgeglichen sein.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann (z.B. FET-Flagship). Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Projektlaufzeit soll maximal zwei Jahre – November 2013 bis Oktober 2015 - betragen. Ein Verbundprojekt wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auf deutscher und griechischer Seite bis zu einem Höchstbetrag von jeweils insgesamt 250.000 € (zuzüglich der Projektpauschale für deutsche Universitäten) gefördert.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden.
Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
Reisen nach Griechenland
Aufenthalte in Griechenland
Die Projektpauschale beträgt 20 % für Hochschulen und Universitätskliniken
(vgl. FAQ zur Projektpauschale: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583)
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF zu den verschiedenen Themenfeldern folgende Projektträger beauftragt:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Bereich Gesundheitsforschung
Ansprechpartner: Dr. habil. Hubert Misslisch
Tel. +49 (0)228 3821 1271
E-Mail: hubert.misslisch@dlr.de
Internet: http://www.pt-dlr.de
Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich Biologische Innovation und Ökonomie
Ansprechpartner: Dr. Stefan Lampel
Tel. +49 (0)2461 61-4817
E-Mail: s.lampel@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de
Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich Energietechnologien
Ansprechpartnerin: Kerstin Annassi
Tel.: +49 (0)2461 61-1983
E-Mail: k.annassi@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Bereich Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Ansprechpartnerin: Dr. Monika Wächter
Tel. +49 (0)228 3821 1597
E-Mail: Monika.Waechter@dlr.de
Internet: http://www.pt-dlr.de
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Arbeitsgestaltung und Dienstleistung
Ansprechpartner: Klaus Zühlke-Robinet
Tel.: +49 (0)228 3821 1311
E-Mail: klaus.zuehlke-robinet@dlr.de
Internet: http://www.pt-dlr.de
Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich NMT
Ansprechpartner: Dr. Franz-Josef Bremer
Tel. +49 (0)2461 61-6121
E-Mail: f.-j.bremer@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de
VDI-Technologiezentrum Düsseldorf,
Projektträger Photonik/Optische Technologien
Ansprechpartner: Dr. Peter Soldan
Tel. +49 (0)211 6214 366
E-Mail: soldan@vdi.de
Internet: http://www.photonikforschung.de
Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Nachrichtlich:
Fachlich zuständige wissenschaftliche Mitarbeiter auf griechischer Seite sind:
General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Messogeion 14-18
115 10 Athens, Hellas
Dr. Ioanna Malagardi
E-Mail: i.malagardi@gsrt.gr
Telefon: +30 210 7458157
Dr. Ifigenia Stamelou
E-Mail: esta@gsrt.gr
Telefon: +30 210 7458097
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze in englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline
https://www.pt-it.de/ptoutline/application/DeuGrInZus bis spätestens 3. Juni 2013 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro bis spätestens 6. Juni 2013 (es gilt das Datum des Poststempels) zuzusenden:
Projektträger “Internationales Büro“ (PT-IB)
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Christian Schache
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: christian.schache@dlr.de
Telefon: +49 (0) 228 38 21-1465
Internet: http://www.internationales-buero.de
Die Projektskizze sollte die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen zur Projektvorbereitung möglichst konkret beschreiben und die folgende Strukturierung aufweisen.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur Einreichung wenden Sie sich bitte an:
Projektträger “Internationales Büro“ (PT-IB)
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Martina Lauterbach
Telefon: +49 (0) 228 38 21-1734
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien begutachtet:
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird die Auswahl nach abschließender nationaler Prüfung in einer gemeinsamen deutsch-griechischen Auswahlsitzung getroffen. Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Projektskizzen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator - einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems des Bundes "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_software abgerufen oder unmittelbar beim Internationalen Büro des BMBF angefordert werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Die griechischen Partner müssen die auf griechischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag beim griechischen General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT) gestellt werden:
General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Messogeion 14-18
115 10 Athens, Hellas
Dr. Ioanna Malagardi
E-Mail: i.malagardi@gsrt.gr
Telefon: Tel: +30 210 7458157
Dr. Ifigenia Stamelou
E-Mail: esta@gsrt.gr
Telefon: +30 210 7458097
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 21. März 2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erika Rost
In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1., S. 16).