
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung der deutsch-französischen Kooperation zum Themenfeld „Zivile Sicherheit – Schutz kritischer Infrastrukturen“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017“ der Bundesregierung
Vom 8. Januar 2014
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich sind Energie-, Wasser- und Verkehrsinfrastrukturen lebenswichtiges Rückgrat für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese kritischen Infrastrukturen bilden ein dichtes Netz innerhalb sowie teilweise zwischen beiden Ländern und können eng miteinander verknüpft sein. Bürgerinnen und Bürger sind ebenso wie Unternehmen und Betriebe auf diese Versorgungseinrichtungen angewiesen, auf ihr reibungsloses Funktionieren und ihre Verlässlichkeit. Für den wirksamen Schutz kritischer Infrastrukturen ergeben sich vielfältige neue Herausforderungen. Sowohl die zunehmende Vernetzung als auch der gegenläufige Trend, Einrichtungen stärker dezentral zu organisieren, führen zu neuen Risiken und Angriffspunkten. Hier liegt ein zentrales Feld für die zivile Sicherheitsforschung in Deutschland und Frankreich, auch im europäischen Kontext.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Agence Nationale de la Recherche (ANR) knüpfen an die langjährige erfolgreiche deutsch-französische Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie an. Ziel ist es, die bilaterale Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung zu stärken. Es werden interdisziplinäre Forschungsprojekte gefördert, in denen deutsche und französische Partner gemeinsam Lösungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen erarbeiten.
Deutschland und Frankreich wollen mit ihrer bilateralen Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung nicht nur die nationale Sicherheit in beiden Ländern stärken, sondern auch einen Beitrag zur europäischen Sicherheitsarchitektur leisten.
Das Rahmenprogramm der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017" (http://www.sifo.de) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die z. B. durch Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.
Die vorliegenden Förderrichtlinien beruhen auf diesem Programm sowie der Vereinbarung zwischen dem BMBF und der ANR zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung vom Januar 2009.
Im Rahmen der Förderung werden Lösungen aus der Forschung erwartet, die zur Erhöhung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern beitragen, den internationalen Markt für Sicherheitsprodukte und -verfahren erschließen und die Freiheit der Menschen in unserem Land respektieren. Es wird erwartet, dass die Forschungsverbünde interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind und in Zusammenarbeit zwischen Natur- und Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Sicherheitsbehörden gemeinsam Sicherheitslösungen erarbeiten, die zur Praxis und zur Gesellschaft passen. In den Vorhaben sind ethische, kulturelle und rechtliche Fragen zu berücksichtigen.
Diese Förderrichtlinien richten sich an Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Einbeziehung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette, von der Forschung über die Industrie hin zu den Endnutzern, unterstützt die Anwendungsrelevanz der erarbeiteten Lösungen. Endnutzer im Sinne des Sicherheitsforschungsprogramms sind vor allem Kommunen, Behörden, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz und andere Hilfsorganisationen), Betreiber kritischer Infrastrukturen, Verkehrsbetriebe und private Sicherheitsdienstleister.
Vorhaben deutscher Partner in den deutsch-französischen Projekten können nach Maßgabe der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Vorhaben französischer Partner können von der ANR auf Grundlage der Bekanntmachung „Franco-German Call on Protection of Critical Infrastructures“ gefördert werden.
Die geplante Projektförderung erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG1) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (AGVO) (ABl. [EU] L 214 vom 09.08.2008, S. 3) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Die nach diesen Richtlinien förderfähigen Vorhaben fallen unter FEuI2 -Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Gefördert werden Verbundprojekte, die innovative Lösungen für die zivile Sicherheit erforschen, um den Schutz kritischer Infrastrukturen in den Bereichen Energie (z. B. Strom, Öl, Gas und Kraftstoffe), Wasserversorgung und Verkehr sowie deren gegenseitigen Abhängigkeiten zu verbessern. Die Forschung soll einen Mehrwert aus der deutsch-französischen Zusammenarbeit schöpfen.
Den Projekten ist ein klares und nachvollziehbares ziviles Sicherheitsszenario zugrunde zu legen, das Risiken und Bedrohungen für die zivile Sicherheit thematisiert, wie sie u. a. durch Naturkatastrophen, technische Großunfälle, Terrorismus und organisierte Kriminalität entstehen.
Die Projekte sollen auf ganzheitliche Lösungen zur Verbesserung der Sicherheit für die Bevölkerung abzielen und einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Daher sollten sowohl technologische als auch gesellschaftliche Aspekte einbezogen werden.
In den Projektskizzen sind das zu untersuchende zivile Sicherheitsszenario sowie der Forschungsgegenstand umfassend darzustellen. Es wird erwartet, dass die Skizzen über den derzeitigen Stand der Forschung hinausgehen und einen oder mehrere der folgenden Aspekte behandeln: Identifizierung neuer Risiken und Bedrohungen, Analyse und Evaluation von vergangenen Vorfällen, Prävention und Schadensminderung, Vorbereitung und Schulung, Überwachung und Diagnostik, Früherkennung, Reaktion und Wiederherstellung.
Die Förderung erfolgt zu folgenden Themenschwerpunkten:
Diese übergreifenden Fragen können entweder in gesonderten Projekten oder im Rahmen der Projekte zu den Themenschwerpunkten 1, 2 oder 3 behandelt werden.
Projektvorschläge, die sich mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen, aber nicht mit einem der speziellen Themen der Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 befassen, können gefördert werden, wenn der Mehrwert für die deutsch-französische Kooperation dies klar rechtfertigt.
In den Projektvorschlägen ist darzulegen, inwiefern die Lösungen den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, Rechtsvorschriften, Normen und Standards entsprechen. Weiterhin sollten die Vorschläge ein kurzes strategisches Konzept für die ggf. geeignete Erarbeitung oder Anpassung von Vorschriften, Normen und Standards enthalten.
Diese Bekanntmachung gilt ausschließlich für Verbundprojekte im Rahmen der deutsch-französischen Kooperation. Sowohl auf deutscher als auch auf französischer Seite sind mindestens ein Forschungsinstitut (Hochschulbereich oder außeruniversitäre Forschung) sowie ein Unternehmen beteiligt. Außerdem sind in Deutschland Endnutzer als Partner oder assoziiert (ohne Förderung) einzubinden. Auf französischer Seite sind die Endnutzer als Teil des Konsortiums oder durch ein Ad-Hoc-Beratungsgremium einzubinden. An eigenständigen Projekten zu übergreifenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten (Schwerpunktthema 4) sind mindestens je ein Partner der deutschen und der französischen Seite beteiligt. Die Verbundprojekte haben eine Laufzeit von bis zu drei Jahren.
Antragsteller sollten sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist (z. B. http://ec.europa.eu/research/participants/portal/). Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Das BMBF und die ANR ermutigen deutsche und französische Forscherinnen und Forscher, auch bei der Durchführung gemeinsamer Projekte unter dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” zusammenzuarbeiten.
In Deutschland antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind ebenfalls antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den Bestimmungen des BMBF und der ANR nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (im Internet abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219), entnommen werden.
Die Partner bestimmen jeweils einen Koordinierenden für den deutschen und den französischen Teil des Projekts. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Sprecherin/ ein gemeinsamer Sprecher („Spokesperson“) für das bilaterale Projekt festzulegen.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinien werden ausschließlich bilaterale Kooperationen unterstützt. Die Konsortien setzen sich aus deutschen und französischen Partnern zusammen. Die Gewährung einer Zuwendung an deutsche Partner des bilateralen Projekts ist an die Förderung der französischen Partner durch die ANR gebunden.
Die Zuwendungen können für deutsche Partner im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE3 Vorhaben.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis.
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist eine gemeinsame Projektskizze aller deutschen und französischen Partner in englischer Sprache in einer identischen Fassung zum Stichtag bei der ANR und der VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ) einzureichen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten aus Deutschland bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird.
In Frankreich erfolgt die Vorbereitung zur Unterzeichnung von Zuwendungsvereinbarungen nach dem dort üblichen Verfahren.
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien in Deutschland hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Christian Krug
Telefon: +49/2 11/62 14 – 4 52
Telefax: +49/2 11/62 14 – 4 84
E-Mail: krug_c@vdi.de
Dr. Steffen Muhle
Telefon: +49/2 11/62 14 – 3 75
Telefax: +49/2 11/62 14 – 4 84
E-Mail: muhle@vdi.de
In der ersten Verfahrensstufe ist eine gemeinsame Projektskizze aller deutschen und französischen Partnerinnen und Partner in identischer Fassung in englischer Sprache zu erstellen. Diese begutachtungsfähige Projektskizze ist bis spätestens zum 5. Mai 2014 beim Projektträger VDI TZ sowie der ANR einzureichen. Die Projektskizze ist vertreten durch den im jeweiligen Land Koordinierenden einzureichen und darf einen Umfang von maximal 35 DIN-A-4-Seiten aufweisen (inkl. Anlagen).
In Deutschland erfolgt die Einreichung online über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/calls/all
Die für eine Beteiligung an den Förderrichtlinien benötigten Informationen und die zu verwendende Dokumentenvorlage sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu dem oben genannten Termin unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Für die gemeinsame Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Es steht den Antragstellerinnen/ Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen in einem zwischen BMBF und ANR abgestimmten Verfahren ausgewählt. Das BMBF, die ANR und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
In Deutschland werden in der zweiten Verfahrensstufe die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
In Deutschland:
Dr. Christian Krug
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
Telefon: +49/2 11/62 14 - 452
Telefax: +49/2 11/62 14 – 4 84
E-Mail: krug_c@vdi.de
Dr. Steffen Muhle
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
Telefon: +49/2 11/62 14 – 3 75
Telefax: +49/2 11/62 14 – 4 84
E-Mail: muhle@vdi.de
In Frankreich:
Für technische und wissenschaftliche Fragen:
Dr. Karine Delmouly
Agence Nationale de la Recherche
Telefon: +33 1 7354 8238
E-Mail: karine.delmouly@agencerecherche.fr
Für administrative Fragen:
Ms. Cécile Goujon
Agence Nationale de la Recherche
Telefon: +33 1 7809 8053
E-Mail: cecile.goujon@agencerecherche.fr
ANR Programm-Manager Sicherheit:
Dr. Xavier Dramard
Agence Nationale de la Recherche
Telefon: +33 1 7809 8052
E-Mail: xavier.dramard@agencerecherche.fr
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf der 2. Förderperiode im Jahr 2017.
Bonn, den 8. Januar 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Wolf Junker
1 Europäische Gemeinschaft
2 Forschung, Entwicklung und Innovation
3 Forschung und Entwicklung