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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms „Bildungsprämie“

Vom 09.05.2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Weiterbildung mobilisieren. Mit der Bildungsprämie soll die Weiterbildungsbeteiligung insbesondere derjenigen Personengruppen, die sich bisher aus finanziellen Gründen nicht an Weiterbildungsaktivitäten beteiligt haben bzw. beteiligen konnten, gestärkt werden.
Die Bildungsprämie umfasst zwei Finanzierungsinstrumente:

  • Einen Prämiengutschein zur Ko-Finanzierung der Kosten von individueller beruflicher Weiterbildung. Die Ko-Finanzierung ist möglich für Weiterbildungen mit berufsspezifischen Inhalten sowie für Weiterbildungen, die generell die Beschäftigungsfähigkeit verbessern (etwa Grundbildung, Sprachen, etc.).
  • Einen Spargutschein zur vorzeitigen Entnahme von nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) angesparten Guthaben zur Finanzierung von Weiterbildung, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Der Spargutschein dient als Beleg für die Entnahme zum Zweck der Weiterbildung.
    Die Instrumente sind kumulativ anwendbar. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch ist für den Erhalt eines Prämien- und/oder Spargutscheins verpflichtend, um den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der Mittel zu erreichen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung. Für die Spargutscheine gelten zusätzlich das VermBG sowie die dazugehörenden Verfahrensvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung der Prämienberatungen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Es ist geplant, dass die Förderung der Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutschein) nach Maßgabe der geltenden EU-Verordnungen – aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) – kofinanziert werden soll. Die Förderung des Programms aus dem ESF wird auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 - 2020 (CCI-Nr. 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität „Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen“ gemäß Art. 3 Abs. 1 c), iii) ESF-Verordnung zugeordnet.
Das Bundesprogramm „Bildungsprämie“ ist zur Umsetzung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Nichtdiskriminierung und der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Das Bundesprogramm trägt somit zur Zielerreichung der europäischen Strategie „Europa 2020“ sowie des „Nationalen Reformprogramms 2013“ (NRP) bei.

2 Gegenstand der Förderung

Das Verfahren der Beratung und der Prämiengutscheinförderung sieht folgende Schritte vor:

  1. Durch die Bildungsprämie werden Personen begünstigt, die an einer individuellen beruflichen Weiterbildung teilnehmen möchten.
  2. Um die Bildungsprämie zu nutzen, ist eine persönliche Beratung (Prämienberatung) in einer vom Zuwendungsgeber zugelassenen Beratungsstelle notwendig. Die Prämienberatung bezieht sich ausschließlich auf die Instrumente der Bildungsprämie und stellt keine allgemeine Bildungsberatung dar.
  3. Im Rahmen der Prämienberatung kann ein personenbezogener Prämiengutschein und/ oder Spargutschein für die Person ausgestellt werden.
  4. Die Person wählt eine Weiterbildung oder eine Prüfung passend zu dem auf dem Gutschein angegebenen Weiterbildungsziel bei einem Weiterbildungsanbieter.
  5. Um den Prämiengutschein zu nutzen, ist es erforderlich, dass die Weiterbildung oder Prüfung innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten beginnt.
  6. Der Weiterbildungsanbieter akzeptiert mit der Annahme des Prämiengutscheins die Übernahme der anteiligen Gebühren durch den Zuwendungsgeber.
  7. Der Weiterbildungsanbieter beantragt nach dem Ende der Weiterbildung oder der Prüfung die Auszahlung des Gutscheins bei dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit der Administrierung beauftragten Bundesverwaltungsamt (BVA).

Gefördert werden auf der Grundlage dieser Richtlinie

  • die für die Bewilligung der Förderung obligatorischen Beratungsleistungen der Beratungsstellen (Prämienberatung),
  • die Teilnahme an individueller beruflicher Weiterbildung von Erwerbstätigen in Weiterbildungsmaßnahmen mit Veranstaltungsgebühren von maximal 1 000 €. Die Förderung erfolgt durch die anteilige Erstattung der Gebühren an Weiterbildungsanbieter mittels des Prämiengutscheins.
  • die Teilnahme an der Abschlussprüfung nach Maßgabe des § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Externenprüfung). Die Förderung umfasst die Prüfungsgebühren sowie die in der Gebührenordnung ausgewiesenen Prüfungsnebenkosten und erfolgt analog zur Förderung der Teilnahme an Weiterbildungen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Prämienberatung

Antragsberechtigt für die Erstattung von Prämienberatungen sind Beratungsstellen, die nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sitzland ausgewählt wurden (siehe Nummer 7.2).

3.2 Prämiengutschein

Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland. Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen nachweislich erfüllen:

  1. Anerkennung des Trägers oder der Maßnahme auf einer gesetzlichen Basis (z. B. Weiterbildungsgesetz des Landes, Sozialgesetzbuch/AZAV, Bildungsurlaubsgesetz) oder
  2. Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (eine Liste der aktuell anerkannten Modelle findet sich unter http://www.bildungspraemie.info/ ) oder
  3. Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots durch qualifiziertes Lehrpersonal, detaillierte Kursplanung und Veranstaltungsevaluation (weitere Hinweise finden sich unter http://www.bildungspraemie.info/ ).

Sofern eine einzelne Prüfung nach § 45 BBiG Gegenstand der Förderung ist, können Gutscheine auch von der prüfungsberechtigten Stelle eingereicht werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Prämienberatung

Gefördert wird die Durchführung der Prämienberatung von Personen, die dem Grunde nach zum Erhalt eines Prämiengutscheines (vgl. 4.2) und/oder eines Spargutscheines berechtigt sind. Letztere sind Personen, die über Ansparguthaben nach dem VermBG verfügen.
Die Beratungsstellen klären und dokumentieren gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie,

  • ob die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Prämien- und/oder Spargutscheins gegeben sind und
  • ob es sich bei der angestrebten Weiterbildung um eine individuelle berufliche Weiterbildung mit dem Ziel einer beruflichen Verwertung handelt.

Die Prämienberatung beinhaltet:

  • eine nachvollziehbare Formulierung des mit der Weiterbildung verfolgten konkreten berufsbezogenen Zieles,
  • die Aufklärung über die formalen Anforderungen an förderfähige Weiterbildungen,
  • die Unterstützung der weiterbildungsinteressierten Personen bei der Ermittlung geeigneter Weiterbildungsanbieter.

Die Prämienberatung muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Prämienberatung erfolgt neutral. Sie darf nicht auf die Angebote bestimmter Anbieter ausgerichtet sein.
  • Die Prämienberatung erfolgt für die an einer Weiterbildung interessierte Person kostenlos.
  • Die Prämienberatung wird nur von Beraterinnen und Beratern ausgeübt, die an den obligatorischen Schulungen zur Umsetzung der Bildungsprämie teilgenommen haben.
  • Für die Prämienberatungen werden keine zusätzlichen öffentlichen Mittel beantragt.

Die Haftung der Beratungsstelle für Entscheidungen der weiterbildungsinteressierten Person, die in Folge der Prämienberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Die Zuwendung erfolgt für jede dokumentierte ordnungsgemäße Beratung nach dieser Förderrichtlinie, die im begründeten Zusammenhang mit einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie initiiert wird. Es kann eine Prämienberatung pro Kalenderjahr pro teilnehmende Person abgerechnet werden. Allgemeine Bildungsberatung wird im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht gefördert.
Personen, die einen Spargutschein erhalten haben, wenden sich im weiteren Verlauf an das Anlageinstitut, bei dem das Guthaben angespart wurde. Die unschädliche Entnahme wird im VermBG geregelt und ist nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
Die Zuwendung wird auch gezahlt, wenn als Ergebnis der Beratung weder ein Prämiengutschein noch ein Spargutschein ausgestellt wird.

4.2 Prämiengutschein

Der Prämiengutschein ist für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gültig. Er dient der individuellen beruflichen Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen oder Seminaren sowie Prüfungen nach Maßgabe des § 45 BBiG (Externenprüfung). Er darf ausschließlich für die Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden. Neben- oder Folgekosten wie z. B. für Anfahrt, Verpflegung oder Übernachtung sind nicht förderfähig.
Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie alle zwei Kalenderjahre ein Prämiengutschein ausgestellt werden. Ausschlaggebend ist das Jahr der Gutscheinausgabe.
Einen Prämiengutschein können Beschäftigte in Deutschland erhalten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, und

  • die befugt sind in Deutschland zu arbeiten und durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die Beträge von 20 000 € bzw. 40 000 € bei gemeinsam Veranlagten nicht übersteigt.
  • die während der Mutterschutzfrist, in Elternzeit oder Pflegezeit unterhalb der genannten Einkommensgrenzen liegen und über einen gültigen Arbeitsvertrag im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit verfügen.
  • deren Erwerbseinkommen als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbständige trotz der Mindestarbeitszeit unter den Regelleistungen der Grundsicherung liegt und die daher zu ihrem Erwerbseinkommen aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Keinen Prämiengutschein erhalten:

  • Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen,
  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentnerinnen bzw. Rentner und Pensionäre,
  • alle anderen Personen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen.

Prämiengutscheine dürfen nicht ausgestellt bzw. eingesetzt werden für:

  • Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen,
  • Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen,
  • Weiterbildungen, deren durch Rechnung nachgewiesene Veranstaltungsgebühren mehr als 1 000 € (inkl. MwSt.) betragen. Sollte sich herausstellen, dass diese Gebühren mehr als 1 000 € (inkl. MwSt.) betragen, kann der Prämiengutschein zurückgenommen und ein neuer Gutschein ausgestellt werden.
  • den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen.

Sofern die oben genannten Anforderungen der Förderung nicht entgegenstehen, können Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung beantragen:

Eignung der Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme vermittelt berufsspezifische Inhalte oder Kenntnisse bzw. Fertigkeiten. Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen im Bereich der Grundbildung, Sprachen und EDV, die der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit dienen.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme ist geeignet, um das auf dem Gutschein aufgeführte Weiterbildungsziel zu erreichen.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt nicht als Einzelunterricht, nicht als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung und nicht in Form von Selbstlernmedien.

Zugang zur Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme ist öffentlich angekündigt und frei zugänglich. Sie ist nicht an eine Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution (wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband oder einem Verein) gebunden.
  • Der Prämiengutschein ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung.

Verfahrensablauf der Maßnahme

  • Die Weiterbildungsmaßnahme beginnt innerhalb der auf dem Gutschein eingetragenen Gültigkeitsfrist.
  • Die Ausstellung der Rechnung und die Bezahlung des Eigenanteils erfolgen erst nach Ausstellung des Gutscheins.

Finanzierung der Maßnahme

  • Die Gebühr der Weiterbildungsmaßnahme oder der Prüfung abzüglich des Prämienwertes wird als „Eigenanteil“ von der teilnehmenden Person selbst gezahlt, eine direkte Finanzierung des Eigenanteils durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
  • Die Weiterbildung wird nicht durch andere teilnehmerbezogene öffentliche (nationale oder europäische) Förderung vollständig oder anteilig finanziert.
  • Der teilnehmenden Person wird seitens des Weiterbildungsanbieters für die Berücksichtigung des Gutscheins kein Aufschlag berechnet.
  • Der im Rahmen der Bildungsprämie beantragte Förderbetrag wurde zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht bereits von der teilnehmenden Person oder einer anderen Stelle gezahlt.

Antragstellung

  • Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme wird durch eine vom Weiterbildungsanbieter und von der teilnehmenden Person nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung nachgewiesen.
  • Die geforderten Belege und Dokumente (siehe 7.3.2) sind vollständig dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag auf Erstattung wird bis spätestens zum 31. Dezember 2018 gestellt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Prämienberatung

Die Zuwendung an die Beratungsstellen zur Durchführung der Prämienberatung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Pro Prämienberatung werden 30 € für Personalausgaben, Ausgaben für Schulung, EDV und Online-Zugang zur Verwaltungssoftware sowie dem Geschäftsbedarf gewährt.

5.2 Prämiengutschein

Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung für Weiterbildungen oder Prüfungen gewährt. Die Zuwendung beträgt 50 % der Veranstaltungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 € pro Prämiengutschein. Sofern im Rahmen der Antragstellung durch die Vorlage von Zahlungsbelegen ein verminderter Eigenanteil nachgewiesen wird, beläuft sich die Zuwendung entsprechend der Anteilsfinanzierung auf den belegten Betrag. Die förderfähigen Ausgaben der Weiterbildung oder Prüfung reduzieren sich in diesem Fall auf die Summe aus nachgewiesenem Eigenanteil und gewährter Zuwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden - soweit zutreffend - die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Die Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise (Anträge) ausgezahlt. Sofern sich für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, ist der Zuwendungsempfänger auch nach Erstattung der Anträge verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Ermäßigen sich für eine geförderte Weiterbildung nach Erhalt des Bewilligungsbescheides die Veranstaltungsgebühren, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit der Eigenbeteiligung des Begünstigten.

Prüfrechte
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend den Regelungen der noch zu beschließenden Durchführungsverordnung prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung
Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) sind gemäß Art. 140 der VO (EU) Nr. 1303/2013 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. gerichtlichen Auseinandersetzungen) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen (siehe Absatz „Prüfrechte“) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Liste der Vorhaben
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Absatz 2, der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  • Postleitzahl des Ortes des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  • Land
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zusammenfassung des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Kommunikation
Die Beratungsstellen verpflichten sich dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.
Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit der Bildungsprämie sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen: „Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert.“ Eine Verwendung der Logos des BMBF, der EU sowie des ESF ist Weiterbildungsanbietern nicht gestattet.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Dienstleisters und Anforderung von Unterlagen

Mit der Umsetzung und Abwicklung der Fördermaßnahme werden das BVA sowie das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beauftragt. Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 000 steht die Hotline „Bildungsprämie“ für Fragen zur Verfügung.
Die Förderrichtlinie, die Programmspezifischen Hinweise (PsH) für Beratungsstellen und die Informationen für Weiterbildungsanbieter können unter der Internetadresse http://www.bildungspraemie.info/ aufgerufen werden. Das elektronische Antragssystem wird ebenfalls über diese Internetadresse aufgerufen.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren für Beratungsstellen

Die Antragsformulare für die Bewerbung als Beratungsstelle Bildungsprämie sind elektronisch über http://www.bildungspraemie.info/ zugänglich. Das System erstellt Formulare, die rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form im Original beim BVA einzureichen sind.
Das BMBF übermittelt jedem Land die jeweiligen Anträge der Beratungsstellen mit der Bitte um Auswahl innerhalb eines vom Bund genannten Kontingentes, das in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der Größe des Landes ermittelt wird. Auf Grundlage der Vorschlagsliste des Landes entscheidet das BMBF im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land über die Zulassung als Beratungsstelle für die Bildungsprämie. Grundlage der Auswahl sind folgende Kriterien:

  • Die Beratungsstelle belegt durch bereits geleistete Beratungsdienste und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung ihre Eignung. Stellen, die bereits von den Ländern zum Zwecke der Weiterbildungsberatung gefördert werden, sind als hinreichend qualifiziert zu betrachten.
  • Es sollte eine möglichst gleichmäßige Verteilung im Land und eine gute Erreichbarkeit der Beratungsstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet werden.
  • Die Prämienberatung erfolgt durch kompetente Weiterbildungsberaterinnen und Weiterbildungsberater, die über Kenntnisse der individuellen, arbeitsmarktbezogenen und betrieblichen Weiterbildungsbedarfe verfügen.
  • Die Beratungsstellen verpflichten sich bei der Erfassung personenbezogener Daten zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Beratungsstellen, die bereits für das Land ähnliche oder angrenzende Aufgaben wahrnehmen oder mit deren Wahrnehmung betraut werden sollen, sind bevorzugt auszuwählen. Sofern darüber hinaus Beratungsstellen notwendig sind, werden sie in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Beratungsstellen ohne rechtliche Anbindung an einen Weiterbildungsanbieter,
  2. Beratungsstellen mit einem öffentlich-rechtlichen Beratungsauftrag, die damit zur Neutralität verpflichtet sind (z. B. Volkshochschulen, Kammern),
  3. sonstige geeignete Beratungsstellen.

7.3 Antragsverfahren und Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3.1 Antrag auf Erstattung von Beratungsleistungen

Die Laufzeit der Förderung für die Beratungsleistungen beginnt am 1. Juli 2014 und endet am 31. Dezember 2017. Die Anträge auf Erstattung sind elektronisch über http://www.bildungspraemie.info/ für die bewilligten Beratungsstellen zugänglich. Das System erstellt Formulare, die rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form im Original beim BVA Köln einzureichen sind. Die Adresse ist auf der Internetseite http://www.bildungspraemie.info/ veröffentlicht.
Die Anträge müssen folgende Teile enthalten:

  • ein ausgefülltes Formular für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (rechtsverbindlich unterschriebenes Dokument, das über das Websystem generiert wird) sowie
  • eine Bestätigung, dass die in dieser Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen und die Vorgaben der Programmspezifischen Hinweise erfüllt und in den zur Ausgabe der Gutscheine obligatorischen Beratungen eingehalten werden (über das bereitgestellte Formular).

7.3.2 Antrag auf Erstattung der Prämiengutscheine

Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden. Hierzu werden Formulare und weitere Informationen im Internet auf der Seite http://www.bildungspraemie.info/ bereitgestellt. Dort wird auch der Zugang zum Online-Antrag für die Abrechnung von Prämiengutscheinen ermöglicht. Die Verwendung der Formulare ist verbindlich. Die Antragstellung ist gleichzeitig die Zahlungsanforderung sowie Nachweis der Verwendung.
Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form im Original beim Bundesverwaltungsamt einzureichen. Die Adresse ist auf der Internetseite http://www.bildungspraemie.info/ veröffentlicht.
Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

  • der Zuwendungsantrag inklusive Auflistung der Prämiengutscheine, für die eine Förderung beantragt wird,
  • die Prämiengutscheine im Original,
  • für jeden Prämiengutschein: datierter Kontoauszug des Finanzinstitutes (Bankauszug) oder eine von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter unterschriebene Durchschrift der Quittung (versehen mit Originalunterschriften). Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, wann der Eigenanteil der teilnehmenden Person eingegangen ist und wer diesen bezahlt hat.
  • für jeden Prämiengutschein: Auszug aus dem Seminar-/Kursprogramm,
  • für jeden Prämiengutschein: Durchschrift der Originalrechnung an die teilnehmende Person,
  • für jeden Prämiengutschein: die von der teilnehmenden Person und dem Weiterbildungsanbieter nach Abschluss der Maßnahme unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme an der Veranstaltung im Original.

8 Hinweise

Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung sind als Querschnittsziele des ESF zu beachten. Zudem ist das Bundesprogramm Bildungsprämie dem Querschnittsziel Nachhaltigkeit verpflichtet. Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Peter Munk