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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur transnationalen Förderinitiative „InnoSysTox – Innovative Systemtoxikologie als Alternative zum Tierversuch“

Vom 05.09.2014

Vorbemerkungen

Zur Bündelung von Ressourcen und Infrastrukturen aus Systembiologie, Bioinformatik und Toxikologie sowie zum Ausbau und zur Stärkung der internationalen Kooperation, Koordination und Kommunikation bei der Entwicklung von 3R-basierter Forschung, veröffentlichen die Nederlandse organisatie voor gezondheidsonderzoek en zorginnovatie (ZonMw) und das deutsche Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die erste gemeinsame Bekanntmachung für interdisziplinäre Projekte der translationalen Förderinitiative InnoSysTox – Innovative Systemtoxikologie als Alternative zum Tierversuch.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In Wissenschaft und Gesellschaft wächst die Erkenntnis, dass das am besten geeignete Untersuchungsobjekt zur Beschreibung der Biologie des Menschen nicht das Tiermodell, sondern das Modell des Menschen selber ist. Innovative Methoden und Technologien, die auf menschlichen Zellen aufbauen, werden Entwicklungen bezüglich des Ersatzes, der Verringerung und der Verbesserung (3R-Konzept: Replacement, Reduction, Refinement) von Tierversuchen beschleunigen und Einblicke in grundlegende Mechanismen bei Krankheitsprozessen in Mensch und Tier gewähren.

Die Systembiologie gehört zu diesen innovativen Basistechnologien. Sie zielt auf das Verständnis des Gesamtorganismus ab und liefert eine umfassende Sichtweise auf die von ihr untersuchten lebenden Systeme. Zu diesem Zweck bündelt sie für unterschiedliche Stoffwechselwege verschiedene Arten von Daten und verwendet mechanistische Modelle, um diese mathematisch zu beschreiben. Allerdings beschränken sich die Erkenntnisse bisher überwiegend auf die Zell- und Gewebeebene. Um dies auf Organebene und der Ebene des Gesamtorganismus sowie dessen Umgebung zu übertragen, sind noch weitere Entwicklungsarbeiten erforderlich.

Im Bereich der Toxikologie wollen internationale Initiativen wie „Toxicology in the 21st Century“, „e:ToP“ und „Assuring Safety without Animal Testing” (ASAT) einen Sinneswandel zur Nutzung und Exploration der Biologie des Menschen einleiten. So sollen mehr Informationen aus in vitro-Tests gewonnen und damit die Anzahl von in vivo-Tierversuchen reduziert werden. Dies lässt sich durch prädiktive mathematische Modellierung toxikologisch wichtiger Signalwege, das Einbeziehen kinetischer und dynamischer Daten der Physiologie sowie deren Analyse, Visualisierung und Integration erreichen.

Die Kombination von Systembiologie und anderen Basistechnologien mit neuartigen Versuchsmethoden wird zu integrierten toxikologischen Teststrategien führen, die spezifischer und aussagekräftiger sind, als die Ergebnisse bisheriger Tierversuche. Letztlich soll mit integrierten toxikologischen Teststrategien sichergestellt werden, dass bei einer steigenden Zahl notwendiger Sicherheitsprüfungen für Verbraucher und Arbeitnehmer die Vorhersage und Quantifizierung menschlicher Gesundheitsrisiken verbessert und die Zahl der Versuchstiere verringert werden kann.

Die Fördermaßnahme InnoSysTox ist Teil des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung ( Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung ).

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 25 AGVO.

Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, ist von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b AGVO).

2 Gegenstand der Förderung

Diese Bekanntmachung für öffentlich-private Forschungsprojekte soll zur Entwicklung innovativer und/oder zur Anwendung neuer und vorhandener systembiologiebasierter 3R-Methoden in der Toxikologie (Systemtoxikologie) führen.

Gefördert werden transnationale, innovative und anwendungsorientierte Projekte interdisziplinärer Forschungsverbünde. Ein Projekt soll durch die internationale Zusammenarbeit in einem Konsortium öffentlicher und privater Partner einen Mehrwert generieren. Jedes gemeinsame Projekt muss systembiologische, toxikologische und 3R-Forschung entsprechend der nachfolgenden Beschreibung beinhalten.

Ziel der Systembiologie ist ein vollständiges und umfassendes Verständnis des quantitativen Verhaltens biologischer Systeme, das sich aus dem dynamischen Wechselspiel ihrer Einzelkomponenten ergibt. Als Grundvoraussetzung werden in systembiologiebasierten Forschungsvorhaben mathematische Modelle generiert, die in silico die Eigenschaften des untersuchten Systems und dessen quantitative Antwort auf innere und äußere Störungen desselben simulieren können. In diesem Rahmen ist für die Untersuchung biologischer Systeme eine interdisziplinäre Kooperation und Arbeitsteilung zwischen Biologen, Medizinwissenschaftlern, Mathematikern, Physikern, Informatikern, Chemikern und Ingenieuren erforderlich.

In der Systembiologie werden biologische Fragen durch die Integration von Experimenten und Ergebnissen mit computergestützter mechanistischer Modellierung, Simulation und theoretischer Vorhersage in iterativen Zyklen adressiert. Simulationen auf Basis der erarbeiteten Modelle liefern damit einen Input für das Design von Experimenten im Labor und ermöglichen so die Generierung neuer und besserer Ergebnisse und Datensätze. Die prädiktive Modellierung muss Teil eines jeden gemeinsamen Projektes sein.

Die Verbundprojekte sollen das Ziel verfolgen, einen deutlichen wissenschaftlichen Fortschritt beim Verständnis toxikologischer Prozesse im menschlichen Körper zu generieren. Mit etablierten Methoden soll dabei die Wirkung chemischer Substanzen parallel auf das Metabolom, das relevante Proteom, das Transkriptom und bei einer möglichen Mutagenität der untersuchten Substanz auch auf das Genom bestimmt werden. Ein Schwerpunkt der funktionalen Analyse integrierter Daten soll dabei auf den Stoffwechsel gelegt werden. Die zu beantragenden Projekte sollten ­humane Zelllinien oder in vitro-Modelle humaner Gewebe und ggf. Organe als Ausgangsbasis verwenden. Im Rahmen der Projekte sollen molekulare Effekte der Toxizität untersucht werden und als Basis für die zielgerichtete Entwicklung künftiger Toxizitätstests dienen, mit denen Tierversuche ersetzt werden können.

Das 3R-Konzept nach Russel und Burch (1959) beschreibt Alternativmethoden, die entweder Tierversuche vollständig ersetzen (Replacement) oder – falls dieses nicht möglich ist – zumindest eine Reduzierung der Anzahl der verwendeten Tiere (Reduction) bzw. eine Minderung des Belastungsgrades der Tiere (Refinement) erlauben. Der gemeinsame Projektantrag muss ein Konzept für die Auswirkungen des Projekts im Sinne des 3R-Konzepts liefern. Ziel der Konsortien sollte es sein, Validierungsverfahren einzuführen, mit denen Tierversuche nach oder während des gemeinsamen Projekts ersetzt, reduziert oder verbessert werden können. Zuständige (nationale und/oder internationale) Behörden im regulatorischen Bereich müssen im Rahmen des Projekts von Anfang an als Berater konsultiert werden. In der Projektskizze sollte dargestellt werden, wie dies erreicht werden soll.

Im Rahmen der Projektskizze sollte ein umfassender Ansatz zum Datenmanagement enthalten sein, der das Strukturieren, Annotieren, Speichern, Teilen und Verwenden generierter Daten beinhaltet. Verschiedene Forschungsinfrastrukturen können hierbei online Tools für die Planung des Datenmanagements zur Verfügung stellen. Bei der vorliegenden Bekanntmachung wird erwartet, dass das Datenmanagement über die nationalen Grenzen der individuellen Projektpartner hinausgeht. Den Konsortien wird dringend empfohlen, sich an die Vorgaben für gutes Datenmanagement zu halten, die im Anhang „Data Management Prerequisites“ (auf den Seiten des Einreichungssystems von ZonMw) dargestellt sind. Die Vereinbarungen zu Kommunikation, Datenspeicherung, Daten-/Modellaustausch und zu gemeinsamer Daten-/Modellnutzung sollten in einem gemeinsamen Konzept festgehalten werden.

ZonMw und BMBF wollen die Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ergebnisse fördern und erwarten das Gleiche von den jeweiligen antragstellenden Projektkonsortien. Das Ausmaß des Verwertungspotenzials ist daher Bestandteil des Begutachtungs- und Auswahlverfahrens der eingehenden Projektskizzen. Zur Maximierung des Verwertungspotenzials der Forschungsergebnisse soll ein Technology Transfer Office (TTO) oder ein vergleichbare Leistungen anbietender Dienstleister mindestens eines antragstellenden Konsortialpartners sowohl in der Antragsphase als auch während der Laufzeit eines geförderten Projekts konsultiert werden. In der Projektskizze ist darzulegen, wie das TTO einbezogen werden soll. Das TTO sollte die Projektleiter dabei unterstützen, potenziell patentierungswürdige Erfindungen und Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und vorschlagen, wie eine kommerzielle Nutzung ermöglicht werden kann. Die Projektskizze soll daher ein Konzept für die Anwendung der Ergebnisse beinhalten und der Umsetzungsplan sollte Angaben zu den entsprechenden Akteuren enthalten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ und http://ec.europa.eu/growth/smes/ .

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Um die im Rahmen der Maßnahme adressierten Aufgaben gebündelt und zielgerichtet anzugehen, werden interdisziplinäre Forschungsverbünde gefördert.

Dem gemeinsamen Projekt muss eine langfristig angelegte, internationale öffentlich-private Partnerschaft im Rahmen eines breit aufgestellten strategischen Konsortiums zugrunde liegen. Forschungseinrichtungen arbeiten hierbei zusammen mit einem oder mehreren privaten Partnern an einem gemeinsamen Projekt, wobei die Eigenverantwortlichkeit, Identität und Zuständigkeit aller Beteiligten gewahrt bleiben und Aufgaben und Risiken klar und angemessen verteilt sind.

Jedes Projektkonsortium besteht aus mindestens drei Partnern: Einer öffentlichen deutschen Forschungseinrichtung, einer öffentlichen niederländischen Forschungseinrichtung und einem privatwirtschaftlichen Partner. Es sind höchstens zwei deutsche und zwei niederländische öffentliche Partner pro Projektkonsortium zulässig. Privatwirtschaftlicher Partner kann jedes deutsche, niederländische oder internationale Unternehmen sein. Für die Zahl privater Partner in einem Konsortium existiert keine Obergrenze.

In der öffentlich-privaten Partnerschaft stellt ein öffentlicher Partner den Projektleiter, der auch Hauptantragsteller ist. Dieser steht während des Verfahrens mit ZonMw und BMBF/PtJ in Kontakt. Alle übrigen öffentlichen und privaten Partner sind Mitantragsteller.

Die jeweiligen nationalen Förderregularien finden Anwendung.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abzuschließen und zu unterzeichnen ist.

Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden.

Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Projektpartner sicherzustellen, dass bei der Durchführung der gemeinsamen Forschungsprojekte entstehendes geistiges Eigentum wirksam geschützt und angemessen verteilt wird.

Den Konsortien wird dringend empfohlen, Publikationen und Informationen zu Daten, Tools und Technologien, die aus ihrer Forschung hervorgehen, einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um anderen Forschergruppen den Zugriff zu gewähren. Weitere Details sind im englischsprachigen Ausschreibungstext zu finden1.

Antragstellerinnen und Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter diesen Förderrichtlinien nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von ­Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können auf dem Weg der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers zuzurechnen sind.

Jedes gemeinsame Projektkonsortium kann Mittel in Höhe von maximal 750 000 € beantragen, wobei die Laufzeit des gemeinsamen Projekts maximal drei Jahre beträgt. Eine grenzüberschreitende Förderung ist nicht zulässig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO gegebenenfalls höhere Förderquoten.

Für diese Fördermaßnahme sind die Vorgaben des ZonMw Topsector – Life Science & Health (LSH) zu berücksichtigen:

Der private bzw. die privaten Partner des Konsortiums müssen einen eigenen Sachwert oder Finanzmittel von gemeinsam mindestens 10 % der beantragten Gesamtfördersumme (Eigenfinanzierungsbeitrag) für das gemeinsame Projekt beitragen. Für deutsche Unternehmen kann die Eigenbeteiligung gemäß obenstehender Ausführungen hier verrechnet werden.

Partner aus anderen Ländern neben Deutschland und den Niederlanden, sogenannten „anderen Ländern“, können in Projekte einbezogen werden, wenn sie ihre Finanzierung aus eigenen Mittel sicherstellen und ihre Fachkompetenz für die Erreichung der Projektziele unerlässlich ist. Private Teilnehmer aus „anderen Ländern“ müssen den erforderlichen Eigenfinanzierungsbeitrag leisten können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

Weitere Details zum Verfahren sowie eine Beispielrechnung sind im englischsprachigen Ausschreibungstext zu finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

Zuwendungen werden auf der Grundlage der Begutachtung des Verbundantrags gewährt.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

Telefon: 0 24 61/61-55 43
Telefax: 0 24 61/61-90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartnerinnen:

Dr. Henrike Knizia

Telefon: 0 24 61/61-97 58
E-Mail: h.knizia@fz-juelich.de

Dr. Sonja Matthiesen

Telefon: 0 24 61/61-9 64 55
E-Mail: s.matthiesen@fz-juelich.de

Joint Call Secretariat

Fragen zum Antragsverfahren sind zu richten an das Joint Call Secretariat, ZonMw, Niederlande, Frau Astrid Purcell, Secretariat

Telefon +31 (0) 70/3 49-52 13
E-Mail: purcell@zonmw.nl.

Es wird empfohlen zur Antragsberatung mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der zu fördernden Projekte ist zweistufig angelegt und beinhaltet einen fachlichen Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten.

Für das Einreichen von Projektskizzen und Anträgen gilt der folgende vorläufige Zeitplan:

Frist für die Einreichung der Projektskizzen 16. Dezember 2014
Eingang der Kommentare der Gutachter 19. März 2015
Frist für Vorlage von Stellungnahmen der Antragsteller
zu den Begutachtungsergebnissen

15. April 2015
Erstellung einer Prioritätenliste Mitte Mai 2015
Projektbeginn ca. November 2015


7.2.1 Beantragung

7.2.1.1 Vorlage und Auswahl von Forschungsverbünden

Ein Onlineportal zur Suche nach geeigneten Partnern für ein gemeinsames Projekt steht auf den Seiten des Projektträgers Jülich unter https://services.ptj.de/innosystox-partnering zu Verfügung. In diesem Partnering Tool gibt es eine Rubrik „Suche (request) nach Partnern“ und „Angebot (offer) von Fachkompetenzen“. Allen, die für ein mögliches Projekt im Rahmen dieser Bekanntmachung auf der Suche nach transnationalen Kooperationspartnern sind, wird die Nutzung dieses Partnering Tools empfohlen.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das hierfür vorgesehene Einreichungsportal „ProjectNet“-System unter http://www.zonmw.nl/nl/subsidies/subsidiekalender/detail/item/innovative-systems-toxicology-for-alternatives-to-animal-testing/ zu nutzen. Dort finden sich auch weitere Details zur Vorgehensweise bei der elektronischen Einreichung von Skizzen, zur Nutzung des Portals sowie den zur Einreichung der Projektskizze erforderlichen Dokumenten und Informationen.

Bei Problemen mit „ProjectNet“ wenden Sie sich bitte telefonisch an den Helpdesk unter Telefon: +31 (0) 70/3 49-51 78 (Montag bis Freitag, 8.00 bis 17.00 Uhr) oder senden Sie eine E-Mail an projectnet@zonmw.nl.

Weitere Details zum Einreichungsverfahren sind im englischsprachigen Ausschreibungstext zu finden.

Die Frist zur Einreichung der Projektskizzen endet am 16. Dezember 2014 um 15.00 Uhr MEZ. Alle gemeinsamen Anträge sind in englischer Sprache zu verfassen.

7.2.1.2 Bewertungskriterien

Jede Projektskizze wird hinsichtlich ihrer Relevanz und ihrer Qualität begutachtet.

Relevanz:

  • Der gemeinsame Antrag sollte den unter Nummer 2 der transnationalen Bekanntmachung dargelegten Zielen und Bedingungen bzw. den Vorgaben dieser Bekanntmachung entsprechen.

Qualität:

Gemeinsame Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien begutachtet:

  • Innovationsgrad, Klarheit und wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten:
    • Originalität und innovativer Charakter
    • Klare und stringente Formulierung der Fragestellung
    • Wissenschaftliche Qualität
  • Eignung des Arbeitsplans:
    • Durchführbarkeit des Projekts und Abschluss der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten innerhalb des geplanten Zeitraums
    • Konkrete Schritte, unter anderem Aufgabenverteilung, Meilensteine und zu erbringende Leistungen
    • Effektivität des gewählten Ansatzes
    • Effektivität des Datenmanagementkonzepts
    • Angemessenheit der Finanzplanung
  • Wissenschaftliche Qualität und Fachkompetenz des Projektkonsortiums:
    • Ausgewiesene wissenschaftliche Exzellenz und internationale Wettbewerbsfähigkeit belegt durch wissenschaft­liche Publikationen, Zuwendungen und Ehrungen, Vernetzung, Ausbildung, Mobilität und/oder Leitungsaufgaben
    • Mehrwert durch internationale Kooperation
    • Komplementarität und Ausgewogenheit der eingebundenen Fachrichtungen
    • Erfahrung mit inter- und transdisziplinärer Forschung
    • Qualität des Datenmanagementkonzepts
  • Konzept für die Umsetzung der Forschungsergebnisse:
    • Darstellung der einzelnen Schritte für Kommunikation und Umsetzung der Ergebnisse sowohl während des Projekts als auch nach Laufzeitende
    • Umsetzungserfahrung und Einbindung von Fachleuten zur Unterstützung der Umsetzung.
7.2.1.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy Online“ dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Statusseminar

Von den Projektkoordinatoren der geförderten Verbundprojekte erwarten ZonMw und BMBF:

  • Einen Fortschrittsbericht (Zwischenbericht) und einen Abschlussbericht mit einer Zusammenfassung der Projektergebnisse (Vorlagen werden zur Verfügung gestellt)
  • Die Teilnahme an Statusseminaren (voraussichtlich am Beginn und am Ende der Projektlaufzeit), um hier die Projektergebnisse vorzustellen und den wissenschaftlichen Austausch anzuregen.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. September 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stephan Roesler