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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „DATIpilot – Fördern und Lernen für Innovation und Transfer: Ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“, Bundesanzeiger vom 12.07.2023

Vom 04.07.2023

Präambel

Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode (2021 bis 2025) verpflichtet sich die Bundesregierung zu einer Förderpolitik, die Transfer und Innovation modernisiert. Hierfür soll die Innovationskraft der Regionen und ihrer Akteure stärker nutzbar gemacht werden, indem regionale sowie überregionale Innovationsökosysteme gestärkt werden und in diesen die Entstehung Sozialer und technologischer Innovationen beschleunigt wird. Zu diesem Zweck wird die Deutsche Agentur für Transfer und Innovation (DATI) gegründet.

Mit der DATI sollen neue Wege in der Förderung beschritten werden. Die DATI geht – thematisch offen – von den Interessen, Kompetenzen und Bedarfen vor Ort aus. Akteure mit vielversprechenden Ideen werden einfach, schnell und bedarfsgerecht unterstützt. Die DATI setzt dabei auf Innovationscommunities, in denen Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung gemeinsam innovative Lösungen für gesellschaftliche oder wirtschaftliche Herausforderungen in einem Themenfeld oder einer Region erarbeiten. Hierbei kommt (auch) den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) sowie den Universitäten eine zentrale Rolle zu. Sie können – ebenso wie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen – Impulsgeber für den Austausch und die Ko-Kreation von Wissen und Technologien mit Anwendungspartnern aus der Praxis, kurzum „Transfer“, sein. Dieser forschungsbasierte Transfer trägt maßgeblich dazu bei, dass Innovationen entwickelt und umgesetzt werden. Zentrales Ziel der DATI ist es daher, den Transfer zu verbessern und zu beschleunigen und damit den Innovationsstandort Deutschland insgesamt zu stärken.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Um die DATI sowie mögliche dazugehörige Förderprozesse konzeptionell vorzubereiten, schaltet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den DATIpilot als Experimentierraum vor. Mit dem DATIpilot werden zwei Zielrichtungen verfolgt. Erstens sollen – vorhandene oder durch diese Maßnahme angeregte – innovative Ideen für Transferprojekte in den verschiedenen Regionen Deutschlands sowie in den unterschiedlichen Themenfeldern eruiert und Transferpotenziale erschlossen werden. Hiermit soll die Breite der Forschungslandschaft zu verstärkten Transferaktivitäten mobilisiert werden. Zweitens sollen neue Ansätze für eine vereinfachte und flexiblere Förderung von Transfer erprobt werden. Im Rahmen der bestehenden Förderregularien will das BMBF gemeinsam mit den geförderten Projekten Lösungen für effizientere Förderprozesse und effektivere Unterstützungsangebote entwickeln.

Die im Experimentierraum DATIpilot gewonnenen Erkenntnisse und vielversprechende neue Ansätze der Förderung fließen unmittelbar in die weitere Ausgestaltung der DATI ein. Sichergestellt wird dies unter anderem durch eine parallel durchgeführte Begleitforschung, die Lern- und Erfahrungswerte sowie vielversprechende Gestaltungsimpulse kontinuierlich ermittelt und aufbereitet. Damit wird diese Fördermaßnahme zum Experimentierraum für eine agile Innovationspolitik und zahlt ebenfalls auf die Umsetzung der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung ein.

1.1 Förderziel

Der Wissens- und Technologietransfer zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen – HAW, Universitäten und Forschungseinrichtungen – und Einrichtungen aus der Praxis, beispielweise Unternehmen, Vereine, Verbände oder Verwaltungen, trägt maßgeblich zu Fortschritt und zur Innovationsfähigkeit Deutschlands bei. In der Praxis werden neue Erkenntnisse aus der Forschung genutzt, um technologische oder Soziale Innovationen zu entwickeln. Die Wissenschaft erhält aus der Praxis relevante Forschungsfragen und -bedarfe und kann durch innovative Lösungsvorschläge einen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Dieser forschungsbasierte Transfer findet auf unterschiedlichen Wegen statt, unter anderem durch direkte Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis in verschiedenen Formaten und Intensitäten, die kommerzielle Nutzung von Forschungsergebnissen auf Basis von Intellectual Property-Rechten oder durch Personalaustausch.

Eine Reihe von Faktoren hemmt jedoch den Transfer: Nicht selten fehlen Anreize und Ressourcen für die Zusammenarbeit, Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft und Praxis finden nicht zusammen, sprechen unterschiedliche „Sprachen“, arbeiten mit unterschiedlichen Zeithorizonten oder haben unterschiedliche Erwartungen. Bisweilen sind Forschungsergebnisse noch nicht reif für eine Anwendung, rechtliche Rahmenbedingungen sowie IP-Fragen behindern deren Übertragung in die Praxis oder bestimmte Stakeholder sind schwer zu erreichen. Die Überwindung dieser Hemmnisse ist im Interesse sowohl der Wissenschaft als auch der Praxis. Den Hochschulen – HAW wie Universitäten – und Forschungseinrichtungen kommt als öffentlichen Einrichtungen jedoch eine besondere Rolle zu. Sie können durch die Intensivierung und effektive Gestaltung des Transfers eine zentrale Rolle in Innovationsökosystemen einnehmen und Schrittmacher für Innovationsprozesse sein.

Die Förderung richtet sich daher insbesondere an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen, insbesondere HAW sowie Universitäten, und Forschungseinrichtungen sowie Akteurinnen und Akteure aus der Praxis, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern aus der Praxis anwendungsorientierte Forschungsansätze auszubauen und neue Zugänge für forschungsbasierten Transfer zu entwickeln und zu erproben. Dies ist auf zwei Ebenen möglich:

  • Einzelne Akteurinnen und Akteure (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) können in „Innovationssprints“ eine konkrete, kreative Transfer- oder Innovationsidee erproben oder weiterentwickeln (Modul 1).
  • Es können „Innovationscommunities“ aufgebaut oder weiterentwickelt werden, in denen mehrere Partnereinrichtungen aus der Wissenschaft und der Praxis gemeinsam den forschungsbasierten Transfer und die Entwicklung von Innovationen in einem selbstdefinierten Themenfeld vorantreiben (Modul 2).

Die Förderung ist offen für alle Themen und fachlichen Schwerpunkte. Adressiert werden explizit alle Innovationsarten, wie zum Beispiel technologische Innovationen, neue Geschäftsmodelle und Soziale Innovationen. Unter Sozialen Innovationen werden neue soziale Praktiken oder Organisationsmodelle verstanden, die technologieinduziert oder unabhängig davon sein können. Die genauen Anforderungen der Förderung sind in Nummer 1.2 und in den weiteren Abschnitten erläutert.

Übergeordnete Ziele der DATIpilot-Förderung sind:

  • Ergebnisse und Kompetenzen der wissenschaftlichen Forschung für die Entwicklung von technologischen wie Sozialen Innovationen zu nutzen,
  • wissenschaftliche Forschungsergebnisse für eine zukünftige innovative Anwendung zu qualifizieren,
  • neue Anwendungsmöglichkeiten für wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu erschließen,
  • erfolgreiche Transfer- und/oder Innovationsaktivitäten zu skalieren,
  • neue Formate für effektiven Austausch, Ko-Kreation und Kooperation in Partnerschaften zwischen Wissenschaft und Praxis zu erproben,
  • potentielle Anwendungspartnerinnen und -partner aus Wirtschaft, Gesellschaft oder Verwaltung für eine Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprozessen zu gewinnen,
  • nachhaltige Partnerschaften zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung zu stärken,
  • Voraussetzungen, z. B. in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen, für eine erfolgreiche Überführung von Forschungsergebnissen in eine Anwendung zu klären.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der oben genannten Ziele werden Projekte in zwei, frei wählbaren Modulen gefördert:

Modul 1 – Innovationssprints

In Modul 1 werden anwendungsorientierte Forschungs- und Transferprojekte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an HAW, Universitäten und Forschungseinrichtungen gefördert, mit denen innovative Herangehensweisen an Transfer konzipiert, erprobt und reflektiert werden. Ausgangspunkt sind bestehende Forschungsergebnisse oder vielversprechende Konzepte mit fundierter Datenbasis, denen ein hohes Innovationspotenzial zugeschrieben wird. Mit der Förderung soll ein Freiraum für weitere, iterativ angelegte Transferschritte geschaffen werden. Dabei kann es darum gehen, Praxisperspektiven in die weitere Forschung einzubinden, durch eine kreative Verknüpfung von Wissen und Ideen neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln oder Forschungsergebnisse weiter für eine innovative Anwendung zu qualifizieren.

Gesucht werden Projekte, die ungewöhnliche Herangehensweisen, Perspektiven oder Partnerschaften für Transfer und Ko-Kreation erproben wollen. Projekte können an verschiedenen Stellen im Forschungs- und Innovationsprozess ansetzen, das heißt auf Ergebnissen der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung aufbauen. Maßgeblich für die Förderung ist die Originalität der Projektidee, das Anwendungspotenzial sowie dessen gesellschaftliche Relevanz. Es müssen in einem begrenzten Zeitrahmen signifikante Schritte für einen Transfererfolg darstellbar sein.

Modul 2 – Innovationscommunities

In Modul 2 wird der Aufbau sowie die Entwicklung von Innovationscommunities gefördert.

Eine Innovationscommunity ist ein kooperatives Netzwerk, das wissenschaftliche Einrichtungen – HAW, Universitäten und/oder Forschungseinrichtungen – sowie Akteure aus Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung zusammenbringt. Innovationscommunities sind durch ein gemeinsames Innovationsthema verbunden. Die Mitglieder einer Community sind auf das Wissen, die Fähigkeiten und/oder die Ressourcen der anderen Mitglieder angewiesen, um erfolgreiche Innovationen entwickeln und Lösungen für komplexe Herausforderungen finden zu können. Innovationscommunities leben durch einen möglichst offenen Austausch von Ideen und Wissen und von der Bereitschaft, gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern Lösungen zu erarbeiten. Dies erfordert Vertrauen, Flexibilität und eine gemeinsame strategische Zielsetzung.

Gesucht werden Innovationscommunities mit hohem Innovationspotenzial und erkennbaren Alleinstellungsmerkmalen in ihrem Thema, die mit neuen Herangehensweisen der Entwicklung ihrer Community einen deutlichen Schub geben wollen. Zweck der Förderung ist es, die Entwicklung der Innovationscommunity zu unterstützen. Dazu gehören die Weiterentwicklung der strategischen Ausrichtung und der Partnerstruktur, die Etablierung eines leistungsfähigen Community-Managements, die Etablierung effektiver Formate für Transfer und Ko-Kreation sowie die Umsetzung konkreter Forschungs-, Transfer- und Innovationsprojekte.

Die Förderung ist offen für Innovationscommunities mit unterschiedlichen Charakteristika hinsichtlich des Entwicklungsstadiums, der thematischen Breite und der räumlichen Ausdehnung:

  • Entwicklungsstadium: Es können sich neue Communities bewerben, die – getrieben von initialen Mitgliedern – ihre strategische Ausrichtung ausarbeiten und weitere Mitglieder finden wollen. Ebenso können sich reifere Communities bewerben, die bereits an der strategischen Ausrichtung ihrer Community gearbeitet haben und in denen ein größerer Kreis an Partnerinnen und Partnern aus Wissenschaft und Praxis bereits verschiedene Projekte zusammen umgesetzt hat.
  • Thematische Breite: Die Innovationscommunities definieren sich immer maßgeblich über ihr Thema. Möglich ist einerseits, dass Communities ein eng gestecktes Thema verfolgen und die benötigten Fachkompetenzen, die Zielgruppen und Anwendungsfelder des Transfers gut abgrenzbar sind. Andererseits sind ebenso Innovationscommunities willkommen, die ein komplexes Thema bearbeiten wollen und dafür interdisziplinäre Kompetenzen aus der Wissenschaft sowie heterogene Akteure aus der Praxis benötigen.
  • Räumliche Ausdehnung: Innovationscommunities sind in der Regel durch ihre Mitgliederstruktur regional verankert, vernetzen sich aber im Laufe der Zeit bundesweit mit relevanten Partnereinrichtungen. Internationale Partner können Mitglied der Community sein, aber nicht gefördert werden.

Maßgeblich für die Förderung sind das Innovationspotenzial der Community sowie die Herangehensweise an die Community-Entwicklung. Zweck der Förderung ist es auch, ko-kreativ mit den Innovationscommunities effektive Formen des Community-Managements und passende Unterstützungsangebote zu entwickeln. Dies erfordert die Bereitschaft zur Reflektion der eigenen Prozesse und zum Austausch mit anderen Innovationscommunities.

Für beide Module gilt: Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

1.3.1 Modul 1 – Innovationssprints

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis zu Beihilfen:

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1

1.3.2 Modul 2 – Innovationscommunities

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis zu Beihilfen:

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.2

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b bis d, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Modul 1 – Innovationssprints

Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungs- und Transferprojekte als Einzelprojekt an HAW, Universitäten oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder als Verbundprojekt mit jeweils maximal einer Partnerin bzw. einem Partner aus der Wissenschaft und dem nichtwissenschaftlichen Bereich, z. B. einem Unternehmen, einem Verein oder einer Gebietskörperschaft. In den Projekten werden Forschungsergebnisse weiterentwickelt und mit konkreten Anwendungsmöglichkeiten verknüpft. Die Projekte müssen eine spezifische Zielgruppe aus der Wirtschaft, Gesellschaft oder Verwaltung in den Blick nehmen und sich mit konkreten Herausforderungen oder Problemlagen dieser Zielgruppen auseinandersetzen. Es muss ein direkter Austausch mit ausgewählten Praxispartnerinnen und -partnern in den Projekten vorgesehen sein, wobei Formate und Intensität des Austauschs passend zum Projektziel gestaltet werden können.

Es werden Projekte bis zu einem hohen Technology-Readiness-Level (bis zum Abschluss von TRL 7) gefördert. Von den Projektergebnissen sollte perspektivisch nicht nur ein Anwendungsfall, z. B. ein einzelnes Unternehmen, profitieren. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem modellhafte Transferformate erprobt oder innovative Lösungen, die Synergien für weitere Anwendungspartnerinnen und -partner bieten, entwickelt werden.

2.2 Modul 2 – Innovationscommunities

Gefördert werden thematisch definierte Innovationscommunities, die sich aus einer offenen Anzahl an Mitgliedern mit unterschiedlichen Rollen zusammensetzen. Ein Kern an zentralen Mitgliedern ist für die strategische Steuerung und das Management der Community verantwortlich. Diese Mitglieder stellen das Managementteam, das sich aus jeweils mindestens einer Person aus der Wissenschaft und aus der Praxis zusammensetzt (siehe Nummer 4.2). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an HAW sowie kleinen und mittelgroßen Universitäten sind besonders aufgefordert, sich im Managementteam zu engagieren. Ein weiterer Kreis an Mitgliedern trägt die Community inhaltlich mit und engagiert sich aktiv für deren Entwicklung. Darüber hinaus können weitere Partnerinnen und Partner punktuell einbezogen werden. Die Anzahl und Art der Mitglieder und Partnerschaften kann abhängig vom Thema und der Zielsetzung der Community gewählt werden. Wünschenswert ist die Entwicklung einer vielfältigen Partnerstruktur sowie die Einbindung mindestens einer HAW oder kleinen und mittelgroßen Universität als Community-Mitglied.

Auf Projektebene besteht die Community aus einem zentralen Managementprojekt und einer Vielzahl an Community-Projekten, in denen unterschiedliche Community-Mitglieder Forschungs-, Innovations- und Transferaktivitäten umsetzen. Anzahl, Inhalte und Partnerschaften der Community-Projekte können von den Communities bis zur Budgetgrenze (siehe Nummer 5.2) eigenständig gestaltet werden. Es ist Aufgabe des Managementteams geeignete Steuerungs- und Organisationsstrukturen für die Community zu etablieren. Hierzu zählen auch Strukturen und Prozesse für eine faire und transparente Auswahl von Community-Projekten innerhalb der Communities. Jede Community erhält Förderung für

  • ein zentrales Management-Projekt, das durch das Managementteam getragen wird, in der Regel ein Einzel- oder Verbundprojekt über die gesamte Laufzeit der Community (maximal vier Jahre), unter anderem zur strategischen Weiterentwicklung und Organisation der Innovationscommunity, Aufbau eines Innovationsmanagements, Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation.
  • Community-Projekte mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren, in denen verschiedene Community-Mitglieder ein weites Spektrum an Forschungs- und Transferaktivitäten durchführen können. Dazu kann neben anwendungs­orientierten Forschungsarbeiten beispielsweise die Entwicklung von Prozess- oder Geschäftsmodellinnovationen zählen. Ebenso können Transferformate oder Innovationsmethoden erprobt werden, auch unter Beteiligung externer Beratung (siehe im Detail Nummer 5.2).

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Modul 1 – Innovationssprints

In Modul 1 sind HAW, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt. Im Verbund mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung sind zudem Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen (z. B. Stiftungen, Vereine, Verbände und Bildungseinrichtungen) antragsberechtigt.

3.2 Modul 2 – Innovationscommunities

In Modul 2 sind HAW, Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) antragsberechtigt. Voraussetzung ist die Mitwirkung in einer ausgewählten Innovationscommunity.

Für beide Module gilt:

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen, wie Stiftungen, Vereine und Verbände), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Modul 1 – Innovationssprints

Für die geförderten Projekte sind übergreifende Begleitaktivitäten geplant, die unter anderem der Vernetzung, der Analyse der Ergebnisse und Erfahrungen sowie der Öffentlichkeitsarbeit dienen. Die Projektteilnehmenden sind verpflichtet, Beiträge zu diesen Begleitaktivitäten zu liefern und gegebenenfalls an Veranstaltungen des BMBF teilzunehmen.

4.2 Modul 2 – Innovationscommunities

Innovationscommunities werden durch ein Managementteam geleitet. Das Managementteam muss aus mindestens einer Person aus einer HAW, Universität oder Forschungseinrichtung und mindestens einer Person aus einer nichtwissenschaftlichen Einrichtung (z. B. Unternehmen, Verein, Verband, Kommune) bestehen. Das Managementteam ist verantwortlich für die Budgetsteuerung und organisiert die Entwicklung und Auswahl von Community-Projekten. Das Managementteam ist verpflichtet, faire und transparente Auswahl- und Entscheidungsprozesse für die Community-Projekte zu definieren und umzusetzen. Diesbezügliche Vorgaben oder Auflagen des Zuwendungsgebers sind einzuhalten.

Das Community-Management ist verpflichtet, in einem engen Austausch mit dem vom BMBF beauftragten Projektträger Antrags- und Förderprozesse zu reflektieren und die Beantragung von Community-Projekten durch Partnereinrichtungen der Community zu unterstützen.

In Modul 2 sind umfangreiche Begleitaktivitäten geplant, die unter anderem der Vernetzung, der Aufbereitung der Ergebnisse und Erfahrungen sowie der Öffentlichkeitsarbeit dienen. Die Projektteilnehmenden sind verpflichtet, Beiträge zu diesen Begleitaktivitäten zu liefern und gegebenenfalls an dazugehörigen Veranstaltungen des BMBF teilzunehmen.

Die Weiterleitung von Fördermitteln zur Projektförderung nach den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO ist als Ausnahme für bestimmte Innovationscommunities möglich (siehe weitere Informationen unter www.bmbf.de/dati).

Für beide Module gilt:

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.1 Modul 1 – Innovationssprints

In Modul 1 können Projekte in Form von Einzel- oder Verbundprojekten mit maximal zwei Partnern beantragt werden. Der Förderzeitraum beträgt drei bis maximal 18 Monate. Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen 150 000 Euro pro Partner nicht übersteigen.

In den Projekten können unter anderem Aktivitäten wie Forschung und Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien, Entwicklung und Erprobung von transferfördernden Dienstleistungen, Maßnahmen zur Einbindung von Innovations- und Transferpartnern gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Staatliche Beihilfen werden im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt. Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Es können Ausgaben für Personal, Reisen und Aufträge gefördert werden.

  • Für Reisen und Aufträge können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden; Reisekosten ins Inland maximal 230 Euro für eintägige Reisen, bei mehrtägigen Reisen zuzüglich 100 Euro für jede notwendige Übernachtung, innerhalb Europas maximal 1 500 Euro pro Reise, außereuropäisches Ausland maximal 3 000 Euro pro Reise, Konferenzgebühren maximal 1 000 Euro pro Reise. Reisen sollten im Sinne der Nachhaltigkeit soweit möglich beschränkt werden. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
  • Im Rahmen von Aufträgen: Kleine Workshops bis maximal 5 000 Euro (maximal 40 Teilnehmende), inklusive Technik, Räume, Catering (bis zu 40 Euro/Person).

Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüberhinausgehende erwartete Ausgaben müssen erläutert werden. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Aus­gaben, diese sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

5.2 Modul 2 – Innovationscommunities

In Modul 2 können Communities im Sinne von Nummer 1.2 dieser Richtlinie mit insgesamt bis zu fünf Millionen Euro gefördert werden. Der Förderzeitraum beträgt maximal vier Jahre. Jede Community erhält eine Förderung für ein zentrales Management-Projekt und verschiedene Community-Projekte. Die Communities organisieren die Entwicklung und Auswahl von Community-Projekten im Laufe des Gesamtförderzeitraums von vier Jahren selbständig (siehe auch Nummer 2.2). Das Verhältnis zwischen den Ausgaben für das Community-Management und Community-Projekte muss in der Skizze inhaltlich plausibilisiert werden.

Förderfähig sind:

  • In der Regel ein Einzel- oder Verbundprojekt zum Community-Management, inklusive Strategieentwicklung und Aufbau eines Innovationsmanagements über die gesamte Laufzeit der Community (maximal vier Jahre),
  • Community-Forschungs- und Entwicklungsprojekte als Einzel- oder Verbundprojekte mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren.

In den Projekten können die folgenden Aktivitäten gefördert werden, wobei die Auflistung nicht abschließend ist:

  • Forschung und Entwicklung im Themenfeld der Innovationscommunity,
  • Durchführbarkeitsstudien,
  • Auf- und Ausbau von Innovationslaboren und -räumen, z. B. zur Beförderung der Diffusion neuer Technologien/Methoden/Werkzeuge in KMU (ohne Bau und Grundstückserwerb),
  • Investitionen in Forschung- und Entwicklungsinfrastruktur in transferorientierten Projekten,
  • Durchführung von Veranstaltungen, Entwicklung und Erprobung von transferfördernden Dienstleistungen,
  • Durchführung von Begleitforschungen zum Erkenntnisgewinn über Transferprozesse,
  • Maßnahmen zur Einbindung weiterer Innovations- und Transferpartner,
  • Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Gewährung der Zuwendungen an Hochschulen für Vorhaben erfolgt nur dann, wenn diese Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für bestimmte Finanzpositionen können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden:

  • Reisekosten ins Inland maximal 230 Euro für eintägige Reisen, bei mehrtägigen Reisen zuzüglich 100 Euro für jede notwendige Übernachtung, innerhalb Europas bis 1 500 Euro pro Reise, außereuropäisches Ausland maximal 3 000 Euro pro Reise, Konferenzgebühren maximal 1 000 Euro pro Reise. Reisen sollten im Sinne der Nachhaltigkeit soweit möglich beschränkt werden. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. des „Merkblatts Vorkalkulation für Zuwendungen – Kostenbasis –“ als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten anerkannt werden.
  • Kleine Workshops bis maximal 5 000 Euro (maximal 40 Teilnehmende), inklusive Technik, Räume, Catering
  • Catering bei Veranstaltungen bis zu 40 Euro/Person
  • Sachausgaben insgesamt bis 5 000 Euro, exklusive der Ausgaben für Workshops.

Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüberhinausgehende erwartete Ausgaben müssen erläutert werden. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Aus­gaben, diese sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.

Abweichend von den vorstehenden Regelungen können Community-Projekte auch nach den Regelungen von Modul 1 als „Community-Sprints“ gefördert werden. Es gelten dann die entsprechenden Förderkonditionen und beihilferechtlichen Regelungen (siehe Nummer 3.1, 5.1 und 6).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Für Modul 1 gilt, dass abweichend von den NABF Nr. 2.1.1 Überschreitungen der Einzelansätze des Finanzierungsplans zulässig sind, sofern sie durch Einsparungen in anderen Einzelansätzen vollständig ausgeglichen werden.

Abweichend von den NABF Nr. 4.4 besteht in Modul 1 der Zwischennachweis nur aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Durch Monitoring und Beratung seitens des Projektträgers sowie eine umfassende Begleitforschung ist ein kontinuierliches Projektcontrolling gegeben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Open Access

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wissenschaftskommunikation

Innovationscommunities (Modul 2) sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit den Forschungsprozessen und den Forschungsergebnissen der Community einzuplanen und darzulegen. Im Rahmen des Community-Managements soll eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickelt werden. Aktivitäten einzelner Community-Projekte zur Wissenschaftskommunikation können darüber hinaus unterstützt werden.

Zuwendungsempfänger in Modul 1 werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt, der auch Ansprechpartner für alle Fragen zu den Bewerbungs- und Förderbedingungen ist:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI
Lützowstraße 109
10785 Berlin

Ansprechpartnerin:

Dr. Kirsten Kunkel
Beratungstelefon: 030/20199-3673
E-Mail: ptj-datipilot@fz-juelich.de

Ansprechpartner zu der politischen Zielsetzung der Fördermaßnahme ist das BMBF:

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Projektgruppe „DATI und regionale Innovationsökosysteme“
Kapelle-Ufer 1
D-10117 Berlin
E-Mail: datipilot@bmbf.bund.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sowie unter https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/datipilot/datipilot.html sind weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Antrags- und Auswahlprozess im Modul 1 – Innovationssprints

Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe reichen Bewerberinnen und Bewerber Kurzskizzen ein, aus denen in einem wettbewerblichen Verfahren Skizzen ausgewählt werden. Die Auswahl erfolgt in drei Schritten: erstens einer Vorprüfung und Selektion anhand der unten genannten Bewertungskriterien; zweitens öffentlichen Pitches ausgewählter Bewerberinnen und Bewerber; drittens einem Losverfahren (siehe im Detail Nummer 7.2.1).

Final ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden in der zweiten Stufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen (siehe Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Kurzskizzen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. August 2023 Kurzskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Hierfür ist das Portal „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Kurzskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Kurzskizze wird unter https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/datipilot/datipilot.html eine verbindlich zu verwendende Vorlage bereitgestellt. Kurzskizzen, die den formalen Anforderungen der Vorlage nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die ausgefüllte Vorlage wird im Portal „easy-Online“ hochgeladen. Dort sind weitere Angaben, unter anderem zur einreichenden Person, zu machen. Eine qualifizierte Unterschrift der einreichenden Person ist für die Bestandskraft der Kurzskizze nicht erforderlich. Im Portal „easy-Online“ ist folgender Menüauswahl zu folgen:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: DATIpilot
  • Förderbereich: Modul 1 – Innovationssprints

Mit der Einreichung der Kurzskizze bestätigt die einreichende Person, dass ihr Projekt von der Leitung ihrer Institution unterstützt wird. Eine förmliche Unterschrift oder ein Unterstützungsschreiben der Leitungen ist für die Skizzeneinreichung nicht erforderlich.

Folgende Fragen müssen in der Kurzskizze beantwortet werden:

  1. Was ist der innovative Kerngedanke Ihres Projekts? (500 Zeichen)
  2. Was ist Ihr Ausgangspunkt? Auf welchen Erkenntnissen/Erfahrungen bauen Sie auf? (1 000 Zeichen)
  3. Vor welchem Transfer- oder Innovationsproblem stehen Sie? (1 000 Zeichen)
  4. Was ist Ihr Lösungsansatz? Welche Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt? (1 000 Zeichen)
  5. Welche konkreten Schritte wollen Sie im Projekt umsetzen? (1 000 Zeichen)
  6. Welche Anwendergruppen (beispielsweise Unternehmen/Kommunen/Vereine) könnten kurz- und langfristig von Ihrem Projekt profitieren? Welches Innovationspotenzial schaffen Sie für diese? (1 000 Zeichen)
  7. Warum sollte gerade Ihr Projekt gefördert werden? Was ist das Neue an Ihrem Projekt? (500 Zeichen)

Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Kurzskizze durch die Verbundkoordination vorzulegen.

Die eingegangenen Kurzskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Originalität und Neuheitsgrad der Projektidee,
  • gesellschaftliche Relevanz des Themas bzw. gesellschaftliche Bedeutung des geschaffenen Innovationspotenzials im Erfolgsfall,
  • Umsetzbarkeit in der gegebenen Zeit bzw. Eignung der Förderung, einen signifikanten Fortschritt für das adressierte Problem zu erzielen.

Die Auswahl erfolgt in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt prüfen das BMBF und der Projektträger alle Kurzskizzen entsprechend den oben genannten Kriterien und nehmen eine Vorselektion vor.

Alle vorselektierten Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer Präsenzveranstaltung eingeladen, bei der sie ihre Projektidee in einem Pitch präsentieren. Die Pitch-Veranstaltungen finden voraussichtlich im November 2023 statt. Die Teilnehmenden der Veranstaltung wählen auf Basis der Pitches die überzeugendsten Projektideen aus. Aus dem Pool der nicht ausgewählten Projektideen werden weitere Projekte unter notarieller Aufsicht ausgelost. Das Verfahren wird durch das begleitende Monitoring und die Begleitforschung beobachtet und ausgewertet.

Das Auswahlergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern direkt auf der Veranstaltung sowie im Anschluss schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der ausgewählten Kurzskizzen aufgefordert, innerhalb von ca. acht Wochen, voraussichtlich bis Ende Januar 2024, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Prüfung und Bescheidung der Anträge erfolgt voraussichtlich innerhalb von drei Monaten. Als Projektstart ist der 1. Juni 2024 geplant.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen.

Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sollte keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, muss der Antrag zusätzlich postalisch mit einer Originalunterschrift eingereicht werden.

Mit den Förderanträgen sind unter anderem folgende ergänzende Informationen je Partner vorzulegen:

  • detaillierte Projektbeschreibung, inklusive Meilensteinplanung, Arbeits- und Zeitplan,
  • detaillierte Finanzierungs- und Ressourcenplanung,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Es kann eine gemeinsame Projektbeschreibung erstellt werden, die auch die Arbeitspakete aller Verbundpartner enthält.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die Kongruenz mit den ursprünglich vorgelegten Kurzskizzen, die Angemessenheit sowie die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben. Entsprechend dieser Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Antrags- und Auswahlprozess im Modul 2 – Innovationscommunities

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Innovationscommunities bewerben sich in der ersten Stufe mit einer Projektskizze. Diese wird durch das vorgesehene Managementteam verantwortet und eingereicht. Auf Basis der Projektskizze werden Innovationscommunities für die Förderung ausgewählt (siehe Nummer 7.3.1). Ausgewählte Innovationscommunities können förmliche Förderanträge für das Community-Management (siehe Nummer 7.3.2) sowie für Community-Projekte einreichen (siehe Nummer 7.3.3).

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger bis spätestens 16. Oktober 2023 Projektskizzen in elektronischer Form über das Portal „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Unter https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/datipilot/datipilot.html wird eine verbindlich zu verwendende Vorlage mit weiteren Erläuterungen für die Erstellung der Projektskizze (inklusive der Anlagen) zur Verfügung gestellt. Projektskizzen, die den formalen Anforderungen der Vorlage nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. In der Projektskizze sind die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

  1. Was ist das Thema Ihrer Community? Für wen und warum ist es relevant?
  2. Was ist der Ausgangspunkt Ihrer Community: Über welche Expertise, welche Vorerfahrung, welche Partner, welche Alleinstellungsmerkmale kann die Community verfügen?
  3. Welche Ziele verfolgen Sie mit der Entwicklung Ihrer Community? Welche Innovations- und Transferpotenziale wollen Sie heben? Wer sind Ihre Transfer- und Innovationspartner? Bitte konkretisieren und quantifizieren sie das Wirkungspotenzial Ihrer Community hier so prägnant wie möglich.
  4. Worin sehen Sie für Ihre Community oder für Ihr Anliegen/Thema/Ziel die größten Transfer- oder Innovationshindernisse?
  5. Mit welchen Herangehensweisen, Maßnahmen oder Methoden wollen Sie die Community entwickeln?
  6. Wie wollen Sie Ihre Community managen? Welche Strukturen und Prozesse sehen Sie für die strategische Entwicklung sowie für die Projektauswahl und Budgetvergabe in der Community vor?
  7. Was können andere Communities von Ihnen und Ihrer Herangehensweise an Transfer und Community-Entwicklung lernen?
  8. Anhand welcher Kriterien messen Sie eine erfolgreiche Entwicklung Ihrer Community? Wie wollen Sie diese Kriterien verwenden und kommunizieren?
  9. Welchen Finanzbedarf veranschlagen Sie grob für das Community-Management und für Community-Projekte? Bitte begründen Sie die Aufteilung.

Die Projektskizze darf 15 Seiten (Zeilenabstand 1,2; Schriftart Arial; Schriftgröße 11) nicht überschreiten.

Als Anlage sind beizufügen:

  • Ein Kurzlebenslauf und ein kurzes Motivationsschreiben von jedem Mitglied des Managementteams (insgesamt maximal zwei Seiten pro Mitglied),
  • eine Liste der Einrichtungen, die sich mit der Community identifizieren und deren Entwicklung unterstützen, inklusive kurzer Erläuterung der (potenziellen) Rolle bzw. Funktion der Einrichtung in der Community,
  • Projektskizzen (maximal drei Seiten) für das/die Projekt(e) des Community-Managements, inklusive groben Arbeits- und Finanzierungsplan.

Weitere Anlagen sind nur in geringem Umfang (maximal zwei Seiten), z. B. für ein Literaturverzeichnis, zulässig.

Mit der Einreichung der Projektskizze bestätigen die Mitglieder des Managementteams, dass ihr Projekt von der Leitung ihrer jeweiligen Institution unterstützt wird. Eine förmliche Unterschrift oder ein Unterstützungsschreiben der Leitungen ist für die Skizzeneinreichung nicht erforderlich.

Für die Einreichung der Projektskizze ist das Portal „easy-Online“ zu nutzen
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Dafür ist folgender Menüauswahl zu folgen:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: DATIpilot
  • Förderbereich: Modul 2 – Innovationscommunities

Die eingegangenen Projektskizzen werden durch den Projektträger formal geprüft und unter Beteiligung eines externen, inter- und transdisziplinär besetzten Gutachtergremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Innovationspotenzial und gesellschaftliche Relevanz des Themas; gesellschaftliches Wirkungspotenzial;
  • Forschungsexpertise und Alleinstellungsmerkmale der Community im Thema;
  • Qualität der Transferansätze sowie der Ansätze zur strategischen Entwicklung der Community; unter anderem Fokus auf Ko-Kreation und Offenheit der Innovationsprozesse innerhalb der Community und deren Projekte (Open Innovation/Open Social Innovation);
  • Qualität der Managementstrukturen und -methoden, insbesondere im Hinblick darauf, wie Community-Projekte entwickelt und ausgewählt und wie das Budget der Community genutzt werden soll; Einbindung der Praxis- und Anwendungspartner;
  • Angemessenheit des Finanzbedarfs und der Aufteilung des Budgets zwischen Community-Management und Community-Projekten;
  • Motivation und Erfahrung der Mitglieder des Managementteams; Ambitionen zur Entwicklung der Innovationscommunity; Bereitschaft zu ko-kreativem Arbeiten;
  • Übertragbarkeit von Ansätzen und Ergebnissen der Community-Entwicklung bzw. Erkenntnisgewinn für andere Communities;
  • Eignung der Förderung, einen signifikanten Entwicklungssprung der Community zu unterstützen;
  • Passfähigkeit des Managementprojekts zu den Zielen der Community; Schlüssigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Aufgabenplanung sowie des Finanzbedarfs.

Die Managementteams der am besten bewerteten Projektskizzen werden dazu eingeladen, ihren Community-Ansatz vor dem BMBF und dem Begutachtungsgremium zu präsentieren. Die Präsentationen finden voraussichtlich Mitte bis Ende Februar 2024 statt. Auf Basis der Vorbewertung und der Bewertung der Präsentation werden die für eine Förderung geeigneten Communities ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für das Community-Management

Die Managementteams der ausgewählten Communities werden aufgefordert, innerhalb von ca. acht Wochen, voraussichtlich bis Ende April 2024, förmliche Förderanträge für ein Einzel- oder Verbundprojekt zum Community-Management vorzulegen. Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgt voraussichtlich innerhalb von drei Monaten. Als Projektstart ist der 1. September 2024 geplant.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sollte keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, muss der Antrag zusätzlich postalisch mit einer Originalunterschrift eingereicht werden.

Mit den Förderanträgen sind unter anderem folgende ergänzende Informationen je Partner vorzulegen:

  • detaillierte Projektbeschreibung, inklusive Meilensteinplanung, Arbeits- und Zeitplan,
  • detaillierte Finanzierungs- und Ressourcenplanung,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • ambitionierte Wirkungsziele sowie deren Messung,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die Kongruenz mit den ursprünglich vorgelegten Projektskizzen, die Umsetzung eventueller Auflagen, die Angemessenheit sowie Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Entsprechend dieser Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3.3 Vorlage förmlicher Förderanträge für Community-Projekte

Für Projektideen, die durch das Community-Management in einem definierten Prozess zur Förderung ausgewählt wurden, können Partner der Community laufend während des Gesamtförderzeitraums der Community förmliche Förderanträge stellen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sollte keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein, muss der Antrag zusätzlich postalisch mit einer Originalunterschrift eingereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen.

Mit den Förderanträgen sind unter anderem folgende ergänzende Informationen je Partner vorzulegen:

  • detaillierte Projektbeschreibung, inklusive Meilensteinplanung, Arbeits- und Zeitplan,
  • detaillierte Finanzierungs- und Ressourcenplanung,
  • detaillierte Wirkungsziele sowie Ansätze zur Wirkungsmessung,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die Angemessenheit sowie Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Entsprechend dieser Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Im Fall einer Weiterleitung von Fördermitteln gelten gesonderte Regelungen (weitere Informationen hierzu siehe www.bmbf.de/dati).

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung bzw. der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung bzw. der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung bzw. die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung bzw. AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung bzw. AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 4. Juli 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Petra Zloczysti

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 AGVO

1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  2. Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AGVO) 20 Millionen Euro pro Infrastruktur.
  • Bei Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO) 7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

1.2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 26 AGVO – Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.

Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Beihilfeintensität für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 2 AGVO darf 50 % nicht überschreiten.

Artikel 27 AGVO – Beihilfen für Innovationscluster

Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).

Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.

Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.

Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.

Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für

  • die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
  • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
  • die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfeintensität darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

1.3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2 De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2.2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)

2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

5 Vergleiche Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.